Entscheid vom 15. September 2022
Besetzung
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2021/85
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Roos, Postgasse 5, Postfach 48, 9620 Lichtensteig,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin bereits am 15. März 2016 über eine seit dem erneuten Verkehrsunfall eingetretene gesundheitliche Verschlechterung informierte (IV-act. 130), ist diese zu Recht von diesem Datum der Wiederanmeldung ausgegangen, auch wenn das Anmeldeformular vom 30. März 2016 erst am 18. April 2016 (Eingangsstempel, IV-act. 132-1) bei der Beschwerdegegnerin einging (Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beschwerdegegnerin ist sodann (zu Recht) auf die Wiederanmeldung eingetreten; sie hat das neue Gesuch materiell umfassend geprüft und der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. März 2021 eine Viertelsrente zugesprochen. Dass dabei die Beschwerdeführerin neu als im Gesundheitsfall 100 % erwerbstätig qualifiziert wurde, ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten.
Für somatisch unklare Beschwerdebilder (somatoforme Schmerzstörung und gleichgestellte Diagnosen), psychische Erkrankungen wie namentlich Depressionen und Abhängigkeitserkrankungen ist der Beweis einer lang andauernden und erheblichen gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nach dem strukturierten Verfahren mittels Indikatoren zu führen (vgl. dazu BGE 145 V 226 E. 6; BGE 143 V 429 E. 7.2; BGE 141 V 294 f., E. 3.5 f. und S. 298, E. 4.2). Er kann nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt (BGE 143 V 427, E. 6).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der vorliegend anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassung; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2022, 8C_803/2021, E. 3.2) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäss Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2019, 8C_801/2018, E. 4.3).
Im Sozialversicherungsrecht gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Kieser, a.a.O., Art. 61 N 107). Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden notwendigen Abklärungen beinhalten indes nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine «second opinion» zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt. Die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens ergibt sich aus der Beantwortung der Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise erfüllen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2007, U 571/2006, E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a; Entscheid des Versicherungsgerichts vom 29. Mai 2020; IV 2019/297, E. 1.4).
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Das polydisziplinäre Gutachten der UMEG vom 22. Juni 2017 (Fremdakten, act. 5) enthält keine psychiatrische Beurteilung. Die Gutachter begründeten ihre Einschätzung im Wesentlichen mit einem nach zweimaligem HWS-Trauma bestehenden invalidisierenden zervikozephalen Symptomenkomplex und einer gegenseitigen Verstärkung von Schmerzen und eingeschränkter Belastbarkeit (Fremdakten, act. 5-30 f.). Der RAD befand dies als nicht einleuchtend (Stellungnahme vom 10. August 2017, IV-act. 146). Zudem fehlt es an einer Würdigung der Indikatoren gemäss strukturiertem Beweisverfahren. Die hohe attestierte Arbeitsunfähigkeit erscheint auch nicht plausibel in Anbetracht des grösstenteils durchschnittlichen neuropsychologischen Leistungsprofils (Fremdakten, act. 5-23). Als Parteigutachten kommt dem UMEG-Gutachten schliesslich nicht der gleiche beweismässige Rang zu wie einem vom Gericht oder von einem Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholten Gutachten (BGE 125 V 354, E. 3c).
Der psychiatrische SMAB-Gutachter Dr. K.___ diagnostizierte im Gutachten vom 9. November 2018 eine rezidivierende depressive Störung, schwere Episode (ICD-10: F33.2). Im Befund führte er aus, die Beschwerdeführerin habe die knapp 90-minütige Untersuchung nur unter Anstrengung absolvieren können. Sie sei überaus verzweifelt. Die kognitiven und mnestischen Fähigkeiten waren bis auf eine beeinträchtigte Konzentration unauffällig. Der Gedankengang war eher negativ fokussiert, Willenskräfte, Antrieb und Stimmung erschienen reduziert (IV-act. 175-50 ff.). Das Ergebnis des Depressionsinventars wies auf eine leichte depressive Symptomatik hin (IV-act. 175-52). Weiter hielt er fest, die Beschwerdeführerin erlebe zwar noch Freude beim Kochen und mit den Enkeln, aber in nahezu allen weiteren Lebensbereichen beschreibe sie einen Verlust an Freude und Interessen. Berichtete Konzentrationsstörungen hätten auch im Verlauf der Untersuchung beobachtet werden können. Schuldgefühle gegenüber der Familie und der reduzierte Selbstwert würden authentisch berichtet und als glaubwürdig eingeschätzt, ebenso die Suizidgedanken und die Schlafstörungen. Somit seien die Kriterien einer schweren depressiven Episode erfüllt. Das (abweichende) Ergebnis des Depressionsinventars könne bei langjährigen und chronischen depressiven Störungen dadurch erklärt werden, dass die depressiven Symptome als persönlichkeitsimmanent wahrgenommen würden. Als kombiniert mit der depressiven Störung diagnostizierte Dr. K.___ eine Agoraphobie bzw. eine Angsterkrankung. Hingegen verneinte er das Vorliegen einer somatoformen Störung, da die Beschwerdeführerin zwar unter einem somatischen Syndrom leide, aber keinen Zusammenhang zu einer körperlichen Erkrankung sehe (IV-act. 175-53). Aufgrund der insbesondere seit 2014 fehlenden fachpsychiatrischen Behandlung und Dokumentation könne nicht beurteilt werden, weshalb die Depression bisher abweichend von der aktuellen Einschätzung als leicht oder mittelschwer eingestuft worden sei. Das Belastungsprofil gemäss Mini-ICF-App schilderte Dr. K.___ als überwiegend schwer eingeschränkt (vgl. IV-act. 175-56). Er beurteilte die Beschwerdeführerin als nicht arbeitsfähig, wobei durch geeignete Therapie innerhalb von sechs Monaten eine Besserung zu erwarten sei (IV-act. 175-57 ff.).
Die Beschwerdeführerin nahm zwischen dem 26. Februar und dem 18. Juli 2019 vier Konsultationen bei Dr. L.___ wahr. Dieser diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und hielt in angepasster Tätigkeit eine Teilarbeitsfähigkeit bzw. als Hausfrau ein tägliches Arbeitspensum von vier Stunden für zumutbar (Arztbericht vom 3. August 2019, IV-act. 183). In der interdisziplinären Besprechung mit dem RAD vom 11. November 2019 wurde daraufhin festgehalten, dass schwer nachvollziehbar sei, wenn ein behandelnder Psychiater eine schwere depressive Episode nicht erkenne und behandle; angesichts des Verlaufs vor und nach der Begutachtung bestehe weiterer Abklärungsbedarf (IV-act. 184). Diese Einschätzung und Schlussfolgerung des RAD ist nachvollziehbar. Es ist daher beim eingeholten Gutachten von Prof. M.___ nicht von einer unzulässigen Zweitmeinung (second opinion) auszugehen.
Es ist somit darüber zu befinden, ob auf das Gutachten von Prof. M.___ abgestellt werden kann.
Die Beschwerdeführerin gab an, sie leide nicht unter psychischen Beschwerden, sondern unter Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Schluckbeschwerden, Unkonzentriertheit und Lichtempfindlichkeit (IV-act. 192-21). Die von Prof. M.___ veranlasste neuropsychologische Untersuchung war sowohl hinsichtlich der Leistungen als auch bezüglich der Beschwerdevalidierung unauffällig (vgl. IV-act. 192-28, 57 ff.), was auch seinem Untersuchungsbefund entsprach (vgl. IV-act. 192-26 f.). Der Gutachter führte aus, affektiv berichte die Beschwerdeführerin über eine deutliche Störung der Vitalgefühle und über Insuffizienzgefühle, über Gereiztheit vor allem bei Kopfschmerzen oder wenn etwas nicht wunschgemäss laufe, über innere Unruhe und Schuldgefühle. Sie gebe an, gelegentlich deprimiert zu sein, vor allen Dingen, wenn sie von früher rede. Sie berichte nicht über eine Antriebsarmut oder Antriebshemmung. Objektiv lägen eine leichte Affektarmut und eine leichtgradig verminderte Modulationsfähigkeit vor (vgl. IV-act. 192-27 f.). Im Gespräch wirke sie stark motorisch unruhig. Sie beschreibe einen deutlichen sozialen Rückzug (IV-act. 192-28). Der Gutachter diagnostizierte eine Dysthymie (ICD-10: F34.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4; IV-act. 192-38). Er hielt fest, dass Dr. K.___ seine Diagnose einer depressiven Störung in schwerer Episode kaum begründet habe, diese diskrepant zu den von ihm selbst erhobenen Befunden und völlig unplausibel sei (IV-act. 192-31 f.). Die Beschwerdeführerin habe in beiden Rentenanträgen keine psychiatrische Symptomatik angegeben und in der aktuellen Untersuchung retrospektiv keine anhaltenden Phasen schwerer psychiatrischer Beeinträchtigung beschrieben. Zudem habe sie immer wieder auf psychosoziale Faktoren hingewiesen (IV-act. 192-32). Entgegen der Diagnose einer depressiven Episode gemäss ICD-10 weise die beschriebene gedrückte Stimmung eine deutliche Abhängigkeit von den Lebensumständen auf und es liessen sich im Verlauf keine Episoden abgrenzen (vgl. IV-act. 192-33). Ein depressives Syndrom liege allenfalls in leichter Ausprägung vor; Antriebsstörungen, Deprimiertheit oder Schuldgefühle in deutlicher Ausprägung seien in der Untersuchung nicht festgestellt bzw. berichtet worden. Allerdings zeige die Beschwerdeführerin ein Erschöpfungssyndrom mit Störung der Vitalgefühle, Insuffizienzgefühle und Hoffnungslosigkeit bezüglich einer zukünftigen Veränderung ihres Zustands. Das ganze Gespräch sei geprägt gewesen von einem klagsam-jammrigen Affekt (im Sinne des Fachbegriffs gemäss AMDP; IV-act. 192-29). Das Ausmass des zervikozephalen Syndroms mit Schulter-/Nackenschmerzen und deren über 20-jährige Dauer sei nur durch den zusätzlichen Faktor einer psychischen Komponente bzw. einer zusätzlichen dysfunktionalen psychischen Verarbeitung erklärbar. Insofern sei nach Prüfung der Diagnosen-Kriterien und unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage, wie auch der Befunde in der eigenen gutachterlichen Untersuchung, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4) gerechtfertigt (IV-act. 192-37 f.). Aktuell ergäben sich die Funktions- und Fähigkeitsstörungen einerseits aus den chronischen Schmerzen, andererseits aus deren psychischen Fehlverarbeitung. Zudem habe sich aufgrund der gesamten Lebenssituation und immer wieder sich andeutender psychosozialer Beschwerden über die Jahre ein leichtes depressives Syndrom herausgebildet. In diesem Sinne beeinflussten sich die Dysthymia, die dysfunktionale Schmerzverarbeitung sowie die tatsächlich objektivierten Schmerzen gegenseitig ungünstig. Aktuell sei die Beschwerdeführerin vor allen Dingen durch die depressive Restsymptomatik mit starker Erschöpfbarkeit in ihrer Leistungsfähigkeit behindert (IV-act. 192-42). Bezüglich Aktivität und Partizipation seien gemäss Mini-ICF-APP vor allem Widerstands- und Durchhaltefähigkeit erheblich und Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Proaktivität, Spontanaktivitäten sowie Gruppenfähigkeit mässig beeinträchtigt (IV-act. 192-38). In ihrer Persönlichkeit erscheine die Beschwerdeführerin leicht gereizt und misstrauisch. Sie sei (jedoch) durchaus beziehungsfähig, habe ein offensichtlich gutes Verhältnis zu ihren Kindern und auch die sonstigen biographischen Angaben über die letzten 20 Jahre deuteten nicht auf eine für eine Persönlichkeitsstörung geforderte schwere Normabweichung ihres Erlebens oder Verhaltens hin. Auch sei der Schweregrad einer Krankheit oder eines Unfalls, wonach sich eine Persönlichkeitsveränderung entwickeln könne, nicht erfüllt (IV-act. 192-39). Als Ressourcen würden die familiären Beziehungen und die unbelasteten finanziellen Verhältnisse genannt (IV-act. 192-39 f.). Das Fehlen einer leitliniengerechten Behandlung seit mindestens zehn Jahren führte er darauf zurück, dass die Beschwerdeführerin keine Einsicht in die psychische Begleitkomponente ihrer Erkrankung habe. Ein Leidensdruck bestehe lediglich in Bezug auf die somatischen Beschwerden, das Medikament Citalopram werde aufgrund seiner schmerzdistanzierenden Wirkung eingenommen. Die dysfunktionale Schmerzverarbeitung sei durch die somatoforme Schmerzstörung zu erklären und unbewusst (vgl. IV-act. 192-40 f., 46). Es bestünden keine gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen. So sei die Beschwerdeführerin immer wieder aktiv, mache Urlaub, unternehme dafür auch längere Autofahrten mit dem Ehemann, wenn auch immer wieder Pausen eingelegt werden müssten. Sie geniesse Wellness-Gelegenheiten und erledige weitgehend alleine die Haushaltsaufgaben. Dazu sei diskrepant, dass sie bezüglich einer Erwerbstätigkeit eine vollständige Einschränkung des Aktivitätsniveaus angebe (IV-act. 192-41).
Prof. M.___ beschreibt einleuchtend das Wesen der somatoformen Schmerzstörung, indem die Schmerzen nicht ausschliesslich psychiatrisch bedingt seien, sondern vor dem Hintergrund einer somatischen Störung bzw. eines "somatischen Ereignisses", hier eines durch somatische Befunde objektivierten zervikozephalen Syndroms, aufträten (vgl. IV-act. 192-37). Das Ausmass der funktionellen Beeinträchtigung wird anhand der einschlägigen Standardindikatoren ausführlich erörtert und bestimmt. Der RAD-Arzt Dr. N.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 30. März 2020 fest, das Gutachten sei mit überdurchschnittlicher Sorgfalt erstellt worden. Ihm könne unter formellen und inhaltlichen Aspekten aus versicherungsmedizinischer Sicht rückblickend auf den Dossierverlauf und das letzte psychiatrische Gutachten von Herrn Dr. K.___ eine höhere Aussagesicherheit attestiert werden. Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der beklagten Einschränkungen und den erhobenen Befunden seien bei der Bewertung der Höhe der Arbeitsunfähigkeit einbezogen worden. Diese resultiere aus den gutachterlich "objektivierbaren" Befunden. Insofern sei die versicherungsmedizinische Gesamtbeurteilung in sich konsistent und plausibel (IV-act. 193). Diese Würdigung des Gutachtens ist nachvollziehbar. Prof. M.___ hat sich an der geltenden Rechtsprechung orientiert und seine Diagnosen und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründet. Objektive Befunde, die von ihm nicht berücksichtigt wurden und geeignet wären, seine Beurteilung in Frage zu stellen, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Es ist somit auf die Einschätzung von Prof. M.___ abzustellen, wonach sie sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu rund 60 % (80 % Anwesenheit, 30 % Leistungseinbusse) arbeitsfähig ist.
Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit führte Prof. M.___ aus, aufgrund der Aktenlage, der Angaben der Beschwerdeführerin und der Inkonsistenzen des SMAB-Gutachtens vom 9. November 2018 sei mindestens seit dem Jahr 2013 von der eingeschätzten Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-act. 192-44). Der RAD-Arzt Dr. N.___ folgte dem (Stellungnahme vom 30. März 2020, IV-act. 193-2). Dies erscheint für den hier massgeblichen Zeitraum ab 1. Oktober 2016 schlüssig, zumal die in den früheren Einschätzungen berücksichtigten Beschwerden nachvollziehbar als teilweise inkonsistent bzw. nicht objektivierbar betrachtet und die Diagnose einer schweren depressiven Episode einleuchtend als nicht gegeben dargelegt wurde.
Der orthopädische Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin gebe mannigfaltige Beschwerden vor allem der HWS, aber auch vegetative Symptomatik wie Schluckbeschwerden, Schwindel und Übelkeit an (IV-act. 175-31). Eine mindestens dem üblichen Umfang entsprechende Untersuchung ergab vor allem passiv eine nahezu normale Beweglichkeit, wobei die Beschwerdeführerin Schmerzen äusserte. Isolierte Druckschmerzen der Muskulatur, der Nervenaustrittspunkte und -verläufe waren indes nicht zu reproduzieren. Signifikante Verspannungen im Bereich der Wirbelsäule waren nicht vorhanden. Auch die orientierende neurologische Untersuchung ergab keine Auffälligkeiten (IV-act. 175-30). Die Bemuskelung der Extremitäten war seitengleich (IV-act. 175-5, 29). Der Gutachter führte aus, es hätten zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte für eine strukturelle Verletzung der HWS bzw. objektivierende Einschränkungen der HWS festgestellt werden können (IV-act. 175-31). Dass die Beschwerdeführerin regelmässig Yoga und Pilates praktiziere (vgl. aber die relativierende Aussage gegenüber dem psychiatrischen Gutachter, wonach sie dies lediglich versuche, jedoch nicht mehr im vor dem Unfall ausgeübten Ausmass betreiben könne, IV-act. 175-45), sei diskrepant zu den beklagten Beschwerden und Funktionseinbussen. Die geschilderten Beschwerden könnten auf orthopädisch-traumatologischem Fachgebiet nicht nachvollzogen und objektiviert werden (IV-act. 175-32 f.). Es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 175-34). Der RAD-Arzt Dr. H.___ schloss sich der Beurteilung des orthopädischen Gutachters vorbehaltslos an (Stellungnahme vom 23. November 2018, IV-act. 176-1 f.). Es sind keine Gründe ersichtlich, die dieser Beurteilung entgegen stehen. Der orthopädischen Einschätzung kann somit gefolgt werden (vgl. BGE 143 V 128 f., E. 2.2.4). Es ist auch nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht, dass seit der Begutachtung durch das SMAB in somatischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre Restarbeitsfähigkeit sei nicht mehr verwertbar, geht sie von der Diagnose einer schweren depressiven Episode aus, die jedoch nicht bestätigt wurde. Ihr Alter im massgeblichen Zeitpunkt (vgl. BGE 138 V 461 f. E. 3.3 f.) ist noch nicht dermassen fortgeschritten und die Arbeitsfähigkeit in qualitativer Hinsicht nicht so sehr eingeschränkt, dass in Anbetracht der strengen Rechtsprechung von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen wäre (Urteile des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2020, 8C_416/2020, E. 4 mit Verweisen, und vom 6. Januar 2020, 9C_797/2019, E. 5 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin übernahm im elterlichen Betrieb Büroarbeiten, war im Verkauf und in der Lehrlingsbetreuung tätig, bevor sie das erste Mal verunfallte (Gutachten MEDAS Ostschweiz vom 12. Januar 2004, Fremdakten, act. 3-3). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich der Inhalt der Tätigkeit mit der Geschäftsübernahme wesentlich verändert hätte. Der orthopädische Gutachter formulierte im SMAB-Gutachten vom 9. November 2018 keine qualitativen Einschränkungen (IV-act. 175-34). Prof. M.___ attestierte sowohl für die frühere Tätigkeit als auch für eine (andere) angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von ca. 60 % (Anwesenheit 80 %, Einschränkung der Leistungsfähigkeit ca. 30 %; IV-act. 192-44). Die neuropsychologische Testung zeigte keine kognitive Störung (IV-act. 192-71). Mithin kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Arbeitsfähigkeitsschätzung auch für die Tätigkeit als Geschäftsführerin zutrifft und sich der gleiche Invaliditätsgrad ergäbe, wenn er nicht anhand eines Tabellenlohnes, sondern anhand des Valideneinkommens als Inhaberin des elterlichen Geschäfts berechnet würde. Die Beschwerdeführerin macht denn auch zu Recht nicht geltend, es wäre ein höheres Valideneinkommen zu berücksichtigen gewesen.
Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin einen leidensbedingten Abzug von 25 %. Sie begründet dies mit ihrem fortgeschrittenen Alter, dem mit einer Depression belasteten Gesundheitszustand und der seit über 20 Jahren bestehenden Abwesenheit vom Arbeitsmarkt.
Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass versicherte Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U242 S. 412 E. 4b/bb) bzw. ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit einem unterdurchschnittlichen erwerblichen Erfolg zu verwerten in der Lage sind. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen behinderungsbedingten Abzug (BGE 146 V 16 E. 4.1).
Nach ständiger Rechtsprechung können gesundheitliche Einschränkungen, die bereits in der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils enthalten sind, nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen. Bestehen jedoch über das ärztlich beschriebene Beschäftigungspensum hinaus zusätzliche Einschränkungen, wie beispielsweise ein vermindertes Rendement pro Zeiteinheit wegen verlangsamter Arbeitsweise oder ein Bedarf an ausserordentlichen Pausen, oder ist die funktionelle Einschränkung ihrer besonderen Natur nach nicht ohne weiteres mit den Anforderungen vereinbar, wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen ergeben, kann dies bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs vom statistischen Tabellenlohn berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2018, 8C_552/2017, E. 5.3.1, mit weiteren Verweisen). Vorliegend wurden sämtliche medizinische Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeitsschätzung berücksichtigt. Die Leistungseinbusse wurde aufgrund vermehrt notwendiger Pausen mit 30 % beziffert. Eine schwere Depression kann nicht zusätzlich berücksichtigt werden, da diese Diagnose nachvollziehbar nicht bestätigt wurde.
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt in Verbindung mit ihrem Alter ein Tabellenlohnabzug zu gewähren ist. Die Rechtsprechung verneint einen solchen lediglich, wenn die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt invaliditätsfremd ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 25. November 2020, 8C_390/2020, E. 4.5.1 und vom 30. April 2021, 8C_111/2021, E. 4.3.3) und bei Stellen ohne Kaderfunktion bzw. im Bereich der Hilfsarbeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018, E. 5.3.2). Die Beschwerdeführerin hatte bis zur Einstellung der ganzen Rente mit Verfügung vom 12. Februar 2014 (IV-act. 91) Anspruch auf eine ganze Rente, weshalb die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt bis zu diesem Zeitpunkt nicht invaliditätsfremd war. Gemäss der LSE-Tabelle T1_tirage_skill_level 2016, Frauen, beträgt das durchschnittliche monatliche Einkommen über alle Kompetenzniveaus für Frauen im Detailhandel (Ziff. 47) Fr. 4'605.--. Gemäss Ph. Mülhauser, Lohnbuch 2016 (Hrsg.: Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich), Zürich 2016, beträgt der Lohn eines Geschäftsleiters/einer Geschäftsleiterin im Z.___ Fr. 4'900.-- . Mit Blick darauf ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keine höhere Lohneinbusse als von 10 % hätte in Kauf nehmen müssen, wenn sie im massgeblichen Jahr 2016 die Erwerbstätigkeit als selbständige oder angestellte Detailhändlerin (wieder) aufgenommen hätte. Statistisch ist schliesslich eine Einkommenseinbusse aufgrund der lediglich 80%igen zumutbaren Anwesenheit im Sinne eines Teilzeitabzugs nicht ausgewiesen (LSE 2016, T 18). Insgesamt ist somit ein Tabellenlohnabzug von maximal 10 % begründet. Es resultiert damit ein Invaliditätsgrad von 46 % (1-[0,9 x 60 %]). Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente.
Zu prüfen bleibt der in der angefochtenen Verfügung festgelegte Rentenbeginn auf den 1. Oktober 2016.
Die Frist von der Gesuchseinreichung am 15. März 2016 bis zum verfügten Anspruchsbeginn am 1. Oktober 2016 entspricht der sechsmonatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG. Da die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Wiederanmeldung ausgegangen ist (E. 1.1 f.), entstand der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Karenzfrist, obwohl die ihm zugrunde liegende Erwerbsunfähigkeit von 40 % gemäss dem beweiskräftigen Gutachten (IV-act. 192-44) bereits seit der RAD-Stellungnahme aus dem Jahr 2013 vorlag (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 8. November 2019, 8C_607/2019, E. 3.2, und vom 1. April 2019, 8C_54/2019, E. 3.2).
Da seit dem Jahr 2013 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorlag, ist das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt. Der in der angefochtenen Verfügung festgesetzte Anspruchsbeginn ist demnach korrekt.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt. Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP