Entscheid vom 8. Dezember 2022
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz) und Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2021/228
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Eugen Mätzler, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente; Nichteintreten
Sachverhalt
Erwägungen
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Urteil vom 17. Januar 2022, 8C_465/2021, E. 2.2 mit Verweis auf BGE 142 II 49 E. 9.2).
Die Beschwerdegegnerin hatte bereits im Schreiben vom 12. März 2021, mit welchem sie dem Beschwerdegegner Gelegenheit gab, sich zu ihrem Festhalten an der polydisziplinären Begutachtung zu äussern, ihre Gründe dafür erläutert und zusätzlich inhaltlich auf die RAD-Stellungnahme sowie die interdisziplinäre Fallbesprechung verwiesen und dem Schreiben die entsprechenden Dokumente beigelegt (vgl. Sachverhalt A.i vorstehend). Auch anschliessend hat sie jeweils den Sachverhalt geschildert, ihre Entscheidgründe dargelegt und auf bisherige sowie weitere Besprechungen verwiesen und die Aktenstücke beigelegt (vgl. Sachverhalt A.j vorstehend). Damit war für den Beschwerdeführer ohne weiteres ersichtlich, wie die Beschwerdegegnerin ihr Vorgehen sowie ihre Entscheide begründete. Er wurde immer zeitnah informiert und er hatte mehrfach Gelegenheit, sich im Verfahren einzubringen. Damit war für den Beschwerdeführer ohne weiteres ersichtlich, wie die Beschwerdegegnerin die Zumutbarkeit der angeordneten Begutachtung begründete. Er war denn auch in der Lage, die Nichteintretensverfügung vom 30. Oktober 2021 sachgerecht anzufechten. Dass die Beschwerdegegnerin die RAD-Stellungnahmen und Besprechungsprotokolle in der angefochtenen Verfügung lediglich im Wesentlichen wiedergegeben hat, schadet selbstredend nicht (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 8. September 2020, IV 2018/309, E. 1.2). Aus der angefochtenen Verfügung geht sodann hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Unentschuldbarkeit der Verletzung der Mitwirkungspflicht unmittelbar daraus ableitete, dass sich der Beschwerdeführer trotz festgestellter Zumutbarkeit der angeordneten Begutachtung geweigert habe, daran teilzunehmen. Auch insofern ist die Begründungspflicht gewahrt. Überdies wäre es ihm jederzeit offen gestanden, sich die seit der letzten Aktenzusendung vom 8. Dezember 2020 (IV-act. 57) aufgelaufenen Akten zur Einsicht zukommen zu lassen, wenn er der Ansicht gewesen ist, nicht umfassend über das Verfahren, den Ablauf sowie die Entscheidgründe informiert worden zu sein.
In der Stellungnahme vom 6. September 2021 zum Vorbescheid erklärte sich der Beschwerdeführer bereit, in Begleitung seiner Ehefrau einen von der IV zu bestimmenden Psychiater in seiner Region J.___ aufzusuchen, welcher dann die unterschiedlich beurteilte Frage der Zumutbarkeit der Teilnahme an der polydisziplinären medizinischen Untersuchung in Y.___ zu beurteilen hätte (IV-act. 88-2). Er macht nun geltend, zu diesem Vorschlag sei nicht Stellung genommen bzw. der entsprechende Beweis nicht abgenommen worden. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu in der angefochtenen Verfügung selbst zwar nicht explizit Stellung (vgl. IV-act. 92). Erst in der Beschwerdeantwort führte sie aus, die vom Beschwerdeführer favorisierte psychiatrische Vorbegutachtung sei gesetzlich nicht vorgesehen und ergebe sich auch nicht aus seinem vorliegenden psychiatrischen, jedoch nicht fachärztlich behandelten Beschwerdebild (act. G 4, Ziff. 4). Dass die Beschwerdegegnerin die von ihm beantragte psychiatrischen "Vorbegutachtung" für nicht nötig hielt, ergab sich jedoch direkt daraus, dass sie die von ihr angeordnete polydisziplinäre Begutachtung gemäss der Einschätzung des RAD-Psychiaters für zumutbar erachtete. Wie erwähnt, war dies den fraglichen, dem Beschwerdeführer jeweils zur Kenntnis gebrachten RAD-Stellungnahmen sowie Protokollen der interdisziplinären Besprechungen, auf welche die Beschwerdegegnerin jeweils verwiesen hat, ohne weiteres zu entnehmen.
Es kann mithin keine Gehörsverletzung erkannt werden. Ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, ohne eine psychiatrische Vorbegutachtung zur Begutachtungsfähigkeit durchgeführt zu haben, zu Recht als begutachtungsfähig ansah, ist nicht Thema des formellen Gehörsanspruchs sondern der (nachfolgenden) materiellen Prüfung des Nichteintretensentscheids.
Eine Weigerung ist entschuldbar, wenn die angeordnete Untersuchung nicht notwendig und zumutbar ist (Art. 43 Abs. 2 ATSG letzter Satz). Die medizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden ist eine unabdingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache einer Leistung der Invalidenversicherung (Art. 7 Abs. 2, Art. 16, Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Versicherer befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt; er bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Im Rahmen der Verfahrensleitung hat er einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherer den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden kann. Dabei kommt Sachverständigengutachten eine massgebende Rolle zu. Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der versicherten Person. Danach hat sie sich den ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, wenn sie zumutbar sind. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG müssen jene Untersuchungen aber auch notwendig und somit von entscheidender Bedeutung für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sein. Die versicherte Person hat sich somit nicht jeglicher Untersuchung zu unterziehen, soweit sie sich nicht als unzumutbar erweist. In diesem Sinne liegt die medizinische Begutachtung nicht im uneingeschränkten Ermessen der rechtsanwendenden Stellen. Die üblichen Untersuchungen einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG zu erachten. Eine versicherte Person verhält sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie selbst eingeholte Arztberichte zu den Akten gibt und den Versicherer daran hindert, deren Ergebnisse durch eigene Abklärungen zu überprüfen. Hingegen ist kein Verstoss gegen die obliegende Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts gegeben, wenn schon ein Gutachten vorliegt, das sämtliche von der Rechtsprechung an einen Beweis gestellte Anforderungen erfüllt, und versicherte Personen sich weigern, zu einer weiteren Expertise Hand zu bieten, welche der Versicherer im Sinne einer Zweitmeinung einholen will (Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2010, 9C_28/2010, E. 4.1 mit diversen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
Zunächst ist zu prüfen, ob es sich bei der angeordneten polydisziplinären Begutachtung um eine i.S.v. Art. 43 Abs. 3 ATSG notwendige Untersuchung handelt.
Nach der Rechtsprechung bedarf es zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. April 2019, 8C_830/2018, E. 3.2). Die Herleitung und Begründung der Diagnose einer PTBS bedarf einer besonderen Achtsamkeit. Dies gilt zunächst für das Belastungskriterium, mithin das auslösende Trauma. Dieses ist nicht in erster Linie und allein von der Gutachterperson bzw. vom Arzt selbst zu klären, aber von diesem zwingend zu referieren. Bei der Folgenabschätzung einer PTBS auf das Leistungsvermögen bzw. die Arbeitsfähigkeit ist ein "konsistenter Nachweis" mittels "sorgfältiger Plausibilitätsprüfung" im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens unter Verwendung der Standardindikatoren notwendig (BGE 142 V 347, E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts vom 16. Januar 2020, 9C_548/2019, E. 6.3.1).
Mit Blick auf diese Rechtsprechung erweist sich der psychosomatische Austrittsbericht der Klinik Valens vom 6. Februar 2018 als zu wenig substanziiert; zudem war er bei Erlass der angefochtenen Verfügung nicht mehr aktuell. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei auf die Einschätzung des Suva-Arztes Dr. G.___ abzustellen, ist festzuhalten, dass reine Aktengutachten lediglich beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 26. August 2021, 9C_647/2020, E. 4.2). Dr. G.___ führte in seiner Beurteilung vom 7. November 2019 aus, nach Angaben der ambulant behandelnden Psychologin sei es zwar im Verlauf zu einem leichten Rückgang der Symptome gekommen, doch habe immer noch eine ausgeprägte Symptomatik bestanden mit Reaktivierung und Wiedererleben des stattgehabten Ereignisses aus äusserlich ähnlich anmutenden Situationen mit vermutlich ausgeprägten Arousals und vegetativen Reaktionen. Insofern müsse zum gegenwärtigen Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der vorliegenden Befundberichte der Psychologin lic. phil. D.___ davon ausgegangen werden, dass noch eine ausgeprägte posttraumatische Symptomatik bestehe und dass noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei (IV-act. 56-81). Weiter hielt er fest, insgesamt könne auch weiterhin davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer ausgeprägte Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie sie auch in den Schreiben der Psychologin wiederholt dokumentiert worden seien, vorlägen. Die beschriebenen Kriterien seien innerhalb von sechs Monaten nach dem Belastungsereignis aufgetreten und hätten im Rahmen der letzten zwei Jahre zwar durch die durchgeführte Therapie bei der ambulant behandelnden Psychologin etwas gelindert werden können, seien aber noch in einem erheblichen Ausmass vorhanden, so dass zum einen weiterhin die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gerechtfertigt sei und zum anderen daraus auch noch erhebliche Einschränkungen im Hinblick auf die Alltagsbewältigung und die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht abzuleiten seien (Fremdakten, act. 58-17 ff.). Der Suva-Arzt stellt somit massgeblich auf die Aussagen von lic. phil. D.___ und nicht auf einen aktuellen erhobenen fachärztlichen Befund ab, weshalb mit seiner Einschätzung der medizinische Sachverhalt nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Die Psychologin lic. phil. D.___ nennt zwar die arbeitsfähigkeitseinschränkenden Funktionsausfälle (so etwa verminderte Belastbarkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Ängste, Kopfschmerzen, Gereiztheit, Gefühl grosser Überforderung, Verlangsamung in Denken und Fühlen, später unvermittelte Panikattacken, vgl. Berichte vom 5. April 2018, IV-act. 13, vom 25. Mai 2018, Fremdakten, act. 2-49 ff., vom 9. September 2019, Fremdakten, act. 56-42 f., und vom 30. Juni 2020 [Eingang], IV-act. 42-3). Sie vermag als Psychologin indes keine nach der Rechtsprechung für den Rentenentscheid genügende fachärztliche Beurteilung abzugeben. Zudem fehlt es am erforderlichen strukturierten Beweisverfahren. Weiter ist hinsichtlich ihrer Aussagen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der Funktion als Hausärzte (BGE 135 V 470 E. 4.5; BGE 125 V 353 E. 3a/cc), sondern auch als spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (vgl. SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78 [8C_616/2014 E. 5.3.3.3], 2013 IV Nr. 40 S. 119 [8C_231/2013, E. 5.3], je mit Hinweisen; vgl. statt vieler auch: Urteile 8C_80/2017, E. 3.2 vom 20. April 2017; 8C_610/2016 vom 17. November 2016, E. 3.2, je mit Hinweisen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Das Vorhandensein schwerer somatischer Beschwerden ist lediglich behauptet (vgl. act. G 1, S. 15), denn in den Berichten des Kantonsspitals C.___ und der Klinik Valens werden zwar die erlittenen durchaus gravierenden Verletzungen, jedoch nicht deren längerfristigen funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beschrieben. Auch diese wären gutachterlich abzuklären. Zu Recht hielt daher der RAD-Arzt H.___ fest, es sei keine auf eine fachpsychiatrische Untersuchung gestützte und die Indikatoren des strukturierten Beweisverfahrens berücksichtigende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorhanden. Somit sei eine vertiefte medizinische Beurteilung angezeigt (Stellungnahme vom 30. Juli 2020, IV-act. 48-2 ff.). Nachfolgend wird zu prüfen sein, welcher Art die weiteren Abklärungen zu sein haben.
Der RAD hielt aufgrund seiner Aktenbeurteilung im Wesentlichen fest, die Unzumutbarkeit sowohl der Begutachtung selbst als auch der Anreise aufgrund der Diagnose PTBS sei medizinisch nicht nachvollziehbar. Andernfalls wäre es traumatisierten Menschen generell nicht möglich, sich einer stationären oder tagesklinischen traumaspezifischen Therapie zu unterziehen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unzumutbarkeit der Begutachtung aufgrund einer schweren PTBS sei diskrepant zur fehlenden (stationären) psychiatrischen Behandlung, zur in der Klinik Valens gezeigten Belastbarkeit und zur Fähigkeit des Beschwerdeführers, ein- bis zweimal pro Monat seine Therapeutin aufzusuchen (IV-act. 65-2; IV-act. 71-2; IV-act. 90). Dabei stützte sich der RAD-Arzt vornehmlich auf seine versicherungsmedizinische Erfahrung (vgl. insbesondere IV-act. 71-2). Sodann hielt er fest, die Einschätzung der ihn behandelnden Psychologin lic. phil. D.___ sei nicht fachpsychiatrisch und durch ihre Sichtweise als engagierte Therapeutin geprägt (vgl. IV-act. 72-1; IV-act. 48-5, IV-act. 65-2, IV-act. 71; IV-act. 74; Protokoll Besprechung RAD / Rechtsdienst / Sachbearbeitung vom 15. Februar 2021, IV-act. 70).
Lic. phil. D.___ hielt in einem Gespräch mit dem Case Manager der Suva am 18. August 2018 fest, der Beschwerdeführer verfüge offenbar über eine eher rigide Persönlichkeit. Deswegen dürfte er mit unvorhergesehenen und neuen Situationen eher Mühe haben und ihm die Verarbeitung dieses Ereignisses zusätzlich schwerfallen (Fremdakten, act. 2-33 ff.). Im Bericht vom 9. September 2019 führte sie aus, der Beschwerdeführer sei schnell angstüberflutet und demzufolge dann verlangsamt im Denken und Fühlen. Dies führe ebenso schnell zu Missverständnissen und zu Missallianzen, welche immer wieder geklärt werden müssten. Neu seien bei ihm Panikattacken aus Alltagssituationen heraus, in denen er sich eigentlich wohl fühle. Angesichts einer sich nähernden Menschengruppe müsse er plötzlich fliehen und renne weg. Die aufkommenden Gefühle wie Angst, Ärger und Verzweiflung, weil seine Familie nicht mitfliehe, steigerten seine Kopfschmerzen und liessen ihn sich danach völlig erschöpft fühlen. Die beschriebene Situation erinnere ihn an die Attacke. Die kognitiven Beeinträchtigungen störten ihn auch im Kontakt mit Menschen. Er vermöge nicht allen Gesprächen zu folgen und reagiere in gewissen Situationen inadäquat, was ihn verunsichere und menschenscheu mache. Er habe ein grosses Misstrauen gegenüber der Medizin (Fremdakten, act. 56-42 ff.). Dr. F.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit ärztlichem Zeugnis vom 4. Februar 2021, die Durchführung einer mehrstündigen polydisziplinären Begutachtung ausser Haus sei diesem wegen der bestehenden psychischen und psychosomatischen Beschwerden nicht zuzumuten. Der Beschwerdeführer selbst traue sich das nicht zu und auch er sei der Meinung, dass dieser damit überfordert sei (IV-act. 67).
Der Schluss des RAD-Arztes auf die grundsätzliche Zumutbarkeit der Begutachtung erfolgte gestützt auf die Akten, ohne dass er vom Beschwerdeführer einen persönlichen Eindruck hatte gewinnen können. Sie gründet im Wesentlichen auf seiner Erfahrung und ist sehr allgemein gehalten. Dem gegenüber geht bereits aus dem Austrittsbericht Psychosomatik der Klinik Valens vom 6. Februar 2018 hervor, dass es dem Beschwerdeführer schwerfiel und es ihm erst mit Verzögerung möglich war, sich auf eine psychiatrische Exploration einzulassen (vgl. IV-act. 15-7 f.). Dr. med. E., Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, führte aus, je länger je mehr habe der Beschwerdeführer durch seine emotionale Zurückgezogenheit, Gefühlsabstumpfung und Beeinträchtigung der Stimmung sowie des Gesamtverhaltens (prämorbider Befund nicht eindeutig explorierbar) mehr als nur anpassungsgestört gewirkt, habe insgesamt doch etliche Hinweise Richtung posttraumatische Belastungsstörung manifestiert. Zusätzlich hätten sich Hinweise auf eine dissoziative Beschwerdekomponente gefunden und habe er konsequent ein deutliches globales Vermeidungsverhalten aufgewiesen, welches sich während des gesamten Behandlungsverlaufs nicht gebessert habe (IV-act. 15-8). Im weiteren Verlauf berichtete lic. phil. D. von einer drohenden Chronifizierung und Entwicklung hin zu einer (zwar seltenen) andauernden Persönlichkeitsveränderung (IV-act. 42). Eine stationäre Therapie wäre zu befürworten, jedoch würde das Aufsetzen von Druck zum Widerstand und zum Abbruch der Therapie führen (Fremdakten, act. 2-33 ff.) bzw. wäre die Durchführung gegen den Willen des Beschwerdeführers kontraproduktiv und es würde die Gefahr einer Retraumatisierung bestehen (Fremdakten, act. 56-43). In diesen Kontext passt auch die Äusserung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, wonach persönliche Besprechungen mit dem Beschwerdeführer bei diesem zu Hause stattfinden müssten (IV-act. 88). Im Gegensatz zum RAD-Arzt H.___ hielt der Suva-Arzt Dr. G.___ die Einschätzung von lic. phil. D.___ für nachvollziehbar (Fremdakten, act. 56-81) sowie gut dokumentiert und ging von einer mittelschweren bis schweren psychischen Störung aus (Fremdakten, act. 58-24). Die Ausführungen des RAD erscheinen in Anbetracht derjenigen von lic. phil. D.___ und Dr. G.___ zu allgemein gehalten und vermögen diese daher nicht überzeugend in Frage zu stellen. Zwar ist für eine Leistungszusprache im Invalidenversicherungsrecht eine fachmedizinische Diagnose bzw. ein (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestelltes medizinisches Substrat erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2021, 8C_407/2020, E. 4.1 f.); vorliegend ist aber nicht der Leistungsanspruch, sondern vorerst die Zumutbarkeit der Begutachtung zu prüfen. In diesem Kontext ist der Beurteilung des RAD-Arztes aus fachlichen Gründen nicht per se eine erheblich höhere Beweiskraft zuzuerkennen als der Beurteilung einer Psychologin. Massgeblich ist sodann, dass zwei versicherungsinterne Fachärzte gestützt auf dieselben Berichte der behandelnden Psychologin zu gegenteiligen Schlüssen gekommen sind. In Anbetracht der im Raum stehenden Diagnosen (PTBS, Angst- und Panikstörung, Persönlichkeitsänderung) erscheint die Unzumutbarkeit der angeordneten Begutachtung plausibel. Ebenso erscheint es nicht von vornherein als widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer Einzeltherapien (Massage, Osteopathie) und die Therapie bei lic. phil. D.___ wahrnehmen kann, jedoch Kontakte mit Menschen und Situationen, in denen er auf den traumatisierenden Vorfall angesprochen werden könnte, meidet. Insoweit ist die beobachtete Inkonsistenz seines Verhaltens zur körperlichen Belastbarkeit bei der Reha in Valens zu relativieren.
Der RAD-Arzt H.___ erachtete die Begutachtung bei der Y.___ AG gemäss vorstehenden Ausführungen zwar als zumutbar, schlug aber gleichwohl vor, den Beschwerdeführer zunächst monodisziplinär psychiatrisch bei ihm zu Hause oder in der Praxis der behandelnden Psychologin begutachten zu lassen (IV-act. 65-2; IV-act. 74). Der Beschwerdeführer erklärte sich denn auch bereit, sich durch einen Facharzt für Psychiatrie beurteilen zu lassen, falls die Anreise, welche für ihn eine grosse Herausforderung darstelle, nicht zu lange daure (IV-act. 88). Weshalb ihm vor Erlass der angefochtenen Sanktionsverfügung nicht entsprechende Vorschläge unterbreitet wurden oder ihm Gelegenheit gegeben wurde, dies seinerseits zu tun, erscheint nicht plausibel begründet. Stattdessen wurde seitens der Beschwerdegegnerin diskutiert und dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung angeboten, zur Begutachtung - wohl gemeint in Y.___ - auf Kosten der IV eine Begleitperson mitzunehmen (IV-act.70; IV-act. 92). Der RAD-Arzt sieht offenbar aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Einwände gegen eine psychiatrische Begutachtung in der Umgebung des Beschwerdeführers. Damit vereinbar betonen die Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerische Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP für die Begutachtung psychiatrischer und psychosomatischer Störungen in der Versicherungsmedizin den Stellenwert eines empathischen Vorgehens, da es dem Exploranden eher ermögliche, sich zu öffnen. Der Entscheid über die ausnahmsweise Anwesenheit Dritter obliegt der Gutachterperson (vgl. GERHARD EBNER, ETIENNE COLOMB, RALPH MAGER, RENATO MARELLI, FULVIA ROTA, SZS 2016, S. 450 f.). Ähnliches dürfte auch für die Örtlichkeit bzw. ein vertrautes Umfeld der Begutachtung gelten. Auch aus rechtlicher Sicht spricht nichts gegen eine Begutachtung am Wohnort der betreffenden versicherten Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Januar 2007, I 166/06, E. 6.2). Ebenfalls spricht nichts dagegen, die Abklärungen gegebenenfalls (vorerst) einzig auf eine psychiatrische Begutachtung zu beschränken, zumal es nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint, dass der Beschwerdeführer bereits in psychiatrischer Hinsicht massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, so dass sich weitere Abklärungen in somatischer Hinsicht (zumindest vorläufig) nicht aufdrängen würden. Auch wird ein psychiatrisches Gutachten eventuell Einschränkungen und Möglichkeiten der weiteren Behandlung des Beschwerdeführers aufzeigen können.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorhandenen medizinischen Berichte zwar nicht ausreichen, um über den Leistungsanspruch zu entscheiden. Auch erscheint weder die Zumutbarkeit noch die Unzumutbarkeit der vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung als überwiegend wahrscheinlich. Indes kann anhand der vorhandenen Akten nicht ausgeschlossen werden, dass die Weigerung des Beschwerdeführers, sich durch die Y.___ AG begutachten zu lassen, auf krankheitsbedingten Gründen und nicht auf einem ihm vorzuwerfenden Verschulden gründet. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist und sich das Verhalten des Beschwerdeführers als völlig unverständlich erweist. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Exploration zusätzlich erschwert würde, wenn man den Beschwerdeführer zwingen würde, sich durch die vorgesehene Institution begutachten zu lassen. Die IV-Stelle hat keine überzeugenden Argumente vorgebracht, weshalb angesichts der konkreten Umstände nicht ausnahmsweise zunächst eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in dessen Wohngegend oder in ihm vertrauter Umgebung erfolgen kann. Die angefochtene Sanktionsverfügung war daher nicht gerechtfertigt.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm zurückzuerstatten.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin somit mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
Entscheid