Entscheid vom 6. Oktober 2022
Besetzung
Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2021/210
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Zahner, Studer Zahner Anwälte AG, Neugasse 40, Postfach 2020, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Im Streit liegt die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2021, mit welcher sie das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin um eine Rente vom 9. April 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 20 % abgelehnt hat. Es handelte sich um eine Neuanmeldung, nachdem ein erstes Gesuch am 9. Juli 2012 formell rechtskräftig abgewiesen und auf die weiteren Neuanmeldungen nicht eingetreten worden war. - Die Beschwerdeführerin lässt im Hauptstandpunkt einzig eine Rentenleistung beantragen.
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1, vgl. schon BGE 102 V 165). - Sämtliche psychischen Erkrankungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 f.) grundsätzlich (bei Ausnahmen nach dem jeweiligen Beweisbedarf) einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Die funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung sind danach qualitativ zu erfassen und quantitativ einzuschätzen. Für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens sind in der Regel diverse Standardindikatoren beachtlich, die in zwei Kategorien systematisiert werden, nämlich einerseits in der Kategorie des funktionellen Schweregrads und anderseits in jener der Konsistenz.
Gemäss Art. 28a IVG (in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) erfolgt die Invaliditätsbemessung nach drei verschiedenen Methoden, nämlich nach der allgemeinen Methode des reinen Einkommensvergleichs für erwerbstätige versicherte Personen, nach der spezifischen Methode (dem reinen Betätigungsvergleich) für nicht erwerbstätige Personen und nach der gemischten Methode für versicherte Personen, die zum Teil erwerbstätig und zum Teil im Aufgabenbereich tätig sind.
Im Einzelnen hielt die Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, viele Schmerzen vom Rücken aus und in den Beinen zu haben und deshalb nicht so gut gehen zu können. Sie glaube, alles komme vom Rücken. Es handle sich um seit zehn Jahren ständig vorhandene, im bisherigen Verlauf gleichgebliebene Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und im rechten Bein (bei Belastung Taubheit des ganzen Beins: vgl. IV-act. 139-40). Zwei bis drei Jahre lang habe sie über das Sozialamt mit 100 % in der Reinigung gearbeitet, seit ca. 2013/2014 arbeite sie nicht mehr. Sie habe keine Kraft wegen Depressionen, Asthmas und ihres Rückens (vgl. IV-act. 139-41). Sie lebe allein in einer 3-Zimmer-Wohnung im Parterre und erledige den Haushalt unter Hilfe des ___ und der Enkel (vgl. IV-act. 139-41). Sie könne nicht allein spazieren, weil sie wegen der Depression manchmal zehn Minuten lang nicht mehr wisse, wo sie sei (vgl. IV-act. 139-42). Sie nehme täglich zwei Tramal 100 mg und ein Antidepressivum ein (vgl. IV-act. 139-42). Die Gutachterin hielt fest, die angegebenen ständigen starken Schmerzen seien diskrepant zur fehlenden Inanspruchnahme entsprechender rheumatologischer oder orthopädisch-traumatologischer Behandlungen (vgl. IV-act. 139-49). Der Plasmaspiegel von Tramadol habe weit unterhalb des Referenzbereichs gelegen; eine Malcompliance scheine nahezuliegen (vgl. IV-act. 139-45). Die Beschwerdeführerin sei voll arbeitsfähig, sowohl in einer adaptierten Tätigkeit wie im Haushalt (vgl. IV-act. 139-49). Eine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (Hauptdiagnose) wurde nicht gestellt (vgl. IV-act. 139-47).
Der Gutachter der Allgemeinen Inneren Medizin hielt fest, die Beschwerdeführerin habe erklärt, sehr krank zu sein und viele Ärzte zu haben. Sie habe es an den Nerven. Auf Nachfragen habe sie auch den Rücken, Asthma, Bluthochdruck, Hämorrhoiden, Blähungen und Bauchweh (unter Medikation jedoch deutlich gebessert) erwähnt. Sie sei seit sechs Jahren sehr krank. Präzisieren habe sie das nicht gekonnt (vgl. IV-act. 139-60). Die Antworten auf Fragen in Bezug auf das Beschwerdebild seien durchwegs ausweichend und unpräzis gewesen (vgl. IV-act. 139-62). Die beklagten Beschwerden könnten nicht plausibilisiert werden. Dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden nicht habe präzisieren können, habe durchaus nicht an mangelnder Sprachkenntnis, sondern an fehlender Motivation gelegen. Die Beschwerdeführerin habe immer wieder darauf hingewiesen, dass ja alles in den Unterlagen stehe und ihr Kranksein somit bewiesen sei (vgl. IV-act. 139-65). Medikamente habe sie teilweise widersprüchlich angegeben (vgl. IV-act. 139-65). Die Beschwerdeführerin sei voll arbeitsfähig (vgl. IV-act. 139-66 f.).
Der Gutachter der Pneumologie erklärte, die Beschwerdeführerin habe von Bronchitis und schwerem Asthma berichtet. Sie habe angegeben, Letzteres sei seit einer Untersuchung 2015 am Kantonsspital St. Gallen bekannt; das sei eindeutig. Es gehe ihr auch schlecht, wenn sie inhaliere. Sie bekomme keine Luft und es pfeife über Lungen und Hals. Die Nachtruhe sei häufig gestört wegen Dyspnoe und keuchenden Atemgeräuschen (vgl. IV-act. 139-72). Sie sei am ganzen Körper krank, könne kaum atmen und sich deshalb eine Erwerbstätigkeit nicht vorstellen. Sie habe mit 1_ Jahren einen gleichaltrigen Mann aus P.___ geheiratet. Während etwa sieben Jahren habe sie beim ___ gewohnt, von dem sie - zusätzlich zum Sozialamt - unterstützt worden sei. Seit Kurzem habe sie eine eigene Mietwohnung (vgl. IV-act. 139-73 f.). Der Gutachter hielt fest, die Beschwerden seien diffus und inkonsistent geschildert worden (vgl. IV-act. 139-75). Die Diagnose eines Asthmas sei nicht gut belegt. Ein leichtes Asthma bronchiale sei möglich (vgl. IV-act. 139-77). Respiratorisch gebe es eine grosse und nicht zu erklärende Diskrepanz zwischen den vorgetragenen Beschwerden und den Befunden. Eine Aggravationstendenz sei nicht zu übersehen (vgl. IV-act. 139-78). Isoliert pneumologisch betrachtet seien die Ressourcen durchaus auch für körperlich anstrengende Tätigkeiten intakt. Die Tätigkeit in der Reinigungsbranche sei allerdings nicht unbedingt ideal (vgl. IV-act. 139-78). Eine pneumologische Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gebe es nicht (vgl. IV-act. 139-77). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage 100 % (vgl. IV-act. 139-79).
