Entscheid vom 3. März 2022
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Vera Kolb
Geschäftsnr.
IV 2021/26
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Mit der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2021 hat die Beschwerdegegnerin demnach ein Rentenbegehren des Beschwerdeführers im Rahmen einer sogenannten „Neuanmeldung“ abgewiesen. Da das Beschwerdeverfahren die Prüfung der Rechtmässigkeit dieser Verfügung zum Ziel hat, muss es sich auf den in der Verfügung enthaltenen Gegenstand beschränken. Folglich ist nur zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat.
Der Beschwerdeführer hat sich im Januar 2017 mit einem Leistungsbegehren angemeldet. Spätestens seit der Erstbegutachtung im Jahre 2013 ist er als Fensterbauer und gleichgearteten Hilfsarbeitertätigkeiten durchschnittlich zu mehr als 40% arbeitsunfähig gewesen (IV-act. 82). Unter der Berücksichtigung des sog. Wartejahrs nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und der sechsmonatigen Frist nach Art. 29 Abs. 1 IVG ist der potentielle Rentenbeginn auf den 1. Juli 2017 festzusetzen.
Der Beschwerdeführer hat keine Ausbildung absolviert und er ist bis 2010 als Hilfsarbeiter in einem Fensterbaubetrieb tätig gewesen. Er hat dabei einen unterdurchschnittlichen Hilfsarbeiterlohn erzielt. Die Akten enthalten keine Hinweise auf eine (erheblich) über- oder unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung. Der Umstand, dass er an seinem letzten Arbeitsplatz einen unterdurchschnittlichen Hilfsarbeiterlohn erzielt hat, ist auf Zwänge des invalidenversicherungsrechtlich nicht massgebenden tatsächlichen Arbeitsmarktes zurückzuführen gewesen. Hätte sich dem Beschwerdeführer eine entsprechende Gelegenheit geboten, hätte er eine besser entlöhnte Arbeitsstelle angenommen und einen durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohn erzielt. Nach 2010 ist der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitstätig gewesen; aufgrund der mangelnden Ausbildung ist als fiktiver letzter Arbeitsplatz eine durchschnittlich entlöhnte Hilfsarbeitertätigkeit anzunehmen. Die Validenkarriere besteht deshalb in der Ausübung einer durchschnittlich entlöhnten Hilfsarbeit.
Die Beschwerdegegnerin hat zur Abklärung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beim asim ein polydisziplinäres (internistisches, neuropsychologisches, neurologisches, rheumatologisches und psychiatrisches) Gutachten und bei Dr. K.___ ein psychiatrisches Gutachten eingeholt. Es ist zu prüfen, ob den Gutachten voller Beweiswert zukommt, die je angegebene Arbeitsfähigkeit also mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Ein Gutachten hat vollen Beweiswert, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (vgl. etwa BGE 125 V 351, E. 3a).
Die asim-Sachverständigen haben den Anlass und den Umstand der Begutachtung umschrieben; sämtliche Vorakten sind ihnen zur Verfügung gestanden. Sie haben den Beschwerdeführer je persönlich untersucht, seine subjektiven Klagen aufgenommen und die objektiven Befunde festgehalten. Weiter haben sie die von ihnen erhobenen Diagnosen aufgelistet und im Rahmen einer Beurteilung deren Herleitung genauer umschrieben. Auch ist jeweils ein Symptomvalidierungsverfahren durchgeführt worden. Abschliessend haben die Sachverständigen eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen. Die internistische, neuropsychologische, neurologische, rheumatologische Arbeitsfähigkeitsschätzung ist denn auch stimmig, aufgrund der Herleitung nachvollziehbar und damit überzeugend. Demgemäss ist dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Fensterbauer nicht mehr zumutbar; diese Beurteilung ist aufgrund der rheumatologischen und neurologischen Beurteilung erfolgt. In einer angepassten (körperlich leichten und wechselbelastenden) Tätigkeit hat gemäss den somatischen Sachverständigen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Die psychiatrische Sachverständige hat aufgrund der diversen Inkonsistenzen bezüglich der von ihr erhobenen Diagnosen nicht abschliessend beurteilen können, ob diese nun Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben oder nicht bzw. in welchem Ausprägungsgrad diese wirklich vorliegen. Folglich hat sie auch die Arbeitsfähigkeit nicht quantifizieren können. Damit hat die psychiatrische Begutachtung offensichtlich aufgrund der Inkonsistenzen nicht abschliessend durchgeführt werden können. Die IV-Stelle hat daher im Nachgang zu Recht ein weiteres psychiatrisches Gutachten eingeholt, welches von Dr. K.___ im Rahmen einer stationären Begutachtung erstellt worden ist. Zusammenfassend kann damit bezüglich den somatischen Arbeitsfähigkeitsschätzungen auf das asim-Gutachten abgestellt werden. Da die IV-Stelle für die psychiatrische Arbeitsfähigkeitsschätzung auf das Gutachten von Dr. K.___ abgestellt hat, gilt es nachfolgend zu prüfen, ob das Gutachten von Dr. K.___ beweistauglich ist.
Dr. K.___ hat den Beschwerdeführer anlässlich der stationären Begutachtung vom 8. Juni bis 12. Juni 2020 beobachtet und untersucht. Zu Beginn seines Gutachtens hat Dr. K.___ den Anlass sowie die Umstände der Begutachtung dargelegt. Ihm haben sämtliche Vorakten vorgelegen. Er hat die Befragung des Beschwerdeführers ausführlich dokumentiert, die von ihm festgestellten Befunde wiedergegeben und die vom Pflegepersonal gemachten Beobachtungen (auszugsweise) festgehalten. Weiter hat er die von ihm erhobenen Diagnosen aufgelistet und deren Herleitung detailliert erklärt. Auch auf die vorhandenen Inkonsistenzen ist Dr. K.___ eingegangen. Er hat unter anderem eine Inkonsistenzenliste abgehandelt; dabei ist die überwiegende Anzahl der Kriterien erfüllt gewesen (vgl. dazu im Sachverhalt Bst. D.b). Anschliessend hat er sich zu Konsistenz und Plausibilität geäussert. Insgesamt ist er zum überzeugenden Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer ein aggravierendes Bild seiner gesundheitlichen Verfassung vermittelt habe, welches nicht durch organische Veränderungen habe plausibilisiert werden können. Schwerwiegende psychiatrische Diagnosen wie etwa eine PTBS oder eine andauernde Persönlichkeitsänderung seien mit Blick auf die anamnestischen Schilderungen (Kriegserlebnisse) des Beschwerdeführers gestellt worden; diese seien jedoch aufgrund des zeitlichen Ablaufes und der klinischen Symptomatik alles andere als plausibel. Alles in allem habe sich das Bild ergeben, dass die Befindlichkeitsstörung des Beschwerdeführers nicht annähernd geeignet sei, eine derart langzeitige und vollumfängliche Arbeitsuntätigkeit medizinisch-psychiatrisch zu begründen. Bezüglich der Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen hat der Sachverständige im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Rückenschmerzen in den Vordergrund gestellt; psychiatrische Symptome wie etwa eine langdauernde Verstimmung seien vom Beschwerdeführer weniger geltend gemacht worden, wenn es um die Begründung seiner Arbeitsfähigkeit gegangen sei. Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers sei als eine Unterschätzung seiner Möglichkeiten zu sehen; er sehe sich nur zu 20% arbeitsfähig, was aus klinischer Sicht nicht nachvollziehbar sei. Die Kooperationsbereitschaft bestehe nur vordergründig; wenn es um das Durchhalten - selbst einer reduzierten Arbeitszeit - gehe, mache er regelmässig funktionelle Beschwerde geltend, welche einen längeren Arbeitseinsatz subjektiv verunmöglichten. Diese massiven Einschränkungen erschienen mit Blick auf die Befundlage nicht plausibel; auch liege beim Beschwerdeführer kein Fall vor, bei dem mehrere leichte Behinderungen in Kombination eine schwere Beeinträchtigung seiner Leistungsentfaltung schaffen würden. Dem Beschwerdeführer sei daher die Tätigkeit im Fensterbau während einer Präsenzzeit von mindestens vier Stunden möglich, dabei sei von einer 10-20%igen Leistungsverminderung auszugehen. Dementsprechend betrage die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit maximal 50%. Dieses Leistungsniveau sei in den letzten Jahren konstant geblieben. Bei einer adaptierten Tätigkeit betrage die maximale Präsenzzeit sechs Stunden; initial sei hier von einer 10%igen Leistungsverminderung auszugehen, womit eine mindestens 70% Arbeitsfähigkeit resultiere. Aus den Formulierungen von Dr. K.___ geht nicht klar hervor, ob die Leistungsminderung zur Präsenzzeit zu addieren ist. Da er jedoch die zumutbare Arbeitsfähigkeit als gesamtes sowohl bei der bisherigen als auch bei der adaptierten Tätigkeit angegeben hat, kann im Umkehrschluss gefolgert werden, dass bei der Präsenzzeit die Leistungsminderung bereits berücksichtigt worden ist. Im Hinblick auf die Ausführungen von Dr. K.___ zur Befundlage, deren Beurteilung, der erhobenen Diagnosen und deren Herleitung überzeugt die von ihm abgegebene Arbeitsfähigkeitsschätzung. Aufgrund der Ausführungen im Gutachten hat Dr. K.___ die Inkonsistenzen, Diskrepanzen und Verdeutlichungstendenzen des Beschwerdeführers erkennen und ausklammern können, sodass er trotz des aggravierenden Verhaltens eine überzeugende und nachvollziehbare Arbeitsfähigkeitsschätzung hat abgeben können. Der nach der Begutachtung eingereichte Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ vom 8. Januar 2021 (IV-act. 196-2) vermag keine Zweifel am Ergebnis des psychiatrischen Gutachtens von Dr. K.___ zu erwecken. Dr. D.___ hatte darin ausgeführt, das Verhalten des Versicherten bei der Begutachtung durch Dr. K.___ könne mit schwerwiegenden strukturellen Persönlichkeitsdefiziten im Sinne einer Persönlichkeitsänderung erklärt werden, die sich vordergründig im Verhaltensmuster und in den Störungen der sozialen Interaktionen zeige. Dr. K.___ hat die Diagnose einer Persönlichkeitsänderung aber explizit ausgeschlossen. Nach einer ausführlichen Persönlichkeitsdiagnostik ist er zum Schluss gekommen, dass lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge vorlägen; so hat dies auch der RAD-Arzt Dr. J.___ am 20. Januar 2021 beurteilt (IV-act. 197). Aus dem Bericht von Dr. D.___ ist gegenüber dem Begutachtungszeitpunkt keine Sachverhaltsänderung und damit auch keine Verschlechterung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung ersichtlich. Im Übrigen ist bei der Würdigung des Beweiswerts der Berichte behandelnder Ärzte der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten auszusagen pflegen und zudem dazu neigen, die pessimistischen Beschwerdeschilderungen ihrer Patienten als objektiv ausgewiesen zu qualifizieren (vgl. etwa BGE 125 V 353 E. 3b.cc).
Aufgrund der beiden Gutachten ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Fensterbauer (gestützt auf den somatischen Teil des asim-Gutachtens) voll arbeitsunfähig ist. Bei einer adaptierten Tätigkeit ist hingegen (gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. K.___) noch eine 70%ige Arbeitsfähigkeit gegeben.
Auch nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung sind dem Beschwerdeführer also Hilfsarbeiten zumutbar gewesen. Damit besteht sowohl die Validen- als auch die Invalidenkarriere in einer Tätigkeit als Hilfsarbeiter. Der Betrag der Vergleichseinkommen kann deshalb bei der Berechnung des Invaliditätsgrades mathematisch keine Rolle spielen; der Invaliditätsgrad ist anhand eines sogenannten Prozentvergleichs zu berechnen. Der Invaliditätsgrad entspricht somit dem Arbeitsunfähigkeitsgrad, allenfalls (analog dem sog. Tabellenlohnabzug) korrigiert um einen zusätzlichen Abzug. Nun stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer auch bei einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 30% zusätzliche Lohnnachteile in Kauf zu nehmen hätte. Da die betriebswirtschaftlichen Nachteile bei einem hohen Arbeitsfähigkeitsgrad tendenziell eher gering ausfallen, rechtfertigt sich ein Abzug von maximal 10%. Damit ergibt sich ein IV-Grad von 37% (=100% -90% x 70%), womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht für die Zeit ab dem 1. Juli 2017 (pot. Rentenbeginn) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Sie ist vollumfänglich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist er von der Bezahlung zu befreien. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Parteientschädigung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP SG [sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP