Entscheid vom 23. November 2021
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Vera Kolb
Geschäftsnr.
IV 2021/88
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
IV-Leistungen
Sachverhalt
Erwägungen
In ihrer Verfügung vom 19. März 2021 hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Umschulung, andere berufliche Massnahme und Rentenleistungen verneint. Daher gilt es zunächst zu klären, was der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Aufhebung der Verfügung vom 19. März 2021 und die Anweisung der Beschwerdegegnerin, die Umschulungskosten zu übernehmen, beantragt. Die Abweisung des Rentenbegehrens und der anderen beruflichen Massnahmen hat der Beschwerdeführer damit nicht angefochten. Streitgegenstand bildet somit ausschliesslich ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung.
Eine invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten und zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG die Massnahmen beruflicher Art, also auch die Umschulung. Eine versicherte Person hat laut dem Art. 17 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn eine solche infolge einer Invalidität notwendig ist und wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Eine umschulungsspezifische Invalidität liegt vor, wenn der erlernte Beruf infolge einer Gesundheitsbeeinträchtigung nicht mehr uneingeschränkt ausgeübt werden kann. Gemäss der langjährigen konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichtes setzt ein Umschulungsanspruch eine Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent voraus (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2020, 8C_792/2019, E. 3.1; BGE 130 V 488, E. 4.2; 124 V 110, E. 2b). Dies ist in Anbetracht des Sinns und Zwecks einer Umschulung so zu interpretieren, dass für den Umschulungsanspruch eine Erwerbseinbusse von etwa 20% im erlernten Beruf vorausgesetzt ist. Eine Umschulung hat nämlich zum Ziel, der versicherten Person eine im Vergleich zur bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit gleichwertige Erwerbstätigkeit zu ermöglichen (so bereits BGE 100 V 18 und die oben angeführten Bundesgerichtsurteile). Eine gleichwertige Erwerbstätigkeit beinhaltet nicht nur ein quantitatives Element, das heisst die Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit einer annähernd gleichen Verdienstmöglichkeit wie in der vor Eintritt der Invalidität ausgeübten Tätigkeit, sondern auch ein qualitatives Element, indem der versicherten Person durch eine Umschulung ermöglicht werden soll, einen Beruf auszuüben, der ihren Fähigkeiten entspricht (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N 14 zu Art. 17). Deshalb kann eine unqualifizierte Hilfsarbeitertätigkeit bei einer versicherten Person, die eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, nie eine annähernd gleichwertige Erwerbstätigkeit darstellen (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., N 18 zu Art. 17; BGE 124 V 111, E. 3). Ist es also das Ziel, der versicherten Person mittels einer Umschulung zu einer im Vergleich zur bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit gleichwertigen Erwerbstätigkeit zu verhelfen, kann sich der rechtsprechungsgemäss geforderte Minderverdienst von etwa 20% als Voraussetzung für einen Umschulungsanspruch nur auf eine Erwerbseinbusse im erlernten Beruf beziehen. Das (umschulungsspezifische) versicherte Gut ist also die Erwerbsfähigkeit im erlernten Beruf. Um diese ermitteln zu können, bedarf es einer medizinisch-theoretischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass eine Arbeitsunfähigkeit am letzten Arbeitsplatz nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit im erlernten Beruf gleichzusetzen ist. Es ist nämlich nicht auszuschliessen, dass eine versicherte Person aufgrund einer Gesundheitsbeeinträchtigung am letzten Arbeitsplatz nicht mehr oder nur noch teilweise ausüben kann, an einer anderen Arbeitsstelle, aber im gleichen Beruf, uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Eine umschulungsspezifische Invalidität liegt dann nicht vor. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass ein Umschulungsanspruch eine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse von etwa 20% im erlernten Beruf voraussetzt.
Neben seiner Berufsbildung zum Verkäufer hat der Beschwerdeführer weitere berufliche Ausbildungen absolviert. Er hat im September 2003 ein Diplom als Fitnessbetreuer erhalten (IV-act. 64-6). Im Mai 2004 hat er einen Kurs zum Lehrmeister absolviert (IV-act. 64-7) und im August 2011 hat er einen 10tägigen Grundkurs H.___ besucht (IV-act. 64-2). Im Juli 2020 hat er schliesslich das Diplom für den erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs als kaufmännischer Sachbearbeiter an der G.___ erhalten (IV-act. 64-1). Ob es sich dabei um die Verwirklichung von Berufswünschen oder um eine versuchte Selbsteingliederung des Beschwerdeführers gehandelt hat, kann offenbleiben. Massgebend ist, ob der Beschwerdeführer in einem dieser Berufe ein mit dem Lohn als Verkäufer in der Textilbranche vergleichbares Einkommen erzielen könnte und wenn ja, ob er in diesem Beruf zu wenigstens 80% arbeitsfähig ist. Da der Beschwerdeführer als Securitasmitarbeiter gemäss den überzeugenden Abklärungen der Beschwerdegegnerin voll arbeitsunfähig ist, fällt diese Tätigkeit als geeignete alternative Tätigkeit von vornherein ausser Betracht. Demnach ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als kaufmännischer Sachbearbeiter oder als Fitnessbetreuer mit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit einen vergleichen Lohn, der nicht tiefer als 80% desjenigen als Verkäufers (im fiktiven "Gesundheitsfall") sein darf, erzielen kann.
Die Tätigkeit als kaufmännischer Sachbearbeiter ist dem Beschwerdeführer gemäss den überzeugenden Abklärungen der Beschwerdegegnerin zu 100% zumutbar. Anhand des eingereichten Diploms lässt sich jedoch nicht ermitteln, welcher Ausbildungsstufe (bspw. eidgenössisch anerkannte Berufsbildung) die vom Beschwerdeführer abgeschlossene Weiterbildung als kaufmännischer Sachbearbeiter gleichkommt. Für die Ermittlung des möglichen Einkommens wäre dies jedoch notwendig. Da dem Versicherungsgericht das berufsberaterische Fachwissen fehlt, um dies zu ermitteln, hat die Beschwerdegegnerin abzuklären, welcher Ausbildungsstufe der Abschluss als kaufmännischer Sachbearbeiter entspricht. Danach hat die Beschwerdegegnerin weiter berufsberaterisch abzuklären, wie viel der Beschwerdeführer als kaufmännischer Sachbearbeiter auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen würde, um so einen Vergleich zum möglichen Lohn des Beschwerdeführes als Verkäufer vornehmen zu können. Die Sache ist damit auch diesbezüglich zur weiteren berufsberaterischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Wie das Belastungsprofil für die Tätigkeit als Fitnessbetreuer aussieht und ob diesbezüglich noch eine verbleibende Arbeitsfähigkeit besteht, hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht abgeklärt. Aufgrund des Verdachts auf eine Anabolika-induzierte medikamentöse toxische Hepatopathie kann eine Arbeitsfähigkeit als Fitnessbetreuer ohne genauere Abklärungen weder bejaht noch ausgeschlossen werden. Die Beschwerdegegnerin hat folglich sowohl berufsberaterisch das Belastungsprofil als auch medizinisch die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Fitnessbetreuer abzuklären. Falls eine verbleibende Arbeitsfähigkeit vorhanden ist, hat die Beschwerdegegnerin weiter berufsberaterisch abzuklären, wie hoch das Einkommen des Beschwerdeführers hierfür wäre. Die Sache ist deshalb nicht nur zur berufsberaterischen, sondern auch zur ergänzenden medizinischen Abklärung, das heisst zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (unter Berücksichtigung allfälliger medizinischer Massnahmen) für die Tätigkeit als Fitnessbetreuer an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Wenn der Beschwerdeführer als kaufmännischer Sachbearbeiter oder Fitnessbetreuer (falls er für letzteres arbeitsfähig ist) nicht mehr als 20% weniger verdient als in einer Tätigkeit als Verkäufer, hat er keinen Anspruch auf eine Umschulung. Verdient er hingegen weniger als 80% von dem, was er als Verkäufer aktuell im fiktiven "Gesundheitsfall" verdienen würde, hat er einen Umschulungsanspruch, da ihm ohne Umschulung keine geeignete alternative Tätigkeit zur Verfügung steht, mit er die annähernd gleichen Verdienstmöglichkeiten erzielen könnte.
Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 13. November 2019 in dem die Umschulung betreffenden Teil aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme von weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. Der Vertretungsaufwand ist als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, da die seit dem letzten Beschwerdeverfahren neu hinzugekommenen Akten gering gewesen sind und da der Rechtsvertreter keine Replik verfasst hat. Somit ist die Entschädigung auf Fr. 2'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP