Entscheid vom 2. März 2023
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr.
IV 2021/203
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christina Ammann, Bahnhofstrasse 12, Postfach 141, 8610 Uster,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Die Beschwerdeführerin hat sich im Dezember 2019 erneut zum Leistungsbezug angemeldet (IV-act. 174), nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich mit einer Verfügung vom 2. Februar 2017 die ab 1. Juni 2004 ausgerichtete ganze Invalidenrente eingestellt hatte (IV-act. 171). Bei der Anmeldung vom Dezember 2019 kann es sich nur um eine sogenannte Neuanmeldung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV gehandelt haben, denn die Ausrichtung der ganzen Rente ist zu diesem Zeitpunkt formell rechtskräftig eingestellt gewesen. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Die Beschwerdeführerin hat dazu Berichte von Dr. B.___ vom 5. Juli 2019 und von Dr. C.___ vom 22. August 2019 einreichen lassen. Dr. C.___ hatte angegeben, die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Auch Dr. B.___ hatte berichtet, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Im Gutachten der MEDAS Bern vom 28. November 2016, welches der renteneinstellenden Verfügung vom 2. Februar 2017 zugrunde gelegen hatte, war diese Diagnose nicht genannt worden (vgl. die Diagnoseliste, IV-act. 165-42 f.). Gemäss dem Bericht des Wirbelsäulenzentrums der Universitätsklinik Balgrist vom 6. April 2020 ist die Beschwerdeführerin am 13. November 2019 am Rücken operiert worden (Spondylodese L5/S1 von links). Das sind deutliche Hinweise auf eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 2. Februar 2017 (vgl. auch die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. G.___ vom 28. September 2020, IV-act. 204). Die Beschwerdeführerin hat also eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands glaubhaft gemacht. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht auf die Neuanmeldung vom Dezember 2019 eingetreten.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2021 zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.
Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
Die Beschwerdeführerin ist ab dem 6. Februar 2018 bei der D.___ AG vollerwerbstätig gewesen (IV-act. 184). Ihre jüngsten Kinder sind im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns am 1. Juni 2020 13 Jahre alt gewesen und haben damit noch einer gewissen Betreuung bedurft. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung durch die SMAB AG hat sich ihr Ehemann, der wegen einer fünffachen Diskushernie eine Invalidenrente bezogen hat, an der Betreuung der Kinder beteiligt (Fremdakten-act. 3-57, 3-72). Aufgrund der früheren Vollerwerbstätigkeit und den geteilten Betreuungspflichten ist es überwiegend plausibel, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer Vollerwerbstätigkeit nachginge. Die Beschwerdegegnerin hat damit zur Invaliditätsbemessung zu Recht einen reinen Einkommensvergleich durchgeführt.
Die Beschwerdeführerin hat keinen Beruf erlernt. Bis 2003 hat sie bei verschiedenen Arbeitgebern Hilfsarbeiten in der Montage ausgeführt. Nach der Einstellung der Invalidenrente ist sie ab dem 6. Februar 2018 erneut als Hilfsarbeiterin in der Montage erwerbstätig gewesen. Das Erwerbseinkommen bei der D.___ AG hat ab 1. Januar 2019 Fr. 4'380.-- pro Monat (exkl. Kinderzulagen) betragen. Bei der Ausrichtung eines 13. Monatslohns hat sich das Jahreseinkommen somit auf Fr. 56'940.-- belaufen. Dieses Erwerbseinkommen hat leicht über dem Zentralwert des Einkommens einer Hilfsarbeiterin im Jahr 2019 von Fr. 55'222.-- (vgl. Anhang 2 der IV-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2022) gelegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin überdurchschnittlich leistungsfähig gewesen wäre, bestehen nicht. Art. 16 ATSG knüpft für die Bemessung des Valideneinkommens an jenem Erwerbseinkommen an, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre. Diese Formulierung entspricht dem Sinn und Zweck der Invalidenrente, für deren Bemessung Art. 16 ATSG die Grundlage bildet. Die Invalidenrente soll nämlich einen Verlust von Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt kompensieren (Art. 8 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 ATSG). Das durch eine Invalidenrente versicherte Gut – die "Validität" – entspricht folglich der Erwerbsfähigkeit der versicherten Person, das heisst deren Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG e contrario). Massgebend ist deshalb, welche Erwerbsmöglichkeiten bzw. welches Einkommenspotential die versicherte Person unter Berücksichtigung ihrer Berufsausbildung auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt hätte (Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. August 2019, IV 2017/26 E. 3.1, vom 14. Januar 2020, IV 2017/379 E. 4.3, und vom 1. Juli 2022, IV 2021/62 E. 5). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin überdurchschnittlich qualifiziert oder überdurchschnittlich leistungsbereit gewesen ist oder dass sie Überstunden geleistet hätte. Deshalb ist der überdurchschnittlich hohe Lohn, den ihre letzte Arbeitgeberin bezahlt hat, als eine versicherungsrechtlich irrelevante Zufälligkeit zu qualifizieren. Die versicherte Erwerbsfähigkeit ("Validität") der Beschwerdeführerin, die auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine durchschnittliche Hilfsarbeit angenommen hätte, entspricht jedenfalls jener einer durchschnittlichen Hilfsarbeiterin. Da die Beschwerdeführerin keinen Beruf erlernt hat, besteht die Invalidenkarriere ebenfalls in einer Erwerbstätigkeit als ungelernte Hilfsarbeiterin.
Ein Gutachten hat nach der Auffassung des Bundesgerichts einen ausreichenden Beweiswert, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a). Notwendig ist im hier zu beurteilenden Fall zudem, dass die psychiatrische Gutachterin die vom Bundesgericht in Bezug auf anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden aufgestellten und später auf alle psychischen Erkrankungen, insbesondere auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen, anwendbar erklärten Standardindikatoren berücksichtigt hat (vgl. BGE 141 V 281; 143 V 409 und 143 V 418). Dabei soll einem vom Krankentaggeldversicherer veranlassten Gutachten nur der Beweiswert einer versicherungsinternen ärztlichen Stellungnahme zukommen, da ein solches Gutachten nicht nach den Bestimmungen von Art. 44 ATSG eingeholt worden ist. Bestehen also nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Expertise, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts vom 8. März 2021, 8C_35/2021 E. 6, und vom 12. August 2020, 9C_280/2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Der neurologische Gutachter der MEDAS Bern hatte keine Hinweise für eine persistierende radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik mit myofaszialen Schmerzen festgestellt. Er hatte in Überlappung zum orthopädischen Fachgebiet eine leicht verminderte zervikale und lumbale Rückenbelastbarkeit angegeben. Die rheumatologische Untersuchung anlässlich der Begutachtung durch die SMAB AG hat kein wesentlich anderes Ergebnis geliefert. Die rheumatologische Sachverständige hat das Verhalten der Beschwerdeführerin genau beobachtet und dabei praktisch keine Anzeichen dafür gefunden, dass die geklagten Beschwerden tatsächlich bestanden hätten. Dementsprechend hat die rheumatologische Sachverständige auf eine ausgewiesene Verdeutlichungstendenz hingewiesen. Ihre detaillierten Ausführungen zur klinischen Untersuchung zeigen, dass sie die Beschwerdeführerin sorgfältig und umfassend abgeklärt hat. Sie hat gestützt auf die Ergebnisse der klinischen und auch der bildgebenden Untersuchung festgestellt, dass trotz der objektivierbaren Diagnosen einer verdickten Nervenwurzel L5 links, einer Zyste L5 auf der Höhe des Wirbelkörpers S1, einer foraminalen Enge L4/5 bds. mit leichten Kompressionszeichen der Nervenwurzel L4 bds. sowie eines konstanten Oedems im Processus spinosus L3/4 keine neuroradikuläre Symptomatik und keine sensomotorischen Defizite vorlägen. Die früher von einem Behandler gestellte Diagnose einer Fibromyalgie hat sie nicht bestätigen können, weil die entsprechenden Kriterien nicht erfüllt gewesen sind. Sie hat für eine adaptierte Erwerbstätigkeit (leichte, selten leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Heben und Tragen und nur seltenem in die Hocke Gehen und Bücken, ohne bzw. nicht langdauernde Arbeit in Zwangshaltung bzw. in ergonomisch ungünstigen Wirbelsäulenhaltung) eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ermittelt. Warum die rheumatologische Sachverständige damit, wie die Beschwerdeführerin behauptet hat, das Arbeitsprofil nicht begründet haben soll, lässt sich nicht nachvollziehen. Tatsächlich hat die rheumatologische Sachverständige das Profil einer adaptierten Tätigkeit nämlich mit den erhobenen Diagnosen und dem beobachteten Verhalten der Beschwerdeführerin überzeugend begründet. Ein Widerspruch zwischen dem angegebenen Profil einer adaptierten Tätigkeit und der Feststellung, rückenbelastende Tätigkeiten seien nur eingeschränkt möglich, ist entgegen der entsprechenden Behauptung der Beschwerdeführerin nicht auszumachen. Dass die Beschwerdeführerin offenbar Schmerzmittel einnimmt, ist angesichts der Diagnosen wohl nur durch die von der (wohl unbewussten) Verdeutlichungstendenz geprägte Selbsteinschätzung zu erklären, für die Ermittlung des Arbeitsfähigkeitsgrades aber irrelevant. Die am 17. Juli 2020 erfolgte Intervention an der Wirbelsäule vermag am Ergebnis der rheumatologischen Begutachtung nichts zu ändern, denn auch diese Therapiemassnahme dürfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur in der Verdeutlichungstendenz und nicht in einem objektiv bestehenden Behandlungsbedarf begründet gewesen sein. Dass die am 30. August 2021 vorgenommene operative Behandlung einer Hammerzehendeformität Dig. II Fuss links eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bewirkt hätte, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Die von der rheumatologischen Sachverständigen der SMAB AG gestellten Diagnosen erweisen sich zusammenfassend als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit richtig. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum aus rein somatischer Sicht für eine entsprechend adaptierte Erwerbstätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen ist.
Die psychiatrische Sachverständige der SMAB AG hat ihre Befunde nur sehr komprimiert wiedergegeben, aber die Auflistung der einzelnen Elemente der Exploration ist umfassend und die Feststellungen dazu sind kurz, aber sehr konzis. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Untersuchung nicht lege artis oder nicht mit der nötigen Sorgfalt erfolgt wäre. Einschränkungen haben bestanden beim Willen und beim Antrieb, bei der Affektivität und bei den Grundbedürfnissen. Die psychiatrische Sachverständige hat auf der Grundlage ihrer Abklärungsergebnisse überzeugend eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Sie hat aber auch Symptome festgestellt, die auf eine Benzodiazepinabhängigkeit haben schliessen lassen. Abschliessend hat die psychiatrische Sachverständige auch die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung in Betracht gezogen, aber schliesslich doch nicht stellen können. Zusammenfassend hat die psychiatrische Sachverständige eine Reihe funktioneller Einschränkungen festgestellt: Verminderte Belastbarkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, Antriebsmangel, Tag-/Nachtumkehr und im Haushalt Kraftlosigkeit und Konzentrationsstörungen. Anders als die rheumatologische Sachverständige hat sie aber keine Hinweise auf eine Inkonsistenz festgestellt. Sie hat auch keine "nicht versicherten" Faktoren vorgefunden, welche die Beschwerdeführerin eingeschränkt hätten. Sie hat Ressourcen für die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit erkannt (Treffen von Kollegen, Tätigkeit im Haushalt, Kenntnis der industriellen Tätigkeit, gut gemeisterter Migrationsprozess in die Schweiz). Sie hat damit dem vom Bundesgericht entwickelten Katalog der Standardindikatoren im Ergebnis Rechnung getragen. Allerdings sind die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit widersprüchlich. Für die Tätigkeit „beim aktuellen Arbeitgeber“ hat die Sachverständige „im Moment“ eine Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent attestiert, die aus medizinisch-theoretischer Sicht auf bis zu 70–80 Prozent gesteigert werden könne. Für eine leidensadaptierte Tätigkeit, also eine Tätigkeit mit regelmässigen Arbeitszeiten, die gut strukturiert sei, ohne besonderen Zeitdruck ausgeübt werden könne, die Möglichkeit für zusätzliche Pausen biete, keine erhöhten Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit stelle, keine Schichtarbeit erfordere (die Schichtarbeit war von der Beschwerdeführerin explizit als Ursache der Depression angegeben worden), weitgehend aus Routinearbeiten bestehe und nicht viel Kundenkontakt erfordere, sei ein Arbeitsfähigkeitsgrad von 80 Prozent zu attestieren. Wenige Zeilen später hat die psychiatrische Sachverständige dann aber festgehalten, unter einer optimierten psychiatrischen und psychopharmakologischen Behandlung werde die Arbeitsfähigkeit innerhalb von sechs Monaten auf 80 Prozent gesteigert werden können. Aus der Sicht eines medizinischen Laien lässt sich die Frage, ob sich diese Prognose nur auf die angestammte Tätigkeit bezogen hat, ebenso wenig beantworten wie die Frage, ob der Beschwerdeführerin ideal leidensadaptierte Tätigkeiten bereits in ihrem damaligen Zustand oder erst nach einer optimierten Behandlung zu 80 Prozent zumutbar gewesen sind. Dem Gutachten lässt sich auch nicht eindeutig entnehmen, ob das Arbeitsfähigkeitsattest wesentlich durch die Benzodiazepinabhängigkeit beeinflusst gewesen ist. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin an einem eigentlichen Abhängigkeitssyndrom im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelitten hat, ist von der psychiatrischen Sachverständigen nicht eindeutig beantwortet worden. Die Beschwerdegegnerin hätte der Sachverständigen entsprechende Ergänzungsfragen stellen müssen, um ihre Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 3 ATSG) vollumfänglich zu erfüllen. Indem sie dies nicht getan, sondern lediglich eine Mutmassung darüber getroffen hat, wie die Aussagen der psychiatrischen Sachverständigen zu verstehen sein könnten, hat sie ihre Untersuchungspflicht verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung als rechtswidrig zu qualifizieren und aufzuheben ist. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da es um die Ergänzung eines bestehenden Gutachtens geht (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4, S. 264). Die Beschwerdegegnerin wird die psychiatrische Sachverständige anhalten, die noch offenen Fragen im Sinne einer Ergänzung des Gutachtens zu beantworten. Anschliessend wird sie neu verfügen.
Da bei diesem Verfahrensausgang in Bezug auf die Kosten des Verfahrens von einem vollumfänglichen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen ist, hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu bezahlen. Diese sind ermessensweise auf Fr. 600.- festzusetzen. Das Gericht wird der Beschwerdeführerin den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zurückerstatten. Die Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Diese Entschädigung beläuft sich bei diesem für die Rechtsvertretung durchschnittlich aufwendigen Fall praxisgemäss auf Fr. 4'000.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin somit diesen Betrag zu bezahlen.
Entscheid