Entscheid vom 29. Juli 2022
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr.
IV 2021/221
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten ist die per 1. Dezember 2021 verfügte Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente.
Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20; in der bis 31. Dezember 2021 gültigen, im vorliegenden Verfahren anzuwendenden und im folgenden zitierten Fassung; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2022, 8C_792/2021, E. 4) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültigen, im vorliegenden Verfahren anzuwendenden und im folgenden zitierten Fassung). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht, -vorliegend die Rentenverfügung vom 29. Januar 2009 (IV-act. 77 und 74). Vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 144 I 105 E. 2.1).
Die Beschwerdegegenerin stellte in der angefochtenen Verfügung beim Invalideneinkommen auf das vom Beschwerdeführer bei der Arbeitgeberin erzielte Einkommen ab (vgl. IV-act. 125 und 133-1). Die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers wurde nie abgeklärt, obwohl die bei ihm allenfalls noch immer vorliegenden Gesundheitseinschränkungen nach dem Verständnis des Gerichts einer Chauffeurtätigkeit im Weg stehen (vgl. vorstehend E. 2.1). Der von einer invaliden versicherten Person tatsächlich erzielte Verdienst bildet, für sich alleine betrachtet, grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit und damit des Invaliditätsgrades. Das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse stimmt mit dem Umfang der Invalidität vielmehr nur dann überein, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2006, I 385/06, E. 7.2.2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin macht grundsätzlich zu Recht geltend, dass die am 20. Oktober 2021 per 31. Januar 2022 erfolgte Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin (vgl. Sachverhalt D.j) nicht den für das vorliegende Verfahren relevanten Zeitraum beschlage, da die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2021 die zeitliche Schranke für den massgeblichen Sachverhalt bilde (vgl. act. G8, Rz. III/4). Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind jedoch Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2016, 8C_357/2016, E. 3.2). Bevor die Beschwerdegegnerin nach Durchführung der erforderlichen medizinischen Abklärungen (vgl. vorstehend E. 2.1) für die Festlegung des Invalideneinkommens erneut auf das vom Beschwerdeführer bei der Arbeitgeberin bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses effektiv erzielte Einkommen abstellen kann, wird sie vor diesem Hintergrund zu prüfen haben, ob im Verfügungszeitpunkt tatsächlich noch stabile Arbeitsverhältnisse vorlagen. Die Arbeitgeberin nennt zwar als Kündigungsgrund den Umstand, dass sie aufgrund verschiedener Veränderungen künftig ausschliesslich C-Chauffeure im Fahrdienst einsetzen können werde (act. G1.7). Es wird jedoch abzuklären sein, wie sie die Leistung des Beschwerdeführers einschätzte und ob diese und/oder seine gesundheitliche Situation nicht doch auch Einfluss auf den Entscheid zur Kündigung hatten. Auch wird angesichts des Umstandes, dass das Einkommen des Beschwerdeführers bei der D.___ AG laut deren erstem Fragebogen vom 27. Januar 2011 eine Soziallohnkomponente hatte (IV-act. 92-2), obwohl es bereits ohne diese weit unter dem bei der Arbeitgeberin ausgerichteten Lohn lag, zu klären sein, ob das vom Beschwerdeführer bei der Arbeitgeberin erzielte Einkommen tatsächlich keine Soziallohnkomponente hatte. Die Arbeitgeberin kreuzte zwar als Antwort auf die ihr von der Beschwerdegegnerin mittels Fragebogens unterbreitete Frage, ob der angegebene Lohn der Arbeitsleistung entspreche, "ja" an (IV-act. 123-5). Aufgrund der vorgenannten Umstände erscheint es jedoch durchaus als möglich, dass die Arbeitgeberin diese Frage falsch verstanden oder unvollständig beantwortet hatte. Hierfür spricht auch der Umstand, dass sie gleichzeitig erklärte, sie sei bei der Prüfung von Umplatzierungsmöglichkeiten für den Beschwerdeführer an Hilfeleistung durch die Fachleute der IV interessiert (IV-act. 123-5, Frage 4). Bei der erwerblichen Vorgeschichte des Beschwerdeführers ist der von der Arbeitgeberin von Beginn weg ausgerichtete massiv höhere Stundenlohn ohne detailliertere Erklärung von Seiten Arbeitgeberin nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin wäre auch vor der erfolgten Kündigung gehalten gewesen, bei der Arbeitgeberin in Erfahrung zu bringen, ob die Leistung des Beschwerdeführers tatsächlich dem ausgerichteten Lohn entspricht. Der Vollständigkeit halber wird die Beschwerdegegnerin bei der Arbeitgeberin in Erfahrung zu bringen haben, wieso der Beschwerdeführer ab 2019 viel mehr Arbeitsstunden leistete (vgl. Übersicht in IV-act. 123-6). Der Sachverhalt kann jedenfalls ohne entsprechende Rückfragen bei der Arbeitgeberin nicht als vollständig eruiert angeschaut werden. Da nach dem Gesagten die medizinische Situation des Beschwerdeführers, dessen Fahrtauglichkeit (als Bestandteil seiner Arbeitsfähigkeit) und dessen erwerbliche Situation ungenügend resp. gar nicht überprüft worden sind, besteht kein Raum dafür, die angefochtene Verfügung unbeanstandet zu lassen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend erscheinen Gerichtskosten von Fr. 600.-- als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.2). Somit unterliegt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich. Sie hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen.
Der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint unter Berücksichtigung des unterdurchschnittlichen Aktenumfangs, des einfachen Schriftenwechsels und der vom Gericht einverlangten Stellungnahme eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Festsetzung einer Entschädigung aus der gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP