Entscheid vom 2. November 2022
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiber Markus Jakob
Geschäftsnr.
IV 2021/220
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nadja D'Amico, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
berufliche Massnahmen / Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen sind der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen sowie derjenige auf eine Invalidenrente (vgl. act. G 1-2).
Im Hinblick darauf, dass der Verfügung vom 1. Oktober 2021 (IV-act. 104) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad zugrunde gelegt wurde, ist die Frage betreffend Eingliederungsmassnahmen/berufliche Massnahmen auch nicht notwendigerweise deren Gegenstand. Sollte die Überprüfung aber ergeben, dass der Invaliditätsgrad über 40 % liegt, besteht entsprechend dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" eine Eingliederungspflicht der Invalidenversicherung und über berufliche Massnahmen hätte vorab befunden werden müssen, zumal die Ablehnung von beruflichen Massnahmen in der Mitteilung vom 4. Januar 2021 (IV-act. 75) insbesondere damit begründet wurde, dass keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden sei, der RAD inzwischen allerdings von einer Arbeitsunfähigkeit in einer optimal leidensadaptierten Tätigkeit von 40 % ausgeht (vgl. Stellungnahme vom 17. August 2021, IV-act. 95). Die berufliche Eingliederung wäre damit in diesem Verfahren Prozessthema. Liegt der Invaliditätsgrad unter 40 %, könnte materiellrechtlich betreffend berufliche Massnahmen höchstens noch ein Eingliederungsanspruch der Beschwerdeführerin bestehen. In diesem Fall läge kein Anfechtungsobjekt vor und auf die Beschwerde wäre in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. November 2018, IV 2018/165, E. 1.2 und 2).
Zur Prüfung einer Verletzung der Eingliederungspflicht seitens der Beschwerdegegnerin ist damit im Folgenden die Höhe des Invaliditätsgrads zu ermitteln. Dies wiederum setzt seitens der Beschwerdegegnerin eine rechtsgenügliche medizinische Abklärung voraus.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. der Arbeitsunfähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2018, 9C_790/2017, E. 2.1.1 mit Hinweisen).
Das Gericht hat zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen, 141 V 14 E. 6.3.1).
Hinsichtlich Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen bzw. beratender Ärzte und Ärztinnen von Versicherungen gilt der Grundsatz, dass ein Anstellungs- bzw. Vertragsverhältnis dieser Personen zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 125 V 353 E. 3b/ee). Erachtet das Sozialversicherungsgericht die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, darf es den Prozess ohne Weiterungen – insbesondere ohne Anordnung eines externen Gerichtsgutachtens – abschliessen. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen versicherungsinterner Fachpersonen bzw. beratender Ärzte und Ärztinnen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 E. 4.4 mit Hinweis; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2012, 8C_592/2012, E. 5.3; BGE 122 V 162 f. E. 1d).
Zu prüfen ist somit vorab, ob die vorliegende medizinische Aktenlage für eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausreicht und die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einschätzungen des RAD vom 17. August 2021 (IV-act. 95) abgestellt hat.
Gemäss Aktenlage hat die Beschwerdegegnerin keine Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlasst. Die Verfügung vom 1. Oktober 2021 (IV-act. 104) basiert in medizinischer Hinsicht auf der aktenbasierten Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. C.___ vom 17. August 2021 (IV-act. 95). Der RAD-Ärztin standen für ihre Einschätzungen vor allem Berichte des KSSG zur Verfügung. Dazu gehörten insbesondere der vom Schmerzzentrum erstellte Bericht über die Verlaufskonsultation vom 21. Juni 2021 (IV-act. 91) und dessen Beurteilung der Leistungsfähigkeit vom 20. Juli 2021 (IV-act. 94), der von der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates erstellte Untersuchungsbericht vom 8. Februar 2021 über die Untersuchung vom 4. Februar 2021 (IV-act. 80) sowie der vom Ostschweizer Wirbelsäulenzentrum verfasste Untersuchungsbericht vom 16. August 2021 über die Untersuchung vom 5. August 2021 (IV-act. 98). Zudem standen der RAD-Ärztin ein Bericht des Zentrums E.___ vom 19. Februar 2021 zur Verfügung (IV-act. 82). Weitere sachdienliche Informationen zur Arbeits-/Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin enthalten die Berichte und Gesprächsnotizen über den Arbeitsversuch im D.___ vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 (IV-act. 60). Dazu gehören die von der Eingliederungsberaterin der IV-Stelle erstellten Kurzprotokolle zum Standortgespräch vom 21. September 2020 (IV-act. 72-8) und zum Abschlussgespräch vom 1. Dezember 2020 (IV-act. 72-8 f.), der Schlussbericht vom 15. Dezember 2020 (IV-act. 73) sowie die undatierte Leistungsbeurteilung des Arbeitsversuchs (IV-act. 77).
Die Ärztinnen und Ärzte des KSSG diagnostizierten in den zuvor genannten Berichten einerseits eine idiopathische, rechtskonvexe thoracolumbale Skoliose mit linkskonvexem tieflumbalem Schwung sowie tiefthoracalem linkskonvexem Gegenschwung mit sekundären degenerativen Veränderungen bei Status nach Facettengelenksinfiltration L4/5 und L5/S1 beidseits am 30. August 2018 mit negativem Ansprechen sowie bei Status nach Kryorhizotomie L4/5 und L5/S1 beidseits am 1. Mai 2019 mit negativem Ansprechen und andererseits ein chronifiziertes nozizeptives Schmerzsyndrom mit Lokalisation in der LWS, im Becken, im Bein rechts und in der Schulter rechts sowie einen Status nach tiefer Beinvenenthrombose links (vgl. IV-act. 80-1, 91-1, 98-1). Tätigkeiten mit wechselnder Körperhaltung wurden als geeignet erachtet (vgl. IV-act. 98-2) bzw. es wurden wechselbelastende Tätigkeiten ohne einseitige Belastung und ohne schweres Heben oder Tragen sowie regelmässige Pausen, insbesondere nach aktueller Belastung, empfohlen (IV-act. 94). Festzuhalten ist, dass die Klinikberichte die für die Diagnosestellung erforderlichen Elemente (Kurzanamnese/Kurzstatus, klinisch und/oder bildgebend erhobene Befunde) enthalten und Auskunft über die vorgeschlagenen und geplanten Behandlungsmassnahmen geben. Die von den Klinikärztinnen und -ärzten beschriebenen Leiden und Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sind nachvollziehbar und schlüssig und sind denn auch unbestritten. Die RAD-Ärztin stellte somit zu Recht darauf ab.
Dass der Beschwerdeführerin die letzte Tätigkeit (Fachkraft für Sortierarbeiten) gesundheitsbedingt nicht mehr zumutbar ist, ist nachvollziehbar und blieb ebenfalls unbestritten (vgl. dazu die von der RAD-Ärztin festgelegten Adaptionskriterien [siehe Sachverhalt A.g, IV-act. 95-2]).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit besteht dagegen kein Konsens zwischen den Parteien.
Die Beschwerdeführerin geht gestützt auf den mit der Replik eingereichten Untersuchungsbericht des Ostschweizerischen Wirbelsäulenzentrums des KSSG vom 14. Februar 2022 über die Untersuchung vom 10. Februar 2022 (act. G 8.1) und den Verlaufskonsultationsbericht des Schmerzzentrums des KSSG vom 7. Januar 2022 über die Untersuchung vom 13. Dezember 2021 (act. G 8.2) sowie die (frühere) Stellungnahme des RAD vom 6. August 2019 (IV-act. 24) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. act. G 1-6 f., G 8-3). Die Beschwerdegegnerin hält hingegen in Anlehnung an die Stellungnahme des RAD vom 17. August 2021 (IV-act. 95) eine 60%ige Arbeits-/Leistungsfähigkeit für gegeben (IV-act. 111, act. G 4-5 f.).
Die RAD-Ärztin Dr. C.___ führte in der Stellungnahme vom 17. August 2021 zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, dass die im Rahmen des Arbeitsversuchs bei D.___ sozialpraktisch erprobte Leistung und die gezeigten Einschränkungen plausibel und nachvollziehbar seien. Seither sei es zu einer vorübergehenden Verschlechterung aber auch wieder zu einer Verbesserung der Schmerzsymptomatik gekommen, was den normalen Verlauf bei einer solchen Erkrankung darstelle. Die RAD-Ärztin ging gestützt auf die objektiven Befunde bezüglich der Wirbelsäulenveränderungen und die Erfahrungsberichte zum Arbeitsversuch, welche sowohl die Einschätzungen der Eingliederungsberaterin als auch diejenigen der Bertreuenden des Arbeitsversuchs seitens des D.___s beinhalten, davon aus, dass in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (innerhalb eines 80 bis 100 %-Pensums mit Leistungsminderung durch zusätzliche, frei wählbare Pausen zum Positionswechsel und eine gewisse Leistungsminderung durch verlangsamtes Arbeiten bei Schmerzen; IV-act. 95-2).
Die Arbeitsfähigkeitschätzung des RAD von 60 % für eine optimal leidensangepasste Tätigkeit erscheint in Würdigung der Aktenlage und insbesondere des mehrmonatigen Arbeitsversuchs im D.___ als plausibel und dürfte bezogen auf eine optimal leidensangepasste Tätigkeit (vgl. die von RAD festgelegten Adaptionskriterien, IV-act. 95-2) sogar eher vorsichtig geschätzt sein. So entsprach gemäss den Betreuern des Arbeitsversuchs die von der Beschwerdeführerin im Vollzeitpensum erbrachte Leistung in etwa derjenigen eines 60%igen Arbeitspensums. Die gezeigte Leistung während des Arbeitsversuchs sei konstant gewesen. Sie hätten die Beschwerdeführerin jedoch nie aufgefordert, bis an die Leistungsgrenzen zu gehen. Als optimal wurden Tätigkeiten in Bewegung und ohne Zwangshaltungen sowie mit höchstens kurzen Gehstrecken erachtet (vgl. IV-act. 72-8). Die Leistungsbeurteilung des Arbeitsversuchs zeigt, dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Arbeitsstelle (hinsichtlich Arbeitsverhaltens, beruflichen Könnens, persönlichen Verhaltens und sozialer Fähigkeiten) durchwegs zu erfüllen vermöchte (vgl. IV-act. 77). Die Eingliederungsberaterin der IV-Stelle ging im Schlussbericht von 15. Dezember 2020 gar von einer im Arbeitsversuch gezeigten sozialpraktischen Leistungsfähigkeit von 60 bis 80 % aus (IV-act. 73).
Die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht, dass nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben sei, vermag nicht zu überzeugen. So kann die Beschwerdeführerin aus der früheren Arbeitsfähigkeitsschätzung der RAD-Ärztin vom 6. August 2019 nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal bereits dazumal das Eingliederungspotential bei einem 50 % Pensum als steigerbar beurteilt und bei Einhaltung der Adaptionskriterien von einer günstigen Prognose ausgegangen wurde (vgl. IV-act. 24). Zudem hat die neuere Arbeitsfähigkeitsschätzung des RAD vom 17. August 2021 die Entwicklungen seither mitberücksichtigt und ist begründet und nachvollziehbar. Der mit der Replik eingereichte Verlaufskonsultationsbericht des Schmerzzentrums des KSSG vom 7. Januar 2022 über die Untersuchung vom 13. Dezember 2021 (act. G 8.2) beruht auf einem Gesundheitszustand nach Erlass der Verfügung vom 1. Oktober 2021 und ist vorliegend unbeachtlich, da er keine Aussage zu einer optimal adaptierten Tätigkeit und der damit einhergehenden Arbeitsfähigkeit enthält. Auch fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den Einschätzungen der RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2021. Der Untersuchungsbericht des Ostschweizerischen Wirbelsäulenzentrums des KSSG vom 14. Februar 2022 (act. G 8.1) beruht auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2022 und damit ebenfalls auf einem Gesundheitszustand nach Verfügungserlass. Aussagen zur Arbeitsfähigkeit zum Verfügungszeitpunkt sind im Bericht ebenfalls nicht enthalten. Hinzu kommt, dass sich die Klinikärzte des Wirbelsäulenzentrums ebenso nicht mit den Einschätzungen der RAD-Ärztin hinsichtlich Adaptionskriterien und Arbeitsfähigkeit auseinandergesetzt haben. Dass die Beschwerdeführerin in ihrem aktuellen Beruf maximal zu 33 % arbeitsfähig sein soll, ist wegen der fehlenden ausführlichen Begründung nicht nachvollziehbar und infolgedessen auch nicht überzeugend. So ist nicht ersichtlich, wieso mit den zwei Arbeitsstellen (Reinigungstätigkeit von 3 Stunden pro Woche ab dem 1. Juli 2021 und zusätzlich eine Reinigungstätigkeit von ca. 10 Stunden pro Woche ab November 2021 [vgl. act. G 1-5]) die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgeschöpft sein soll. Auch ist nicht erwiesen, ob es sich bei den beiden Tätigkeiten um optimal leidensangepasste Tätigkeiten im Sinne der Adaptionskriterien des RAD handelt. Die Einwände der Beschwerdeführerin und die von ihr eingereichten Berichte vermögen nach dem Gesagten keine auch nur geringen Zweifel an den Einschätzungen des RAD hinsichtlich Adaptionskriterien und Arbeitsfähigkeit zu begründen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt per Verfügungszeitpunkt sowohl hinsichtlich der Befunderhebung und der Diagnosestellung als auch hinsichtlich der Adaptionskriterien und der Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit rechtsgenüglich abgeklärt wurde. Die Einwände seitens der Beschwerdeführerin vermögen daran keine auch nur geringen Zweifel zu wecken. Folglich ist von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Fachkraft für Sortierarbeiten von 0 % und in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit von 60 % auszugehen.
Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich weitere arbeitsmedizinische Abklärungen, wie dies die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 3. November 2021 im Eventualantrag forderte (act. G 1-2 Ziff. 4).
Im Weiteren ist der Grad der Invalidität zu bestimmen.
Der Invaliditätsgrad ist, da davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, unbestrittenermassen anhand eines reinen Einkommensvergleichs zu ermitteln (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG). Dafür wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Aktenmässig belegt ist durch die Stellungnahme des RAD vom 17. August 2021 eine zumindest 40%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 10. Juli 2018 (vgl. IV-act. 95-2). Die IV-Anmeldung erfolgte am 21. Juli 2019 (IV-act. 4). Der frühestmögliche Rentenbeginn wäre somit der 1. Januar 2020 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG).
Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Rentenbeginns tatsächlich verdienen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1, 125 V 146 E. 5c/bb). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei wird grundsätzlich am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 135 V 58 E. 3.1).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass beim Valideneinkommen auf den Verdienst einer gelernten Schlosserin abzustellen sei, da sie die Lehre als Anlage- und Apparatebauerin, Fachrichtung Feinblech, per 31. Mai 1991 aus gesundheitlichen Gründen habe abbrechen müssen und in der Folge keine dem Leiden angepasste Berufsausbildung habe finden und absolvieren können (vgl. act. G 1-8, G 1.3). Aus den eingereichten Dokumenten (vgl. act. G 1.4 f.) ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht, dass nach dem Abbruch der Lehre gesundheitsbedingt eine leidensangepasste Berufsausbildung nicht möglich gewesen wäre (vgl. Art. 26 Abs. 2 IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung). So beschränkte sich gemäss Aktenlage die Lehr-/Praktikumsstellensuche auf die Jahre 1991 und 1992. Die Beschwerdeführerin stellte dazumal auch kein Leistungsgesuch bei der Beschwerdegegnerin. Inwieweit die Heirat im Jahr 19__ und die Geburt ihrer Tochter im Jahr 19__ die Lehrstellensuche beeinflusste (vgl. IV-act. 4-3; vgl. dazu auch act. G 4-6 f.), ergibt sich nicht aus den Akten, kann vorliegend jedoch unbeantwortet bleiben, denn in den Jahren 1992 bis 2000 arbeitete die Beschwerdeführerin als Shopmitarbeiterin, Praxishilfe, Pflegehelferin und Mitarbeiterin Hausdienst (vgl. IV-act. 54, G 8.3), so dass davon ausgegangen werden kann, dass das Absolvieren einer leidensangepassten Lehre – allenfalls erstreckt über einen längeren Zeitraum – gesundheitsbedingt nicht unmöglich gewesen wäre. Folglich kann beim Valideneinkommen auch nicht im Sinne von Art. 26 Abs. 2 IVV auf das Einkommen einer ausgebildeten Schlosserin abgestellt werden (vgl. dazu auch die Regelung im neuen Art. 26 Abs. 5 IVV, welche seit dem 1. Januar 2022 in Kraft ist). Dem entsprechenden Antrag ist deshalb nicht zu folgen.
Das letzte Erwerbseinkommen erzielte die Beschwerdeführerin als Fachkraft für Sortierarbeiten bei der B.___ AG. Dabei handelte es sich um ein seit dem 1. April 2017 bestehendes unbefristetes Arbeitsverhältnis, welches im Frühjahr 2020 aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst wurde (vgl. IV-act. 54-7). Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, IV-act. 20-1) sowie den Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 31. Juli 2019 (IV-act. 23) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 50'830.- (Grundlohn Fr. 3'910.- x 13). Demgegenüber hat ein durchschnittlicher Hilfsarbeiterinnenlohn im Jahr 2019 Fr. 55'222.- betragen (statistischer Zentralwert des Einkommens für eine Hilfsarbeiterin [Frauen, Kompetenzniveau 1] gemäss der Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bundesamts für Statistik, vgl. Anhang 2 der IV-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2022). Der Umstand, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin tiefer ist als das durchschnittliche Hilfsarbeiterinneneinkommen über alle Branchen hinweg, muss auf die Zwänge des invalidenversicherungsrechtlich nicht massgebenden tatsächlichen Arbeitsmarkts zurückzuführen sein, denn die Beschwerdeführerin hätte überwiegend wahrscheinlich eine besser bezahlte Stelle in irgendeiner Branche, bei der sie einen durchschnittlichen Hilfsarbeiterinnenlohn hätte erzielen können, angenommen, wenn sich ihr die Gelegenheit dazu geboten hätte (vgl. dazu bspw. Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. April 2016, IV 2013/577, E. 2.1, vom 2. Dezember 2020, IV 2019/39, E. 4.3, und vom 31. März 2021, IV 2020/35, E. 5.4). Folglich kann beim Valideneinkommen nicht auf den zuletzt erzielten Verdienst abgestellt werden, sondern es ist von einer Erwerbsfähigkeit auszugehen, die jener einer durchschnittlichen Hilfsarbeiterin entspricht. Das Valideneinkommen für das Jahr 2020 (frühestmöglicher Rentenzeitpunkt, vgl. Erwägung 5.1) beträgt somit Fr. 55'721.- (Fr. 54'681.- [LSE 2018, Frauen, Kompetenzniveau 1] / 2732 [Nominallohnindexstand Frauen für das Jahr 2018] x 2784 [Nominallohnindexstand Frauen für das Jahr 2020]).
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung statistische Werte, insbesondere die Tabellenlöhne der LSE, beigezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3). Am 30. April 2020 endete das Arbeitsverhältnis bei der B.___ AG (vgl. IV-act. 54-7). Die Beschwerdeführerin war aktenkundig seither nicht mehr längerfristig in einem Arbeitsverhältnis unter Ausschöpfung der Arbeitsfähigkeit tätig. Da sie ihre angestammte Tätigkeit als Fachkraft für Sortierarbeiten nicht mehr ausüben kann (vgl. IV-act. 95-2), ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens ebenfalls auf den statistischen Zentralwert des Einkommens einer Hilfsarbeiterin im Jahr 2020 von Fr. 55'721.- abzustellen. Bei einer 60%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. Erwägung 4.5 hiervor) beträgt das Invalideneinkommen somit Fr. 33'433.- (Fr. 55'721.- x 0.6).
Nachfolgend ist zu prüfen, ob ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist. Die IV-Stelle gewährte der Beschwerdeführerin keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. IV-act. 96, 104). Die Beschwerdeführerin macht einen solchen von 25 % geltend (act. G 1-9). Mit dem Tabellenlohnabzug wird berücksichtigt, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten (Hilfsarbeiter-)Tätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren arbeitnehmenden Personen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann wird dem Umstand Rechnung getragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität, oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 129 V 481 E. 4.2.3, vgl. auch BGE 134 V 327 E. 5.2). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die vom RAD festgelegte Arbeitsfähigkeit von 60 % für eine optimal leidensangepasste Tätigkeit eher tief bzw. vorsichtig angesetzt ist (vgl. Erwägung 4.4.2 ff.) und damit allfälligen Nachteilen – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (vgl. act. G 1-9) – infolge der Beanspruchung eines Arbeitsplatzes zu 100 % bei einer Leistungsfähigkeit von (zumindest) 60 % bereits ausreichend Rechnung getragen wurde. Zudem sind keine anderweitigen Gründe erkennbar oder ausgewiesen, die einen Tabellenlohnabzug rechtfertigen würden. Das Begehren für einen Tabellenlohnabzug von 25 % ist daher unbegründet.
Da sowohl das Valideneinkommen als auch das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne ermittelt wurden, kann ein sogenannter Prozentvergleich vorgenommen werden. Bei einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 40 % resultiert ohne Gewährung eines Tabellenlohnabzugs ein Invaliditätsgrad von 40 %.
Da von einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad auszugehend ist, besteht eine Eingliederungspflicht der Invalidenversicherung und über Eingliederungsmassnahmen/berufliche Massnahmen hätte vorab befunden werden müssen (vgl. Erwägung 2.2 hiervor).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Einkommensparallelisierung vorzunehmen, wenn der tatsächlich erzielte Verdienst deutlich unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt (BGE 135 V 297 E. 6.1.1). Massgeblich für die Einkommensparallelisierung ist mithin das branchenspezifische Durchschnittseinkommen und nicht etwa das Total über alle Wirtschaftszweige (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 22. September 2020, 9C_315/2020, E. 4.2 mit Verweis auf BGE 135 V 302 E. 6.1.1, vom 2. September 2019, 9C_323/2019, E. 3.2.1, und vom 29. Oktober 2010, 9C_632/2010, E. 3.3.3).
Ausgehend vom zuletzt erzielten Einkommen im Jahr 2019 von Fr. 50'830.- (Grundlohn Fr. 3'910.- x 13; vgl. IK-Auszug, IV-act. 20-1, sowie die Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 31. Juli 2019, IV-act. 23) beträgt das der Nominallohnentwicklung angepasste Einkommen für das Jahr 2020 (dem frühestmöglichen Rentenbeginn) Fr. 51'291.- (Fr. 50'830.- / 2759 [Nominallohnindexstand Frauen für das Jahr 2019] x 2784 [Nominallohnindexstand Frauen für das Jahr 2020]).
Da die Beschwerdeführerin zuletzt in der Abfallentsorgungsindustrie arbeitete, ist auf den branchenspezifischen LSE-Tabellenlohn des Sektors 36-39, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, abzustellen. Ausgehend vom entsprechenden LSE-Tabellenwert des Jahres 2018 für Hilfsarbeiterinnen (Niveau 1) von Fr. 4'813.- pro Monat, angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2020 und an die branchenspezifische betriebsübliche Arbeitszeit von 42.9 Stunden pro Woche im Jahr 2020, resultiert ein branchenspezifisches Durchschnittseinkommen von Fr. 63'122.- für das Jahr 2020 (Fr. 4'813.- pro Monat x 12 Monate / 40 Stunden pro Woche x 42.9 Stunden pro Woche / 2732 [Nominallohnindexstand Frauen für das Jahr 2018] x 2784 [Nominallohnindexstand Frauen für das Jahr 2020]). Der Minderverdienst der Beschwerdeführerin gegenüber dem branchenspezifischen Durchschnitteinkommen beträgt Fr. 11'831.- (Fr. 63'122.- - Fr. 51'291.-) bzw. 18.7 %. Beim Valideneinkommen wäre somit von Fr. 59'966.- auszugehen (95 % von Fr. 63'122.-).
Der IV-Grad würde abgerundet 44 % (Fr. 59'966.- - Fr. 33'433.- [vgl. Erwägung 5.3 hiervor]) x 100 / Fr. 59'966.-) betragen.
Angesichts der vorangehenden Erwägung ist die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2021 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist ihr zurückzuerstatten.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75; in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung, siehe Art. 30bis HonO) pauschal Fr. 1'500.- bis Fr. 15'000.-. In vergleichbaren Fällen spricht das Versicherungsgericht im Fall des Obsiegens eine Pauschalentschädigung von Fr. 4'000.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP