Entscheid vom 10. Mai 2022
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Monika Gehrer-Hug und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2021/89
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Im Streit liegt die Verfügung vom 25. März 2021, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen (im September 2017 gestellten) Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente abgelehnt hat. Er beantragt die Zusprache einer halben Rente. Streitgegenstand bildet demnach zunächst der allfällige Rentenanspruch. - Berufliche Massnahmen hatte die Beschwerdegegnerin am 24. Juni 2019 abgelehnt, da sich der Beschwerdeführer zu einer Steigerung des tatsächlich ausgeübten halbtägigen Pensums nicht in der Lage sehe. Ergäbe sich, dass ohne Eingliederungsmassnahmen ein Rentenanspruch in Frage stünde, so gehörte zum Streitgegenstand notwendigerweise auch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" beachtet und eine allfällige Pflicht des Beschwerdeführers zu Massnahmen ausreichend in Anspruch genommen habe.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. schon BGE 102 V 165). - Sämtliche psychischen Erkrankungen - darunter auch Abhängigkeitssyndrome, vgl. BGE 145 V 215 E.6.2 - sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 f.) grundsätzlich (bei Ausnahmen nach dem jeweiligen Beweisbedarf) einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Die funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung sind danach qualitativ zu erfassen und quantitativ einzuschätzen. Für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens sind in der Regel diverse Standardindikatoren beachtlich, die in zwei Kategorien systematisiert werden, nämlich einerseits in der Kategorie des funktionellen Schweregrads und anderseits in jener der Konsistenz. Zum funktionellen Schweregrad sind die Komplexe "Gesundheitsschädigung" (mit den Aspekten der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, des Behandlungs- und Eingliederungserfolgs oder der entsprechenden Resistenz und der Komorbiditäten), "Persönlichkeit" (mit Persönlichkeitsdiagnostik und persönlichen Ressourcen) und "Sozialer Kontext" zu berücksichtigen. In der Kategorie der Konsistenz geht es um Gesichtspunkte des Verhaltens, namentlich um eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und um behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3). Sind Ausschlusskriterien (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 a.E., vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2; wie Aggravation oder eine ähnliche Konstellation) von Bedeutung, ohne dass deswegen eine rechtserhebliche Gesundheitsschädigung von vornherein auszuschliessen wäre (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2), sind die entsprechenden Umstände zu bewerten (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1).
Einerseits erfolgte im April 2020 eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. L.___ (unter Mitwirkung des Neuropsychologen Dr. K.). Das Gutachten gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer sei (unter diesem Aspekt) sowohl in seiner bisherigen Tätigkeit als B. wie in der derzeit ausgeübten Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter ganztags arbeitsfähig, doch bestünden (seit 25. Oktober 2017) ein erhöhter Pausenbedarf und aufgrund der kognitiven Einschränkungen gewisse qualitative Einschränkungen. Die Arbeitsfähigkeit betrage mindestens 70 % (vgl. IV-act. 89-65 f.).
Der Gutachter stützte sich bei seiner Beurteilung auf die Vorakten, hat die Beschwerden und Einschränkungen des Beschwerdeführers sowie die weitere Anamnese erfragt und den Befund (einschliesslich Labor und Hamilton Depressionsskala) erhoben.
In seiner Begründung bezog sich der Experte der Psychiatrie auch auf die Standardindikatoren, wie es erforderlich ist. Er hielt fest, es hätten sich keine Hinweise für gravierende Diskrepanzen oder Widersprüche ergeben. Im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung sei explizit eine Symptomvalidierung durchgeführt worden, die unauffällig gewesen sei (vgl. IV-act. 89-63). - Bei der Auseinandersetzung mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzteschaft erklärte der Gutachter, diagnostisch gehe er in teilweiser Abweichung von der Annahme einer Persönlichkeitsstörung vom Vorliegen einer bipolar II Störung (vgl. IV-act. 89-63, IV-act. 89-58; die aber selten stark ausgeprägt gewesen sei, vgl. IV-act. 89-64 Ziff. 7.4) und einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung aus. Zu Recht hielt er fest, dass zwar im Arztbericht der Psychiatrie F.___ vom 29. November 2017 eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden war (vgl. IV-act. 98-58; so wie teilweise in den vorangegangenen Berichten), im Bericht der Klinik G.___ vom 9. Dezember 2019 aber lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge (vgl. IV-act. 98-58). In den vorangegangenen Berichten der Letzteren war selbst das bis März 2019 nicht der Fall gewesen. Der Gutachter erläuterte nachvollziehbar, bei einer Persönlichkeitsstörung handle es sich definitionsgemäss um ein gravierend auffälliges Verhalten und Erleben, das andauernd und gleichförmig sein müsse (vgl. IV-act. 98-58). Beim Aspekt der Persönlichkeit und der persönlichen Ressourcen legte er dar, für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung beim Beschwerdeführer hätten sich insgesamt keine eindeutigen Hinweise finden lassen (vgl. IV-act. 89-62). Er wies darauf hin, dass er wie die behandelnde Ärzteschaft eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit annehme. Doch lasse sich eine solche von 50 % nicht begründen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, vor allem seine Behandlerin habe ihm empfohlen, die Arbeitstätigkeit nicht über 50 % hinaus zu steigern, und er habe berichtet, er müsse Überstunden abbauen, so dass eine höhere Leistungsfähigkeit dokumentiert sei (vgl. IV-act. 89-63 f.). Neben den neuropsychologischen Einschränkungen berücksichtigte der Gutachter auch Ressourcen des Beschwerdeführers. Dieser habe trotz der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und der seit vielen Jahren bestehenden Polytoxikomanie eine Berufsausbildung abgeschlossen und viele Jahre lang immer zu 100 % gearbeitet, bis er die letzte Stelle vor nicht allzu langer Zeit verloren habe (vgl. IV-act. 89-64 f. Ziff. 7.3.3 und 7.4). Gemäss dem IK-Auszug hat der Beschwerdeführer zwar von Mai 2003 bis 2011 mehrere temporäre Arbeitsstellen gehabt und war teilweise arbeitslos gewesen (vgl. unten E. 5.2), davor und danach aber hatte er mehrjährige Arbeitsverhältnisse, so dass sich die gutachterliche Annahme nicht als relevant korrekturbedürftig erweist. Des Weiteren legte der Gutachter dar, im Lauf der Zeit seien zusätzliche Einschränkungen dazugekommen (vgl. IV-act. 89-64 f. Ziff. 7.4). Die bipolar II Störung sei zwar zurzeit remittiert, berge aber die Gefahr, dass auch in Zukunft wieder depressive (oder hypomanische) Episoden aufträten, wenngleich diese in der Vergangenheit nie besonders stark ausgeprägt gewesen seien oder über längere Zeit angehalten hätten. Dennoch sei die Belastbarkeit des Beschwerdeführers aus diesem Grund etwas eingeschränkt (vgl. IV-act. 89-65). Seine kognitive Leistungsfähigkeit würde sich möglicherweise durch eine konsequente Abstinenz bezüglich des Beikonsums verbessern lassen (vgl. IV-act. 89-63, -65 und -67). Die ambulante psychotherapeutische Begleitung sollte weitergeführt werden. Die gegenwärtige Behandlung sei der Situation angemessen (vgl. IV-act. 89-63). Einschränkungen des Aktivitätsniveaus bestünden eigentlich nicht (vgl. IV-act. 89-63). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit betrage höchstens 30 % (vgl. IV-act. 89-65).
Das Begutachtungsergebnis erscheint damit insofern vollständig und nachvollziehbar begründet.
Am 22. Dezember 2020 wurde der orthopädische Zustand des Beschwerdeführers durch die Neurologie Toggenburg AG begutachtet. Der Gutachter der Orthopädie hielt fest, in der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer bei ganztägiger Umsetzbarkeit in der Leistungsfähigkeit um 50 % eingeschränkt, weil dort in diesem Umfang die Belastungsfähigkeit übersteigende Arbeiten anzunehmen seien (vgl. IV-act. 118-15), in einer adaptierten Tätigkeit aber nicht eingeschränkt (vgl. IV-act. 118-16).
Auch dieses Gutachten basiert auf einer Kenntnis der Vorakten, einschliesslich spezifisch von Röntgenbefunden von BWS und LWS, je in zwei Ebenen, und einer DEXA-Messung LWS (1-4) und Schenkelhälse, allesamt vom 1. Oktober 2020. Der Experte der Orthopädie nahm die geklagten Beschwerden sowie die Anamnese auf und erhob den Befund.
Der Gutachter hielt fest, es sei eine deutlich vermehrte BWS-Kyphose aufgefallen. Am ehesten sei an eine Keilwirbelbildung zu denken. Die Fraktur (BWK 6) sei längst konsolidiert, habe aber die statisch-dynamische Belastbarkeit der Wirbelsäule reduziert. Allein aus der erkannten reduzierten Knochenmasse ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit nicht, da eine suffiziente Behandlung in der arbeitsfreien Zeit möglich sei. Mit Zunahme der Knochenentkalkung sei wegen der steigenden Frakturgefährdung eine Belastungsminderung zu unterstellen. Bei manifestem Eintritt einer Fraktur sei eine Arbeitsunfähigkeit von im Allgemeinen drei bis sechs Monaten zu erwarten. Bei Fehlstellung einer abgeheilten Fraktur könnten zunächst körperlich schwere Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg durchaus nicht mehr zumutbar sein. Infolge der Frakturgefährdung sei die Arbeitsschwere zu limitieren, aber nicht die Arbeitszeit. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit jeher ohne zeitliche Einschränkung zumutbar (vgl. IV-act. 118-14). Der Beschwerdeführer verfüge über die entsprechenden Ressourcen (vgl. IV-act. 118-15).
Auch dieses Gutachten wurde demnach auf der Grundlage einer vollständigen Abklärung erstattet.
Dr. C.___ hielt am 10. März 2021 dafür, die beiden gutachterlichen Ergebnisse würden nicht widerspiegeln, was der Beschwerdeführer im Alltag an Leistungsfähigkeit zeige. - Beide Gutachter erfassten indessen - was bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit wie erwähnt einen relevanten Faktor darstellt - die berichteten Alltagsaktivitäten des Beschwerdeführers.
In Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist nach dem oben Dargelegten darauf hinzuweisen, dass die Rückenbeschwerden gutachterlich untersucht wurden und dass deren Einfluss auf die Leistungsfähigkeit für schwere und adaptierte Tätigkeiten nachvollziehbar beschrieben wurde. Schon Dr. N.___ hatte im Übrigen eine adaptierte Tätigkeit für den Beschwerdeführer als vollschichtig zumutbar betrachtet. Auch das Venenleiden (die venöse Insuffizienz) hat im orthopädischen Gutachten Berücksichtigung gefunden. Diesem Leiden wurde vom Experten kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen und auch diesbezüglich ergibt sich kein Anhaltspunkt für einen Mangel. Wie Dr. C.___ am 28. Oktober 2020 berichtet hat, sind die Beinbeschwerden auch gemäss dem Venenspezialisten nicht auf die Zirkulation zurückzuführen.
Der Beschwerdeführer beruft sich des Weiteren auf die Einschätzung von Dr. J.___ vom 8. August 2018. Die Vertrauensärztin der Krankentaggeldversicherung legte die tägliche zumutbare Arbeitszeit auf vier Stunden fest, wobei im günstigsten Fall eine stufenweise Steigerung auf sechs bis acht Stunden möglich sei. Sie schloss auf eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von lediglich 30 %, künftig im günstigsten Fall von 50 %. Dabei führte sie als Grund für diese Einschränkung allerdings mit der fehlenden Ausbildung des Beschwerdeführers in der Branche einen als wesentlich betrachteten Grund an, der nicht die medizinische Leistungsfähigkeit (sondern allenfalls die erwerblichen Auswirkungen) betrifft, so dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht stichhaltig erscheint. Die Vertrauensärztin nahm zudem an, der Beschwerdeführer habe die akademische Ausbildung wegen der nicht erkannten einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung verpasst, während sich aus den Akten auch anderweitige Gründe ersehen lassen (vgl. unten E. 5.2). Die Gesichtspunkte sowohl der bipolar II Störung wie des ADS als solche wurden, wie der psychiatrischen Expertise zu entnehmen ist, dort gutachterlich berücksichtigt und beurteilt.
Des Weiteren hält der Beschwerdeführer dafür, sein langjähriges Suchtleiden habe eine generelle Leistungseinschränkung zur Folge, die ergänzend berücksichtigt werden müsse. Der Gutachter der Psychiatrie hat jedoch die damit zusammenhängenden Beeinträchtigungen in seine Beurteilung eingeschlossen und er hat dem Abhängigkeitssyndrom und der ADS wie erwähnt auch eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen, allerdings mit entsprechender nachvollziehbarer Begründung keine so weitreichende Einschränkung, wie es die behandelnden Ärzte tun. Anlass zur Beanstandung besteht deswegen nicht.
Zusammenfassend ist kein Sachverhaltsaspekt ersichtlich, der bei den beiden Begutachtungen zu Unrecht ausser Acht gelassen worden wäre. Dass eine Begutachtung (namentlich die psychiatrische) unter Missachtung der erforderlichen Unvoreingenommenheit des Sachverständigen erfolgt sein sollte, darauf gibt es keinen Hinweis. Der Einwand der Parteilichkeit wird denn auch allein allgemein mit einer wirtschaftlichen Abhängigkeit (samt Medienberichten) begründet, was für die Annahme eines entsprechenden Anscheins nicht genügt (vgl. zur wirtschaftlichen Abhängigkeit Bundesgerichtsurteil vom 2. Juni 2021, 9C_202/2021 E. 3.3).
Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass er seine Leistungsfähigkeit bei der seit längerem ausgeübten tatsächlichen Erwerbstätigkeit nicht habe steigern können und sie gemäss seiner Arbeitgeberin seit April 2018 gar nur 30 % ausmache, vermag bei diesen Gegebenheiten keinen relevanten Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen zu wecken. Denn massgebend ist nicht das Ausmass der Leistung, die in einem Betrieb erbracht wird (u.a. allenfalls auch begrenzt durch den vorgegebenen Anfall an geeigneter Arbeit), sondern was dem Beschwerdeführer an Arbeitsleistung medizinisch-theoretisch betrachtet zugemutet werden kann.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die beiden medizinischen Gutachten abgestellt werden kann. Demnach sind dem Beschwerdeführer körperlich schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar; die bisherige Tätigkeit ist ihm unter der Annahme, dass dort 50 % adaptierte Arbeit anfällt, zu 50 % zumutbar. Eine adaptierte Arbeit aber ist ihm (bei diesbezüglich einzig psychiatrischen Gründen für die Beeinträchtigung) zu mindestens 70 % medizinisch zumutbar.
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 6. Oktober 2020, 9C_316/2020 E. 3.1, und vom 22. August 2019, 9C_868/2018 E. 3.1, BGE 139 V 28 E. 3.3.2, BGE 129 V 222). - Der Beschwerdeführer hat ein studium abgebrochen. Dass dafür im Wesentlichen invalidenversicherungsrechtlich relevante Gründe verantwortlich waren, lässt sich aufgrund seiner diesbezüglichen Schilderungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen. In der Folge hat er eine Lehre gemacht (wie er es von sich aus schon zuvor erwogen hatte) und hat sie auch abgeschlossen (vgl. IV-act. 89-43). Gemäss dem IK-Auszug hat er danach von Januar 1999 bis Mai 2003 in einem Arbeitsverhältnis gestanden und dort im letzten vollen Jahr ein Einkommen von Fr. 64'214.-- verdient (vgl. IV-act. 9-3). Anschliessend war er während der gut sieben Jahre bis 2011 teilweise arbeitslos gewesen und hatte diverse temporäre Arbeitsstellen innegehabt, bevor er das letzte vollzeitliche Arbeitsverhältnis aufgenommen hat. Dort betrug der Jahreslohn ab 2017 gemäss der Arbeitgeberbescheinigung vom . September 2017 Fr. 65'.--. Dieses Einkommen liegt unter dem statistischen Durchschnitt der Einkommen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, also des Kompetenzniveaus 1, von Männern gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE des Bundesamtes für Statistik (vgl. Anhang 2 der Textausgabe Invalidenversicherung, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Gesetze und Verordnungen, 2022, herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV, S. 278) von damals Fr. 67'102.--. Das Arbeitsverhältnis als B._ wurde dem Beschwerdeführer von der damaligen Arbeitgeberin gekündigt. Es rechtfertigt sich, ihm als Einkommen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung (Valideneinkommen) einen Verdienst anzurechnen, wie er dem genannten statistischen Durchschnittswert entspricht, zumal dieser Betrag auch als Ausgangspunkt zur Bemessung seines Invalideneinkommens massgebend ist (vgl. unten E. 5.3 f.).
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist aber kein solches effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung statistische Werte beigezogen werden (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 7. April 2016, 9C_783/2015; BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 129 V 472 E. 4.2.1). - In der Zeit, nach welcher der Beschwerdeführer im Jahr 2016 (nach 2009 erstmals wieder) einen Klinikaufenthalt gehabt hatte und nach welcher gemäss Dr. C.___ ab 29. Mai 2017 bzw. gemäss Dr. L.___ ab 25. Oktober 2017 eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten war, hat der Beschwerdeführer ab Klinikaustritt im April 2018 wieder eine Anstellung bei einer Arbeitgeberin aus dem ___ Umfeld annehmen können. Zunächst war dafür kein Lohn oder allenfalls eine Entschädigung vorgesehen gewesen (vgl. IV-act. 21-5), im Mai 2019 war von einem Einkommen für das Pensum von 50 % (vier Stunden täglich) von monatlich Fr. 1'___.-- berichtet worden (vgl. IV-act. 47-4 f.). Damals war eine bestmögliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit angenommen worden (vgl. IV-act. 45 und 47-4). Der Beschwerdeführer berichtete anlässlich der Begutachtung vom 27. April 2020, das genannte Entgelt habe er zu einer Zeit bekommen, als er (auch) noch Taggeld gehabt habe; es sei damals zu viel gewesen, weil er am Anfang noch nichts gekonnt habe. Aber nun sei es allmählich etwas zu wenig, denn er könne inzwischen vieles (vgl. IV-act. 89-47). Noch nach Angaben vom März 2021 ist es bei dem betreffenden Einkommen (vgl. IV-act. 123-2) geblieben, nach Angaben vom Mai 2021 auch bei dem Pensum von 50 % (vgl. IV-act. 130). Auch wenn anerkennenswert ist, dass der Beschwerdeführer nach dem Verlust seiner angestammten Berufstätigkeit wieder eine Arbeit (in einem anderen Bereich) aufgenommen hat, auch wenn des Weiteren angenommen werden kann, dass es sich um ein stabiles Arbeitsverhältnis handelt, und auch wenn schliesslich (im Hinblick auf das andernfalls drohende Risiko einer faktischen Arbeitslosigkeit) verständlich erscheint, dass dieses faktisch beibehalten wird, so kann doch das dabei erzielte tatsächliche Einkommen nicht als Basis für die Festlegung des zumutbaren Invalideneinkommens des Beschwerdeführers nach IVG dienen. Denn es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine medizinisch zumutbare Arbeitsfähigkeit mit dem tatsächlichen Arbeitsverhältnis und dessen Entlöhnung nicht ausschöpft. Massgebend ist nämlich wie erwähnt nicht das tatsächlich erbrachte Leistungsniveau, sondern das medizinisch zumutbare. Es genügt diesbezüglich aber auch nicht, das Einkommen aus der halbtägigen Beschäftigung auf das medizinisch zumutbare Mass eines Pensums von 70 % aufzurechnen. Vielmehr ist das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers grundsätzlich anhand der Tabellenlöhne festzusetzen. Diese Anrechnung setzt allerdings im Weiteren voraus, dass seine Arbeitsfähigkeit verwertbar ist.
Bei der Invaliditätsbemessung wird, wie in Art. 16 ATSG angeordnet, eine ausgeglichene Arbeitsmarktlage angenommen. Es kommt demnach nicht darauf an, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen tatsächlich an eine Stelle vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob und in welchem Rahmen sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 4. Mai 2018, 9C_294/2017 E. 5.4.2., AHI 1998 S. 287 E. 3b). Der massgebliche theoretische und abstrakte ausgeglichene Markt (vgl. BGE 134 V 64, BGE 129 V 480 E. 4.2.2) hat rein hypothetischen Charakter und dient ausserdem dazu, die Risiken von Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abzugrenzen (vgl. BGE 141 V 351 E. 5.2, Bundesgerichtsurteil vom 23. September 2014, 9C_192/2014 E. 3.1; BGE 110 V 276 E. 4b). Was die verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch den körperlichen Einsatz angeht, weist er einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 5. November 2018, 9C_304/2018 E. 5.1.1, und vom 10. April 2019, 8C_811/2018 E. 4.4.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst er selbst sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen gesundheitlich Beeinträchtigte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 18. Dezember 2019, 9C_693/2019 E. 5.1.3, und vom 28. November 2014, 9C_485/2014). Realitätsfremde Einsatzmöglichkeiten dürfen bei der Invaliditätsbemessung aber nicht berücksichtigt werden (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 6. Mai 2020, 8C_30/2020 E. 5.3, und vom 25. September 2018, 8C_290/2018 E. 5.4, ZAK 1991 S. 318 E. 3b). - Der Gutachter der Psychiatrie umschrieb die Kriterien eines für den Beschwerdeführer adaptierten Arbeitsplatzes so, dass allgemein die Reaktionsanforderungen leicht unterdurchschnittlich bis durchschnittlich sein sollten, die Anforderungen im Bereich Multitasking gar deutlich unterdurchschnittlich. Arbeitsaufträge sollten bei Bedarf wiederholt oder schriftlich gegeben werden und nur eine begrenzte Anzahl Informationseinheiten beinhalten. Ausserdem bestehe ein etwas erhöhter Pausenbedarf (vgl. IV-act. 89-66; nach der Aktenlage verfügt der Beschwerdeführer zudem nicht über einen Führerausweis). Orthopädisch betrachtet kommt dazu, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers kein häufiges Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, keine ständig vorgeneigte, gebückte Haltung und keine dauernden Zwangshaltungen der Wirbelsäule erfordern soll. Die psychiatrisch bedingte Einschränkung der Belastbarkeit des Beschwerdeführers ist mit der quantitativ (um 30 %) reduzierten medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Es ist davon auszugehen, dass die gutachterlich umschriebene medizinische Leistungsfähigkeit, wenn ihre Umsetzung somit auch verschiedene qualitativen Anforderungen an einen angepassten Arbeitsplatz stellt, ausreicht, um eine Arbeitsleistung zu erbringen, die auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar ist.
Damit zeigt sich, dass für das Valideneinkommen und als Ausgangswert für die Bestimmung des Invalideneinkommens gleichermassen die Tabellenlöhne zu verwenden sind. Der Invaliditätsgrad entspricht unter solchen Verhältnissen dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs (zur Ermittlung des Invalideneinkommens) gemäss BGE 126 V 75 (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 26. September 2019, 8C_536/2019 E. 5.2.1, vom 9. Mai 2016, 8C_934/2015 E. 2.1, und vom 20. April 2010, 9C_215/2010 E. 5.2).
Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich zumutbare verbleibende (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann, ist ein Abzug von den Tabellenlöhnen zu machen. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 und BGE 126 V 75). - Ein Abzug wegen nicht mehr zumutbarer körperlich schwerer Arbeit fällt, da der genannte Tabellenlohn (des Kompetenzniveaus 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst, nicht in Betracht (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 24. Mai 2018, 8C_884/2017 E. 4.2). Der Beschwerdeführer ist vollzeitlich arbeitsfähig, weshalb sich auch diesbezüglich kein Abzugsgrund ergibt. Denn der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person krankheitsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt in der Regel keinen Abzug, der über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit des Rendements hinausgeht (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 16. Mai 2019, 8C_705/2018 E. 3.2 und 4.3, vom 13. Februar 2017, 9C_762/2016 E. 5, und vom 12. Februar 2020, 8C_190/2019 E. 4.2). Ob das Zusammenfallen von orthopädisch und von psychiatrisch bedingten Leistungseinschränkungen (mit namentlich dem Erfordernis wiederholter oder schriftlicher Arbeitsaufträge und begrenzter Anzahl Informationseinheiten) in einer adaptierten Tätigkeit einen Abzug von 10 % zu rechtfertigen vermag, kann dahingestellt bleiben. Denn ein mehr als 10 % ausmachender Abzug erscheint bei den vorliegenden Gegebenheiten nicht ausgewiesen. Selbst mit dem genannten Abzug ergäbe sich aber ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 % (1- [0.7 x 0.9]), ohne Abzug ein solcher von 30 %.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP/SG; sGS 951.1]). Diese sind ermessensweise auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP