Entscheid vom 19. September 2022
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr.
IV 2021/200
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, LL.M., Seestrasse 359, Postfach 1324, 8038 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
Am 1. Januar 2022 traten die revidierten Fassungen der Bundesgesetze über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2022, 8C_455/2021, E. 2), in der sie nachfolgend auch referenziert werden.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der medizinischen Fachpersonen ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines medizinischen Berichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). Bei psychischen oder psychosomatischen Krankheitsbildern steht zudem das Beweisproblem im Vordergrund, da sich die Beurteilung dieser Gesundheitsschäden und der dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeiten – mangels zuverlässiger bzw. bewährter Messmethodik – zwangsläufig zunächst auf die Angaben der versicherten Person und deren Leidenspräsentation stützen und es an einer eigentlichen davon unabhängigen, direkten Objektivierbarkeit fehlt. Deshalb ist die umfassende Prüfung der Konsistenz und der Plausibilität der Leidensschilderung sowie -präsentation für die möglichst objektive bzw. medizinisch-wirklichkeitsgetreue Beurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von zentraler Bedeutung (siehe etwa BGE 141 V 281). Um eine möglichst objektive, von der Selbsteinschätzung der versicherten Person unabhängige, der tatsächlichen Funktionsfähigkeit entsprechende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG zu gewährleisten (vgl. hierzu bzw. zur Massgeblichkeit des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2020, 9C_765/2019, E. 4.2), haben die medizinischen Fachpersonen nebst den Erkenntnissen der eigenen Untersuchung deshalb nach Möglichkeit bei ihrer Expertise sämtliche Lebensaspekte zu würdigen, bei denen Beeinträchtigungen und Ressourcen einer versicherten Person in Erscheinung treten. Dabei sich zeigende Umstände wie etwa Inkonsistenzen, die auf krankheitsfremde Faktoren deuten oder ernsthafte Zweifel am objektiven Umfang der geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigung begründen, sind zu benennen. Geltend gemachte Beeinträchtigungen, die auf solchen krankheitsfremden bzw. nicht krankheitswertigen Faktoren beruhen oder zweifelhaft erscheinen, sind bei der Beurteilung des Gesundheitsschadens sowie der Arbeitsfähigkeit auszuklammern. Denn massgebend für die Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität sind nur gesundheitliche Beeinträchtigungen, deren Vorhandensein aus objektiver Sicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann. Aus diesen Gründen sehen die Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP, 3. vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage, 16. Juni 2016) denn auch vor, dass eine Stellungnahme zur Authentizität von Beschwerden, von präsentierten Symptomen und von Leistungseinschränkungen obligatorischer Bestandteil eines versicherungspsychiatrischen Gutachtens zu sein hat. Das beinhaltet eine Stellungnahme zur Frage, ob die berichteten Beschwerden und präsentierten Symptome in sich konsistent sind oder ob Diskrepanzen, allenfalls sogar Widersprüche bestehen. Dies gelingt am ehesten durch eine Gegenüberstellung der erhobenen Informationen mit Hilfe der verschiedensten methodischen Zugänge. Diesbezüglich sind Hinweise aus der Verhaltensbeobachtung und dem Anamneseverlauf relevant (Qualitätsleitlinien, S. 29). Eine besondere Bedeutung bei der Exploration kommt der detaillierten Beschreibung eines üblichen Tagesablaufs durch die versicherte Person zu, da sich hieraus häufig Hinweise auf Interessen, Aktivitäten, Alltagsgewohnheiten und damit Potential und Ressourcen, jedoch auch Diskrepanzen zu anderen Angaben oder zum Verhalten in der Untersuchung ergeben (Qualitätsleitlinien, S. 16; siehe zum Ganzen den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 5. Juni 2020, IV 2018/124, E. 3.1).
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b und BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der Sachverhalt spruchreif abgeklärt wurde. Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf das medexperts-Gutachten vom 15. Februar 2021 davon aus, dass eine psychisch und psychosomatisch bedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht vorliege und auch rückwirkend nie vorgelegen habe und dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei (IV-act. 289-4). Der Beschwerdeführer hält diese Einschätzung aus verschiedenen Gründen für mangelhaft respektive unzutreffend.
Zunächst ist der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu folgen, dass das vom Haftpflichtversicherer eingeholte Observationsmaterial unverwertbar sei und von den Sachverständigen der medexperts ag nicht hätte verwendet werden dürfen (act. G 1, S. 8, und act. G 16, S. 3 f.).
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 143 I 377 im Wesentlichen erkannt, dass anhand einer widerrechtlichen Observation gesammelte Materialien (und damit auch die gestützt darauf ergangenen weiteren Beweise) grundsätzlich verwertbar sind, es sei denn, bei einer Abwägung der tangierten öffentlichen und privaten Interessen würden letztere überwiegen. Es hat die Frage offengelassen, ob auch bezüglich des Observationsmaterials, das von interessierten Dritten – wie beispielsweise Pensionskassen oder Haftpflichtversicherungen – beschafft wurde, von einer ungenügenden gesetzlichen Grundlage und damit von einer Verletzung von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) auszugehen sei. Hinsichtlich der Verwertung von derart gewonnenem Material durch den Sozialversicherer gelte das in BGE 143 I 385 f. E. 5.1 Gesagte (so das Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2021, 8C_213/2021, E. 4.2).
Vorliegend erfasste die von der Versicherung K.___ AG in Auftrag gegebene Überwachung die Zeiträume vom 6. bis 18. Mai 2015 und vom 30. Mai bis 1. Juni 2015, wobei lediglich an einzelnen Tagen effektiv eine Observation erfolgte (IV-act. 99; zum Bewegtbildmaterial siehe die Datenträger in act. G 5.3 ff.; zu den Gründen, welche die Versicherung K.___ AG an der Leidensdarstellung des Beschwerdeführers zweifeln liessen und sie zum Observationsauftrag veranlasst haben, siehe IV-act. 129). Es wurden lediglich Vorgänge im öffentlich einsehbaren Raum festgehalten, die keinen engen Bezug zur Privatsphäre aufweisen. Im Hinblick auf die Intensität der Überwachung ist die durchgeführte Observation als verhältnismässig zu bewerten. Dem Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers steht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verhinderung eines Versicherungsmissbrauchs gegenüber, das vorliegend als höher zu gewichten ist, womit die Verwertbarkeit des Observationsmaterials zu bejahen ist. Das Observationsmaterial durfte daher von den Sachverständigen der medexperts ag gesichtet und bei ihrer Würdigung miteinbezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2021, 8C_213/2021, E. 4.4). Der Beschwerdeführer beschränkt sich denn auch darauf, die Verwertbarkeit des Observationsmaterials allgemein in Frage zu stellen, ohne näher auszuführen, unter welchen konkreten Gesichtspunkten er die Voraussetzungen für eine Verwertbarkeit nicht für gegeben hält. Ergänzend kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (act. G 5, III. Rz 3).
Entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers (act. G 1, S. 5 oben) begründet der Umstand, dass der psychiatrische Gutachter keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen vermochte, keine Zweifel an der Qualität des psychiatrischen Teilgutachtens. Denn der psychiatrische Gutachter legte einlässlich und sorgfältig begründet dar, dass aus psychiatrischer Sicht ein nicht authentisches Beschwerdeverhalten vorliege (IV-act. 263-36) und zahlreiche Inkonsistenzen bestehen würden (IV-act. 263-33 ff.). Solche wurden auch im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung u.a. gestützt auf Beschwerdevalidierungstests überzeugend beschrieben (IV-act. 265-5 f.; zur neuropsychologischen Diagnose einer nicht authentischen neuropsychologischen Störung siehe IV-act. 265-3 unten). Damit brachten sowohl der psychiatrische als auch die neuropsychologische Sachverständige nachvollziehbar zum Ausdruck, dass ein psychisches und neuropsychologisches Krankheitsgeschehen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte (siehe auch die Aussage, aufgrund der nicht authentischen Beschwerdeschilderung könne weder auf die neurokognitiven noch auf die angegebenen psychischen Beschwerden bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden; IV-act. 263-13 oben). Da der Beschwerdeführer dieses nicht authentische Verhalten seit Jahren gegenüber medizinischen Sachverständigen aufrecht hält und nicht zu erwarten ist, dass er sich bei weiteren medizinischen Untersuchungen anders präsentieren würde, sind von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die damit verbundene Beweislosigkeit geht zu Lasten des Beschwerdeführers. Folglich zog die IV-Ärztin W.___ zutreffend den Schluss, dass aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei (IV-act. 269-4; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2022, 8C_2/2022, E. 6.4). Zu ergänzen bleibt, dass aus den Akten mehrere Hinweise hervorgehen, die auf eine im Vordergrund stehende Kränkung des Beschwerdeführers und nicht auf einen psychischen Gesundheitsschaden im Sinn von Art. 7 Abs. 2 ATSG hinweisen (in der psychotherapeutischen Behandlung werde eine «starke Kränkung» aufgrund des Unfallgeschehnisses angegangen, IV-act. 29-2; zur leichten Kränkbarkeit und dem schnell auftretenden Vermeidungsverhalten bei Intensivierung therapeutischer Bemühungen siehe IV-act. 183-3 oben; zur Selbstdarstellung als gekränkten Menschen siehe IV-act. 263-8 oben; zur gutachterlichen Beurteilung, dass eine starke Kränkung im Vordergrund stehe, siehe auch IV-act. 263-32; zur Wut auf die Unfallverursacherin siehe fremd-act. 11-11).
Der Beschwerdeführer hält des Weiteren die vom orthopädischen medexperts-Gutachter für die Tätigkeit als Gipser bescheinigte 70%ige Arbeitsfähigkeit für abwegig (act. G 1, S. 6 oben). Vorliegend kann offenbleiben, ob diese Einschätzung überzeugt. Entscheidend für die Beurteilung der Resterwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. das Invalideneinkommen ist vorliegend ohnehin die Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten, womit der Beschwerdeführer selbst aus einer höher anzunehmenden Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die angestammte Tätigkeit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.
Ausserdem kritisiert der Beschwerdeführer, die medexperts-Sachverständigen hätten sich nicht mit den gegenteiligen medizinischen Berichten auseinandergesetzt (act. G 1, S. 7 Mitte), und er hält eine Auseinandersetzung mit den erst mit der Replik eingereichten medizinischen Berichten für notwendig (act. G 16, S. 3, und act. G 16.1 ff.).
Die Sachverständigen der medexperts ag berücksichtigten nicht nur die für ihre Beurteilung massgebenden umfangreichen Akten (IV-act. 263-50 ff.), sondern setzten sich damit inhaltlich auseinander und legten begründet dar, weshalb sie teilweise zu abweichenden Schlüssen gelangten. Sie diskutierten die Vorakten detailliert und über mehrere Seiten (IV-act. 263-9 ff. und IV-act. 263-33 ff.). Dabei überzeugt die gutachterliche Begründung, dass die abweichenden medizinischen Beurteilungen ohne Kenntnis des Observationsmaterials erfolgten und nicht auf einer Konsistenz- und Ressourcenprüfung beruhten (zu deren herausragenden Bedeutung für die Arbeitsfähigkeitsschätzung siehe vorstehende E. 1.5).
Was die mit der Replik eingereichten medizinischen Berichte anbelangt (act. G 16.1 ff.), so wurden diese erst nach dem medexperts-Gutachten vom 15. Februar 2021 ausgestellt und beschlagen grösstenteils den erst danach eingetretenen Sachverhalt. Sie vermögen deshalb von vornherein die retrospektive und für den Zeitpunkt der Begutachtung vorgenommene Beurteilung der medexperts-Sachverständigen nicht in Zweifel zu ziehen.
Zu prüfen bleibt damit lediglich noch, ob sich der Sachverhalt, wie er sich nach dem medexperts-Gutachten bis zum für die gerichtliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (10. September 2021; vgl. BGE 138 V 535 f. E. 2.2) entwickelte, spruchreif erstellt ist. Die mit der Replik eingereichten Berichte, soweit sie sich überhaupt zur Arbeitsfähigkeit äussern, beruhen nicht auf einer erforderlichen Konsistenz- und Ressourcenprüfung. Insbesondere der Bericht von Dr. S.___ vom 16. März 2022 (act. G 16.5), worin für jegliche Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird, scheint auf einer unkritischen Übernahme der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers zu beruhen (zur anlässlich des vom orthopädischen medexperts-Gutachter wahrgenommenen uneingeschränkten Schulterbeweglichkeit beim Entkleiden siehe IV-act. 263-44 oben; zur fehlenden Atrophie der Muskulatur der Rotatoren siehe IV-act. 263-46 unten). Zudem berücksichtigte Dr. S.___ auch die psychischen Leiden (act. G 16.5, S. 2 unten), ohne über die entsprechende fachpsychiatrische Kompetenz zu verfügen. Zwar zählt er in der umfangreichen Diagnoseliste eine von einem anderen Arzt im August 2021 durchgeführte Schulteroperation auf. Allerdings legt Dr. S.___ nicht schlüssig dar, dass die Schulteroperation unglücklich verlief oder sonstwie aus objektiver somatischer Sicht zu einer erheblichen und dauerhaften Verschlechterung der auf eine leidensangepasste Tätigkeit bezogenen Arbeitsfähigkeit geführt hätte. Solche Hinweise lassen sich weder den Ausführungen des rechtskundig vertretenen Beschwerdeführers noch den übrigen danach ergangenen Berichten entnehmen. Auch ansonsten ergeben sich aus den beiden Berichten von Dr. S.___ keine nachvollziehbaren Befunde – insbesondere auch nicht bezüglich des Schwankschwindels, für den Dr. S.___ keine Hinweise auf eine vestibuläre Ursache fand (act. G 16.5, S. 3 oben), oder des cervicocephalen Syndroms –, welche vom orthopädischen medexperts-Gutachter ausser Acht gelassen worden wären. Entscheidend ist weiter, dass sich dem Bericht von Dr. S.___ vom 16. März 2022 weder objektive Befunde noch objektiv nachvollziehbare Funktionseinschränkungen entnehmen lassen, die auf einen dauerhaft erheblich verschlechterten Gesundheitszustand bezogen auf eine leidensangepasste Tätigkeit hinweisen und einen weiteren Abklärungsbedarf zu begründen vermögen. Nichts anderes gilt mit Blick auf den Bericht von Dr. med. X., Facharzt für Neurologie, vom 5. November 2021 (act. G 16.3), worin ein EEG-Befund in den Grenzen der Norm festgestellt wurde und keine neurologischen Ausfälle gefunden werden konnten. Die von Dr. X. beschriebene Verschlechterung stützt sich denn auch nicht auf objektive Befunde, sondern auf die blossen Schmerzangaben des Beschwerdeführers, dessen Klagen zum Schwankschwindel und eine deutlich depressive Grundstimmung. Die wegen eines Rezidivs einer Leistenhernie beidseits am 21. Oktober 2021 offenbar komplikationslos durchgeführte Operation (act. G 16.2) betrifft nicht mehr den für die gerichtliche Beurteilung massgebenden Sachverhalt bis zum Verfügungserlass. Es ergeben sich daraus auch keine Hinweise für eine vor dem Verfügungserlass eingetretene dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands bzw. der Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten. Schliesslich weist die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin (act. G 20, II. Rz 2), dass sich der Bericht von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 24. Januar 2022 im Wesentlichen in einer blossen Wiedergabe der Leidensangaben des Beschwerdeführers aufgeht (act. G 16.4).
Der Beschwerdeführer wirft den medexperts-Sachverständigen zudem vor, völlig unprofessionell und unempathisch gearbeitet zu haben und offensichtlich nur darauf ausgerichtet gewesen zu sein, ein Gefälligkeitsgutachten zu Handen der Beschwerdegegnerin zu verfassen (act. G 16, S. 5 f.). Es ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch dem medexperts-Gutachten konkrete Anhaltspunkte für ein voreingenommenes oder sonstwie sachfremdes Verhalten der medexperts-Sachverständigen. Dass sie die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers nicht vorbehaltlos übernommen, sondern diese einer durchwegs objektiv gehaltenen eingehenden Konsistenz- und Ressourcenprüfung unterzogen haben, gehört zum gutachterlichen Auftrag (siehe vorstehende E. 1.5) und stellt kein empathieloses Verhalten dar. Dies gilt namentlich auch hinsichtlich der sachlich und plausibel begründeten Aussagen zur Kranken- und Opferrolle des Beschwerdeführers sowie zum psychoprotektiven Krankheitskonstrukt (IV-act. 263-13). Bei seinem Antrag um Edition von Tonaufnahmen übersieht der Beschwerdeführer, dass Art. 44 Abs. 6 ATSG, auf den er sich sinngemäss zu beziehen scheint, erst am 1. Januar 2022 in Kraft trat und die am 5. Januar und 1. Februar 2021 durchgeführte Begutachtung in der medexperts ag (noch) nicht beschlägt. Ausserdem legt der Beschwerdeführer weder dar noch ist erkennbar, dass anlässlich der medexperts-Begutachtung Tonaufnahmen erstellt worden wären. Im Übrigen ist weder offenkundig noch konkret vom Beschwerdeführer vorgebracht worden, dass die Wahrnehmungen der medexperts-Sachverständigen, seine Leidensangaben während der Explorationen oder die klinischen Befunderhebungen unvollständig wären.
Bei der Würdigung des medexperts-Gutachtens fällt weiter ins Gewicht, dass es auf umfassenden interdisziplinären persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, einer ausführlichen Auseinandersetzung mit den Vorakten und einer schlüssigen Konsistenz- und Ressourcenbeurteilung beruht. Die von den medexperts-Sachverständigen gezogenen Schlüsse leuchten ein. Objektiv relevante Gesichtspunkte, die von ihnen übersehen worden wären, ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den übrigen Akten. Gestützt darauf ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt und dass aus orthopädischer Sicht grundsätzlich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten auszugehen ist. Lediglich vom 26. Mai bis 31. Juli 2012 sowie vom 2. November 2016 bis 31. März 2017 ist aus orthopädischer Sicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer während der Hospitalisationen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (IV-act. 263-12). Diese erreichten indessen nie eine Dauer von mehr als 3 Monaten, weshalb sie für den Rentenanspruch nicht von Bedeutung sind (Art. 88a Abs. 2 IVV; siehe etwa zu den stationären Behandlungen vom 2. bis 29. November 2017 bzw. vom 8. Januar bis 19. Februar 2018 IV-act. 120-2 ff. bzw. IV-act. 124).
Nachfolgend verbleibt die Prüfung des Invaliditätsgrads. Dabei ist das Valideneinkommen von Fr. 75'216.--, das am vom Beschwerdeführer als Gesunder erzielten Verdienst anknüpft (IV-act. 289-4 unten; zum Auszug aus dem individuellen Konto siehe IV-act. 9), zwischen den Parteien zu Recht unbestritten. Demgegenüber bemängelt der Beschwerdeführer das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und begründet diesen Vorwurf damit, dass die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen einen Betrag von Fr. 66'453.-- berücksichtigt habe (siehe hierzu IV-act. 289-4 unten), ohne dass auch nur ansatzweise ausgeführt werde, wie dieses angebliche Invalideneinkommen überhaupt ermittelt worden sei (act. G 1, S. 6 Mitte). Bereits im Vorbescheid vom 23. April 2021 legte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nachvollziehbar dar, dass zur Bemessung des Invalideneinkommens auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik abgestellt werde, die im Jahr 2014 für Hilfsarbeiter einen Durchschnittslohn von Fr. 66'453.-- ausweise (IV-act. 270-4). Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt somit nicht vor. Zu ergänzen ist, dass für die Ermittlung des Invalideneinkommens eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und nicht der aus statistischen Gründen auf einer 40stündigen Arbeitswoche ermittelte Medianlohn massgeblich ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 8C_800/2017, E. 7, und Anhang 2: Lohnentwicklung, IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2022), womit sich die Kritik des Beschwerdeführers an dieser Umrechnung (act. G 1, S. 7) als unzutreffend erweist.
Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, bei der Bestimmung des Invalideneinkommens sei ein Tabellenlohnabzug von 25 % (act. G 1, S. 7 oben) bzw. von 20 bis 25 % (act. G 16, S. 6 Mitte) zu berücksichtigen. Vorliegend kann offenbleiben, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang ein Tabellenlohnabzug zu gewähren ist. Denn selbst wenn der nach der Rechtsprechung zulässige Höchstabzug von 25 % (BGE 126 V 75) gewährt würde, bliebe dies ohne Auswirkung auf den Rentenanspruch. Im Fall einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, wie sie vom orthopädischen medexperts-Gutachter vorübergehend vom 26. Mai bis 31. Juli 2012 sowie vom 2. November 2016 bis 31. März 2017 bescheinigt wurde (siehe vorstehende E. 2.8), besteht zwangsläufig kein Invalideneinkommen und ein Invaliditätsgrad von 100 %. Ausgehend von der für die übrige Zeit bescheinigten 100%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten, würde bei Gewährung eines 25%igen Tabellenlohnabzugs ein Invalideneinkommen von aufgerundet Fr. 49'840.-- (Fr. 66'453.-- x 0.75) und ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von aufgerundet 34 % ([Fr. 75'216.-- - Fr. 49'840.--] / Fr. 75'216.--) resultieren. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. Mai bis 31. Juli 2012 sowie die anschliessend vom orthopädischen medexperts-Gutachter für die angestammte Tätigkeit bescheinigte 30%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 263-47) führen dazu, dass das Wartejahr im Sinn von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bereits im Mai 2013 als bestanden zu betrachten ist. Da sich der Beschwerdeführer jedoch erst am 11. November 2013 (IV-act. 4) zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin anmeldete, entsteht ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate danach (Art. 29 Abs. 1 IVG), d.h. im Mai 2014. Aufgrund der bescheinigten vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 2. November 2016 bis 31. März 2017 bzw. des daraus resultierenden 100%igen Invaliditätsgrads hat der Beschwerdeführer ab 1. November 2016 unter Berücksichtigung der dreimonatigen Anpassungsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV bis 30. Juni 2017 einen Anspruch auf eine ganze Rente. Zwar hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenbefristung das 55igste Altersjahr bereits vollendet (zum Datum der Geburt siehe IV-act. 4), womit offenbleiben kann, ob die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass zur Bestimmung der massgebenden Altersgrenze auf den Verfügungserlass abzustellen (amtlich zu publizierendes Urteil vom 27. Juni 2022, 8C_104/2021, E. 7.3), gesetzeskonform ist und auf den Fall des Beschwerdeführers Anwendung findet. Es ergeben sich jedoch vorliegend keine Umstände, dass er allein aufgrund der lediglich 5 Monate dauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit die Fähigkeit verloren hätte, sich selbst einzugliedern bzw. die gegen die Zumutbarkeit der Selbsteingliederungspflicht sprechen würden. Solche werden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Der Wiedereingliederung in eine Erwerbstätigkeit stand und steht denn auch hauptsächlich das nicht authentische Krankheitsverhalten des Beschwerdeführers bzw. dessen Krankheitsüberzeugung im Weg. Ein Eingliederungswille ist nicht erkennbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2021, 8C_285/2021, E. 5.4.1).
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Die teilweise Gutheissung bzw. der befristete Rentenanspruch betrifft lediglich einen achtmonatigen Zeitraum und ist im Vergleich zum vom Gericht zu beurteilenden mehrjährigen Zeitraum (IV-Anmeldung am 11. November 2013, IV-act. 4, und Verfügungserlass am 10. September 2021, IV-act. 289) lediglich von untergeordneter Bedeutung. Es erscheint deshalb angemessen, das Obsiegen des Beschwerdeführers mit einem Fünftel zu bemessen. Dem teilweisen Obsiegen entsprechend haben der Beschwerdeführer einen Anteil von Fr. 480.-- und die Beschwerdegegnerin einen Anteil von Fr. 120.-- an der Gerichtsgebühr zu bezahlen. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege (act. G 8) ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung zu befreien.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, hat er einen reduzierten Anspruch auf eine Parteientschädigung. In vergleichbaren Fällen spricht das Versicherungsgericht im Fall des Obsiegens eine Pauschalentschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu (siehe etwa den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 24. November 2021, IV 2020/23, E. 4.3). Entsprechend dem Obsiegen von einem Fünftel erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als gerechtfertigt.
Das aufgrund des lediglich teilweisen Obsiegens nicht von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Honorar von Fr. 3'200.-- (Fr. 4'000.-- - Fr. 800.--) ist im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu vergüten und deshalb um 20% zu reduzieren (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist somit vom Staat mit Fr. 2'560.-- (Fr. 3'200.-- x 0,8) zu entschädigen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP