Entscheid vom 17. Februar 2022
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr.
IV 2021/193
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch B.___ und C.___,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
medizinische Massnahmen
Sachverhalt
Erwägungen
Die Begründung der angefochtenen Verfügung vom 2. September 2021 hat sich auf den Hinweis, dass das zur Diskussion stehende Genu recurvatum rechts in den „Anwendungsbereich“ der Rz. 177.4 KSME falle, und auf eine mehr oder weniger wortwörtliche Wiedergabe dieser Rz. 177.4 KSME beschränkt. Auch der Vorbescheid, die der Beschwerdeantwort beigelegte Stellungnahme des Fachbereichs und sogar die Aktenwürdigung des RAD haben sich auf die Wiedergabe der Rz. 177.4 KSME beschränkt. Das bedeutet für sich allein noch nicht, dass die Beschwerdegegnerin ihre Begründungspflicht verletzt hätte, denn wenn die Rz. 177.4 KSME eine überzeugende Begründung dafür enthalten würde, weshalb das hier konkret zur Diskussion stehende Gebrechen zwar grundsätzlich ein Geburtsgebrechen im Sinne der Ziff. 177 Anh. GgV ist, aber trotzdem keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung auslösen kann, müsste die (knappe) Begründung der angefochtenen Verfügung vom 2. September 2021 – die Wiedergabe der Rz. 177.4 KSME – als zur Erfüllung des Sinn und Zwecks der Begründungspflicht ausreichend qualifiziert werden, da die Eltern des Beschwerdeführers damit über alle notwendigen Informationen verfügt hätten, die sie benötigt haben, um einen fundierten Entscheid für oder gegen die Anfechtung der Verfügung vom 2. September 2021 zu treffen. Nun enthält die Rz. 177.4 KSME aber überhaupt keine Begründung dafür, weshalb „eine Patelladysplasie (Typus Wiberg usw.) oder eine Patella alta und andere Lageanomalien der Kniescheibe sowie eine Dysplasie des Condylus femoris lateralis“ nicht „unter die Ziffer 177 GgV-EDI“ fallen sollten. Der Inhalt der Rz. 177.4 KSME beschränkt sich allein auf die Festellung, dass solche Gebrechen kein Geburtsgebrechen im Sinne des Art. 13 IVG darstellten. Was der Grund für die „Ausklammerung“ dieser Gebrechen aus dem Anwendungsbereich der Ziff. 177 Anh. GgV sein soll, ist nicht ersichtlich. Für den Rechtsanwender lässt sich also nicht nachvollziehen, weshalb er keine Kostengutsprache gestützt auf den Art. 13 IVG erteilen darf, wenn eines der in der Rz. 177.4 KSME erwähnten Gebrechen vorliegt. Das versetzt die der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen unterstellten IV-Stellen in eine schwierige Lage: Sie sind gehalten, die Weisungen der Aufsichtsbehörde zu befolgen und damit im Einzelfall nach der Rz. 177.4 KSME vorzugehen, aber sie können nicht wissen, weshalb sie ihren Entscheid so und nicht anders fällen müssen. Das verunmöglicht es ihnen, ihre entsprechenden Verfügungen mit einer ausreichenden Begründung zu versehen, da sie ja selbst nicht wissen, was die wesentlichen Gründe sind, die das Bundesamt für Sozialversicherungen bewogen haben, in der Rz. 177.4 KSME gewisse Gebrechen von der Anwendung der Ziff. 177 Anh. GgV und damit von der Leistungspflicht der Invalidenversicherung auszunehmen, wie der vorliegende Fall exemplarisch zeigt: Obwohl die Beschwerdegegnerin offenkundig darum bemüht gewesen ist, ihren ablehnenden Entscheid angemessen zu begründen, ist ihr
das objektiv nicht gelungen und hat ihr das auch gar nicht gelingen können, weil ihr die massgebenden Gründe für den ablehnenden Entscheid wohl selber nicht bekannt gewesen sind. Das ändert allerdings nichts daran, dass eine objektive Verletzung der Begründungspflicht vorliegt, weshalb die angefochtene Verfügung als rechtswidrig aufgehoben werden muss. Die Sache ist zur Sicherstellung eines „unverkürzten“ Rechtsmittelweges für den Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird die Aufsichtsbehörde ersuchen, ihren Entscheid dafür, die in der Rz. 177.4 KSME erwähnten Gebrechen von der Leistungspflicht nach Art. 13 IVG in Verbindung mit der Ziff. 177 Anh. GgV auszunehmen, so zu begründen, dass es der Beschwerdegegnerin möglich sein wird, ihre Begründungspflicht nach Art. 49 Abs. 3 ATSG zu erfüllen.
Im Sinne eines obiter dictum ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Verfügung augenscheinlich nur die Leistungspflicht nach Art. 13 (in Verbindung mit der Ziff. 177 Anh. GgV) betroffen hat. Das Verwaltungsverfahren hat sich nämlich durchwegs auf die Frage beschränkt, ob es sich beim Genu recurvatum rechts, an dem der Beschwerdeführer leidet, um ein Geburtsgebrechen handelt, für das die Invalidenversicherung eine Leistungspflicht treffe. Der in der RAD-Stellungnahme, im Vorbescheid und in der Verfügung auftauchende Hinweis, dass auch eine Leistungspflicht nach Art. 12 IVG ausgeschlossen sei, ist allein darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid im Wesentlichen wortwörtlich mit der Rz. 177.4 KSME begründet hat, wo es heisst: „Sie [die vorgenannten Gebrechen] stellen kein Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG dar und können auch nicht gestützt auf Art. 12 IVG übernommen werden“. Was der Hinweis auf den Art. 12 IVG in den Ausführungen dazu, welche Gebrechen als ein Geburtsgebrechen im Sinne der Ziff. 177 Anh. GgV zu qualifizieren sind, zu suchen hat, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Anwendung des Art. 12 IVG – anders als jene des Art. 13 IVG – nicht von der Art eines Gebrechens, sondern vielmehr von der Eingliederungswirksamkeit der Behandlung abhängt, was den Ausschluss bestimmter Gebrechen vom Anwendungsbereich des Art. 12 IVG zum Vorneherein gesetzwidrig macht. Auch für diese unerwartete Anweisung an die IV-Stellen sucht man in der Rz. 177.4 KSME vergeblich nach einer Begründung. Jedenfalls enthalten die Akten der Beschwerdegegnerin keinen Hinweis darauf, dass diese sich je mit den Voraussetzungen der Anwendung des Art. 12 IVG auf den vorliegenden Fall befasst hätte, weshalb die vermeintliche Verweigerung einer Leistungspflicht gestützt auf den Art. 12 IVG, die nur in der Verfügungsbegründung, aber nicht im Betreff oder im Dispositiv auftaucht, als ein blosses redaktionelles Versehen beim Zitieren aus der Rz. 177.4 KSME qualifiziert werden muss. Hätte sich das Versicherungsgericht materiell mit der Sache befasst, hätte es sich allein auf die Leistungspflicht nach Art. 13 IVG beschränkt; bezüglich der Leistungspflicht nach Art. 12 IVG hätte es das Vorliegen einer materiellen Verfügung verneint.
Die Gerichtskosten von 600 Franken sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP