Entscheid vom 6. April 2023
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2021/230
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Surber, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente (Einstellung)
Sachverhalt
Erwägungen
Die Beschwerdegegnerin hat mit einer Verfügung vom 9. Oktober 2021 die Rente per 31. Oktober 2014 revisionsweise aufgehoben. Mit einer Verfügung vom 21. Oktober 2021 hat sie der Beschwerdeführerin eine halbe Rente ab 1. November 2021 zugesprochen. Mit einer Verfügung vom 15. Dezember 2021 hat sie schliesslich der Beschwerdeführerin für die Periode 1. Februar 2019 bis 30. November 2020 eine ganze Rente und für die Periode 1. Dezember 2020 bis 31. Oktober 2021 eine halbe Rente zugesprochen. Die Beschwerdegegnerin hat bewusst die Aufhebung der Rente per 31. Oktober 2014 und die erneute Zusprache einer Rente ab dem 1. Februar 2019 getrennt verfügt. Die Beschwerdeführerin hat genauso bewusst nur die revisionsweise Aufhebung der Rente per 31. Oktober 2014, also die Verfügung vom 9. Oktober 2021, angefochten und damit die Verfügungen vom 21. Oktober 2021 und vom 15. Dezember 2021 in formelle Rechtskraft erwachsen lassen. Müsste die Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2021 gutgeheissen werden, wäre somit nur eine Rentenzusprache bis maximal 31. Januar 2019 möglich. Anfechtungsgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist also nur die Verfügung vom 9. Oktober 2021; der Streitgegenstand besteht in einem möglichen Rentenanspruch zwischen dem 1. November 2014 und dem 31. Januar 2019. Auch wenn eine Rentenzusprache bis zum 31. Januar 2019 dazu führen würde, dass es per 1. Februar 2019 zu einem "Rentensprung" (z.B. bis zum 31. Januar 2019 eine Viertelsrente, ab dem 1. Februar 2019 eine ganze Rente gemäss der formell rechtskräftigen Verfügung vom 15. Dezember 2021) käme, der sich revisionsrechtlich nicht rechtfertigen liesse, würde das offensichtlich keine "Ausdehnung" des Beschwerdeverfahrens auf die beiden unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 21. Oktober 2021 und vom 15. Dezember 2021 erlauben. Ebensowenig können die drei Verfügungen als eine einzige Verfügung interpretiert werden (womit die Beschwerde sich gegen alle drei "Verfügungen" richten würde), denn die Beschwerdegegnerin hat bewusst drei Verfügungen erlassen und die Beschwerdeführerin hat bewusst nur eine dieser drei Verfügungen angefochten und die anderen beiden in formelle Rechtskraft erwachsen lassen.
Die angefochtene Verfügung ist damit begründet worden, dass kein medizinischer Revisions- (d.h. Anpassungs-)grund vorliege, dass aber gemäss der als Verfügungsbestandteil zu betrachtenden Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 3. Januar 2019 eine Rentenaufhebung nach den Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a erfolgen könne. Der Invaliditätsgrad betrage 6 %. Massnahmen zur Wiedereingliederung seien ausser Betracht gefallen, weil sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit subjektiv nie arbeitsfähig gefühlt habe.
Aus rein somatischer Sicht war im Gutachten der Klinik Valens vom April 2001 für eine adaptierte Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit einem Bedarf nach zusätzlichen Pausen, im Ergebnis somit eine Arbeitsunfähigkeit von 12 %, festgestellt worden. Das ABI hatte in seinem Gutachten vom Mai 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % angenommen und erklärt, unter dem somatischen Aspekt habe auch zuvor wahrscheinlich keine länger andauernde höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden. In somatischer Hinsicht ist das ABI-Gutachten im Entscheid des Versicherungsgerichts nicht beanstandet worden. Bei der Begutachtung durch die estimed (zwischen Mai und August) 2018 hat die somatische Beurteilung durch das ABI eine Bestätigung gefunden und es ist für die damalige Zeit vom estimed wiederum eine Arbeitsfähigkeit von 100 % angenommen worden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kann also aus rein somatischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von nicht mehr als 12 % bis dahin (Oktober 2018) ausgegangen werden. Die verschiedenen somatischen Beeinträchtigungen sind nach der Aktenlage nämlich jeweils umfassend erhoben und berücksichtigt worden. Insbesondere kann auch darauf hingewiesen werden, dass sich die Beurteilung durch die Klinik Valens auf die Ergebnisse einer EFL hatte stützen können.
In psychiatrischer Hinsicht hatte der von der Klinik Valens als Gutachter beigezogene Dr. B.___ im Gutachten vom April 2001 ausgeführt, die Beschwerdeführerin beteuere immer wieder, eigentlich arbeiten zu wollen. Als Diagnose war eine Anpassungsstörung mit lediglich zeitweise leichten bis mittelgradigen depressiven Äquivalenten angegeben worden. Damit war der Umgang der Beschwerdeführerin mit dem rheumatologisch diagnostizierten Fibromyalgiesyndrom und den dazugehörigen diffusen Schmerzen des gesamten Bewegungsapparats gemeint gewesen. Der Gutachter hatte ausgeführt, die einfach strukturierte Beschwerdeführerin vermöge dem Schmerzsyndrom keine progressive Strategie entgegenzusetzen und wähle offenbar den regressiven Weg in die Berentung. Eine nicht zu unterschätzende Rolle spiele die psychosoziale Situation, denn die Familie werde ohne den Verdienst der Beschwerdeführerin in arge Finanznöte geraten. Sowohl die Diagnose einer Anpassungsstörung (somit eines reaktiven Leidens, noch nicht einer depressiven Episode entsprechend) wie deren Begründung deuten darauf hin, dass damals psychiatrisch kein Leiden mit einem rentenrelevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestanden hatte, sondern dass psychosoziale Faktoren ausschlaggebend gewesen waren. Hieran ändert nichts, dass der (nicht nur als Gutachter eingesetzte, sondern auch behandelnde, vgl. IV-act. 12) Psychiater einen Einsatz der Beschwerdeführerin für einige Monate in einer geschützten IV-Werkstätte vorgeschlagen hatte, weil diese auf äusseren Druck wahrscheinlich mit einer Verschlimmerung des psychosomatischen Leidens reagieren werde und weil eine volle Berentung in ihrem noch sehr jungen Alter zu früh sei (vgl. IV-act. 18-27). Bei der ABI-Begutachtung vom Dezember 2013 (Gutachten vom Mai 2014) war kein psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben worden. Der psychiatrische Gutachter des ABI hatte festgehalten, eine Arbeitsunfähigkeit würde sich lediglich durch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung (als Verdachtsdiagnose) begründen lassen. Er hatte dargelegt, unter Beachtung der (damals massgebenden) Foerster'schen Kriterien habe sich jedoch keine komorbide Störung von anhaltender Dauer, Intensität und Schwere nachweisen lassen. Leichtere Verstimmungen seien im Rahmen der Grundstörung zu erklären. Es liege ein regressives Vermeidungsverhalten vor. Eine chronisch-körperliche Begleiterkrankung bestehe nicht, ein sozialer Rückzug in allen Lebensbelangen ebenso wenig. Ein unbewusster psychischer Konflikt bei Ausbruch der Störung (primärer Krankheitsgewinn) könne nicht nachgewiesen werden. Ein mehrjähriger chronifizierter Verlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik lasse sich nicht bestätigen; der Verlauf zeige eine Besserungstendenz. Eine Therapieresistenz könne nicht bestätigt werden, da die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren keine spezifische Behandlung mehr verfolgt habe. Es bestünden verschiedene erhebliche Ressourcen und die Beschwerdeführerin erweise sich als konzentrationsfähig und verkehrstauglich. Eine aus psychiatrischen Gründen eingeschränkte Arbeitsfähigkeit könne nicht attestiert werden (vgl. IV-act. 83-11 f.). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Selbsteinschätzung sehr vage und unbestimmt geblieben. Ein schwerwiegendes psychiatrisches Krankheitsbild liege nicht vor. Es könnten Inkonsistenzen beschrieben werden; die Beschwerdeführerin führe ein ausbalanciertes Alltagsleben mit verschiedenen Interessen und Aktivitäten (vgl. IV-act. 83-12). Der psychiatrische Gutachter hatte weiter festgehalten, die Beschwerdeführerin habe auch zu früheren psychiatrischen Behandlungen sehr vage und unbestimmte Angaben gemacht. Nach mehrmaligem Nachfragen habe sich herauskristallisiert, dass derzeit keine psychiatrische Behandlung erfolge und die Beschwerdeführerin auch keine Psychopharmaka einnehme (vgl. IV-act. 83-9).
In den beiden Gutachten 2001 (Valens) und 2013 (ABI) waren verschiedene Hinweise auf eine nicht authentische Beschwerdeschilderung beschrieben worden. So war bereits im April 2001 durch die Klinik Valens festgehalten worden, über alle Zeiten gleich geblieben seien die monotonen Klagen über einen diffusen Schmerzzustand, den die Beschwerdeführerin schlecht im Einzelnen habe beschreiben können. Gezielte Nachfragen nach ihren wirklichen wirtschaftlichen Verhältnissen ([...]) hätten bei ihr heftige aversive Reaktionen und sofort eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgelöst. Keine Massnahme medikamentöser oder physikalischer Therapieform habe auch nur teilweise eine Linderung bringen können (vgl. IV-act. 18-33). Das Zittern sei bei Ablenkung verschwunden (vgl. IV-act. 18-10, -21). Bei der ABI-Begutachtung 2013 war angenommen worden, das Paracetamol sei wahrscheinlich deutlich überdosiert (vgl. IV-act. 83-19). Der Medikamentenspiegel hatte jedoch, obwohl multilokuläre Schmerzen beklagt worden waren, unter der Nachweisgrenze gelegen (vgl. IV-act. 83-7). Es war festgehalten worden, in der Selbsteinschätzung sei die Beschwerdeführerin sehr vage geblieben (vgl. IV-act. 83-12). Da sie weder über Dauer noch Art der Behandlung habe Angaben machen können, sei zu vermuten, dass sie schon seit längerer Zeit nicht mehr in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung stehe (vgl. IV-act. 83-11 und 83-14). Für die Beschwerdeführerin seien die wechselnd auftretenden Schmerzlokalisationen und die Schmerzintensität nicht mit spezifischen Alltagssituationen in Verbindung zu bringen gewesen. Dementsprechend seien sie kaum nachvollziehbar gewesen (vgl. IV-act. 83-19). Bei beiden Begutachtungen (2001 und 2013) war jeweils ein hohes Aktivitätenniveau der Beschwerdeführerin beschrieben worden (vgl. IV-act. 18-13, IV-act. 83-10). Das ABI-Gutachten war allerdings in psychiatrischer Hinsicht gerichtlich zunächst als nicht überzeugend beurteilt worden.
Die aufgrund der entsprechenden Zweifel an der Stichhaltigkeit des ABI-Gutachtens in der Folge veranlasste Begutachtung durch die MEDAS estimed hat gemäss dem Gutachten vom 8. Oktober 2018 in psychiatrischer Hinsicht wiederum kein psychiatrisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergeben (vgl. IV-act. 161-12).
Der estimed-Gutachter hat eine ausreichende Konsistenz mit den Vorbefunden, den Eigenangaben der Beschwerdeführerin, dem psychopathologischen Befund und den psychometrischen Untersuchungen feststellen können (vgl. IV-act. 161-222). Es hat keine Hinweise u.a. auf eine Aggravation oder Simulation, auf eine Dissimulation oder Anosognosie gegeben (vgl. IV-act. 161-223). Den psychiatrischen Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung (zum Untersuchungszeitpunkt subsyndromal ausgeprägt) und akzentuierter Persönlichkeitszüge ist keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Wirkung zugeschrieben worden (vgl. IV-act. 161-217 und -13). Die estimed hat im Ergebnis festgehalten, mit ihrer Arbeitsfähigkeitsbemessung teile sie die Ansicht des ABI, das für eine angepasste Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 100 % angegeben habe. Im Unterschied dazu werde aber eine leichte Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit um 20 % attestiert (vgl. IV-act. 161-18). Diese Arbeitsunfähigkeit von 20 % ist der neuropsychologischen (Haupt-) Diagnose, nämlich leichten kognitiven Leistungsauffälligkeiten bei verbalen Lernaufgaben bei leicht reduziertem Antrieb und herabgesetzter Reaktionsgeschwindigkeit (vgl. IV-act. 161-12), zugeschrieben worden (vgl. IV-act. 161-16).
Der estimed-Gutachter der Psychiatrie hat die von ihm gestellte Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung damit begründet, dass in den Vorberichten in differentialdiagnostischer Hinsicht mehrfach auf das Vorliegen einer (rezidivierend verlaufenden) depressiven Störung (unterschiedlichen Schweregrads) hingewiesen worden sei, was sich angesichts der Eigenangaben der Beschwerdeführerin und des aktendokumentierten Verlaufs durchaus nachvollziehen lasse. Psychopathologisch habe sich jedoch zum Untersuchungszeitpunkt keine Befundlage gezeigt, welche die ICD-Kriterien einer depressiven Episode erfüllt hätte. Auch hinsichtlich des Tagesablaufs bzw. des beschriebenen Aktivitätsniveaus habe sich keine schwere Beeinträchtigung ableiten lassen. Es sei von einer erhalten gebliebenen sozialen Teilhabe auszugehen (vgl. IV-act. 161-219). Eine Persönlichkeitsstörung - zumal eine kombinierte Persönlichkeitsstörung - sei angesichts der weitgehend unauffälligen schulischen, beruflichen und familiären Entwicklung nicht zu diagnostizieren. Die diesbezügliche Einschätzung von Dr. E.___ könne nicht nachvollzogen werden. Eine Akzentuierung der Persönlichkeit sei aber anzunehmen (vgl. IV-act. 161-222). Der estimed-Gutachter hat die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht als voll arbeitsfähig qualifiziert (vgl. IV-act. 161-224).
Besonderes Gewicht kommt in der Beweiswürdigung den Angaben zur Befundlage (vgl. IV-act. 161-212 ff.) zu. Diese deuten nicht auf schwere Beeinträchtigungen hin. Der psychiatrische Gutachter hat nebst einer ausgeprägten Tendenz zur Selbstbeobachtung körperlicher Vorgänge (Aufmerksamkeitsfokussierung) verschiedene lediglich leichte Beeinträchtigungen festgestellt (leichte Verlangsamung im formalen Gedankengang; gedrückte, leicht labile Grundstimmung, leicht verminderte affektive Modulationsfähigkeit, leicht verminderter Antrieb). Hinsichtlich der komplexen Ich-Funktionen haben sich gesamthaft ebenfalls nur leichte Beeinträchtigungen (im Sinn einer verminderten Durchhaltefähigkeit) ergeben (vgl. IV-act. 161-220). Ein Interessenverlust ist angesichts des beschriebenen Aktivitätsniveaus zudem nicht festgestellt worden (vgl. IV-act. 161-219). Der Gutachter hat auch die beruflichen Erfahrungen, die freundliche Wesensart, das unterstützende Umfeld und die erhalten gebliebene soziale Teilhabe als Ressourcen der Beschwerdeführerin feststellen können (vgl. IV-act. 161-220).
Retrospektiv hat der psychiatrische estimed-Gutachter darauf hingewiesen, dass eine depressive Begleitsymptomatik durchgehend beschrieben worden sei. Den Verlaufsberichten und dem ABI-Gutachten von 2014 sei ein wechselhafter Verlaufscharakter mit depressiven Episoden unterschiedlichen Schweregrads zu entnehmen (vgl. IV-act. 161-222). Dabei hat er namentlich erwähnt, dass Dr. E.___ am 28. August 2014 eine schwere depressive Episode beschrieben habe (vgl. IV-act. 161-222). Dr. E.___ hat jedoch auch ein Dreivierteljahr vor der estimed-Begutachtung, am 22. Januar 2018 (IV-act. 148; mit Arbeitsunfähigkeit seit 10. Juli 2014), von einem schwer depressiven Zustand der Beschwerdeführerin berichtet, was angesichts des Ergebnisses des estimed-Gutachtens den Beweiswert seines Berichts in Frage stellt. In der estimed-Konsensbeurteilung ist darauf hingewiesen worden, dass die echtzeitlich vorgenommenen, vom estimed als wesentlich erachteten Beurteilungen mehrheitlich als nachvollziehbar erschienen. Das dürfte sich auf die Atteste der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bezogen haben; die ABI-Beurteilung hat wie erwähnt eine Bestätigung gefunden. Wie damals 2014 ist auch im estimed-Gutachten keine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt worden. Im rheumatologischen estimed-Teilgutachten ist darauf hingewiesen worden, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin 2014 durch das ABI interdisziplinär auf 100 % geschätzt worden sei, womit sich im Vergleich zur aktuellen Beurteilung keine "Inkonsistenz" (bzw. Differenz) ergebe (vgl. IV-act. 161-163). Polydisziplinär ist vom estimed darauf hingewiesen worden, dass bei seiner Begutachtung (2018; mit dem Ergebnis von 20 % Arbeitsunfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten aus neuropsychologischen Gründen, vgl. IV-act. 161-16) mehr pathologische Diagnosen vorgelegen hätten als 2002 (vgl. IV-act. 161-20).
Schliesslich ist (unter Einbezug einer Persönlichkeitstestdiagnostik durch eine Fachpsychologin für Psychotherapie FSP) noch eine weitere, dieses Mal monodisziplinäre psychiatrische Exploration (vgl. IV-act. 229-3) erfolgt. Dr. J.___ hat im entsprechenden Gutachten vom 22. August 2020 dargelegt, eine klare (retrospektive) Arbeitsfähigkeitsbeurteilung für den Zeitraum von 2001 bis 2014 könne ohne echtzeitliche Untersuchung nicht abgegeben werden, doch könne anhand von Befunden die Schlüssigkeit damaliger Diagnosestellung und anhand von Funktionseinschränkungen jene der Arbeitsfähigkeit beurteilt werden (vgl. IV-act. 229-64). In seiner rückblickenden Beurteilung der Vorakten hat Dr. J.___ allerdings u.a. darauf hingewiesen, dass das Ausmass der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (voll) und der folgenden Berentung ab 1999 diskussionswürdig bzw. nicht oder nur eingeschränkt nachvollziehbar sei (vgl. IV-act. 229-61). Anlässlich der Revision 2013 seien (durch Dr. D.___) ein erhebliches Ressourcenprofil und eine offenbar nicht medikationswürdige Depressionsausprägung dargelegt worden (vgl. IV-act. 229-63).
Nachdem der Beweiswert des ABI-Gutachtens 2014 für sich allein genommen zunächst untauglich gewesen war, lässt sich demnach aufgrund der weiteren Begutachtung durch das estimed nunmehr insgesamt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass über das Jahr 2014 hinaus bis Oktober 2018 in psychiatrischer Hinsicht kein die Arbeitsfähigkeit tangierendes Leiden (einzig neuropsychologisch aber eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %) bestanden hat.
Damit ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschwerdeführerin bis Oktober 2018 in einer adaptierten Tätigkeit nicht rentenrelevant arbeitsunfähig gewesen ist, weshalb die Voraussetzungen eines Rentenanspruchs (Art. 7 ATSG) mindestens bis dahin nicht erfüllt gewesen sind. Denn in einem Einkommensvergleich mit einem durchschnittlichen Valideneinkommen ergibt sich mit einer Arbeitsunfähigkeit von 12 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Gemäss dem estimed-Gutachten vom Oktober 2018 hatte sich in solchen Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % entwickelt. Aber auch damit ergibt sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
In der Invalidenversicherung erfolgt die revisionsweise Aufhebung einer Rente in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Diese Bestimmung ist auf die Anpassung einer Rente an die Praxisänderung gemäss der lit. a SchlBest. IVG lückenfüllend analog anwendbar. Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin bereits am 16. September 2014 eine Aufhebung der Rente verfügt (und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen, deren Wiederherstellung dann gerichtlich abgelehnt worden war). Die Beschwerdeführerin musste ab jenem Zeitpunkt mit der Einstellung der Rente rechnen (vgl. Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2014, IV 2012/226 E. 8.5, und vom 26. April 2022, IV 2021/28 E. 2.6). Die Renteneinstellung hat deshalb rückwirkend per 31. Oktober 2014 erfolgen müssen.
Ein Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach lit. a Abs. 2 SchlBest. IVG setzt voraus, dass die Massnahmen "sinnvoll und nutzbringend" sind. Eine Rentenaufhebung ohne Durchführung von Massnahmen zur Wiedereingliederung (Art. 8a IVG) nach lit. a Abs. 2 und 3 der SchlBest. IVG ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Eingliederung mangels Interesses der versicherten Person nicht erfolgversprechend wäre (vgl. BGE 141 V 385 E. 5.3). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin damals zwar einen Arbeitsversuch im geschützten Rahmen beantragen liess, sich aber gleichzeitig auf eine Beurteilung von Dr. E.___ berief, wonach sie voll arbeitsunfähig sei, so dass ein Eingliederungsversuch offensichtlich nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Die Rente ist somit zu Recht per 31. Oktober 2014 aufgehoben worden.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP). Diese sind ermessensweise auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt. Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht bei vollem Unterliegen nicht.
Entscheid