Entscheid vom 15. August 2022
Besetzung
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2021/72
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Haus zur alten Dorfbank, Dorfstrasse 33, 9313 Muolen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
berufliche Massnahmen und Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen sind die Ansprüche des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und Rente.
Am 1. Januar 2022 sind mit der Revision zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und der dazugehörigen Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben. Da vorliegend ein vor dem 1. Januar 2022 beginnender Rentenanspruch im Streit liegt, finden die neuen Bestimmungen auf das hier zu beurteilende Rentengesuch keine Anwendung (siehe auch das Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2022, Rz 9100 f.). Bezüglich der für den umstrittenen Rentenanspruch massgeblichen rechtlichen Grundlagen kann deshalb auf die Erwägungen 1.1 ff. im Entscheid vom 5. Februar 2019, IV 2016/437 (IV-act. 405-6 f.), verwiesen werden.
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG; zu den einzelnen beruflichen Massnahmen siehe aArt. 15 ff. IVG).
In einem ersten Schritt ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen zu beurteilen.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bzw. berufliche Massnahmen (siehe vorstehende E. 1.2) setzt u.a. einen Eingliederungswillen bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person voraus (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2017, 9C_59/2017, E. 3.1 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer gab zur Begründung der Anfechtung der Verfügung vom 15. März 2021 betreffend berufliche Massnahmen an, dass sie «vorsorglich» erfolge, damit sich die Beschwerdegegnerin nicht auf die Rechtskraft dieser Verfügung berufen könne (act. G 1, II. Rz 1). Bereits im Verwaltungsverfahren (siehe die Aussagen anlässlich der Verlaufsbegutachtung in IV-act. 504-15 oben) vertrat der Beschwerdeführer dezidiert und entgegen der beweiskräftigen gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung (siehe hierzu nachstehende E. 3.6) die Auffassung, dass er sich keine Steigerung seines aktuell ausgeübten Pensums vorstellen könne und er damit an seine Leistungsgrenze stosse. Ein regelmässiges Arbeiten könne er sich nicht vorstellen (IV-act. 553-4 unten; zur hohen subjektiven Krankheitsüberzeugung siehe IV-act. 504-47). Diese Selbsteinschätzung bestätigte er sowohl in der Beschwerde (act. G 1, II. Rz 7) als auch in der Replik (act. G 7, II. Rz 2c, S. 3 unten, worin er nochmals bekräftigt, nicht in der Lage zu sein, sein Pensum auszubauen). Unter diesen Umständen ist die Ansicht der Beschwerdegegnerin zu teilen (siehe act. G 5, III. Rz 9.2), dass es dem Beschwerdeführer an einer ernsthaften subjektiven Eingliederungsfähigkeit bzw. der Eingliederungsbereitschaft bezüglich der ihm bescheinigten und zumutbaren 90%igen Restarbeitsfähigkeit fehlt. Seine gesamte Beschwerdeführung zielt denn auch hauptsächlich auf einen Rentenanspruch ab. Damit wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 15. März 2021 zu Recht ab.
Zu prüfen ist nachfolgend der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Zunächst ist die zwischen den Parteien umstrittene Frage zu beantworten, ob der Sachverhalt mit dem ABI-Verlaufsgutachten vom 30. März 2020 (IV-act. 504) spruchreif abgeklärt wurde.
Der Beschwerdeführer bringt gegen die Verlaufsbeurteilung des psychiatrischen ABI-Sachverständigen vor, dass er entgegen der Einschätzung der behandelnden psychiatrischen Fachpersonen und der Wahrnehmungen von Mitarbeitenden das Vorliegen einer bipolaren Störung zu Unrecht verneint habe (act. G 1, II. Rz 4 ff., und act. G 7, II. Rz 2a).
Die Diagnose einer depressiven oder manischen Episode kann nur bei Erstmanifestation gestellt werden. Der weitere Verlauf als entweder monopolares oder bipolares Störungsbild entscheidet dann darüber, ob eine rezidivierende depressive Störung oder eine bipolare Störung vorliegt (Elmar Habermeyer und Ulrich Venzlaff, Affektive Störungen [und Anpassungsstörungen], in: Klaus Foerster/Harald Dressing [Hrsg.], Psychiatrische Begutachtung, 5. Auflage, 2009, S. 190). Die manische Symptomatik stellt den Gegenpol zur depressiven dar: Die Stimmungslage ist gehoben, der Antrieb gesteigert, der Gedankenstrom vermehrt. Die Betroffenen reden pausenlos in oftmals nur noch locker-assoziativer Verknüpfung. Durch Fortfall von Hemmungen sind sie distanzlos, aufdringlich, unter Umständen auch verletzend und beleidigend. Die Spannweite der Ausdrucksmöglichkeiten reicht von witzig-heiterer Umtriebigkeit mit manchmal geradezu ansteckender Fröhlichkeit über boshafte Querulanz bis zu gereizt-streitsüchtiger Verstimmung. Die Symptomatik führt in Verbindung mit einer kritiklosen Selbstüberschätzung fast regelhaft zu erheblich störenden, die Betroffenen meist auch nachhaltig schädigenden Verhaltensweisen. Sinnlose und die Verhältnisse bei weitem übersteigende Käufe oder Vertragsabschlüsse werden getätigt, die dranghafte Umtriebigkeit führt zu Herumreisen, rüpelhaftem Verhalten im Strassenverkehr, Beleidigungen und Betrugshandlungen. Es besteht ein gehobenes körperliches Wohlbefinden bei den Betroffenen, sie wirken auch auf die Umwelt frisch und tatkräftig, so dass Laien ihr Verhalten über lange Strecken eher als anstössig, verletzend oder leichtfertig, nicht aber als krank empfinden (Habermeyer/Venzlaff, a.a.O., S. 193 f.).
Der psychiatrische ABI-Gutachter legte eingehend und im Rahmen des ihm zustehenden Ermessenspielraums (siehe hierzu etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2019, 9C_851/2018, E. 4.2.2 mit Hinweisen) überzeugend dar, weshalb die Voraussetzungen einer bipolaren Störung bzw. einer manischen Symptomatik nicht vorliegen würden. Dabei berücksichtigte er die Aussage des Beschwerdeführers, dass er nie länger euphorisch gewesen sei (IV-act. 504-43) und ansonsten keine für eine Manie typischen Befunde erkennbar seien (IV-act. 504-48 f.). Weder aus den übrigen Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den weiteren medizinischen Akten gehen Anhaltspunkte hervor, die – aus medizinischer Laiensicht – eine für eine bipolare Störung typische manische Symptomatik nahelegen würden. Dies gilt namentlich für den Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 19. April 2017 über die vom Beschwerdeführer freiwillig (IV-act. 398-10) vom 5. Februar bis 7. März 2017 in Anspruch genommene stationäre Behandlung bzw. der darin beschriebenen Psychopathologie, worin die Diagnose einer bipolaren affektiven Psychose offenbar erstmals erhoben worden war: Der Beschwerdeführer «erscheint adäquat und gepflegt zur Aufnahme. Er ist wach, bewusstseinsklar und orientiert. Aufmerksamkeit und Konzentration sind teilweise beeinträchtigt. Das formale Denken ist geordnet, jedoch teils weitschweifig und umständlich. Die Grundstimmung ist hoffnungslos und niedergedrückt, dabei aber auch in positive Richtung auslenkbar. Der Antrieb ist unauffällig. […] Keine Fremdgefahr, keine Fluchtgefahr.» (IV-act. 398-9). Nichts anderes gilt hinsichtlich der Begründung des Austrittsberichts der Klinik C.___ vom 29. August 2017 betreffend die erneute stationäre Behandlung vom 30. Mai bis 2. August 2017. Darin wird zwar erwähnt, bei der vorherigen stationären Behandlung vom 5. Februar bis 7. März 2017 habe ein manisches Zustandsbild bestanden (IV-act. 398-15). Eine Begründung hierfür fehlt indessen erneut. Anzufügen bleibt, dass grundsätzlich nicht die klassifikatorische Einordnung der Diagnose für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung relevant ist, sondern die funktionellen Einschränkungen (vgl. BGE 148 V 55 E. 6.2.2). Solche konnten im Gutachten zu jenem Zeitpunkt nicht erhoben werden (siehe etwa die Untersuchungsbefunde in IV-act. 504-46 f.).
Die Würdigung des Krankheitsbilds durch den psychiatrischen ABI-Gutachter, der im Verlauf hauptsächlich von einer depressiven Störung ausgeht, wird auch durch den Bericht von med. pract. E.___ vom 2. Mai 2019 gestützt, worin dieser ausführte, beim Beschwerdeführer stehe eine langjährige, inzwischen als chronifiziert zu betrachtende depressive Störung im Vordergrund. Im Rahmen der stationären Behandlung vom 5. Februar bis 7. März 2017 sei zusätzlich eine manische Episode beobachtet worden, weshalb «aktuell» von der Diagnose einer affektiven Psychose ausgegangen werde. Die meiste Zeit überwiege jedoch die depressive Stimmungslage, die zwischen einer mittelgradigen bis schweren Episode hin- und herschwanke (IV-act. 420-1). Anzufügen bleibt, dass im Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 29. August 2017 ebenfalls darauf hingewiesen wurde, dass bei der aktuellen Behandlung ein depressives Zustandsbild dominiere (IV-act. 398-15).
Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass von der beweiskräftigen Verlaufsbeurteilung durch den psychiatrischen ABI-Gutachter abzuweichen. Ergänzend kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (act. G 5, III. Rz 6.1 ff.). Ebenso wenig besteht Anlass für weitere Abklärungen, insbesondere der vom Beschwerdeführer beantragten Befragung von Vorgesetzten (act. G 1, II. Rz 7, und act. G 7, II. Rz 2b), zumal aus deren bereits aktenkundigen Aussagen ebenfalls keine Hinweise auf eine manische Symptomatik hervorgehen (siehe die Telefonnotizen vom 17. September 2020, IV-act. 553-6 f.) und deren Wahrnehmungen von der hohen Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers (siehe hierzu vorstehende E. 2.2) mitgeprägt sein dürften.
Bei der Würdigung sowohl des psychiatrischen Teils des Verlaufsgutachtens als auch des polydisziplinären Verlaufsgutachtens insgesamt fällt ins Gewicht, dass sie auf eigenständigen Abklärungen beruhen und für die streitigen Belange umfassend sind. Die medizinischen Vorakten wurden verwertet und diskutiert. Die vom Beschwerdeführer geklagten Leiden wurden umfassend sowie interdisziplinär berücksichtigt und namentlich im Rahmen einer Konsistenz und Ressourcenprüfung (zum zusätzlich zur ausgeübten Erwerbstätigkeit recht aktiven Alltag siehe IV-act. 504-43 Mitte und -45) gewürdigt. Die Verlaufsbeurteilung der Arbeitsfähigkeit sowohl für die angestammte als auch für eine leidensangepasste Tätigkeit leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass objektiv wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden wären. Gestützt auf das beweiskräftige ABI-Verlaufsgutachten ist von folgenden Arbeitsunfähigkeiten bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten auszugehen: Von Februar bis August 2017 100%ige Arbeitsunfähigkeit, von September bis Dezember 2017 50%ige Arbeitsunfähigkeit und seit Januar 2018 10%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 504-14).
Bezüglich des frühest möglichen Rentenbeginns gilt es das Folgende zu beachten: Am 3. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin (erstmals) mitteilen, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (Suizidversuch vom 26. Mai 2017 samt anschliessender stationärer medizinischer Behandlung, IV-act. 381; zur später erfolgten Kenntnisgabe im Rahmen des damaligen Beschwerdeverfahrens siehe die Replik vom 14. September 2017, IV-act. 396). Es rechtfertigt sich daher mit der Beschwerdegegnerin (act. G 5, III. Rz 3) das Datum der Neuanmeldung auf den 3. Juli 2017 festzusetzen, zumal der Beschwerdeführer gegen diese Betrachtungsweise nichts (Substanziiertes) vorbrachte (act. G 7). In Nachachtung von Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht ein Rentenanspruch frühestens am 1. Januar 2018. In diesem Zeitpunkt bestand bei einer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbaren 90%igen Restarbeitsfähigkeit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % mehr. Bezüglich der Grundlagen für die Bestimmung des Einkommensvergleichs kann auf den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 5. Februar 2019, IV 2016/437, E. 4, verwiesen werden (IV-act. 406-12 f.). Bei einer 90%igen Restarbeitsfähigkeit und einem 10%igen Tabellenlohnabzug beträgt der Verlust an Erwerbsfähigkeit Fr. 22'380.-- (Fr. 76'207.-- - [Fr. 66'453.-- x 0.9 x 0.9]) und der Invaliditätsgrad 29 % (Fr. 20'819.-- / Fr. 76'207.--).
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm daran anzurechnen.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP