Entscheid vom 31. Mai 2022
Besetzung
Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2021/44
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
IV-Leistungen (Nichteintreten)
Sachverhalt
Erwägungen
Im Streit liegt die Verfügung vom 8. Februar 2021, mit welcher es die Beschwerdegegnerin abgelehnt hat, auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. September 2020 einzutreten. Sie hat sich auch nicht etwa durch erweiterte Abklärungen (vgl. BGE 109 V 262 E. 2a) auf die materielle Behandlung dieser Neuanmeldung eingelassen. - Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher ausschliesslich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom September 2020 hätte eintreten müssen. - Anwendbar sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen materiellen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20; vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Die betroffene Neuanmeldung hat die Beschwerdeführerin nach mehreren vorangehenden Gesuchen gemacht. Eine materielle Beurteilung des gestellten Anspruchs nach vorgenommenen medizinischen Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin davor letztmals durch die eine Leistung ablehnende Verfügung vom 7. März 2017 vorgenommen. Dieses Ergebnis muss sich die Beschwerdeführerin - vorbehältlich von Gründen für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision - bei der Neuanmeldung entgegenhalten lassen (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
Das Glaubhaftmachen stellt niedrigere Beweisanforderungen als der im Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen massgebende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 2. Dezember 2019, 9C_733/2019 E. 2.2). - Ist seit der rechtskräftigen Erledigung des Leistungsgesuchs erst kurze Zeit vergangen, sind an das Glaubhaftmachen höhere Anforderungen zu stellen als bei einer länger zurückliegenden Verfügung über ein Rentengesuch (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 17. März 2017, 8C_30/2017 E. 2, und vom 25. November 2021, 8C_373/2021 E. 3.3.3, BGE 109 V 114 E. 2).
Die Frage des Eintretens auf eine Neuanmeldung ist gestützt auf die Aktenlage zu prüfen, wie sie sich der IV-Stelle (sc. bis zum Erlass der Verfügung) bot (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 18. September 2019, 8C_476/2019 E. 6.2; vgl. Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2010, IV 2008/445 E. 2, vom 4. Dezember 2013, IV 2012/32 E. 3.1.5, und auch vom 18. Dezember 2020 IV 2020/121 E. 2.2).
In somatischer Hinsicht wurden diverse medizinische Berichte über Untersuchungen aktenkundig.
Im Einzelnen lässt sich dem ärztlichen Erstbericht von Dr. K.___ vom 30. März 2020 entnehmen, dass ein MRI der HWS der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2019 u.a. eine Osteochondrose C5/6 mit bilateralen foraminalen Diskusprotrusionen mit möglicher Tangierung der C6-Wurzeln beidseits, mässiggradigen "multisegmentäre(n)" Spondylarthrosen und moderater entzündlicher Endplattenreaktion der rechtsseitigen Anteile gezeigt habe (vgl. IV-act. 217-1). Ausserdem wurde im Zusammenhang mit dem vorliegenden cervicobrachialen Schmerzsyndrom rechts eine Fehlhaltung der Wirbelsäule mit paradoxer Kyphosierung und Kopfprotrusion benannt (vgl. IV-act. 217-1). Ferner wurde eine Tendenz zum generalisierten Weichteilschmerzsyndrom diagnostiziert und im Zusammenhang mit dem des Weiteren diagnostizierten rezidivierenden lumbovertebralen Schmerzsyndrom wurden u.a. eine linkskonvexe Skoliose und eine Spondylarthrose L3-S1 erwähnt (a.a.O.). Dem aktenkundigen Teil des radiologischen Berichts von Dr. Q.___ ist zudem zu entnehmen, dass weitere moderate Spondylarthrosen C2/3 rechts und C6-Th1 beidseits vorgefunden wurden (vgl. IV-act. 228-2). - Bei der Begutachtung vom Juni 2016 waren ehemals sowohl die HWS wie die LWS klinisch gutachterlich geprüft worden (vgl. IV-act. 179-22 f.). Aktuelle Aufnahmen waren davon jedoch nicht gemacht worden, weil sie (nach der umfassenden Untersuchung) nicht für erforderlich gehalten worden waren (vgl. IV-act. 179-26). - Bei der vorangegangenen ABI-Begutachtung vom Januar 2010 (Gutachten vom 4. März 2010) hingegen hatten Röntgenbilder der HWS, des Thorax und der LWS vom Mai 2009 zur Verfügung gestanden (vgl. IV-act. 56-16 f.). Damals war u.a. bereits auf eine Chondrose C5/6, auf eine verminderte Kyphosierung und geringe rechtsbetonte Skoliose im oberen Abschnitt (thorakal) sowie auf eine abgeflachte Lordose (aber keine relevante Skoliose) an der LWS hingewiesen worden (vgl. IV-act. 56-16 f.). - Bilaterale foraminale Diskusprotrusionen mit möglicher Tangierung der C6-Wurzeln beidseits, die moderate entzündliche Endplattenreaktion der rechtsseitigen Anteile und weitere moderate Spondylarthrosen C2/3 rechts und C6-Th1 beidseits (wie gemäss MRI der HWS vom 2. Dezember 2019) waren soweit ersichtlich ehemals nicht erwähnt worden.
Dr. K.___ wies im - allerdings erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung mit der Beschwerde eingereichten - Bericht vom 3. Dezember 2020 (act. G 1.6) darauf hin, dass im Vordergrund der vielfältigen Beschwerden der Beschwerdeführerin im Bereich des Bewegungsapparates die cervicobrachialen Beschwerden rechts mit vermehrten Schulterbeschwerden rechts stünden. Sonographisch seien Verkalkungen der Supraspinatus-Sehne (rechts) dokumentiert, die radiologisch nicht sichtbar seien. Nach den Einträgen von Dr. E.___ (IV-act. 244-4) war bei jener Untersuchung vom 3. Dezember 2020 das AC (-Gelenk) zwar ohne Erguss oder Kapselschwellung gewesen und wurde die Rotatorenmanschette insgesamt als kräftig beurteilt. Es waren aber feine Kalkspritzer im Ansatz der SSP mit echoarmer Sehnenstruktur, einer Tendinitis entsprechend, gefunden worden. - Anlässlich der ehemaligen Begutachtung vom Juni 2016 hatte ein Arthro-MRT der rechten Schulter vom 23. Juni 2015 zur Verfügung gestanden (vgl. IV-act. 179-24). Die Supraspinatus-Sehne hatte dabei (nach der subacromialen Dekompression im August 2014 wegen Tendinitis calcarea rechts, vgl. IV-act. 179-28) im Bereich des distalen Sehnendrittels moderate bis mässige tendinopathische Signalsteigerungen gezeigt und die Veränderungen waren im Vergleich zu Juni 2011 (mässige AC-Gelenksarthrose; am 21. März 2011 erwähnt: PHS calcarea) als etwas progredient beurteilt worden (vgl. IV-act. 179-24). Gewisse Veränderungen der Supraspinatus-Sehne waren demnach bei der Begutachtung 2016 (mit dem Ergebnis einer Arbeitsunfähigkeit von 20 %) bereits bekannt gewesen. - Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass Dr. K.___ seine Einschätzung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin abgab, ohne dass ihm namentlich etwa die Befunde aus dem ABI-Gutachten vom 4. März 2010 oder die Berichte über die zahlreichen weiteren medizinischen Abklärungen bekannt gewesen wären, so kann seine Einschätzung einer Verschlechterung, da ihm doch immerhin das ABI-Gutachten von 2016 vorgelegen hatte, doch nicht ohne weiteres ausser Acht bleiben und können die Angaben zur Sonographie (Tendinitis) und der klinische Befund eines sehr druckdolenten AC-Gelenks doch einen Hinweis auf eine solche mögliche Veränderung bieten.
Unter Hinweis auf ein MRI des rechten Ellenbogens vom 12. Februar 2020 wurden im ärztlichen Erstbericht von Dr. K.___ vom 30. März 2020 zudem einerseits unter Ziff. 2 eine anhaltende Epicondylitis humeroradialis, weniger ausgeprägt humeroulnaris, rechts (M77.10), und anderseits unter Ziff. 5 eine milde Ellenbogengelenksarthritis rechts unkl. Ursache (M13.12) diagnostiziert (vgl. IV-act. 217-2). - Es kann diesbezüglich zwar davon ausgegangen werden, dass dem Rheumatologen anlässlich der ehemaligen Begutachtung im Juni 2016 die am Epicondylus humeri lateralis am Ellenbogen rechts früher einmal aufgetretene Schmerzsymptomatik bekannt gewesen war, hatte ihm doch der Bericht des Kantonsspitals B.___ vom 10. Oktober 2014 zur Verfügung gestanden (vgl. IV-act. 179-8), in welchem diese erwähnt worden war (vgl. IV-act. 133-3). Die Ellenbogengelenke der Beschwerdeführerin waren bei der damaligen gutachterlichen klinischen Untersuchung (vom Juni 2016) aber völlig unauffällig frei beweglich gewesen (vgl. IV-act. 179-23).
Zu erwähnen sind aus dem Verlauf seit der bidisziplinären Begutachtung des Weiteren die erfolgten operativen Eingriffe, nämlich eine laparoskopische Adnexektomie rechts bei muzinösem Zystadenom vom Juli 2016 (somit im Monat nach der Begutachtung, allerdings noch vor Erlass der darauf basierenden Verfügung vom 7. März 2017) und eine (nach 2009 zweite) Schilddrüsenoperation zu Beginn des Jahres 2018 (vgl. IV-act. 217-2). - Den seit der Letzteren vorliegenden chronischen produktiven Husten mit subjektiv Atemnot (bei u.a. V. a. ein hyperreagibles Bronchialsystem DD: allergische Asthmakomponente) beurteilte Dr. K.___ - Facharzt auch für Allgemeine Innere Medizin - zwar im März 2020 als die Arbeitsfähigkeit nicht tangierendes Leiden, ebenso wie die anamnestisch vor Jahren gestellte Diagnose eines Lupus erythematodes, die unklaren Oberbauchbeschwerden und die Morphea (Sclerodermia circumscripta; vgl. IV-act. 217-2 und 217-4). Bei Einbezug in eine Gesamtwürdigung erscheint eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aber dennoch nicht ausgeschlossen (vgl. unten E. 4.4).
Dr. K.___ erachtete im März 2020 trotz der beschriebenen Wirbelsäulenleiden sowie der cervicobrachialen und der Ellenbogen-Problematik (sowie der weiteren genannten Leiden) eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeiten grundsätzlich als zumutbar. Tätigkeiten, die den rechten Arm und die Wirbelsäule belasteten, seien dagegen nicht zumutbar (vgl. IV-act. 217-3). - Bereits bei der Begutachtung vom Januar 2010 waren körperlich schwere Tätigkeiten mit starker Rückenbelastung als der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar bezeichnet worden, körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit mittelschwerer Rückenbelastung lediglich noch zu 40 % (vgl. IV-act. 56-18). - Bezüglich des rechten Arms hat sich damit zunächst ein Anhaltspunkt für eine zusätzliche qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben. - Dr. K.___ wies aber auch darauf hin, dass er zur zeitlichen Zumutbarkeit einer Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin in einer sehr leichten, wechselbelastenden Tätigkeit keine Angaben machen könne (vgl. IV-act. 217-3), womit deren Ausmass unbestimmt blieb (und auch in den rentenrelevanten Bereich fallen konnte). Im Bericht vom 3. Dezember 2020 hielt er in der Folge fest, es bestehe eine anhaltende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Da er erwähnte, die Rehaklinik N.___ habe der Beschwerdeführerin bei Austritt eine deutlich einschränkte Arbeitsfähigkeit von drei Stunden pro Tag für eine leichte Tätigkeit attestiert, ist anzunehmen, dass er seinerseits eine entsprechend reduzierte Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten angenommen hat. Im betreffenden Bericht des Rehazentrums N.___ vom 13. August 2020 über das Ergonomietrainingsprogramm, das die Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2020 bis 4. August 2020 absolvierte (IV-act. 227), war eine körperliche Leistungsfähigkeit im Bereich einer leichten Arbeitsbelastung festgestellt worden (IV-act. 227-3). Zur Arbeitsfähigkeit war festgehalten worden, ab 10. August 2020 sei die Beschwerdeführerin für die damals tatsächlich weiterhin ausgeübte leichte Tätigkeit (im ___transport; das Arbeitsverhältnis als Reinigungsangestellte sei dagegen auf Ende März 2020 aufgelöst worden, vgl. IV-act. 227-5) im entsprechenden Pensum von ca. drei Stunden pro Tag arbeitsfähig (vgl. IV-act. 227-4). Ob nicht allenfalls medizinisch-theoretisch auch eine höhere Arbeitsfähigkeit erreichbar gewesen wäre, erscheint aufgrund dieses Berichts als solchem allerdings nicht abschliessend geklärt.
Was den psychiatrischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betrifft, wurde im Bericht über das Ergonomietrainingsprogramm des Rehazentrums N.___ der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung der Beschwerdeführerin geäussert (vgl. IV-act. 227-1). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage bereits seit Dezember 2008 in Behandlung steht und bei ihr schon längere Zeit psychiatrische Diagnosen gestellt worden sind. Im Austrittsbericht Psychosomatik des Rehazentrums N.___ vom 26. August 2020 (Fachärztin ___ med. R.) wurde eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert (vgl. IV-act. 226-3). Es wurde darauf hingewiesen, dass die vielfältigen psychosozialen Belastungen einen erheblichen Einfluss auf das Schmerzerleben und die Schmerzbewältigung hätten. Die Arbeitsfähigkeit wurde aus psychiatrischer Sicht als nicht eingeschränkt beurteilt (vgl. IV-act. 226-3). Im Verlaufsbericht vom 21. Januar 2021 legte die Fachärztin ___ med. R. - als die Beschwerdeführerin nach Austritt aus der stationären Behandlung (am 4. August 2020) in der Folge ab 17. August 2020 im Rehazentrum N.___ ambulant psychiatrisch und psychotherapeutisch weiterbehandelnde Ärztin - allerdings dar, sie schätze die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer ideal angepassten Tätigkeit (ohne höhere Anforderung an das Konzentrationsvermögen und ohne ständigen Zeitdruck) bei nunmehr zusätzlich diagnostizierter rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelgradiger Episode, auf 70 % (Arbeitsunfähigkeit 30 %, erhöhter Pausenbedarf) ein (vgl. IV-act. 242-2). - Ein rentenbegründendes Ausmass wird nach dieser Schätzung unter dem psychiatrischen Aspekt für sich allein genommen weiterhin nicht erreicht. Allerdings liegt ein Anhaltspunkt für eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustands vor.
In erwerblicher Hinsicht hat sich schliesslich insofern eine faktische Veränderung ergeben, als die Beschwerdegegnerin nach der Aktenlage nach der letzten Gesuchsabweisung vom März 2017 im April 2017 ein umfangreicheres Arbeitsverhältnis aufgenommen hat. Eine weitere Anstellung mit gemäss IK-Auszug geringfügigerem Verdienst hat sie nach der Aktenlage im Januar 2019 aufgenommen und im März 2020 wieder verloren. - Für die strittige Eintretensfrage sind allerdings die erwerblichen Folgen der invaliditätsbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und nicht die tatsächliche Verwertung einer medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend.
Auch gibt es wie erwähnt Anhaltspunkte für eine möglicherweise neuerdings insgesamt erheblich eingeschränkte zumutbare Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-act. 227-4; auch wenn diese Frage - wie bereits unter E. 3.2.5 ausgeführt - noch nicht abschliessend geklärt ist).
Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit den genannten Hinweisen zu massgeblicher Zeit im Verfahren der Neuanmeldungen vom Februar 2020 und vom September 2020 eine immerhin mögliche rentenbegründende Invalidität glaubhaft gemacht hat, so dass auf die Sache einzutreten ist. Seit der letzten (bidisziplinären) Begutachtung sind bereits fast fünf Jahre vergangen und die Hürde des Glaubhaftmachens ist entsprechend niedrig anzusetzen (vgl. E. 2.3), da ein Fortschreiten degenerativer Veränderungen im Zeitablauf schon allgemein nicht auszuschliessen ist.
Bei der Beschwerdeführerin fallen insbesondere verschiedene rheumatologische Diagnosen und ausserdem internistische Beeinträchtigungen (wie der anamnestische Lupus erythematodes [zuletzt ANA 1:320 positiv, lupusspezifische Antikörper negativ], die rezidivierende Leukopenie, die Schilddrüsenproblematik, Husten/Atemnot/hyperreagibles Bronchialsystem/Asthmakomponente, die unklaren Oberbauchbeschwerden sowie die Morphea) zusammen. Diverse Befunde waren bereits bei den Begutachtungen bekannt gewesen (so war etwa eine leichte obstruktive Ventilationsstörung gemäss dem ABI-Gutachten vom November 2008 beschrieben und es war ihr damals noch kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen worden) und Dr. K.___ hatte im März 2020 wie erwähnt einzelne internistische Diagnosen als solche ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beschrieben. Die (in E. 4.1 genannten) Aspekte einer möglichen gesundheitlichen Verschlechterung kommen nunmehr hinzu und die Schätzung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit hat sich, weil allfällige verstärkende Wechselwirkungen und allenfalls ein Zusammenhang der Leiden bestehen könnten, wiederum aus einer ganzheitlichen medizinischen Betrachtung zu ergeben. Eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin unter Einschluss der internistischen Disziplin hat jedoch letztmals elf Jahre vor der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2021 stattgefunden. Auch das legt vorliegend einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein durchzuführendes Verfahren aufgrund der Neuanmeldung nahe.
Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und durch den (verfahrensleitenden) Entscheid zu ersetzen, dass auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 7./11. September 2020 einzutreten ist.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG (vgl. Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRP/SG, sGS 951.1). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. Der Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Die Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand angemessen erscheint angesichts des Gegenstands (Eintretensfrage) und des einfachen Schriftenwechsels eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP