Entscheid vom 17. Mai 2022
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr.
IV 2021/82
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
und
B.___,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Nach der Praxis des Versicherungsgerichtes gilt ein eine Rückforderung von Rentenleistungen der Invalidenversicherung betreffendes Beschwerdeverfahren nicht als eine Streitigkeit um IV-Leistungen im Sinne des Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb für solche Verfahren praxisgemäss keine Gerichtskosten erhoben werden. Betreffend die am 23. April 2021 verfügte „Teilrückforderung“ von Rentenleistungen des Beschwerdeführers sind folglich keine Gerichtskosten zu erheben. Die wiedererwägungsweise Korrektur der Rente des Beschwerdeführers und auch die Zusprache einer Rente an die Beschwerdeführerin sind aber (auch nach der Praxis des Versicherungsgerichtes) als eine Streitigkeit um IV-Leistungen im Sinne des Art. 69 Abs. 1bis IVG zu qualifizieren, weshalb dafür Gerichtskosten zu erheben sind. Die Gerichtskosten sind dem jeweiligen Beurteilungsaufwand entsprechend auf je 200 Franken festzusetzen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP