Entscheid vom 16. März 2022
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Markus Jakob
Geschäftsnr.
IV 2021/75
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ivan Brüschweiler, ME Advocat AG, Postfach 317, 9400 Rorschach,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu beurteilen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die medizinische und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der medizinischen Fachpersonen ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines medizinischen Berichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).
Festzustellen ist, dass der medizinische Sachverhalt ausreichend geklärt wurde. Am detailliertesten und zugleich am aktuellsten ist das bidisziplinäre Gutachten von Dr. L.___ und Prof. M.___ vom 6. Oktober 2020 (IV-act. 67), welches gestützt auf ausführliche Untersuchungen und unter Beizug der medizinischen Akten erstellt wurde. Die Befunderhebung, die Diagnosestellung und auch die Arbeitsfähigkeitsschätzungen sind gut nachvollziehbar, stimmig und vermögen zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die Schlussfolgerungen der Gutachter ernsthaft in Zweifel zu ziehen vermöchte. Folglich ist im Weiteren auf die Arbeitsfähigkeitsschätzungen im bidisziplinären Gutachten abzustellen und dabei insbesondere auf die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal leidensadaptierten Tätigkeit.
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad. Zu bestimmen sind dabei die zwischen den Parteien umstrittenen Validen- und Invalideneinkommen im Sinn von Art. 16 ATSG (siehe hierzu vorstehende Erwägung 2.2).
Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 8. März 2021 (IV-act. 77) hinsichtlich des Valideneinkommens vom im Fragebogen für Arbeitgebende vom 14. August 2018 angegebenen seinerzeitigen Lohn als Verkäuferin in Teilzeit von Fr. 3'562.- pro Monat bzw. Fr. 46'306.- pro Jahr aus (IV-act. 7-7) und rechnete diesen auf ein 100 %-Pensum hoch (Fr. 57'883.-; korrekt wäre Fr. 59'329.- [Fr. 46'306.- / 78.05 % x 100 %]). Die Beschwerdeführerin dagegen verlangt in der Beschwerde vom 22. April 2021 ein Abstellen auf den Verdienst, welchen sie im Gesundheitsfall als Y.___ der Z.-abteilung erzielen würde. In dieser Funktion würde sie gemäss dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 13. April 2021 Fr. 5'400.- pro Monat bzw. Fr. 70'200.- pro Jahr verdienen (act. G 1-7 ff., G 1.5). In der Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2021 wendet die Beschwerdegegnerin diesbezüglich ein, es sei nicht durch medizinische Berichte nachgewiesen, dass die Reduktion des Pensums per 1. Januar 2015 aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Nachvollziehbar sei der Wechsel in der Funktion aufgrund der Knieleiden (act. G 4-8 f.). Bei der erneuten Ermittlung des IV-Grads ging die Beschwerdegegnerin nun davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin in einem Vollzeitpensum als Y. der Z.___-abteilung tätig wäre und damit ein Einkommen von Fr. 70'200.- pro Jahr erzielen würde (act. G 4-9).
Insgesamt erscheint ausgewiesen, dass der Tätigkeitswechsel im November 2016 – im Gegensatz zur Reduktion des Arbeitspensums von 100 % auf 78.05 % per 1. Januar 2015 – aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Daher ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin als Y.___ der Z.___-abteilung tätig wäre, jedoch nur im Rahmen eines reduzierten Pensums von 78.05 %. Das vor dem Tätigkeitswechsel im November 2016 zuletzt erzielte Einkommen betrug Fr. 3'922.- pro Monat bzw. Fr. 50'986.- pro Jahr (vgl. G 1.4-2). Da der IV-Grad anhand eines reinen Einkommensvergleiches zu bestimmen ist – es liegt unbestrittenermassen keine Betätigung im Aufgabenbereich vor –, ist das damalige Einkommen auf einen Beschäftigungsgrad von 100 % hochzurechnen (vgl. Art. 27bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) und grundsätzlich der (Nominal-)Lohnentwicklung bis ins Vergleichsjahr 2019 anzupassen. Allerdings hat die Arbeitgeberin am 13. April 2021 eine hypothetische Lohnberechnung vorgenommen, die sich auf die aktuellen Verhältnisse im Jahr 2021 bezieht und einen Jahreslohn von Fr. 70'200.- nennt (vgl. act. G 1.5). Diese konkrete Angabe erscheint grundsätzlich im Vergleich zu einer Ermittlung anhand statistischer Durchschnittswerte als zutreffender. Allerdings fehlt eine konkrete Lohnangabe der Arbeitgeberin betreffend das Jahr 2019. Weitere Abklärungen dazu können ausnahmsweise unterbleiben. Denn weil das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung zu ermitteln ist (vgl. nachfolgende E. 4.2.1), erscheint es vertretbar, den dortigen Wert auf das Jahr 2020 hochzurechnen bzw. der für jenes Jahr bereits bekannten Nominallohnentwicklung anzupassen (unter Annahme der parallelen Entwicklung von Validen- und Invalideneinkommen). Dass die Nominallohnentwicklung im Jahr 2021 zum Urteilszeitpunkt noch nicht bekannt war, bleibt ohne Relevanz (vgl. dazu unten E. 4.2.4).
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 135 V 301 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2018, 8C_458/2017, E. 6.2.3). Praxisgemäss wird dabei vom Durchschnittslohn im gesamten privaten Sektor gemäss dem Total der LSE-Tabelle TA1 ausgegangen. Nur ausnahmsweise hat das Bundesgericht bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in einem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 24. August 2007, 9C_237/2007, E. 1, und vom 11. Oktober 2017, 8C_457/2017, E. 6.2).
Wie bereits ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin gemäss den Gutachtern Dr. L.___ und Prof. M.___ in einer optimal leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Die Aufzählung der zu beachtenden Schonkriterien ist – wie zu Recht von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird – sehr umfangreich und schränkt die noch in Frage kommenden Tätigkeiten erheblich ein, zumal (ohne vorgängige berufliche Qualifikationsmassnahmen) nur Hilfstätigkeiten in Frage kommen, die keine speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen. Im vorliegenden Fall ist speziell, dass der Einsatz beider Hände sowohl hinsichtlich der Kraft als auch der Feinmotorik stark eingeschränkt ist. Weitere relevante Einschränkungen bestehen insbesondere hinsichtlich des Tragens von Lasten, repetitiver Tätigkeiten und Bewegungsabläufe, spezifischer Körperstellungen, längerer Gehzeiten und Treppensteigen. Zum Disput, ob es heutzutage überhaupt noch ausreichend Stellen mit reinen Überwachungs- und Kontrollfunktionen gebe, welche der Beschwerdeführerin zumutbar wären (die Beschwerdegegnerin geht davon aus [vgl. IV-act. 77-2, act. G 4-7, G 8-2], die Beschwerdeführerin widerspricht [act. G 1-13 ff., G 6-4 ff.]), ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, dass in Folge des technologischen Fortschritts, der Automatisierung, der Verlagerung von Arbeitsprozessen ins Ausland sowie der Integration von Kontroll- und Überwachungsfunktionen in den Arbeitsprozess in Kombination mit neuen Instrumenten der Personalentwicklung (wie Job Rotation, Job Enlargement und Job Enrichment) die Anzahl an Arbeitsstellen mit reinen Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, welche keine besonderen Berufsausbildungen und -kenntnisse erfordern und daher von Hilfskräften ausgeführt werden können, in den beiden letzten Jahrzehnten sukzessive abgenommen hat und auch noch weiter abnehmen dürfte. Dass die Beschwerdegegnerin trotzdem von genügend Stellen mit Kontroll- und Überwachungsfunktionen ausging, dürfte auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zurückzuführen sein (vgl. den diesbezüglichen Verweis der Beschwerdegegnerin auf die Rechtsprechung, act. G 4-7). Gemäss dem Bundesgericht ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot an und Nachfrage nach Arbeitskräften und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten (BGE 110 V 276 E. 4b). So wurde beispielsweise wiederholt festgestellt, dass es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen gebe, die funktionell als Einarmige zu betrachten seien und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten könnten (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 29. April 2020, 8C_134/2020, E. 4.5, vom 14. Juni 2018, 8C_227/2018, E. 4.2.1, vom 8. Juli 2016, 8C_37/2016, E. 5.1.2 mit Hinweis, vom 12. Februar 2016, 8C_670/2015, E. 4.3, und vom 15. April 2015, 9C_396/2014, E. 5.2 mit Hinweisen). Begründet wird dies damit, dass nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Überwachung und Prüfung durch Computer und automatisierte Maschinen ausgeführt werden. Zudem müssten solche Geräte auch bedient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden. Als Beispieltätigkeiten werden genannt einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 10. April 2019, 8C_811/2018, E. 4.4.2, und vom 8. Juli 2016, 8C_37/2016, E. 5.1.2 mit Hinweisen). Im Bundesgerichtsurteil vom 29. August 2014 war die Arbeitsfähigkeit eines 58 Jahre alten Mannes zu beurteilen, der seine beiden Hände nicht mehr einsetzen konnte (kein Tragen oder Heben, auch nicht von leichten Gewichten; keine Arbeiten mit Anforderungen an die Grob- oder Feinmotorik, keine Halte- oder Greifbewegungen bzw. grundsätzlich keinerlei auch nur leichte manuelle Tätigkeiten). Das Bundesgericht ging, da der Versicherte nicht zumindest eine Hand einsetzen konnte, angesichts der grossen Einschränkungen an zumutbaren Tätigkeiten davon aus, dass entsprechende Stellen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt kaum vorhanden und daher bloss theoretischer Natur seien. Da die Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auch unter Berücksichtigung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht gegeben sei, ging es von einer vollen Erwerbsunfähigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2014, 8C_248/2014, E. 3; vgl. auch die Ausführungen zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Urteil des Bundesgerichts vom 23. September 2021, 8C_170/2021, E. 5.1.1 mit Verweisen). Gestützt auf diese differenzierte bundesgerichtliche Praxis ist die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwischen den vorgenannten Fallkategorien einzuordnen, denn einerseits sind zwar beide Hände von erheblichen Einschränkungen betroffen, jedoch (noch nicht) in einem derartigen Ausmass, dass sie gar nicht mehr bei Arbeiten einsetzbar wären. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin als Kassenmitarbeiterin tätig ist (was aus gutachterlicher Sicht als ungünstig gewürdigt wurde), wenn auch mit Einschränkungen und in einem reduzierten Arbeitspensum von 39.02 %. Angesichts dessen erscheint ein vollzeitlicher Einsatz in einer optimal adaptierten Tätigkeit wie einer reinen Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeit als zumutbar, zumal die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer langjährigen Berufserfahrung im Detailhandel auch über die notwendigen Voraussetzungen für das Erlernen und Ausüben einer neuen Tätigkeit verfügen dürfte. Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass es geeignete reine Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten (zumindest derzeit noch) in ausreichender Anzahl gibt.
Da wie dargelegt auch Tätigkeiten ausserhalb des Dienstleistungssektors (Detailhandel) in Frage kommen, ist praxisgemäss auf den Durchschnittslohn im gesamten privaten Sektor gemäss dem Total der LSE-Tabelle TA1 abzustellen. Der noch erzielbare Verdienst beträgt damit Fr. 54'681.- (LSE 2018, privater Sektor, TA 1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1; vgl. Anhang 2 der IV-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2022). Nominallohnbereinigt bis ins Jahr 2020 (vgl. E. 4.1.3 an Ende) ergibt sich der Betrag von Fr. 55'722.- (Fr. 54'681.- / 2732 [Index Frauen 2018] x 2784 [Index Frauen 2020). Der Forderung der Beschwerdeführerin, dass beim Invalidenlohn höchstens vom aktuell erzielten Verdienst als Kassenmitarbeiterin von Fr. 23'530 (vgl. act. G 1.4-1; act. G 1-18, G 1-20, G 6-4) auszugehen sei, kann wegen ungenügender wirtschaftlicher Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht entsprochen werden, denn selbst wenn von der gutachterlichen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 % (vgl. IV-act. 67-12) ausgegangen würde, liegt der erzielbare Verdienst mit Fr. 30'151.- (Fr. 23'530.- / 39.02 % x 50 %) deutlich unter dem zuvor ermittelten Tabellenlohnwert von Fr. 55'722.-.
Die Praxis hat bei Versicherten, welche ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt, z.B. als unbelastete Zudienhand, einsetzen können, regelmässig einen Abzug von 20 % oder gar 25 % vorgenommen respektive als angemessen bezeichnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2008, 9C_418/2008, E. 3.3). Die Beschwerdeführerin hat zahlreiche qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, wovon insbesondere beide Hände betroffen sind. Sie ist daher im Vergleich zu voll leistungsfähigen Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt und muss mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen (vgl. zum Ganzen Philipp Geertsen, Der Tabellenlohnabzug, in Ueli Kieser/Miriam Lendfers [Hrsg.]: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 139 ff.). In jüngerer Zeit hat das Bundesgericht in Fällen von faktischer Einarmigkeit (fast vollständiger Gebrauchsunfähigkeit der dominanten Hand) allerdings auch tiefere Abzüge, etwa einen solchen von 10 % (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2016, 8C_622/2016, E. 5.3), bestätigt (im Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2016, 8C_670/2015, E. 5, hingegen 20%).
Selbst bei Gewährung eines Tabellenlohnabzugs von 20 % ergäbe sich lediglich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 36 % (Valideneinkommen Fr. 70'200.-, Invalideneinkommen Fr. 44'578.- [Fr. 55'722.- x 0.8]). Ein 20 % übersteigender Abzug erscheint in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin zum Beurteilungszeitpunkt (Erlass der Verfügung am 8. März 2021, IV-act. 77) ihre Hände zumindest eingeschränkt einsetzen und die Stellenanforderungen als Kassenmitarbeiterin weiterhin erfüllen (Beurteilungsdurchschnitt von 36 Punkten, die Ziele wurden zu 100 % erfüllt; vgl. act. G 1.4-1 i.V.m. act. G 1.5) konnte, jedenfalls zu hoch, so dass die genaue Bemessung mangels Relevanz unterbleiben kann.
Bei diesem Ergebnis kann die Ermittlung, ob und gegebenenfalls um wieviel das Valideneinkommen im Jahr 2020 unter jenem gemäss Angabe der Arbeitgeberin für das Jahr 2021 gelegen haben würde, mangels Relevanz unterbleiben. Im Ergebnis hat die Vorinstanz demnach zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint.
Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Gerichtskosten von Fr. 600.- erscheinen in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die gesamten Gerichtskosten von Fr. 600.- zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird ihr daran angerechnet. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP