Entscheid vom 17. Mai 2022
Besetzung
Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2021/59
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Im Streit liegt die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2021, mit welcher diese einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente (Neuanmeldung vom November 2019 nach vorgängiger formell rechtskräftiger Abweisung im Jahr 2012) ablehnte. Er lässt im Hauptstandpunkt die Zusprache einer ganzen Rente ab April 2020 beantragen.
Im Einzelnen ergab sich dabei gemäss dem allgemeininternistischen Teil (vgl. IV-act. 107-23 ff.) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-act. 107-31; ohne Auswirkungen seien ein chronischer Nikotinabusus und eine Dyslipidämie). Der Beschwerdeführer habe keine diesbezüglichen Erkrankungen geltend gemacht und auch aktenanamnestisch fänden sich keine rein allgemeininternistischen Diagnosen, die aktuell oder im Vorfeld zu einer höhergradigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hätten (vgl. IV-act. 107-32).
Im ophthalmologischen Teil (vgl. IV-act. 107-58 ff.) wurden eine Myopia magna und eine Keratokonjunktivitis sicca beidseits sowie der Status nach Netzhautoperation links und nach Laser-Retinopexie rechts erhoben. Bei entsprechender Korrektur sei der Visus beidseits 1.0. Das Gesichtsfeld sei bds. praktisch normal. Es bestehe ein Bedarf nach einer Brille bzw. Kontaktlinsen. Bei Trockenheitsbeschwerden benötige der Beschwerdeführer benetzende Augentropfen (vgl. IV-act. 107-62 f.). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht bescheinigt.
Im psychiatrischen Teil-Gutachten wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe berichtet, es gehe ihm schlecht, er könne kaum das Haus verlassen. Er leide schon seit dem 15. Altersjahr, als er viel gekifft habe, unter Angst vor bzw. in Menschenmengen. Mit der Zeit sei es schlimmer geworden. Ausserdem fühle er sich - seit eineinhalb bzw. zwei Jahren - beim Verlassen des Hauses von anderen Menschen verfolgt, zum Teil auch in der Apotheke, wenn jemand gleichzeitig den Laden verlasse. Die Nachbarn und die meisten Menschen würden ihn nicht mögen; sie grüssten ihn nicht, die Nachbarin klopfe in der Wohnung, wenn er zuhause sei, und man lasse den Hund bellen (vgl. IV-act. 107-40 und -42). Cannabis rauche er seit langem nicht mehr, dadurch sei es nämlich bei ihm zur Angst und zum Gefühl gekommen, dass man ihn seltsam anschaue. Am längsten drogenfrei sei er nach dem Entzug in der Heimat gewesen, er habe damals aber Benzodiazepine konsumiert (vgl. IV-act. 107-41). Er erledige Arbeiten im Haushalt, gehe kleine Sachen holen in der Nähe, vor allem im Tankstellenshop, weniger (oft) in einem Grossverteiler, und er sei manchmal auch mit dem Velo unterwegs, so vor vier bis fünf Monaten zur Apotheke (vgl. IV-act. 107-44). Auf die Frage, ob er einen Teilentzug machen wolle, habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe ja keinen grossen Beikonsum, lediglich jeweils Ausrutscher alle drei bis vier Monate mit Kokain, seltener mit Heroin. Ausserdem fühle er sich ja verfolgt. Die Medikamente gegen seine seltsamen Gedanken habe er alle nicht vertragen (vgl. IV-act. 107-45; "Risperidal" [Wirkstoff Risperidon], Latuda, Olanzapin, vgl. IV-act. 107-40, alles atypische Neuroleptika). - Der Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer habe keine groben psychomotorischen Auffälligkeiten und keine Zeichen einer Beschwerdewahrnehmung gezeigt, sei gut zugänglich, freundlich und kooperativ gewesen und habe nicht misstrauisch gewirkt, aber besorgt. Negative Zukunftsperspektiven hätten nicht bestanden. Aufmerksamkeit, Auffassung und Gedächtnis seien intakt gewesen (vgl. IV-act. 107-46). Die Laborresultate hätten mit den Angaben des Beschwerdeführers zum Konsum übereingestimmt. Irreversible Sekundärschäden (sc. des Suchtmittelkonsums) mit einem hirnorganischen Abbau oder einer Wesensänderung mit vergröberten Affekten und Aggressivität seien nicht erwiesen. Es bestehe eine leichte depressive Symptomatik, die auch in der Hamilton Depression Scale-Testung habe bestätigt werden können, und die vor allem durch die besorgte Gestimmtheit und verminderten Selbstwert mit Insuffizienzgedanken gekennzeichnet, aber auch im Rahmen der Substanzabhängigkeitsstörung zu sehen sei. Der Beschwerdeführer sei nicht deutlich verwahrlost, lebe zusammen mit seiner Ehefrau und habe gute Kontakte in der Familie, wenn auch ein sozialer Rückzug bestehe. Er könne durchaus Aufgaben im Haushalt nachgehen (vgl. IV-act. 107-50 f.). Die Behandlung könne intensiviert werden, entweder durch Erhöhung der Methadondosis, so dass kein Suchtdruck mehr bestehe, oder, falls es dadurch zu einer grossen Tagesmüdigkeit komme, durch Ersetzen des Methadons durch ein anderes Mittel. Eine Option wäre zudem eine qualifizierte stationäre Teilentzugsbehandlung, die der Beschwerdeführer aber ablehne. Bei einer wahnhaften Störung sei zuerst der Substanzkonsum zu kontrollieren und auszuschliessen (Abstinenz vom Beikonsum). Bei persistierenden Symptomen sei der Versuch mit einem niedrig dosierten Antipsychotikum (wie Risperidon) anzuraten. Länger bestehende Störungen seien aber häufig therapierefraktär. Daher sei beim Beschwerdeführer von einer anhaltenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer zeige sich zu einer Arbeit motiviert, fühle sich aber auch beeinträchtigt durch die wahnhaften Ideen mit Grübelneigung und erhöhter Ermüdbarkeit. Der Verlauf sei chronisch und die Prognose für die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit sei ungewiss (vgl. IV-act. 107-52). Der Beschwerdeführer komme auch allein zurecht, so sei es etwa zu der Zeit gewesen, als die Ehefrau in die Heimat gereist sei, auch wenn die O.___ jeweils vorbeigeschaut und ihm zuweilen etwas zu essen mitgebracht habe. Es werde ihm aber doch viel abgenommen, wenn er überall hingefahren werde; es gehe allerdings auch selber (vgl. IV-act. 107-52). Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sei jedenfalls mit den täglichen Aktivitäten, die ihm möglich seien und sich auch im Mini-ICF-APP hätten abbilden lassen, nicht vereinbar (vgl. IV-act. 107-53). Schizophrene Symptome - wie etwa Kontrollwahn oder Affektverflachung - seien für die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie zu wenig ausgeprägt. Die akustischen Halluzinationen begründeten diese Störung noch nicht (typische Halluzinationen wären andere, etwa Stimmenhören). Sie passten zur wahnhaften Störung. Die Symptomatik sei substanzinduziert. Bereits früh sei es unter dem Substanzkonsum zu Ängsten und paranoiden Ideen gekommen, die Symptomatik habe sich nun verschlechtert. Der Beschwerdeführer habe aber mit dem Kokainkonsum (nebst dem Heroinkonsum) nicht aufgehört und nehme auch regelmässig ein Benzodiazepin ein, das bei regelmässiger Einnahme ebenfalls Ängste und depressive Verstimmungen auslösen könne (vgl. IV-act. 107-53). Bei der Auseinandersetzung mit Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen gab der Gutachter an, sicherlich belastend - wenn auch medizinisch nicht begründet - sei der Umstand, dass seit Jahren eine sinngebende Erwerbstätigkeit fehle. Bis er mit dem Konsum illegaler Drogen begonnen habe, habe der Beschwerdeführer aber eine weitgehend normale frühkindliche Entwicklung gezeigt (vgl. IV-act. 107-53). Es bestünden auch Ressourcen für angelernte Arbeiten. Zwar gehe der Beschwerdeführer keiner regelmässigen Tagestruktur nach und schlafe auch am Tag, doch helfe er im Haushalt und komme auch allein zurecht. Es könne ihm zugemutet werden, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen, zumindest an ihm bekannten Orten. Weder die wahnhafte Störung noch die Depressionen oder die Ängste beeinträchtigten den Beschwerdeführer schwer (vgl. IV-act. 107-53 f.). Die Leistungseinschränkung betrage 30 % (vgl. IV-act. 107-54). Die medizinischen Massnahmen könnten die Arbeitsfähigkeit nicht verbessern, aber zur Erhaltung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit beitragen (vgl. IV-act. 107-55).
In der polydisziplinären Beurteilung des Gutachtens wurde festgehalten, es bestünden beim Beschwerdeführer ein Suchtdruck und negative Folgen. So leide er unter seinem Verfolgungswahn, sei erhöht ermüdbar und brauche Pausen. Die Achse-II-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne bei dem frühen Beginn des Substanzkonsums mit substanzinduzierten Sekundärsymptomen wie Ängsten und nun auch depressiven Verstimmungen und vor allem im Vordergrund stehendem Verfolgungswahn nicht gestellt werden. Die besorgten, etwas selbstunsicheren Persönlichkeitszüge passten zur vorliegenden Störung mit Substanzkonsum und sekundär wahnhafter Störung (vgl. IV-act. 107-15). - Die Leistungseinschränkung von 30 % sei auf die Störung durch Substanzkonsum zurückzuführen. Es bestünden eine erhöhte Ermüdbarkeit und ein erhöhter Pausenbedarf und es könne bei der Arbeit zu vermehrten wahnhaften Symptomen kommen (vgl. IV-act. 107-16). - Es hätten sich in der Konsistenzprüfung insgesamt keine Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben. Die Befunde gäben bei kritischer Würdigung (von Aktenlage, Eigenanamnese, Beobachtung und Untersuchungsbefunden) ein in sich schlüssiges, konsistentes Bild (vgl. IV-act. 107-15).
Der Beschwerdeführer lässt indessen diverse Beanstandungen am Gutachten anbringen:
So hält er etwa dafür, der Sachverhalt sei unsorgfältig aufgenommen worden. Er sei nämlich nicht vom Sozialamt abhängig. - Eine entsprechende Feststellung findet sich im Gutachten - allein - unter dem vorangestellten Titel des Kontexts des Auftrags (IV-act. 107-35, unten); sie wurde dort wohl lediglich aus der diesbezüglichen Angabe im Auftrag der Beschwerdegegnerin (IV-act. 101-2) übernommen. Der Aspekt erscheint indessen nicht relevant, da keine Hinweise auf eine Unsorgfalt bei der Befragung, Untersuchung und Wiedergabe ersichtlich sind.
Des Weiteren wird eingewendet, der Substanzkonsum des Beschwerdeführers sei die Folge eines schon früher vorhanden gewesenen Gesundheitsschadens. Der Gutachter sei ausserdem zu Unrecht der Auffassung, die vom behandelnden Psychiater gestellte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (mit akustischen Halluzinationen, Wahnwahrnehmungen und Verfolgungswahn sowie Problemen im Verhalten seit mindestens 2017) als substanzinduziert abtun zu können. Zudem hätten keine Abklärungen im Hinblick auf das Vorliegen eines allfälligen ADHS stattgefunden. Zu diesem Leiden würde auch das Leitsymptom der Hyperaktivität passen, die sich im Erwachsenenalter mehr als innerliche Unrast äussere. Im RAD-Bericht seien entsprechende Befunde beschrieben worden.
Schon 2009 und 2010 hatte der Beschwerdeführer bestimmte Symptome beklagt. Am 14. Oktober 2009 hatte er dem RAD-Arzt gegenüber gemäss dessen Untersuchungsbericht berichtet, während der Lehrzeit viel von Mitarbeitern angeschrien worden zu sein, die sich über ihn lustig gemacht und ihn gehänselt hätten (vgl. IV-act. 24-3). Ebenfalls schon im Juli 2010 war in einem ärztlichen Bericht angegeben worden, der Beschwerdeführer fühle sich bedrängt und beobachtet, sobald er Kontakt mit Menschen habe (vgl. IV-act. 37-1). Auch Konzentrationsstörungen hatte er schon gemäss dem IV-Arztbericht vom 20. April 2009 beklagt (vgl. IV-act. 19-4). Bei der Begutachtung durch Dr. I.___ hatte der Beschwerdeführer angegeben, früher bei Begegnungen mit anderen Leuten Nervosität verspürt zu haben; unter Cannabis, mit dem er im Alter von etwa 14 bis 15 Jahren begonnen habe, sei die Angst zuerst weg gewesen, habe sich dann aber bei erhöhtem Konsum verstärkt, und er habe dabei Stimmen gehört (vgl. IV-act. 64-9). - Im betreffenden ärztlichen Bericht vom 20. April 2009 war aber auch festgehalten worden, dass die erste Angstattacke nach Angaben des Beschwerdeführers erstmals mit 17 Jahren unter Cannabis aufgetreten sei, das er ab dem 15. Altersjahr konsumiert habe (vgl. IV-act. 19-4). Dr. I.___ hatte in der Folge damals angenommen, es habe im Zusammenhang mit dem schon in der Primar- und Realschule ziemlich weitreichenden Cannabiskonsum gestanden, dass es während der Schulzeit zu den Verhaltensauffälligkeiten wie Schulschwänzen und Drohung des Schulausschlusses durch einen Lehrer gekommen sei (vgl. IV-act. 64-15). Die Störungen seien reaktiv gewesen; dass der Beschwerdeführer vor oder während der Abhängigkeit eine psychische Störung entwickelt hätte, sei nicht zu eruieren (vgl. IV-act. 64-18). Dr. I.___ hatte in seinem Gutachten begründet, weshalb nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer während der jahrelangen Polytoxikomanie u.a. unter depressiven Verstimmungen, einer Angststörung und Panikattacken gelitten habe (vgl. IV-act. 64-16 f.). Als primäre Sucht schloss er sie nach damaliger, inzwischen überholter Rechtsprechung aber von den invalidisierenden Gesundheitsschäden aus (vgl. IV-act. 64-18); eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erkannte Dr. I.___ zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht, da der Beschwerdeführer damals abstinent war und eine psychische Erkrankung von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer nicht festzustellen war (vgl. IV-act. 64-19). An die Stelle der bisherigen Abklärung der primären oder sekundären Natur der Sucht ist in der Rechtsprechung nunmehr wie erwähnt die indikatorengestützte Abklärung getreten (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.3.2 f. i.V.m. E. 4.3). - Wenn der medaffairs-Gutachter darlegte, die Achse-II-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne bei dem frühen Beginn des Substanzkonsums mit substanzinduzierten Sekundärsymptomen nicht gestellt werden, so lässt sich das auch angesichts der Übereinstimmung seiner diesbezüglichen medizinischen Beurteilung mit derjenigen von Dr. I.___ nicht beanstanden.
Der medaffairs-Gutachter begründete ausdrücklich, aus welchem Grund er die vom behandelnden Psychiater gestellte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie als nicht ausgewiesen betrachtete (vgl. IV-act. 107-53).
Stattdessen diagnostizierte der Gutachter beim Beschwerdeführer eine psychotische Störung und erachtete diese - wenn er sie auch als substanzinduziert bezeichnete - als Hauptdiagnose. Er mass ihr Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu.
Ferner wird dem Gutachter vorgehalten, er habe dem Beschwerdeführer - ohne genügende Objektivierung - zu sehr geglaubt (etwa, dass er zuverlässig an einem Methadonprogramm teilnehme) und er habe bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung zu Unrecht auf dessen unrealistische Selbsteinschätzung abgestellt, die Teil der Krankheit sei. So komme es weniger als einmal pro Jahr vor, dass der Beschwerdeführer - wie angegeben - mit dem Velo zur Apotheke fahre. Der Gutachter habe auch keine fremdanamnestischen Auskünfte erhoben und keine neuropsychologische Untersuchung durchführen lassen.
Was die Angaben des Beschwerdeführers angeht, wird von seinem Rechtsvertreter eingeräumt, dass sie oft unzuverlässig seien; der Beschwerdeführer selber hatte im früheren Verfahren eingesehen, dass seine Angaben vom Januar 2011 - zumindest abgesehen von den schlechtesten Phasen - nicht mit dem tatsächlichen Aktivitätsniveau übereinstimmten (vgl. IV-act. 57-6). Die ehemaligen Angaben des Beschwerdeführers zum Methadonprogramm und zur Verschreibung von 9 mg Temesta in der Klinik dagegen erscheinen im Unterschied zur Vorhaltung im Vorbescheid vom 7. Juni 2012 nicht unzutreffend gewesen zu sein (Methadonprogramm 2002, 9 mg Temesta im stationären Rahmen möglich). Von "gelegentlichen" Spaziergängen mit dem Hund "in den Abendstunden" hatte er zudem schon vor den Vorermittlungen der Beschwerdegegnerin berichtet (vgl. IV-act. 37-2). Des Weiteren stützt sich der Beschwerdeführer in seinen Darlegungen auf die Arbeitsfähigkeitsschätzungen der behandelnden Ärzteschaft, die ihrerseits allerdings wiederum auf seinen eigenen Angaben basieren. Schon bei der RAD-Untersuchung 2009 hatte er dafürgehalten, sein Arzt habe gesagt, es gehe nun - nach zehn Jahren - nichts mehr. Auch hinsichtlich der (teil-) stationären Behandlung zeigte er Widerstand und brach sie dann ab; er habe schon zu Beginn gewusst, dass es nicht gehen werde. - Eine Fremdanamnese durch Angaben der O.___ des Beschwerdeführers im früheren Verfahren (vgl. IV-act. 24-4) war zudem nicht hilfreich gewesen.
Die medaffairs-Gutachter veranlassten zur Objektivierung Laboruntersuchungen und erklärten, deren Resultate hätten mit den Angaben des Beschwerdeführers übereingestimmt (vgl. IV-act. 107-14; Kokain, Heroin und Cannabis im Serum nicht nachweisbar, ärztlich verordnetes Benzodiazepin deutlich nachweisbar, CDT nicht pathologisch erhöht). Des Weiteren setzte der medaffairs-Gutachter der Psychiatrie die Hamilton Depressionsskala und einen Mini-ICF-APP-Rating-Bogen ein (vgl. IV-act. 107-48 ff. und 107-53). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass ein von Dr. I.___ ehemals durchgeführter MMPI-2 (Minnesota Multiphasic Personality Inventory-2) Test ein sehr ungewöhnliches Profil ergeben hatte, das sowohl bei schwer depressiven als auch bei psychotischen Erkrankungen bzw. einem psychotischen Zustand vorliege. Das Ergebnis hatte nach Angaben von Dr. I.___ weder zu den anamnestischen Angaben noch zum klinischen Befund gepasst und war daher als nicht brauchbar qualifiziert worden. - Die Abklärungen erscheinen ausreichend; von einer Ergänzung, insbesondere auch von einer neuropsychologischen Abklärung (vgl. hierzu im Übrigen das Bundesgerichtsurteil vom 11. November 2021, 9C_478/2021 E. 4.2, wonach eine solche lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist), sind vorliegend keine relevanten zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.
Der Beschwerdeführer lässt weiter vorbringen, er sei in langjähriger Therapie, ohne in den Arbeitsprozess eingegliedert worden zu sein, habe ohne nachhaltigen Erfolg Arbeitsversuche gemacht und habe keinen Krankheitsgewinn.
Was die diesbezügliche weitere Objektivierung der Beschwerden anhand der Standardindikatoren betrifft, findet sich im medaffairs-Gutachten eine entsprechende Begründung der Arbeitsunfähigkeitsschätzung (von 30 %). Zunächst lässt sich nach der Aktenlage bestätigen, dass sich die Behandlung des Beschwerdeführers über eine lange Zeit erstreckt. Der Gutachter hat dies gewürdigt und hielt fest, der Beschwerdeführer stehe in einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, auch mit einem Drogenersatzprogramm mit Methadon, betreibe aber nach eigenen Angaben einen Beikonsum von gelegentlich Heroin und seltener Kokain. Es liege ein chronischer Verlauf vor. Längere Zeit bestehende chronische Wahnstörungen seien häufig therapierefraktär (vgl. IV-act. 107-52). - Im Weiteren legte der Gutachter (im Hinblick auf allfällige Inkonsistenzen) dar, der Beschwerdeführer habe kein aufmerksamkeitssuchendes oder aggravatorisches Verhalten gezeigt (vgl. IV-act. 107-45) und die Konsistenzprüfung habe insgesamt keine Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben (vgl. IV-act. 107-52).
Überdies sind die Beeinträchtigung durch die wahnhaften Ideen mit Grübelneigung und erhöhter Ermüdbarkeit (vgl. IV-act. 107-52) sowie der soziale Rückzug vom medaffairs-Gutachter berücksichtigt worden. Schon der Arzt der IV-Stelle hatte darauf hingewiesen, dass das Ausmass der dem RAD-Psychiater gegenüber angegebenen Einschränkungen widerlegt worden sei, dass aber kein vollständig sozial funktionsfähiger Beschwerdeführer gesehen worden sei. Dieser scheine im Kreis seiner Angehörigen zu leben, umsorgt in einem sekundären Krankheitsgewinn. Es sei nur ein relativ enges Aktivitätsspektrum beobachtet worden (vgl. IV-act. 55-3).
Der medaffairs-Gutachter hat namentlich auch die Belastung durch das sehr lange Fehlen einer sinngebenden Erwerbstätigkeit berücksichtigt (vgl. IV-act. 107-53). Abgesehen von den in der Anmeldung vom November 2019 genannten (2013/2014) bzw. im IK-Auszug vermerkten, vom Beschwerdeführer aufgenommenen Beschäftigungen mit geringfügigen Jahreseinkommen (2012 bis 2014) sind allerdings in der langen Zeit keine Anstrengungen von seiner Seite ersichtlich geworden, eine Erwerbsarbeit aufzunehmen.
Was den Befund betrifft, kann namentlich darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Begutachtung einerseits nicht misstrauisch wirkte und kooperativ war (vgl. IV-act. 107-46). Aufmerksamkeit, Auffassung und Gedächtnis seien intakt gewesen (vgl. IV-act. 107-46; auch bei der Begutachtung durch Dr. I.___ wurde berichtet, die mnestischen und kognitiven Funktionen hätten keine groben Auffälligkeiten aufgewiesen, insbesondere keine Störungen der Konzentrationsfähigkeit oder der Aufmerksamkeit, auch die Umstellungsfähigkeit des Denkens sei unversehrt gewesen, inhaltliche Denkstörungen seien nicht aktuell gewesen, vgl. zu Drogenkonsumzeit Stimmenhören, IV-act. 64-12 f.; anders beim RAD: Konzentration eingeschränkt, IV-act. 24-7).
Es wurde zudem ein gewisses Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers beschrieben (vgl. Haushaltstätigkeiten, Einkaufen, Beschäftigung mit Internet und Nachrichten, regelmässiges Wahrnehmen der Arzt- und Apothekentermine, Reisefähigkeit in die Heimat, IV-act. 107-52 f.; vgl. IV-act. 107-28 und 107-44). Der Gutachter wies zudem darauf hin, dass sich dieses Niveau auch im Mini-ICF-APP habe abbilden lassen. Angemerkt werden kann, dass auch psychiatrische Hospitalisationen des Beschwerdeführers nach der Aktenlage seit 2004 (vom 11. bis 12. Juni) nicht mehr erforderlich geworden waren. Der Aufenthalt vom 2. bis 11. März 2010 war vielmehr auf Anweisung der Beschwerdegegnerin erfolgt und vom Beschwerdeführer in Kürze wieder abgebrochen worden. - Im medaffairs-Gutachten wurde festgehalten, dem Beschwerdeführer werde auch viel abgenommen (vgl. IV-act. 107-52; vgl. auch schon ehemals IV-act. 64-17).
Der medaffairs-Gutachter legte betreffend das weitere Vorgehen dar, die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers sollte - optimiert - weitergeführt werden (vgl. IV-act. 107-55). Zuerst sei der Substanzkonsum zu kontrollieren und auszuschliessen. Ausserdem gebe es eine medikamentöse Therapieoption (vgl. IV-act. 107-52). - Was den Konsum der Suchtmittel durch den Beschwerdeführer betrifft, erscheint die vorliegende Sachlage unübersichtlich. Einer längeren stationären Therapie unter entsprechenden Kontrollen hat er sich (hierzulande) bisher nicht gestellt. Selbst dem gutachterlichen Vorschlag eines Teilentzugs (vgl. IV-act. 107-45) stand er ablehnend gegenüber. Dass ein solches Vorgehen allerdings krankheitsbedingt nicht zumutbar wäre, lässt sich aufgrund der Aktenlage (ohne entsprechenden motivierten Versuch) nicht ausweisen.
Damit zeigt sich insgesamt, dass die gutachterliche Abklärung unter dem Gesichtspunkt der Standardindikatoren vollständig vorgenommen worden ist.
Des Weiteren stellt der Beschwerdeführer den Beweiswert des Gutachtens als Sachverhaltsbeurteilung aufgrund einer kurzen Exploration dem Wert einer Beurteilung durch den behandelnden Psychiater nach einer Beobachtungszeit von 14 Jahren gegenüber. Da bei der Begutachtung wie erwähnt alle Aspekte umfassend berücksichtigt wurden, ergibt sich - auch wenn die längere Beobachtungszeit behandelnder Ärzte ihre Vorteile hat (nicht veröffentlichter Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 255/96, zit. in Bundesgerichtsurteil vom 21. Dezember 2005, 4P.254/2005 E. 4.2) - kein Grund, dem Gutachten den Beweiswert abzusprechen (vgl. auch Bundesgerichtsurteil vom 9. September 2019, 8C_168/2019 E. 3.4). Die gutachterliche Beurteilung kann sich auf eine allseitige Aktenkenntnis stützen. Eine Besprechung mit dem behandelnden Psychiater konnte ohne Weiteres unterbleiben. Die abweichende Beurteilung des behandelnden Psychiaters vermag bei den vorliegenden Gegebenheiten gegen die gutachterliche polydisziplinäre Begutachtung nicht anzukommen. Es gibt keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Begutachtungsergebnisses (vgl. hierzu die Rechtsprechung gemäss Bundesgerichtsurteil vom 15. Juli 2020, 8C_335/2020 E. 4.1; eine abweichende Beurteilung würde sich lediglich aufdrängen, wenn wichtige Aspekte bestünden, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, vgl. Bundesgerichtsurteil vom 17. Februar 2021, 8C_783/2020 E. 5.2). Die Beurteilung des behandelnden Psychiaters bietet vorliegend keinen Beleg dafür, dass die Störungen des Beschwerdeführers objektiv schwerer sind als im Gutachten beurteilt, und auch nicht dafür, dass die Therapie im Lauf der Zeit optimiert worden wäre.
Ferner lässt der Beschwerdeführer geltend machen, der medaffairs-Gutachter sei kulturell voreingenommen gewesen, weil er den Beschwerdeführer nach allfälligem Schlagen der Ehefrau gefragt habe. Dieser hat damit allerdings allgemein die Aggressivität (bei ehelichem Streit) erfragt. Ein Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit des medaffairs-Gutachters ist nicht ersichtlich.
Auch aus dem Hinweis auf Studien zur Reliabilität von Gutachten ergibt sich schliesslich nichts für die vorliegende Beurteilung Ausschlaggebendes. Namentlich kann diesbezüglich darauf hingewiesen werden, dass der medaffairs-Gutachter der Psychiatrie und Dr. I.___ (vgl. IV-act. 64-14; im Unterschied zu den vom behandelnden Psychiater gestellten Diagnosen, IV-act. 87-2) übereinstimmend keine Angststörung diagnostiziert haben und dass beide Gutachter eine Substanzinduziertheit der Symptome angenommen haben. Die ebenfalls versicherungsmedizinisch basierte Beurteilung durch den RAD-Arzt (mit Facharztausbildung; auf der Grundlage ebenfalls eigener Untersuchung) war zwar von einer generalisierten Angststörung ausgegangen (vgl. IV-act. 24-7), doch hatte sich diese nicht unwesentlich auf die vom Beschwerdeführer übertrieben geschilderte Symptomatik und die noch mehr überhöhte Bestätigung durch die Fremdanamnese gestützt und vermag daher ebenfalls keine ausreichenden Zweifel am Ergebnis der medaffairs-Begutachtung zu massgeblicher Zeit zu begründen. Der betreffende RAD-Arzt hatte im Übrigen damals (bei Annahme einer vollen Arbeitsunfähigkeit) eine Mitwirkung in einer stationären Behandlung als dem Beschwerdeführer zumutbar bezeichnet und eine Behandelbarkeit in spezialisierter Klinik angenommen. - Als generelle Beanstandung vermag der Hinweis auf die erwähnten Studien das Gutachten ohnehin nicht in Frage zu stellen (vgl. auch Bundesgerichtsurteil vom 2. Juni 2021, 9C_202/2021 E. 5.6). Es ist zu bedenken, dass eine psychiatrische Exploration dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und rechtlich zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Die medizinische Folgenabschätzung weist zudem notgedrungen eine hohe Variabilität auf und trägt unausweichlich Ermessenszüge (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.1.2).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von mehr als 30 %, wie sie im medaffairs-Gutachten angenommen wurde, aufgrund der Aktenlage mit den mehreren Begutachtungen und den verschiedenen medizinischen Berichten von Ärzten und Kliniken nicht objektivieren lässt. Eine medizinisch bedingte Unzumutbarkeit der Verwertung dieser Arbeitsfähigkeit (für den Beschwerdeführer bzw. einen allfälligen Arbeitgeber) ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. - Auf das Ergebnis der polydisziplinären medaffairs-Begutachtung kann daher abgestellt werden.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers räumt ein, dass dieser zu einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich in der Lage ist. Allerdings sei seine Leistung nicht konstant, also nicht planbar und demnach auch nicht verwertbar. Dass es am Element der Konstanz in der zumutbaren Leistungserbringung des Beschwerdeführers aus medizinischen Gründen fehlen würde, ist dem Gutachten indessen nicht zu entnehmen. Allerdings wurde dort festgehalten, es sei mit vermehrten wahnhaften Symptomen am Arbeitsplatz zu rechnen. Angesichts des - wie oben dargelegt - weitgefassten Begriffs des ausgeglichenen Arbeitsmarkts mit selbst der Berücksichtigung einer gewissen sozialen Rücksichtnahme ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 70 % - angesichts einerseits der beschriebenen medizinischen Befunde und anderseits des erhobenen Aktivitätsniveaus des Beschwerdeführers - auf dem fingierten ausgeglichenen Arbeitsmarkt (für Hilfstätigkeiten) als verwertbar zu betrachten ist.
Für das Valideneinkommen und als Ausgangswert für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind vorliegend die Tabellenlöhne zu verwenden. Der Invaliditätsgrad entspricht unter solchen Verhältnissen dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs (zur Ermittlung des Invalideneinkommens) gemäss BGE 126 V 75 (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 26. September 2019, 8C_536/2019 E. 5.2.1, vom 9. Mai 2016, 8C_934/2015 E. 2.1, und vom 20. April 2010, 9C_215/2010 E. 5.2). Der Beschwerdeführer kann die Arbeitsfähigkeit während acht Stunden pro Tag verwerten, weshalb ein Abzug aus diesem Grund entfällt (vgl. zu einer vollzeitlichen Präsenz die Bundesgerichtsurteile vom 4. April 2012, 8C_20/2012, vom 12. November 2019, 9C_542/2019 E. 3.1, und vom 16. Mai 2019, 8C_705/2018 E. 4.3). Die erwähnte leidensbedingte Beeinträchtigung rechtfertigt jedenfalls keinen Abzug von mehr als zehn Prozent und weitere Gründe sind nicht vorhanden.
Die einen Rentenanspruch ablehnende angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRP/SG, sGS 951.1). Diese sind ermessensweise auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP