Entscheid vom 3. August 2022
Besetzung
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2021/87
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG Mathias Enderli, rtwp rechtsanwälte & notare, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2022, 8C_455/2021, E. 2).
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % im Sinn von Art. 8 ATSG invalid sind (lit. c).
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 ATSG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig (und ist ihnen die Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit nicht zumutbar; Art. 8 Abs. 3 ATSG), so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der medizinischen Fachpersonen ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines medizinischen Berichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).
Zwischen den Parteien ist die Beweiskraft des medexperts-Gutachtens vom 17. August 2020 (IV-act. 122; zu den ergänzenden Ausführungen siehe die Stellungnahme vom 7. Dezember 2020, IV-act. 143) zu Recht unbestritten. Die RAD-Ärzte med. pract. J.___ und Dr. N.___ legten in den Stellungnahmen vom 19. August 2020 (IV-act. 138) und vom 18. Januar 2021 (IV-act. 149) überzeugend dar, dass die gutachterliche Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (siehe hierzu vorstehende E. 1.6) erfüllt. Darauf wird verwiesen.
Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die für die Invaliditätsbemessung anwendbare Methode, die wiederum von der Frage abhängt, ob der Beschwerdeführer als vollzeitlich Erwerbstätiger zu qualifizieren ist.
Der Beschwerdeführer war unbestrittenermassen bis zur Aufgabe seiner letzten Anstellung als Ratsschreiber in F.___ jeweils vollzeitlich erwerbstätig (IV-act. 41; siehe zur Erwerbsbiografie IV-act. 17; siehe auch die verschiedenen Arbeitszeugnisse in act. G 1.4 ff.). In seinem beruflichen Werdegang fällt zudem auf, dass er aufgrund einer beruflichen Überbelastung und Differenzen mit den Vorgesetzten bereits im Jahr 2012 psychisch erkrankte (mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom [ICD-10: F32.11]; zur stationären Behandlung vom 3. Oktober bis 28. Dezember 2012 in der Klinik D.___ siehe den Austrittsbericht vom 3. Januar 2013, IV-act. 20-2 ff.) und er sich damals krankheitsbedingt eine andere Erwerbstätigkeit suchte. Wegen erneut durch Überforderung verstärkter gesundheitlicher Beschwerden musste er die anschliessend aufgenommene Tätigkeit als Ratsschreiber in E.___ aufgeben und nahm eine mit einem kürzeren Arbeitsweg verbundene Stelle in der kleineren Gemeinde F.___ an («auch aufgrund des Weges», IV-act. 39-2, und «in einer kleineren Verwaltung», act. G 1.12, S. 2). Auch bei diesem Arbeitsplatz zeigte sich jedoch, dass er deren Bewältigung krankheitsbedingt (psychische Beeinträchtigung und Hörminderung, IV-act. 122-38 Mitte) nicht mehr gewachsen war (IV-act. 39-2 und IV-act. 78-2 Mitte; siehe auch IV-act. 122-23 und -32 oben sowie unten). Im Kündigungsschreiben vom 1. Januar 2016 führte der Beschwerdeführer einerseits aus, dass die Tätigkeit als Ratsschreiber zukünftig anspruchsvoller und arbeitsintensiver werden würde. Er wolle (deshalb) «kürzer treten, aktiv im Berufsleben bleiben[,] aber auch die Teilpension geniessen und die Gesundheit erhalten» (IV-act. 21-9). Dem Kündigungsschreiben lassen sich folglich sowohl ein grundsätzlicher Wille zur Erwerbstätigkeit («aktiv im Berufsleben bleiben») als auch gesundheitliche Überlegungen («Gesundheit erhalten») entnehmen. Der Vorbezug der Altersrente aus der beruflichen Vorsorge ist folglich nicht als ein freiwilliger Austritt aus einer Validenkarriere, sondern als ein weiteres krankheitsbedingtes «Kürzertreten» im bereits seit dem Jahr 2012 vom Beschwerdeführer verfolgten belastungsreduzierenden beruflichen Werdegang zu interpretieren. Dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Schreiben vom 1. Januar 2016 nicht näher konkretisiert oder in den Vordergrund gerückt wurden, ist schon deshalb plausibel, als sie in einem offiziellen Kündigungsschreiben erfolgten. Zudem sind beim Beschwerdeführer Scham- und Schuldgefühle aktenkundig (IV-act. 26-3), weshalb es mit Blick auf seine der Öffentlichkeit exponierten Tätigkeit plausibel erscheint, dass er nicht das ganze Ausmass seiner psychischen und körperlichen Leiden offenlegen wollte, sondern sich auf eine ansatzweise erkennbare Bekanntgabe beschränkte und eine vorzeitige Pensionierung gegenüber einem Bezug von Krankentaggeldleistungen vorzog (siehe auch die plausiblen Angaben gegenüber der Eingliederungsverantwortlichen vom 26. März 2018, IV-act. 39-2 und -4). Zudem hielt die Eingliederungsverantwortliche fest, dass der Beschwerdeführer die Hoffnung hatte, trotz der Frühpensionierung «einen adaptierten Arbeitsplatz bis zur Pensionierung zu finden. Leider ist und wird dies nicht mehr in seinen Möglichkeiten liegen» (IV-act. 39-4). An der bisherigen Qualifikation des Beschwerdeführers als im Gesundheitsfall vollzeitlich Erwerbstätiger vermag deshalb die krankheitsbedingte vorzeitige Pensionierung nichts zu ändern.
Die Betrachtungsweise, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters vollzeitlich erwerbstätig gewesen wäre, wird in den übrigen Akten bestätigt. Konstant und in sich schlüssig begründet geht daraus die Darstellung des Beschwerdeführers hervor, dass die Kündigung vom 1. Januar 2016 krankheitsbedingt erfolgte (siehe etwa IV-act. 64-2 und mit einlässlicher Begründung IV-act. 82-1). Gegenüber den behandelnden medizinischen Fachpersonen legte der Beschwerdeführer jeweils dar, dass die Frühpensionierung aufgrund der depressiven Symptomatik und der körperlichen Beschwerden erfolgt sei (IV-act. 26-3 oben). Im Rahmen der IV-Anmeldung vom 6. November 2017 wies er ebenfalls darauf hin, dass er die Stelle in F.___ krankheitsbedingt habe aufgeben müssen (IV-act. 15 und IV-act. 122-15 oben), die Beschwerden seit langem bestünden und schleichend schlimmer geworden seien bzw. würden (IV-act. 14-6). Hinzu kommt, dass bereits im Verlauf des Jahres 2016 eine fachpsychiatrische Behandlung bei Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erfolgte (Abrechnung vom 25. August 2016 und vom 17. November 2016, woraus auch eine Medikamentenabgabe hervorgeht, act. G 8.2). Schliesslich gingen die medexperts-Sachverständigen davon aus, dass die 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Ratsschreiber bereits seit dem effektiv letzten Arbeitstag bestanden habe (IV-act. 143-2 Mitte). Die Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2012 lässt sich sodann mit der Erfahrung nahtlos vereinbaren, dass bei krankheitsbedingter Invalidität dem Eintritt des Versicherungsfalls häufig eine Periode der allmählichen Abnahme der Erwerbsfähigkeit und des Erwerbseinkommens vorausgeht (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 9. Januar 2017, IV 2014/582, E. 3.2 mit Hinweis auf BBl 1958 II 1196). Im Licht dieser Umstände und der nachvollziehbaren Darstellung des Beschwerdeführers (act. G 1, Rz 9) handelt es sich bei seinen Ausführungen zum Thema «Wunschpensum und Erwerbstätigkeit» («Maximal 30 %» im Bereich Büro, Schülertransport oder Transport mit Kleinwagen; IV-act. 82-2) um Vorstellungen im Rahmen der Invalidenkarriere. Der Vollständigkeit halber bleibt zu ergänzen, dass er sich nach der vorzeitigen Pensionierung teilweise sogar um eine Anstellung mit höherem Pensum (57,47 %, IV-act. 82-1, oder 40 %, IV-act. 78-2 Mitte) als im von der Beschwerdegegnerin angenommenen Erwerbsumfang von 30 % (IV-act. 152-2) bemüht hatte.
Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer erstmals mit dem Vorbescheid vom 18. Januar 2021 von der Anwendbarkeit der gemischten Methode erfuhr (IV-act. 154), trifft es entgegen der Beschwerdegegnerin (act. G 6, III. Rz 5) nicht zu, dass seine früheren konstanten Angaben zur krankheitsbedingten Frühpensionierung aus «nachträglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen» erfolgt seien. Vielmehr stimmen seine Angaben mit dem gutachterlich bestätigten, retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit überein (IV-act. 143). Nicht nachvollziehbar ist hingegen die Änderung der Qualifikation durch die Beschwerdegegnerin, die erstmals im genannten Vorbescheid im Widerspruch zur früher vorgenommenen Qualifikation (siehe die Invaliditätsgradermittlung in IV-act. 63 oder die berufliche Qualifikation des Beschwerdeführers als vollzeitlich Erwerbstätiger im Arbeitsblatt «Rechtliche Grundlagen» in IV-act. 40-2 Mitte) nach nunmehr im Erwerbsbereich ausgewiesenem rentenbegründendem Invaliditätsgrad einen Methodenwechsel vornahm.
Es verbleibt die Ermittlung des Invaliditätsgrads im Rahmen eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG). Die Beschwerdegegnerin bestimmte das Valideneinkommen gestützt auf den bei der Gemeinde F.___ vereinbarten Lohn des Beschwerdeführers im Jahr 2016 von Fr. 122'800.-- (IV-act. 154). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen die frühere, erheblich besser entlöhnte (IV-act. 24-3) Tätigkeit als Verwalter einer B.___ aufgeben und sich beruflich umorientieren musste (siehe vorstehende E. 3.1), erscheinen die danach erfolgten Anstellungen auch als Ausdruck der Invalidenkarriere. Letztlich kann aber offenbleiben, ob der Bestimmung des Valideneinkommens der in der B.___ erzielte Verdienst zugrunde gelegt wird. Denn selbst wenn zuungunsten des Beschwerdeführers auf den (ungewichteten) Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin abgestellt würde (IV-act. 153), resultierte unbestrittenermassen ein Invaliditätsgrad von über 70 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente. Unter diesen Umständen kann auch offenbleiben, ob die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers überhaupt noch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertet werden könnte, nachdem er im massgebenden Zeitpunkt (BGE 138 V 462 E. 3.4) des medexperts-Gutachten vom 17. August 2020 knapp 6_-jährig war. Nichts anderes gilt mit Blick auf einen beim Invalideneinkommen allfällig zu berücksichtigenden Tabellenlohnabzug.
Bezüglich des Rentenbeginns fällt ins Gewicht, dass aus psychiatrischer Sicht jedenfalls seit Ende August 2016 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen ist (IV-act. 143-2) und damit das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im August 2017 erfüllt war. Da der Rentenbeginn vorliegend nicht durch den Ablauf des Wartejahres, sondern durch den Ablauf der an die IV-Anmeldung vom 6. November 2017 (IV-act. 14) anknüpfenden sechsmonatigen Frist nach Art. 29 Abs. 1 IVG bestimmt wird (vorliegend: 1. Mai 2018), kann offenbleiben, ob und in welchem Umfang bereits vor August 2016 eine allfällige andauernde (Teil-)Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die angestammte Tätigkeit bestanden hat und ob hierfür die frühere Tätigkeit als Verwalter einer B.___ massgebend ist.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm zurückzuerstatten.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP