Entscheid vom 4. Oktober 2022
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2021/8
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rony Kolb, Diepoldsauerstrasse 24, Postfach 217, 9443 Widnau,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör insofern, als den Gutachtern eine CD mit bildgebenden Untersuchungsergebnissen der Radiologie C.___ vom 9. April 2019 nicht vorgelegen habe. Wesentliche Teile medizinischer Fakten seien damit nicht gebührend berücksichtigt worden.
Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 42 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vorgängig zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und sich zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, die Entscheidung zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht in allgemeiner Weise, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände sagen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 26. November 2018, 9C_595/2018 E. 4.1).
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Bericht der Radiologie C.___ vom 9. April 2019 (IV-act. 34-5 f. bzw. IV-act. 28 bzw. IV-act. 80-8) bei der Begutachtung vorgelegen hatte (vgl. IV-act. 62-34 und IV-act. 62-50). Dem Teil des Gutachters der Orthopädie ist eine ausdrückliche Befassung mit den Ergebnissen zu entnehmen (vgl. IV-act. 62-57). Das - soweit ersichtlich - festzustellende Fehlen der eigentlichen bildgebenden Quellen zum Bericht wurde im Gutachten nicht als Manko für eine ausreichende Beurteilung bezeichnet. Angesichts der gutachterlich erfolgten vollständigen klinischen Befunderhebung und der Beurteilung des radiologischen Berichts (vgl. dazu unten E. 3.6) sowie namentlich auch einer jüngeren Beurteilung der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates am Kantonsspital St. Gallen vom 7. November 2019 (irrtümlich benannt mit 5. November 2019, IV-act. 62-13, IV-act. 62-29 und -35 sowie IV-act. 62-47) erscheinen die radiologischen CD-Daten als solche vorliegend nicht als von wesentlicher Bedeutung. - Es ist davon auszugehen, dass der - anzunehmenden - Unvollständigkeit der Vorakten des Gutachtens im beschriebenen Sinn (einzig betreffend das bildgebende Material als Grundlage des gutachterlich dagegen beurteilten radiologischen Berichts) keine Relevanz zukommt und von zusätzlichen entsprechenden Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können, weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht erheblich verletzt ist (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 30. Oktober 2017, 9C_203/2017 E. 3.5) bzw. der Umstand jedenfalls nicht Anlass zu einer Aufhebung der Verfügung mit Rückweisung der Sache aus formellem Grund gibt.
Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). - Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente.
Für die Invaliditätsbemessung sind zunächst die medizinischen Vorbedingungen von Bedeutung. Die ärztliche Fachperson sagt, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist (vgl. BGE 107 V 17 = ZAK 1982 S. 34). Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beschreiben und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind im Weiteren eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 99 f. E. 4, BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Bei der allgemein-internistischen Untersuchung berichtete der Beschwerdeführer gemäss dem Teilgutachten, er habe 2018 unmittelbar nach einem Arbeitsunfall einen Schmerz im Nacken erlitten, der im Verlauf schlimmer geworden sei und sich auch auf den Rücken ausgebreitet habe. Drehbewegungen des Halses führten zu beidseitigen Schmerzen. Daneben bestünden Schmerzen in der Leiste und im rechten Unterschenkel, die bei Drehbewegungen in der Hüfte verstärkt würden. Die bisher verschriebenen Analgetika hätten generell keine wesentliche Besserung bewirkt, das seit vier Tagen etablierte Pregabalin indessen schon. Ferner verspüre er ein Ameisenlaufen im Bereich beider Fusssohlen, am Abend verstärkt. Bei sehr starken Schmerzen steche er sich Nadeln in die Sohlen, was etwas helfe; auch das Gehen über Kies empfinde er als lindernd. Nach maximal einer Stunde Gehens träten stärkste Schmerzen auf. Er habe sich wegen der Schmerzen auch eine Fehlhaltung angewöhnt. Die Blutdruckspitzen korrelierten mit den Schmerzen. Erst kürzlich sei eine Therapie mit einem Blutdruckmittel begonnen worden (vgl. IV-act. 62-15 ff.). - Bei der neurologischen Abklärung gab der Beschwerdeführer gemäss Teilgutachten an, die Schmerzen im Leistenbereich hätten im Alter von 1_ Jahren begonnen. Im Februar 2018 habe er nach dem Versuch, einen [...] Palettenroller (vgl. IV-act. 62-15) zu bremsen, rechtsseitige Nacken- und lumbale Schmerzen entwickelt (vgl. IV-act. 62-36). Mehrere lumbale Infiltrationen seien ohne anhaltende Besserung geblieben. Die unterschiedlichen ausprobierten Analgetika (einschliesslich Hanftropfen) hätten keine Besserung gebracht, so dass er solche Medikamente nicht mehr einnehme. Zurzeit habe er Schmerzen im Bereich der rechten Leiste mit Ausstrahlung in den Oberschenkel, im Bereich der linken Leiste, des Iliosakralgelenks und in der lumbalen Wirbelsäule. Die Schmerzen bestünden bei Drehungen des Oberkörpers und er könne derentwegen 20 Minuten bis längstens eine Stunde lang gehen. Heben gehe kaum mehr (vgl. IV-act. 62-36). - Anlässlich der orthopädischen Befragung teilte der Beschwerdeführer gemäss Teilgutachten mit, er habe wenige Tage nach dem Ereignis [...] im Februar 2018 (habe auf Termin warten müssen, vgl. IV-act. 62-76) den Arzt aufgesucht (vgl. IV-act. 62-51). Dieser habe einen Bandscheibenvorfall vermutet. Er (der Beschwerdeführer) habe immer Schmerzen im unteren Rücken, auch beim Spazieren nach etwa einer Stunde. Die verordneten Tabletten habe er alle wieder abgesetzt, da sie ohnehin nicht helfen würden und er Nebenwirkungen wie Schlaflosigkeit verspürt habe. Wenn er sich beruflich auch nur minimal belaste, bekomme er sofort rechtsseitige Schmerzen im unteren Rücken. Seit drei Wochen verspüre er zudem Halswirbelsäulenverspannungen (vgl. IV-act. 62-51 f.). - Bei der psychiatrischen Exploration gab der Beschwerdeführer an, Schmerzen im Bereich der rechten, aber auch der linken Leiste, des Iliosakralgelenks, des lumbalen Rückens und manchmal der rechten Schulter zu haben, insbesondere bei Drehungen des Oberkörpers. Er habe schmerzbedingte Ein- und Durchschlafstörungen, wache beispielsweise nachts um zwei Uhr auf und müsse dann seine Lage verändern. Bei starken Schmerzen ziehe er sich zurück, weil er dann keinen Lärm vertrage. Abgesehen vom Tag des Empfangs der IV-Verfügung, wonach er voll arbeitsfähig sei [gemeint wohl Vorbescheid], habe er sich bis zur Begutachtung nicht psychisch beeinträchtigt gefühlt (vgl. IV-act. 62-75). - Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wurden im Gutachten aufgenommen und berücksichtigt.
Zur Frage der beruflichen Wiedereingliederung berichtete der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung, er habe sich bereits mit alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten auseinandergesetzt, zumal eine Arbeitsfähigkeit von 20 % Bedingung sei, um am Arbeitsvermittlungsprogramm des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) teilnehmen zu können. Er habe sich überlegt, ob er den ___ machen solle, doch aufgrund der mitunter erforderlichen langen Sitzdauer und des Erfordernisses des Tragens schwerer __ sei diese Arbeit für ihn nicht geeignet (vgl. IV-act. 62-18). Im Weiteren gab er an, für leichtere Tätigkeiten könne er keine Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit abgeben, weil er keine Vorstellung habe, wie solche Tätigkeiten geartet sein könnten (vgl. IV-act. 62-78). Er gab weiter an, sich nicht mehr in einer beruflichen Tätigkeit zu sehen (vgl. IV-act. 62-37) und Büroarbeiten oder leichtere Tätigkeiten im Sitzen ohnehin nicht machen zu können, weil das für sein Kreuz nicht gut sei. Er habe keine Vorstellung, inwieweit er generell belastbar sei; aus seiner Sicht könne er nicht mehr arbeiten (vgl. IV-act. 62-53).
Bei den einzelnen Teilbegutachtungen wurden des Weiteren die relevanten Vorakten zur Kenntnis genommen, es wurden die jeweiligen Befunde erhoben und die Arbeitsfähigkeit beurteilt:
Was die Befunde betrifft, hielt die Gutachterin der Neurologie dabei namentlich fest, klinisch-neurologisch passten die angegebenen Schmerzen und diffusen Sensibilitätsänderungen im rechten Bein nicht zu einer radikulären Funktionsstörung. Auch eine Neuropathie des N. cutaneus femoralis, ventralis und medialis, wie beschrieben seit dem Inguinaleingriff anfangs der 80er Jahre, verursache keine diffuse Hypästhesie im Bein. Klinisch neurologisch habe sich keine evidente Störung ergeben (vgl. IV-act. 62-42). Die Beschwerden seien rein neurologisch nicht nachzuvollziehen, auch nicht die Sensibilitätsstörungen im ganzen rechten Bein (vgl. IV-act. 62-42). - Der Experte der Orthopädie erklärte, eine deutliche schmerzreaktive Muskelspannungserhöhung der rechtsseitig gelegenen unteren Rückenmuskulatur mit mehrfach reproduzierbarer Druckschmerzangabe vorgefunden zu haben. Das Neigen zur rechten Seite habe ebenfalls wiederholt rechtsseitige Unterrücken-Beschwerden provoziert und sei etwas eingeschränkt, die Rumpfdrehung aber nicht reduziert gewesen. Beim Zurückneigen habe ein rechtsseitiger unterer Rückenschmerz provoziert werden können, entsprechend den dort radiologisch nachgewiesenen spondylarthrotischen Veränderungen (vgl. IV-act. 62-58). Es lägen entsprechend sicherlich Belastungsminderungen für Arbeiten mit häufigem Tragen und Heben von Gewichten über 10 kg und beim Belasten damit vor. Ausserdem sollten dauernde Zwangshaltungen für den unteren Rücken vermieden werden (vgl. IV-act. 62-58).
Betreffend die Arbeitsfähigkeit schlussfolgerte die Gutachterin der Allgemeinen Inneren Medizin, unter dem Aspekt dieser Disziplin bestehe - sowohl zum Zeitpunkt der Begutachtung wie retrospektiv - keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zu empfehlen seien regelmässige Kontrollen der kardiovaskulären Risikofaktoren, insbesondere des Blutdrucks mit allenfalls weitergehenden spezifischen Abklärungen (vgl. IV-act. 62-23). - Neurologisch betrachtet ergab sich gemäss der Gutachterin der Neurologie kein ausreichender Anhaltspunkt für eine diesbezügliche Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-act. 62-42 f.). - Der Gutachter der Orthopädie erachtete angesichts der vorgefundenen tieflumbalen Befunde rechts und der bei der Arbeit erforderlichen Belastung mit Bücken sowie Heben und Tragen von Lasten teilweise bis zu 25 kg als nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit kein Einsatz mehr möglich gewesen sei (vgl. IV-act. 62-59). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne er während 8.5 Stunden anwesend sei, doch seien ihm die Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg nicht mehr möglich, was - geschätzt seit Januar 2019 - eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % nach sich ziehe (vgl. IV-act. 62-60). Für angepasste Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig (vgl. IV-act. 62-61). - Der Gutachter der Psychiatrie schliesslich gab bekannt, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die durch eine psychische Erkrankung bedingt wäre, gebe es nicht (vgl. IV-act. 62-84).
Interdisziplinär wurde, was die zurückliegende Zeit betrifft, wie erwähnt festgehalten, die (zur Zeit des Gutachtens festgestellte) Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die bisherige Tätigkeit bestehe schätzungsweise seit dem 1. Januar 2019. Auf diesen Zeitpunkt hin hatte die Klinik für Neurochirurgie am Kantonsspital St. Gallen einen Arbeitsversuch als sinnvoll erachtet, nachdem sie von einem guten Erfolg der (zweiten) Facettengelenksinfiltration, einem mittlerweile nahezu vollständig regredienten Rückenschmerz und einem Behandlungsabschluss hatte berichten können (IV-act. 23-8 f.). In der davorliegenden Zeit hatte die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im angestammten Beruf gemäss der echtzeitlichen Aktenlage (betreffend eine allfällige Wartezeit) höher gelegen. Gemäss den Arztberichten von Dr. B.___ war sie am 12. Februar 2018 mit 100 % eingetreten. Nach einer Zwischenphase (ab 19. März 2018) mit 50 % hat sie ab August 2018 erneut 100 % ausgemacht. - Für die Zeit der Begutachtung wurde schliesslich interdisziplinär geschlossen, dass sich Einschränkungen einzig unter dem Aspekt des orthopädischen Fachgebiets ergeben hätten. In einer angepassten Tätigkeit bestehe (seit je) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-act. 62-7 f.).
Die gutachterliche Abklärung ist unter den oben dargelegten Aspekten als vollständig zu bezeichnen.
Der Beschwerdeführer bringt gegen die Stichhaltigkeit indessen wie erwähnt vor, die CD der Radiologie C.___ vom 9. April 2019 sei bei der Expertise zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Dem Gutachten lässt sich indessen wie erwähnt entnehmen, dass immerhin die Beurteilung im entsprechenden radiologischen Bericht sowohl bei der neurologischen wie bei der orthopädischen Abklärung bekannt war (vgl. IV-act. 62-34 und IV-act. 62-50). Die CD mit der Bildgebung war - soweit ersichtlich - nicht vorhanden, was aber angesichts der gutachterlich erfolgten Beurteilung des darüber erstellten Berichts nicht als ausschlaggebend zu bezeichnen ist. Namentlich hat der Gutachter der Orthopädie nebst seiner Befassung mit den Ergebnissen der MRI-Abklärung der LWS (vgl. Bericht vom 15. Februar 2018 über das MR LWS vom 14. Februar 2018, IV-act. 29) diejenige mit dem CT des Beckens (vgl. erwähnter Bericht vom 9. April 2019) beschrieben und dabei unter anderem darauf hingewiesen, dass die kleine Diskushernie S1 links nicht zur führenden klinischen Symptomatik rechts gepasst habe und dass bei der (orthopädischen) Begutachtung keine Beschwerden der Hüftgelenke angegeben worden seien. Beide Hüftgelenke seien auch bei forcierter Bewegungsprüfung allseits schmerzfrei gewesen (vgl. IV-act. 62-57). Der Radiologe habe auf eine Leistenhernie rechts hingewiesen, die er (der Gutachter) allerdings klinisch nicht habe verifizieren können (vgl. IV-act. 62-58). Auch der Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates am Kantonsspital St. Gallen vom 7. November 2019 war bei der Begutachtung bekannt gewesen (vgl. IV-act. 62-35 f. und IV-act. 62-51).
Auf das nachvollziehbar begründete Ergebnis des Gutachtens kann demnach abgestellt werden. Dieses wurde insbesondere aufgrund einer umfassenden Befunderhebung (vgl. vor allem IV-act. 62-54 ff.) abgegeben.
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 6. Oktober 2020, 9C_316/2020 E. 3.1, und vom 22. August 2019, 9C_868/2018 E. 3.1, BGE 139 V 28 E. 3.3.2, BGE 129 V 222). Letzteres ist vorliegend angesichts des sehr langen Arbeitsverhältnisses von etwa 3_ Jahren Dauer und des Eintritts einer langdauernden massgeblichen Arbeitsunfähigkeit in dieser Tätigkeit ab Februar 2018 (vgl. IV-act. 13 und 23) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen (die Kündigung erfolgte, wie dem Gutachten zu entnehmen ist, auf Februar 2020, vgl. IV-act. 62-17). - Nach Arbeitgeberangaben vom . ___ 2018 (IV-act. 14) lag der Jahreslohn des Beschwerdeführers seit 201 bei Fr. 105'.--. Indessen ist aus dem IK-Auszug (IV-act. 10) ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 201 lediglich zwei Mal knapp ein Einkommen dieser Höhe erzielte, während das Einkommen in den weiteren Jahren unter dem genannten Betrag lag und Schwankungen aufwies. Deshalb ist es angezeigt, auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 24. April 2019, 9C_14/2019 E. 2.2.2). In den letzten drei Jahren vor dem Jahr mit dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung vom Februar 2018 hatten die Einkommen des Beschwerdeführers Fr. 104'.-- (2015), Fr. 99'.-- (2016) und Fr. 101'.-- (2017) ausgemacht, im Durchschnitt also Fr. 101'940.-- (vgl. auch Lohnkonto IV-act. 14-9 ff.: Grundlohn und Umsatzprämie stets unverändert total Fr. 97'. pro Jahr, zuzüglich jeweils variable Provision). Es rechtfertigt sich demnach die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu treffende Annahme, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Jahr 2017 ein Einkommen von maximal Fr. 101'940.-- erzielt hätte.
Der Beschwerdeführer hat nach seinen Angaben vom 18. Mai 2020 (vgl. IV-act. 65) seit der IV-Anmeldung (vom Oktober/November 2018) nicht mehr gearbeitet. Es ist davon auszugehen, dass er auch in der ganzen Zeit bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (als vorliegend massgeblichem Beurteilungszeitraum) keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, war doch nach seiner weiteren Angabe vom 18. Mai 2020 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gar nicht vorgesehen. - Am 29. April 2019 war er zwar nach seinen Angaben am Arbeitsplatz gewesen und hatte berichtet, die vorangegangene Woche einen Arbeitsversuch gemacht zu haben; dieser sei jedoch nicht gelungen (IV-act. 33-5). Die Kündigung erfolgte nach der Aktenlage auf Februar 2020 (vgl. IV-act. 62-17). Ein tatsächliches Einkommen, das sich als Basis zur Bestimmung des zumutbaren Invalideneinkommens eignen würde, hat der Beschwerdeführer demnach in massgeblicher Zeit nicht mehr erzielt.
Das medizinische Gutachten über die Arbeitsfähigkeit wurde zwar erst im April 2020 erstattet, schon im Mai 2019 hatte Dr. B.___ jedoch festgestellt, dass der Beschwerdeführer für eine wechselbelastende Tätigkeit arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer war damals 5_-jährig. Er hatte jahrzehntelang in seinem letzten Arbeitsverhältnis gestanden und sich dort - den Beschreibungen nach zu schliessen - spezialisiert. Damit ist anzunehmen, dass allenfalls berufliche Massnahmen in Frage gekommen wären. Die Beschwerdegegnerin hat solche allerdings abgelehnt, weil der Beschwerdeführer sich (subjektiv) als arbeitsunfähig betrachtet habe. Angesichts der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit musste vom Beschwerdeführer invalidenversicherungsrechtlich betrachtet indessen im Rahmen einer Selbsteingliederung eine berufliche Umstellung erwartet werden. Es stand ihm noch eine Aktivitätsdauer von immerhin acht Jahren bevor. Eine Einschränkung seiner Fähigkeit zu einer (beruflichen) Umstellung ist zudem nicht anzunehmen. Von seiner beruflichen Erfahrung dürfte er allenfalls weiterhin profitieren können. Unter diesen Umständen ist von einer Verwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, wie ihn Art. 16 ATSG voraussetzt (vgl. BGE 134 V 64, BGE 129 V 480 E. 4.2.2), und von einem Beizug der Tabellenlöhne für die Bestimmung des Invalideneinkommens auszugehen.
Mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, also des Kompetenzniveaus 1, konnten Männer im Jahr 2017 statistisch gesehen durchschnittlich ein Lohnniveau von Fr. 67'102.-- erreichen (vgl. Anhang 2 der Textausgabe Invalidenversicherung, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Gesetze und Verordnungen, 2022, herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV, S. 278, basierend auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE des Bundesamtes für Statistik).
Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich zumutbare verbleibende (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann, ist ein Abzug von den Tabellenlöhnen zu machen. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 und BGE 126 V 75). - Eine für den Beschwerdeführer adaptierte Arbeit ist eine wechselbelastende Tätigkeit ohne häufiges, ohne mechanische Hilfsmittel zu bewerkstelligendes Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg und ohne dauernde Zwangshaltungen für die Wirbelsäule (vgl. IV-act. 62-7). Weitere Anforderungen braucht der Beschwerdeführer an eine Tätigkeit nicht zu stellen. Quantitativ schränken die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seine Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit nicht ein. Eine teilzeitliche Arbeit ist für den Beschwerdeführer nicht erforderlich, so dass ein Teilzeitabzug entfällt (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 12. November 2019, 9C_542/2019 E. 3.1). Ein Abzug wegen nicht mehr zumutbarer körperlich belastenderer Arbeit fällt, da der eingesetzte Tabellenlohn (des Kompetenzniveaus 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst, nicht ohne weiteres in Betracht (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 20. April 2018, 9C_833/2017 E. 5.1, und vom 24. Mai 2018, 8C_884/2017 E. 4.2). Die Merkmale "Alter" und "Dienstjahre" bzw. "Betriebszugehörigkeit" wirken sich rechtsprechungsgemäss im Kompetenzniveau 1 ebenfalls nicht zwingend lohnsenkend aus (vgl. Bundesgerichturteil vom 31. Januar 2019, 9C_439/2018 E. 4.3.2). Ob das Alter einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 25. Mai 2020, 9C_223/2020 E. 4.3.4). Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt. Bei Männern im Alterssegment von 50 bis 64/65 wirkt sich das Alter gemäss den LSE-Erhebungen bei Stellen ohne Kaderfunktion eher lohnerhöhend aus (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 1. Februar 2021, 9C_702/2020 E. 6.3.2 mit Hinweis auf LSE 2014, Tabelle TA9). Da beim Beschwerdeführer das fortgeschrittene Alter mit einer sehr langjährigen Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis zusammenfällt, könnte in Frage kommen, den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abzug von 5 % insgesamt unbeanstandet zu lassen, womit sich ein Invalideneinkommen von Fr. 63'747.-- (0.95x Fr. 67'102.--) ergäbe.
Aufgrund dieser Ausführungen erweist sich die Zusprache einer Rente als rechtswidrig. Im Sinn einer reformatio in peius ist die angefochtene Verfügung daher aufzuheben und das Rentengesuch des Beschwerdeführers vom 14. November 2018 ist abzuweisen. Ein Anspruch auf eine Rente besteht nicht.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP). Diese sind ermessensweise auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP