Entscheid vom 5. Juli 2022
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger
Geschäftsnr.
IV 2021/199
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
am Verfahren beteiligt
B.___,
Beigeladene,
Gegenstand
Kinderrente (für Tochter B.___)
Sachverhalt
Erwägungen
Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich. Sie hat deshalb für die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) aufzukommen. Diese sind praxisgemäss auf Fr. 600.-- festzusetzen. Da die Gerichtsschreiberin verhindert ist, ist dieses Urteil von einer mitwirkenden Richterin unterzeichnet (Art. 39ter Abs. 2 VRP).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP