Entscheid vom 1. Juli 2022
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull
Geschäftsnr.
IV 2021/62
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastiaan van der Werff, MLaw, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente (mindestens Dreiviertelsrente) beantragt. In der Beschwerdebegründung hat er sich ausschliesslich auf den Rentenanspruch bezogen. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Februar 2021, mit der die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat. Einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen hat die Beschwerdegegnerin im Laufe des Verwaltungsverfahrens nicht geprüft, denn sie hat die Neuanmeldung vom Mai/Juni 2018 (Unterzeichnung des Anmeldeformulars am 31. Mai 2018, Posteingang am 6. Juni 2018) als reines Rentenbegehren interpretiert (vgl. das Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin vom 29. Mai 2018, IV-act. 86). Der Grund dafür dürfte wohl gewesen sein, dass sich dipl. Ärztin H.___, die sich zunächst am 29. Mai 2018 an die Beschwerdegegnerin gewandt hatte, auf die rentenabweisende Verfügung vom 22. Juni 2017 bezogen hatte. Da der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens durch den Gegenstand des mit der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2021 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens bestimmt wird und da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen keine Rechtsverweigerung geltend gemacht hat, ist auf den Antrag um die Zusprache von anderen gesetzlichen Leistungen als eine Invalidenrente nicht einzutreten.
Die Beschwerdeführerin hat sich im Mai/Juni 2018 erneut zum Leistungsbezug angemeldet (IV-act. 88), nachdem die Beschwerdegegnerin mit einer Verfügung vom 22. Juni 2017 einen Rentenanspruch abgewiesen hatte (IV-act. 76). Gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) wird eine Anmeldung, die nach einer rechtskräftigen Leistungsverweigerung eingereicht wird, nur geprüft, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Der Verfügung vom 22. Juni 2017 hatte in medizinischer Hinsicht der Bericht des AEH vom 14. Februar 2017 zugrunde gelegen. Dr. F.___ hatte darin die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links (mit einer Diskopathie L4/5 und L5/S1 mit einer begleitenden Fazettengelenksarthrose, aktuell eher myofaszial betont), ein St. n. Dekompressionsoperation L4/5 02/2016 (bei Diskushernie L4/5, engem Spinalkanal, wahrscheinlich residuelle Glutealinsuffizienz links) und eine Periarthropathia coxae rechts (funktionell leicht eingeschränkte Hüfte, radiologisch nicht abgeklärt). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte er genannt: Femoropatellararthrosen bds., beidseitige Beinödeme bei wahrscheinlich chronisch-venöser Insuffizienz, anamnestisch Morbus Crohn, anamnestisch Arthralgien (aktuell ohne sichere Synovitiden, sekundäre Raynaud-Symptomatik, DD im Rahmen des Morbus Crohn). In einem von dipl. Ärztin H.___ am 13. Juni 2018 eingereichten Bericht der Klinik für Rheumatologie des Kantonsspitals St. Gallen vom 31. Januar 2018 sind die Diagnosen einer deutlichen Spreiz-Senkfuss-Fehlstellung bds. und eines Hallux valgus bds. genannt worden (IV-act. 96-1). Im Weiteren sind eine beginnende Rhizarthrose links, ein Erguss in der Art. Talonaviculare links und im MTP II rechts, eine Tendinopathie der Achillessehnen bds. und eine MTP I Arthrose bds. angegeben worden (IV-act. 96-4). Das Gangbild ist sicher, der Zehen- und Fersengang ohne Absinken durchführbar gewesen. Im Referenzzeitpunkt (22. Juni 2017) haben keine die Füsse und den linken Daumen betreffende Diagnosen bestanden. Ob der Vorbescheid vom 27. Juni 2018 betreffend Nichteintreten auf das Leistungsbegehren (IV-act. 101) rechtmässig gewesen ist, kann offenbleiben. Dr. J.___ hat am 31. August 2018 nämlich berichtet, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer chronischen Schmerzen auf hochdosierte Opiate angewiesen. Sie sei aufgrund starker Schmerzen in der Ferse, einer deutlichen Spreiz-/Senkfuss-Fehlstellung und eines Hallux valgus bds. beim Laufen eingeschränkt. Damit haben ausreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem 22. Juni 2017 relevant verschlechtert hatte. Die Beschwerdeführerin hat also eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands glaubhaft gemacht (vgl. auch die RAD-Stellungnahme vom 4. Oktober 2018, IV-act. 115). Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2021 zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.
Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; sog. Betätigungsvergleich). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; Art. 28a Abs. 3 IVG).
Als erstes ist zu prüfen, ob die Bemessung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin anhand eines reinen Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG) oder anhand der sogenannten gemischten Methode mit einer Teilerwerbstätigkeit und einer Tätigkeit im Aufgabenbereich (Art. 28a Abs. 3 IVG i.V.m Art. 27bis IVV) zu erfolgen hat. Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 26. Februar 2021 die gemischte Methode angewandt und ist von einer Erwerbsquote von 80% und einer Tätigkeit im Haushalt von 20% ausgegangen. Sie hat hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin ohne eine gesundheitliche Beeinträchtigung voll- oder teilerwerbstätig wäre, an die tatsächlich bestehenden Verhältnisse im Zeitpunkt der ersten Anmeldung zum Leistungsbezug im August 2015 angeknüpft (vgl. die Angaben im Anmeldeformular vom 17. August 2015 und im Arbeitgeberfragebogen vom 1. September 2015, IV-act. 2, 9) und jegliche Abklärungen unterlassen. Die Beschwerdeführerin hat im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns im November/Dezember 2018 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) keine Betreuungspflichten mehr gehabt, denn ihre Tochter ist dann 1_ Jahre alt gewesen und hat eine Ausbildung zur "Krankenschwester" (vgl. die Angabe im Gutachten der PMEDA vom 11. Juli 2019, IV-act. 142-44) absolviert. Die Beschwerdeführerin ist geschieden gewesen und hat selber für ihren Lebensunterhalt aufkommen müssen. Ihr Stundenlohn hat im Jahr 2018 Fr. 25.70 plus 21.253% (2.27% Feiertagsvergütung, 10.65% Ferienvergütung, 8.333% 13. Monatslohn), also rund Fr. 31.15 brutto, betragen (IV-act. 113-6). Auch wenn dieser Lohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 31.15 x 41.7 h pro Woche x 48 Wochen pro Jahr = Fr. 62'349.85 [ohne Berücksichtigung der Feiertage]) im Vergleich zum Zentralwert des Einkommens einer Hilfsarbeiterin im Jahr 2018 (Fr. 54'681.--, vgl. Anhang 2 der IV-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2022) höher gewesen ist, wären die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 80% eher knapp gewesen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Beschwerdeführerin bei der zweiten Anmeldung zum Leistungsbezug am 31. Mai 2018 angegeben hat, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seit fünf bis sechs Jahren, also seit ca. 2012/2013, zugenommen hätten. Am 4. September 2015 hatte der damalige Hausarzt Dr. C.___ berichtet (IV-act. 15), schweres Heben und Tragen sei der Beschwerdeführerin nur unter Schmerzen möglich. Möglicherweise ist die Beschwerdeführerin also bereits damals wegen ihren Schmerzen keiner Vollerwerbstätigkeit nachgegangen. Aufgrund der fehlenden Betreuungspflichten, der knappen finanziellen Verhältnisse und dem früheren, möglicherweise rein schmerzbedingt auf rund 80% reduzierten Pensum ist es überwiegend plausibel, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer Vollerwerbstätigkeit nachginge. In Anwendung von Art. 56 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen (VRP/SG, sGS 951.1) ist deshalb festzuhalten, dass die Invaliditätsbemessung anhand eines reinen Einkommensvergleichs zu erfolgen hat.
Die Beschwerdeführerin hat keinen Beruf erlernt und arbeitet seit 1. August 2007 im Hotel B.___ als Reinigungsangestellte. Ihre Validenkarriere besteht somit in einer Erwerbstätigkeit als ungelernte Hilfsarbeiterin. Ihr Einkommen ist im Jahr 2018 im Vergleich zum Zentralwert des Einkommens einer Hilfsarbeiterin höher gewesen (vgl. E. 4). Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin überdurchschnittlich leistungsfähig gewesen wäre, bestehen nicht. Beim Arbeitgeber dürfte es sich vielmehr um einen sozial engagierten Arbeitgeber handeln, der seinen Angestellten einen überdurchschnittlichen Lohn bezahlt. Dafür spricht, dass er sich in den Verwaltungsverfahren nach der ersten und nach der zweiten Anmeldung zum Leistungsbezug für die Beschwerdeführerin eingesetzt hat. Zudem hat er die Beschwerdeführerin weiterbeschäftigt, obwohl er am 9. Juli 2018 angegeben hat, dass ihre Leistung abgenommen habe (IV-act. 106). Art. 16 ATSG knüpft für die Bemessung des Valideneinkommens an jenem Erwerbseinkommen an, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre. Diese Formulierung entspricht dem Sinn und Zweck der Invalidenrente, für deren Bemessung Art. 16 ATSG die Grundlage bildet. Die Invalidenrente soll nämlich einen Verlust von Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt kompensieren (Art. 8 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 ATSG). Das durch eine Invalidenrente versicherte Gut – die "Validität" – entspricht folglich der Erwerbsfähigkeit der versicherten Person, das heisst deren Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG e contrario). Massgebend ist deshalb, welche Erwerbsmöglichkeiten beziehungsweise welches Einkommenspotential die versicherte Person unter Berücksichtigung ihrer Berufsausbildung auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt hätte (Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. August 2019, IV 2017/26 E. 3.1, und vom 14. Januar 2020, IV 2017/379 E. 4.3). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ein über dem Zentralwert des Einkommens einer Hilfsarbeiterin liegendes Erwerbseinkommen erzielt hat, ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht als irrelevante Zufälligkeit zu betrachten, denn wäre sie bei einem anderen Arbeitgeber als Reinigungsangestellte beschäftigt gewesen, wäre ihr Lohn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tiefer gewesen (vgl. auch den statistischen Lohnrechner Salarium des Bundesamts für Statistik; demnach hat im Jahr 2018 der Zentralwert des monatlichen Bruttolohnes in der Berufsgruppe "Reinigungspersonal und Hilfskräfte", Branche "Beherbergung", Region "Ostschweiz" für Frauen mit Niederlassungsbewilligung C bei 41.7 Wochenstunden Fr. 4'234.-- betragen). Würde das dem Zufall geschuldete höhere Einkommen beim Hotel B.___ auf der Seite des Valideneinkommens in den Einkommensvergleich eingesetzt, hätte dies eine ungerechtfertigte Besserstellung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung, SR 101) gegenüber anderen in der Invalidenversicherung versicherten Personen zur Folge, die ebenfalls als Hilfsarbeiterinnen zu qualifizieren sind und die ein durchschnittliches Hilfsarbeiterinneneinkommen erzielen, weil sie nicht das Glück gehabt haben, einen sozial engagierten Arbeitgeber zu finden, der einen überdurchschnittlichen Lohn bezahlt. Die versicherte Erwerbsfähigkeit ("Validität") der Beschwerdeführerin, die auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine durchschnittliche Hilfsarbeit angenommen hätte, entspricht somit jener einer durchschnittlichen Hilfsarbeiterin. Da die Beschwerdeführerin keinen Beruf erlernt hat, besteht die Invalidenkarriere ebenfalls in einer Erwerbstätigkeit als ungelernte Hilfsarbeiterin. Weil die Validen- und die Invalidenkarriere identisch sind, kann der Betrag der Vergleichseinkommen keine Rolle spielen. Der Invaliditätsgrad ist durch einen sogenannten Prozentvergleich zu ermitteln.
Ein Gutachten hat vollen Beweiswert, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). Notwendig ist zudem, dass der psychiatrische Gutachter die vom Bundesgericht in Bezug auf anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden aufgestellten und später auf alle psychischen Erkrankungen, insbesondere auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen, anwendbar erklärten Standardindikatoren berücksichtigt hat (vgl. BGE 141 V 281; 143 V 409 und 143 V 418). Einem der Rechtsprechung entsprechenden Administrativgutachten ist voller Beweiswert zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen (BGE 135 V 470 E. 4.4).
Der psychiatrische Gutachter hat umfassende Kenntnis von den Vorakten gehabt und diese gewürdigt. Er hat die Beschwerdeführerin persönlich untersucht, die subjektiven Klagen aufgenommen und die erhobenen objektiven Befunde im psychiatrischen Teilgutachten vom 11. Juli 2019 sowie im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 3. September 2020 wiedergegeben. In der Verlaufsbegutachtung hat er – im Unterschied zur ersten Begutachtung – eine testpsychologische Zusatzuntersuchung durchgeführt. Er hat festgehalten, diese sei erfolgt, weil die Beschwerdeführerin Merkfähigkeits- und Aufmerksamkeitsstörungen beklagt habe (Frage nach Symptomvalidierung). Anlässlich der ersten Begutachtung hat die Beschwerdeführerin jedoch ebenfalls Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen beklagt (IV-act. 142-181). Aus der Sicht eines medizinischen Laien ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb in der Verlaufsbegutachtung eine testpsychologische Zusatzuntersuchung durchgeführt worden ist und in der ersten Begutachtung nicht. Bezüglich des Resultats der testpsychologischen Zusatzuntersuchung hat der psychiatrische Gutachter angegeben, das Beschwerdevalidierungsverfahren und das Ergebnis der Reaktionsbereitschaft sprächen für ein erheblich verzerrendes Antwortverhalten, sodass die Ergebnisse der Leistungstests nicht als Beleg einer kognitiven Störung verwertbar seien. Eine kognitive Störung sei nicht mit der hierfür gebotenen Wahrscheinlichkeit zu attestieren. Im Abschnitt zu den Diagnosen hat er angegeben, die reklamierten kognitiven Beeinträchtigungen seien nicht objektiviert. Auch diesbezüglich ist nicht nachvollziehbar, weshalb er eine kognitive Störung ausgeschlossen hat, wenn die Beschwerdeführerin nur eingeschränkt mitgewirkt hat. Insbesondere hat der psychiatrische Gutachter nicht angegeben, er habe trotz der eingeschränkten Mitwirkung feststellen können, dass keine kognitive Störung bestehe. Gestützt auf die testpsychologische Zusatzuntersuchung können also in Bezug auf die Diagnosen und die Arbeitsfähigkeit keine Aussagen gemacht werden. Da ohne nähere Angaben dazu, weshalb der psychiatrische Gutachter die testpsychologische Zusatzuntersuchung durchgeführt hat, nicht beurteilt werden kann, ob die gestellten Diagnosen überzeugen, ist die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie wird den psychiatrischen Gutachter auffordern zu begründen, weshalb er bei der Verlaufsbegutachtung im Gegensatz zur ersten Begutachtung eine testpsychologische Zusatzuntersuchung durchgeführt hat. Ist die Durchführung dieser Untersuchung aus medizinischer Sicht notwendig gewesen, ist sie nach der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG; zur Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht bei medizinischen Untersuchungen vgl. Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. August 2020, IV 2018/206 E. 5.1, und vom 20. Mai 2021, IV 2019/121 E. 5.1) zu wiederholen. Ist die Durchführung der testpsychologischen Untersuchung aus medizinischer Sicht nicht notwendig gewesen, ist keine Wiederholung erforderlich. In Anbetracht dieser noch vorzunehmenden Abklärung muss offen bleiben, ob die psychiatrischen Diagnosen und die Arbeitsfähigkeitsschätzungen sowohl im psychiatrischen Teilgutachten vom 11. Juli 2019 als auch im Verlaufsgutachten vom 3. September 2020 überzeugen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass im psychiatrischen Teilgutachten vom 11. Juli 2019 eine Begründung für die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit fehlt. Der psychiatrische Gutachter hat nämlich nicht dargelegt, aufgrund welcher objektiven Befunde das funktionelle Leistungsvermögen unter Miteinbezug der sonstigen, nicht erwerblichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 145 V 368 E. 4.3) eingeschränkt gewesen ist. Im Weiteren enthält das polydisziplinäre Gutachten widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt des Todes des Bruders der Beschwerdeführerin, der vom psychiatrischen Gutachter als massgebend für den Beginn der 50%igen Arbeitsunfähigkeit bezeichnet worden ist (vgl. die Angaben im internistischen Teilgutachten, IV-act. 142-45, und im Fragebogen zur Begutachtung, IV-act. 144; vgl. auch die Angabe im Fragebogen zur Verlaufsbegutachtung, IV-act. 181-64). Sofern an der gestellten Diagnose einer leicht- bis mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode bei wahrscheinlich rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.0/1) und an einer aus psychiatrischer Sicht attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit festzuhalten ist, wird der Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit exakt festzulegen sein. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass vor dem Erlass einer neuen Verfügung der Verlauf des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht erneut abzuklären sein wird. Bei dieser Gelegenheit wäre es angezeigt, dem Verlaufsgutachter die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische Verlaufsgutachten vom 3. September 2020 vorgebrachten Einwände zur Stellungnahme vorzulegen, nachdem der RAD-Arzt Dr. M.___ am 13. Januar 2021 verzichtet hat, auf die Kritikpunkte detailliert einzugehen (IV-act. 192).
Der internistische, der neurologische und der orthopädische Gutachter haben ebenfalls umfassende Kenntnis von den Vorakten gehabt und diese gewürdigt. Sie haben die Beschwerdeführerin persönlich untersucht, die subjektiven Klagen aufgenommen und die erhobenen objektiven Befunde im Gutachten wiedergegeben. Gestützt auf ihre Befunde haben sie die Diagnosen gestellt und ihre Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit abgegeben. Anhaltspunkte dafür, dass die Untersuchungen nicht umfassend gewesen wären, bestehen nicht. Widersprüche sind in den drei Teilgutachten nicht auszumachen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in medizinischer Hinsicht keine Einwände gegen das internistische, das neurologische und das orthopädische Teilgutachten erhoben. In rechtlicher Hinsicht hat er geltend gemacht, die Tätigkeit als Reinigungsangestellte im Hotel B.___ sei ideal leidensadaptiert, weshalb die Schlussfolgerung der Gutachter, in einer adaptierten Tätigkeit bestünden keine Einschränkungen, fehl gehe. Das Profil einer ideal adaptierten Tätigkeit besteht gemäss dem orthopädischen Teilgutachten in einer leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden oder überwiegend sitzenden Tätigkeit. Ungünstig sind Tätigkeiten in Rumpfzwangshaltungen, in kniender Position, mit repetitivem Treppensteigen oder auf Leitern oder Gerüsten sowie Tätigkeiten mit ausschliesslicher Hand-/Greifbelastung. Der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin hat am 28. April 2017 zwar angegeben, dass auf die Beschwerdeführerin Rücksicht genommen werde und sie verschiedene Arbeiten im Hausdienst nicht verrichten müsse, die ihr Schmerzen verursachen würden (IV-act. 71). Im Arbeitgeberbericht vom 1. September 2015 hatte er angegeben (IV-act. 9), dass eine Altstadtliegenschaft betrieben werde und die Mitarbeiter vieles über die Treppenhäuser hinauf und hinunter tragen müssten. Zu den Aufgaben zählten das Beziehen von Betten, das Reinigen der Zimmer, die Bereitstellung von Wäsche, das Reinigen des Treppenhauses, das Entfernen von Wäsche aus der Maschine und das Bügeln. Die Tätigkeit erfolge beinahe ausschliesslich im Gehen und Stehen. Auch wenn auf die Schmerzen der Beschwerdeführerin Rücksicht genommen worden ist, hat es sich offenkundig nicht um eine ideal adaptierte Tätigkeit gehandelt, denn nur schon das viele Treppensteigen ist nicht leidensadaptiert. Der Rechtsvertreter hat damit zu Unrecht behauptet, die effektiv ausgeübte Tätigkeit sei ideal leidensadaptiert. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung des orthopädischen Gutachters, dass in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige und in einer ideal adaptierten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht, ist somit überzeugend. Die Arbeitsfähigkeitsschätzungen aus internistischer und neurologischer Sicht – sowohl der internistische als auch der neurologische Gutachter haben keine Diagnose mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt – sind ebenfalls überzeugend. In somatischer Hinsicht ist das Gutachten der PMEDA vom 11. Juli 2019 somit beweiskräftig. Damit ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung im April 2019 aus somatischer Sicht in einer ideal adaptierten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig gewesen ist. In der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte ist sie zu 50% arbeitsfähig gewesen. Retrospektiv hat diese Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer ideal adaptierten Tätigkeit spätestens nach sechs Monaten nach der lumbalen Dekompressionsoperation im Februar 2016 bestanden. Ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht zwischen April 2019 (Zeitpunkt der Begutachtung) und dem 26. Februar 2021 (Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung) verändert hat, hat die Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt. Auch wenn der Rechtsvertreter keine Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin geltend gemacht hat, hätte die Beschwerdegegnerin dies aufgrund der langen Zeitdauern von fast zwei Jahren abklären müssen. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb vor dem Erlass einer neuen Verfügung den Verlauf des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht seit April 2019 abzuklären haben.
Im Sinne eines obiter dictum ist festzuhalten, dass nach der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen bei einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 Satz 2 ATSG nach dem Ablauf des Wartejahrs (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) ein Anspruch auf eine Rente besteht, obwohl zumutbare Eingliederungsmassnahmen, welche die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, nicht abgeschlossen sind. Der Grad der einen Rentenanspruch begründenden Arbeitsunfähigkeit ist dabei in einer sinngemässen Anwendung von Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs festzulegen (siehe Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. April 2022, IV 2021/136 E. 5, und vom 15. Juni 2020, IV 2018/116 E. 4.3.1), vorliegend also aufgrund eines Prozentvergleichs (vgl. E. 5). Sollte nach den weiteren Abklärungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die Beschwerdeführerin in einer ideal adaptierten Tätigkeit länger dauernd arbeitsunfähig gewesen ist (vgl. die Beurteilung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt des Todes des Bruders der Beschwerdeführerin im psychiatrischen Teilgutachten vom 11. Juli 2019, IV-act. 142-189, und einer vollständigen Arbeitsfähigkeit im Begutachtungszeitpunkt im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 3. September 2020, IV-act. 181-56), hätte sie wohl Anspruch auf eine befristete Rente.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Auch hier gilt, dass eine Rückweisung zur weiteren Abklärung als volles Obsiegen der Beschwerdeführerin zu betrachten ist. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. In durchschnittlich aufwändigen Beschwerdeverfahren betreffend einen Rentenanspruch spricht das Versicherungsgericht eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu. Da es sich bei diesem Beschwerdeverfahren um ein durchschnittlich aufwändiges handelt, erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin deshalb mit Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Entscheid