Der fallführende Gutachter der Psychiatrie legte dar, die Beschwerdeführerin habe angegeben, ihre Nerven seien nicht gut; einmal gehe es ihr gut und einmal nicht. Manchmal sei sie unterwegs und frage sich dann plötzlich, wo sie sich aufhalte. Sie wisse nicht, wo sie sei. Das passiere drei- bis viermal pro Monat, zuletzt sei es vor einer Woche passiert. Sie müsse manchmal weinen, einfach so, wobei sie manchmal dabei auch traurig sei. Diese Probleme habe sie schon seit vielen Jahren, etwa seit zwölf (im Verlauf habe sie wiederholt sieben Jahre angegeben), und sie seien spontan aufgetreten. Sie sei dreimal verheiratet gewesen. Von ihrem ersten B.___ Mann habe sie sich scheiden lassen, dann den Schweizer geheiratet und nach dessen Tod [...] geheiratet, von dem sie sich 200_ habe scheiden lassen (vgl. IV-act. 139-26). Aripiprazol beruhige sie; ohne das Medikament gehe es nicht. Mit Trimipramin könne sie gut schlafen. Es bestünden keine Einschlaf- oder Durchschafstörungen (vgl. IV-act. 139-24 f.). Bei der Aufnahme der systematischen psychiatrischen Anamnese habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie höre Stimmen. Paranoia, Zwänge, Ess- und Persönlichkeitsstörungen seien nicht erfragbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe akustische Halluzinationen beschrieben. Sie wisse, dass die Stimmen nicht real seien. Sie habe sie jeden zweiten Tag, dann nur einmal, sie dauerten zehn Minuten. Aripiprazol nehme sie seit sieben Jahren ein, Trimipramin ebenfalls (vgl. IV-act. 139-27). Der Gutachter der Psychiatrie hielt fest, die Konzentrationen sprächen für eine ausreichende Compliance bezüglich des Neuroleptikums Aripiprazol. Die Konzentration des Antidepressivums Trimipramin sei nicht verwertbar, das sei aber auch nicht relevant, da die Einnahme in einer niedrigen Dosis zur Schlafförderung erfolge (und das Mittel nicht als Antidepressivum eingesetzt werde; vgl. IV-act. 139-29). Irritierend seien die sehr genauen und konstanten Angaben zu Frequenz und Dauer der beschriebenen akustischen Halluzinationen, was ungewöhnlich starr und regelhaft anmute. Die Beschwerdeführerin gebe auch an, sich mittlerweile des krankhaften Charakters dieser Wahrnehmung bewusst zu sein. Ansonsten beschreibe sie ein Phänomen, das zumindest deskriptiv dissoziativ anmute, und das sie drei- bis viermal pro Monat zu erleben angebe (vgl. IV-act. 139-30). Letztlich lasse sich aus den vorgetragenen Beschwerden und dem psychiatrischen Befund keine spezifische psychiatrische Diagnose ableiten. Es könne allenfalls von einer Psychose gesprochen werden, die nicht weiter spezifizierbar wäre. Die Symptomatik an sich, deren Frequenz und deren Dauer würden nicht auf alltagsrelevante Funktionsstörungen schliessen lassen, mit denen eine Einschränkung der berufsbezogenen Leistungen begründbar wäre. Allenfalls könne - wie für die meisten Psychosen typisch und medizinisch-theoretisch betrachtet - bei gegebener Chronifizierung von einer Abnahme der psychisch mentalen Ausdauer und Belastbarkeit ausgegangen werden (vgl. IV-act. 139-30). Auch könne postuliert werden, dass die Wahrnehmungsschwelle für Stressoren nach unten verschoben sei und es schneller zu Überforderungssituationen komme. Wollte man der so definierten Psychose eine versicherungsmedizinische Relevanz beimessen, liesse das klinische Gesamtbild lediglich eine Abnahme der Arbeitsfähigkeit um 20 % begründen (vgl. IV-act. 139-30). Dabei sei zudem berücksichtigt, dass psychosoziale Belastungsfaktoren mit direkt negativen Folgen vorlägen, die ausgeklammert werden müssten (vgl. IV-act. 139-30). Der psychopathologische Befund an sich sei nicht wegweisend; vielmehr seien der Beurteilung die anamnestischen Angaben im Längsschnitt zu Grunde zu legen. Es lasse sich bei langer Krankheitsanamnese eine krankheitsbedingte Abnahme der beruflichen Leistungsfähigkeit um 20 % begründen (vgl. IV-act. 139-33). Die Beschwerdeführerin sei an sieben Stunden pro Tag arbeitsfähig. Die Einschränkungen seien globaler Art (vgl. IV-act. 139-34). Die Beschwerdeführerin verfüge über ausreichende Sozialkompetenzen zur Umsetzung der Ressourcen an einem regulären Arbeitsplatz. Diesbezüglich relevante Verhaltensauffälligkeiten könnten nicht benannt werden (vgl. IV-act. 139-35). Es bleibe unklar, weshalb die Beschwerdeführerin, obwohl die psychiatrische Problematik nach ihren Angaben seit mehr als sechs Jahren bestehe, diese bei den letzten IV-Anmeldungen nicht erwähnt habe (vgl. IV-act. 139-36). Eine alltagsrelevante Einschränkung im Haushalt sei nicht bzw. nur in einer Grössenordnung von 20 % Arbeitsunfähigkeit plausibel (vgl. IV-act. 139-37).
Polydisziplinär wurde darauf hingewiesen, dass es hinsichtlich der Konsistenzprüfung unterschiedliche Beobachtungen und Feststellungen gegeben habe (vgl. IV-act. 139-10). Es wurde die Arbeitsfähigkeitsschätzung von 80 % (sieben Stunden pro Tag ohne Einschränkung im Rendement) übernommen (vgl. IV-act. 139-11).
Die Beschwerdeführerin lässt indessen vorbringen, das Gutachten sei nicht beweistauglich, weil es ohne Übersetzung erfolgt sei.
Der Verständigung kommt bei der Begutachtung grosses Gewicht zu. Insbesondere im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen ist bestmögliche Verständigung zwischen Gutachter und versicherter Person bedeutsam. Dort setzt eine gute Exploration auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraus. Ist der Gutachter der Sprache des Exploranden nicht mächtig, erscheint es nach der Rechtsprechung medizinisch und sachlich geboten, dass er eine Übersetzungshilfe beizieht. Die Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der IV sehen den "niederschwelligen Einsatz von professionellen Dolmetschern bei fremdsprachigen Exploranden" vor. Der Beweiswert des Gutachtens ist aber dann nicht geschmälert, wenn den Umständen nach auszuschliessen ist, dass sich die fehlende Übersetzung wesentlich auf die gutachterliche Beurteilung ausgewirkt hat (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 21. Oktober 2020, 9C_362/2020 E. 3.3.1).
Vorliegend ist festzuhalten, dass sich alle vier direkt beteiligten begutachtenden Fachpersonen in der Lage sahen, die Begutachtung ohne Dolmetscher ordnungsgemäss durchzuführen. Der Pneumologe hielt fest, die Beschwerdeführerin verstehe die deutsche Sprache recht gut, im Ausdruck sei sie aber limitiert, diffus wehklagend und nicht zu wirklich differenzierten Antworten fähig (vgl. IV-act. 139-76). Der Internist erklärte, die Verständigung sei ohne wesentliche Probleme auf Deutsch erfolgt (vgl. IV-act. 139-62). Die Orthopädin stellte ohne weitere Bemerkung fest, die Untersuchung sei in Schweizerdeutsch durchgeführt worden (vgl. IV-act. 139-43). Der Psychiater schliesslich legte dar, die Wortwahl der Beschwerdeführerin sei sehr einfach und wenig differenziert, aber angemessen gewesen. Er wies ausdrücklich darauf hin, dass eine Übersetzung nicht erforderlich gewesen sei (vgl. IV-act. 139-27). Er erwähnte auch, die Willenskräfte der Beschwerdeführerin seien durchaus strukturiert und zielgerichtet gewesen. Sie könne Entscheidungen fällen und diese auch argumentativ vertreten (vgl. IV-act. 139-29). Auf die Einschätzung des Psychiaters, wonach ein Dolmetschen nicht erforderlich war, kann abgestellt werden. Die umfassenden Beschreibungen in den (Teil-)Gutachten enthalten auch keinen Anhaltspunkt für eine Relevanz dieses Aspekts.
Im Übrigen ist nach der Aktenlage - insbesondere gemäss ihrer entsprechenden Begründung anlässlich der Haushaltabklärung (vgl. IV-act. 125-1 und -8) - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin selber den Beizug eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin für sich nicht als erforderlich erachtet hat. Sie hat denn auch trotz vorgängigen Hinweises der Beschwerdegegnerin auf die Möglichkeit des Einsatzes eines professionellen Dolmetschers (IV-act. 134-2) allein an den medizinischen Begutachtungen teilgenommen und hat auch nach der Begutachtung (letzte Untersuchung am 26. August 2020) keine Beanstandung in dieser Hinsicht angebracht (sondern erst mit Einwand vom Dezember 2020 gegen den Vorbescheid). Ausserdem hat Dr. J.___ "gute Sprachkenntnisse" der Beschwerdeführerin ausdrücklich als Ressource angeführt (vgl. IV-act. 106-6) und es ist höchst unwahrscheinlich, dass damit die Sprachkenntnisse in B.___ oder P.___ gemeint waren. - Die Beschwerdeführerin hat zudem wiederholt IV-Anmeldungen eingereicht und damit durch Formular (Art. 29 ATSG) Anspruch auf Leistungen gestellt. Laut Art. 28 Abs. 2 ATSG muss, wer Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die erforderlich sind. Kann eine versicherte Person - etwa krankheitshalber und beispielsweise in Bezug auf eine Fristeinhaltung - nicht selber handeln, ist entscheidend, ob sie nach den Umständen zumutbarer Weise wenigstens einen Dritten mit der Interessenwahrung zu beauftragen vermag (vgl. ZAK 1984 S. 403, Bundesgerichtsurteil vom 11. Oktober 2021, 9C_519/2021). Dass Letzteres hier nicht der Fall gewesen wäre, ist nicht anzunehmen. Das Verhalten und die Kenntnisse eines allfälligen Vertreters sind der vertretenen Person anzurechnen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 19. Januar 2011, 9C_921/2010 E. 2, BGE 110 V 176 E. 3d).
Das Ergebnis der Begutachtung ist insofern nicht zu beanstanden.
Ob die Beurteilung mit einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % bei einer Prüfung anhand der rechtsprechungsgemäss zu berücksichtigenden Standardindikatoren ausreichend beweiskräftig sei, erscheint vorliegend allerdings zumindest fraglich (die Frage kann allerdings letztlich offen bleiben, vgl. nachfolgend E. 6.2.6).
Denn bereits die psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist nach dem oben Dargelegten im Gutachten mit grosser Zurückhaltung gestellt worden. Insbesondere haben bei der Begutachtung keine psychotischen Denkinhalte vorgelegen (IV-act. 139-28). Auch Dr. J.___ hatte am 27. Mai 2019 (IV-act. 106) im Übrigen festgehalten, zurzeit weise die Beschwerdeführerin keine produktiven psychotischen Symptome mehr auf.
Entscheidend sind nicht medizinische Diagnosen, sondern deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit und die Arbeitsfähigkeit. Wie sich aus dem Gutachten ergibt, waren für das Begutachtungsergebnis die psychopathologischen Befunde wie erwähnt nicht wegweisend, vielmehr wurde auf die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt. In allen Explorationen in den somatischen Disziplinen mussten jedoch Diskrepanzen und Widersprüche, unscharfe und diffuse Beschwerdeschilderungen oder fehlende Motivation festgestellt werden (vgl. IV-act. 139-10). Auf aggravatorisches Verhalten hatte es schon früher einen Hinweis gegeben.
Die abweichenden Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters vermögen gegen das überzeugende Ergebnis der Begutachtung, das in Aktenkenntnis und nach umfassender Abklärung samt Auseinandersetzung mit dessen Beurteilung im Beweiswert nicht anzukommen. Dessen Schätzung einer vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin lässt sich mit den Befunden nicht vereinbaren. Der medizinische Sachverhalt erweist sich als ausreichend abgeklärt; eine weitere Begutachtung, wie sie im Eventualstandpunkt beantragt wurde, ist nicht erforderlich.
Eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von mehr als 20 % ist demnach gemäss der medizinischen Aktenlage nicht anzunehmen, weder in einer adaptierten Erwerbstätigkeit noch in einer Haushalttätigkeit.
Für die Bemessung eines Invalideneinkommens sind ebenfalls die - gleichen - Tabellenlöhne heranzuziehen, da die Beschwerdeführerin schon seit Längerem keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist.
Die medizinisch zumutbare Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von (mindestens) 80 % ist ferner auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als verwertbar zu betrachten.
Denn hierzu ist zunächst festzuhalten, dass bei der Invaliditätsbemessung - im Unterschied zum konkreten Arbeitsmarkt, wie er bei den Ergänzungsleistungen massgeblich ist (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 26. Juli 2019, 9C_653/2018 E. 3.2, und vom 19. Januar 2022, 9C_376/2021 E. 4.1.2) und wohl bei der Schaffung der Überbrückungsleistungen im Blick war - von Gesetzes wegen (Art. 16 ATSG) eine ausgeglichene Arbeitsmarktlage vorausgesetzt wird. Es kommt dabei somit nicht darauf an, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen tatsächlich an eine Stelle vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob und in welchem Rahmen sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 4. Mai 2018, 9C_294/2017 E. 5.4.2., AHI 1998 S. 287 E. 3b). Der massgebliche theoretische und abstrakte ausgeglichene Markt (vgl. BGE 134 V 64, BGE 129 V 480 E. 4.2.2) hat rein hypothetischen Charakter und dient ausserdem dazu, die Risiken von Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abzugrenzen (vgl. BGE 141 V 351 E. 5.2, Bundesgerichtsurteil vom 7. Juli 2022, 8C_192/2022 E. 6.1.1, BGE 110 V 276 E. 4b). Was die verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch den körperlichen Einsatz angeht, weist er einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1, Bundesgerichtsurteile vom 5. November 2018, 9C_304/2018 E. 5.1.1, und vom 10. April 2019, 8C_811/2018 E. 4.4.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst er selbst sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen gesundheitlich Beeinträchtigte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1, Bundesgerichtsurteile vom 18. Dezember 2019, 9C_693/2019 E. 5.1.3, und vom 28. November 2014, 9C_485/2014). Vom gesetzlich vorgegebenen Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarktes darf nicht abgewichen werden, indem stattdessen konkret existierende Erwerbsmöglichkeiten oder konkrete Arbeitsmarktverhältnisse beigezogen werden (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, (nicht nur bei Ergänzungsleistungen und Überbrückungsleistungen, sondern) auch in der Unfallversicherung sei (wie in der Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 4 UVV dargelegt) anerkannt, dass das vorgerückte Alter - ab rund 60 Jahren - eine Ursache von Erwerbsunfähigkeit bilde und dass ein und derselbe Gesundheitsschaden dann mit wesentlich erheblicheren Auswirkungen auf die Erwerbsunfähigkeit verbunden sei als bei jüngeren versicherten Personen. Die Rechtsprechung hält in diesem Zusammenhang allerdings den Grundsatz fest, dass (in der UV) allein die unfallbedingte Invalidität versichert ist (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 17. März 2020, 8C_799/2019 E. 2.3). Das Alter als solches stellt keine Gesundheitsschädigung dar, für welche der Unfallversicherer aufzukommen hätte (vgl. Thomas Flückiger, in: Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, N 78 zu Art. 18 UVG). Art. 28 Abs. 4 UVV (der sich im Vergleich zur allgemeinen Methode in aller Regel rentenvermindernd auswirkt, vgl. BGE 122 V 418 E. 3a), wird ausserdem mit der in diesem Sozialversicherungszweig zu berücksichtigenden Besonderheit gerechtfertigt, dass die festzusetzenden UV-Invalidenrenten bis zum Tod der versicherten Personen zur Ausrichtung gelangen und die Rente bei Zusprache im vorgerückten Alter somit in wesentlichen Teilen die Funktion einer Altersversorgung hat (vgl. BGE 122 V 418 E. 3a).
Des Weiteren beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Auffassung des Rechtsgutachtens von Philipp Egli, Martina Filippo, Thomas Gächter und Michael E. Meier ("Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung", EIZ Publishing, Winterthur/Zürich 2021), wonach ab dem vollendeten 60. Altersjahr eine generelle Unzumutbarkeit der Verwertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit angenommen (oder eine Vermutungsfolge entsprechend umgekehrt) werden müsste. Das Alter als solches ist allerdings auch in der Invalidenversicherung nicht das versicherte Risiko (vgl. Art. 1a IVG; sondern jenes der AHV ab dem AHV-Rentenalter). Das fortgeschrittene Alter stellt einen invaliditätsfremden Faktor dar (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 7. Juli 2022, 8C_192/2022 E. 6.1.2). Die Rechtsprechung zur Invalidenversicherung anerkennt aber, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 7. Juli 2022, 8C_192/2022 E. 6.1.2, BGE 145 V 2 E. 5.3.1, Bundesgerichtsurteile vom 6. Januar 2020, 9C_797/2019 E. 2, und vom 18. Dezember 2019, 9C_693/2019 E. 3). Massgebend sind - und bleiben - die Umstände des konkreten Sachverhalts, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 15. Juni 2022, 9C_21/2022 E. 2.3.1). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 6. Januar 2020, 9C_797/2019 E. 2, BGE 145 V 2 E. 5.3.1). Die Rechtsprechung hat für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen relativ hohe Hürden aufgestellt (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_797/2019 E. 5). Realitätsfremde Einsatzmöglichkeiten dürfen bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt werden (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 6. Mai 2020, 8C_30/2020 E. 5.3, und vom 25. September 2018, 8C_290/2018 E. 5.4, ZAK 1991 S. 318 E. 3b).
Bei Erstattung des Gutachtens war die Beschwerdeführerin gerade 61 Jahre alt geworden; ihr stand daher bis zum (derzeitigen) AHV-Rentenalter noch eine Aktivitätsdauer von drei Jahren bevor. Ihre Arbeitsfähigkeit ist mit (mindestens) 80 % weitreichend. Gemäss dem Gutachten sind ihr körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne häufiges Arbeiten in der Hocke und unter lufthygienisch unproblematischen Bedingungen uneingeschränkt zumutbar, etwa in einem Lager, einer Spedition, im Verkauf oder im Haushalt (vgl. IV-act. 139-9). Sie braucht damit nicht so umfangreiche Anforderungen an einen Arbeitsplatz zu stellen, dass angenommen werden müsste, sie sei deswegen von den Möglichkeiten des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ausgeschlossen.
Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich zumutbare verbleibende (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann, ist ein Abzug von den Tabellenlöhnen zu machen. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 und BGE 126 V 75). - Bei den oben dargelegten Gegebenheiten erreicht ein Invaliditätsgrad - bemessen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs - selbst bei Annahme einer medizinischen Arbeitsunfähigkeit von 20 % einzig unter der Voraussetzung eine rentenbegründende Höhe, dass der rechtsprechungsgemäss maximal vorgesehene Abzug von den Tabellenlöhnen von 25 % den Verhältnissen angemessen wäre. Davon kann indessen hier nicht ausgegangen werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die psychisch als vermindert angenommene Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit ihren Ausdruck gefunden hat. Gemäss dem Gutachten ist sie zudem in der Lage, täglich an sieben Stunden (entsprechend rund 83 % der durchschnittlichen Arbeitszeit) zu arbeiten. Gemäss der Tabelle T18 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor zusammen, z.B. 2018) schlug sich Teilzeitarbeit im Umfang von 75 bis 89 % bei Frauen ohne Kaderfunktion nicht lohnmindernd nieder. Unter diesem Aspekt ist somit kein Abzug zu gewähren (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 30. April 2018, 9C_238/2018 E. 5.2). Diverse Faktoren sind bereits mit der Parallelisierung der Vergleichseinkommen durch beidseitiges Einsetzen der Tabellenlöhne berücksichtigt. Ein Abzug vom Tabellenlohn erscheint daher nicht angemessen.
Da angesichts der hohen medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit auch in einer Betätigung der Beschwerdeführerin im Haushalt keine rentenbegründende Invalidität anzunehmen ist, kann die Statusfrage vorliegend dahingestellt bleiben. Ein Rentenanspruch ist nicht gegeben.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP/SG; sGS 951.1]). Diese sind ermessensweise auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt.
Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP