Entscheid vom 3. April 2023
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz), Marie Löhrer und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2021/192
Parteien
Politische Gemeinde A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Soziale Dienste der Stadt A.___,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente (für B.___ sel.)
Sachverhalt
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
(Formelle) Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Berufsbeistandschaft bzw. der Beistand. Die Beschwerdeführerin wurde mit einer Kopie bedient (IV-act. 107).
Das Amt des Beistands endete mit dem Tod des unterstützten Versicherten, sofern er nicht gemäss Art. 554 Abs. 3 ZGB als Erbschaftsverwalter eingesetzt wurde (M. Mauchle, Das Rechtsverhältnis zwischen dem Beistand und der Erwachsenenschutzbehörde Zürich 2019, Rz 186, S. 93 f.; St. Wolf/St. Hrubesch-Millauer, Schweizerisches Erbrecht, Bern 2020, Rz 1368, S. 374). Es liegt mithin ein Eröffnungsfehler vor.
Nach der Rechtsprechung begründet ein Eröffnungsmangel grundsätzlich Anfechtbarkeit und nicht Nichtigkeit einer Verfügung. Sie ist aufzuheben (und gegebenenfalls neu zu erlassen), wenn dem Betroffenen aus der mangelhaften Eröffnung ein Rechtsnachteil erwächst, insbesondere hinsichtlich des Beginns der Anfechtungsfrist (vgl. Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; U. Häfelin / G. Müller / F. Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2020, Rz 1079, AS. 241; T. Tschumi, in S. Rizivi / B. Schindler / U. P. Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar VRP; Zürich 2020, Art. 24 - 26bis, Rz 5 ff.; Kieser, a.a.O., N 62 zu Art. 59 ATSG). Die Beschwerdeführerin hat durch die erhaltene Kopie vom Inhalt der Verfügung Kenntnis erhalten und fristwahrend Beschwerde erhoben. Ihr ist demnach durch den Zustellungsfehler kein Nachteil entstanden. Ein zur Aufhebung bzw. Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung führender Zustellungsfehler für die Beschwerdeführerin liegt damit nicht vor.
Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin unterstützte den Versicherten regelmässig in erheblichem Umfang mit finanzieller Sozialhilfe und hat bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Drittauszahlung eingereicht (IV-act. 31). Somit kommt ihr die Legitimation zu, den streitigen Anspruch im Beschwerdeverfahren zu verfolgen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 22. März 2023, 8C_583/2022, mit Verweis auf Art. 66 Abs. 1 IVV, vom 6. April 2018, 8C_108/2018, E. 3, und vom 23. Juli 2015, 8C_905/2014, E. 2.2; Susanne Bollinger in Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basler Kommentar, 2019, N 22 zu Art. 59; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 38 zu Art. 59). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist dementsprechend einzutreten.
Mit BGE 145 V 215 hat das Bundesgericht entschieden, dass fortan - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen (vgl. BGE 143 V 409 und 418) - auf der Grundlage eines strukturierten Beweisverfahrens (Standardindikatorenprüfung) nach BGE 141 V 281 zu ermitteln ist, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Dabei kann und muss im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden (BGE 145 V 215 E. 6.3 und E. 7 S. 228; Urteil des Bundesgerichts vom 17. Februar 2021, 8C_701/2020, E. 4).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2021 gültigen Fassung; vgl. statt vieler BGE 144 V 210 E. 4.3.1) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäss Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2019, 8C_801/2018, E. 4.3).
Im Sozialversicherungsrecht gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Kieser, a.a.O., Art. 61 N 107).
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Zu befinden ist über das mit Wiederanmeldung vom 12. November 2019 eingereichte Gesuch (IV-act. 44), nachdem frühere Gesuche abgewiesen wurden (Verfügung vom 21. November [richtig wohl: Dezember] 2001, IV-act. 16) bzw. auf diese nicht eingetreten wurde (Verfügungen vom 11. Juli 2007, IV-act. 30, und vom 14. Dezember 2011, IV-act. 39). Der RAD hielt am 23. März 2020 fest, der Versicherte habe wegen einer Pneumonie im Rahmen des HIV Infekts stationär behandelt werden müssen. Daher bestehe die Möglichkeit, dass sich der Gesundheitszustand mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verändert habe (IV-act. 56-3). Die Beschwerdegegnerin ist folglich auf das neue Gesuch eingetreten und hat nach getätigten Abklärungen materiell über dieses entschieden.
Medizinische Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet das SMAB-Gutachten vom 17. Februar 2021 (IV-act. 92). Die Beschwerdeführerin hält dieses nicht für beweiskräftig, insbesondere die Ergebnisse der psychiatrischen Begutachtung bzw. die Einschätzung der Auswirkungen der Polytoxikomanie des Verstorbenen auf die Arbeitsfähigkeit. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob das SMAB-Gutachten den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht.
Die beim Verstorbenen vorgelegenen Beschwerden bzw. Diagnosen (psychiatrische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom [ICD-10: F19.2], Verdacht auf emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ [ICD-10: F 60.30], IV-act. 92-8) sind mittels des strukturierten Beweisverfahrens zu beurteilen (BGE 145 V 228, E. 7). Die funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung sind danach qualitativ zu erfassen und quantitativ einzuschätzen. Für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens sind in der Regel diverse Standardindikatoren beachtlich, die in zwei Kategorien systematisiert werden, nämlich einerseits in der Kategorie des funktionellen Schweregrads und andererseits in jener der Konsistenz. Die medizinischen Sachverständigen wie auch die Organe der Rechtsanwendung müssen sich bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung. Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei, insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Sind die medizinischen Experten dieser Aufgabe überzeugend nachgekommen, wird die medizinisch-psychiatrische Folgenabschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechtsanwenders Bestand haben. Eine davon losgelöste Parallelüberprüfung "nach besserem juristischen Wissen und Gewissen" darf nicht stattfinden. Rechtsprechungsgemäss liegt eine solche dann nicht vor, wenn das kantonale Gericht anhand der medizinischen Indikatorenprüfung die massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung eines stimmigen Gesamtbildes schlüssig abhandelt und nachweist, wo die ärztlichen Darlegungen nicht mit den normativen Vorgaben übereinstimmen. Es besteht dann ein triftiger Grund, der rechtlich ein Abweichen von der gutachterlichen Einschätzung gebietet (vgl. BGE 145 V 367 f. E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts vom 6. September 2022, 8C_331/2022 E. 5.3 und 13. April 2022, 9C_439/2021, E. 4.2.2).
Die gutachterliche Beurteilung erfolgte in Kenntnis und Würdigung der relevanten Vorakten (vgl. IV-act. 92-15 ff., 25 f., 39, 57 f.), aufgrund von ausführlichen Anamneseerhebungen (IV-act. 92-26 ff., 39 ff., 51 ff.) und Befunderhebung durch persönliche klinische Untersuchung (IV-act. 92-28 f., 42 f., 53 ff.), wobei eine Blutentnahme nicht möglich war bzw. verweigert wurde (IV-act. 92-10, 43). Das Drogenscreening aus Urin ergab positive Ergebnisse für Kokain, THC, Opiate, Methadon und Benzodiazepine (IV-act. 92-10). Im klinisch-psychopathologischen Befund hielt die psychiatrische Gutachterin fest, die Auffassung sei nicht erschwert, die Konzentration sei leicht reduziert. Es lägen Hinweise vor für intellektuelle Defizite. Die höheren kognitiven Leistungen (problemlösendes Denken, Urteilsvermögen) wirkten beeinträchtigt. Merkfähigkeit, Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis seien unauffällig. Die Willenskräfte seien ausreichend strukturiert und regelrecht. Ambivalenz oder -tendenz bestünden nicht. Der Antrieb sei nicht reduziert. Gestik und Mimik seien überwiegend ruhig. Stimmung und Affekt würden psychomotorisch synthym unterstrichen. Der Explorand zeige sich themenbezogen in teils dysphorischer Stimmung. Über neutrale Themen sei er gut auflockerbar und modulierbar. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt. Affektlabilität oder Affektinkontinenz, Interessenlosigkeit oder ein ausgewiesener Rückzug lägen nicht vor (IV-act. 92-54). Die psychiatrische Gutachterin diagnostizierte psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F19.2). Diese beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit. Daneben erhob sie Hinweise für eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.30). Dazu führte sie aus, gemäss eigenen Angaben des Exploranden sei er bereits in der Schule durch Schlägereien aufgefallen und habe schon mehrfach Haftstrafen verbüsst. Aufgrund des häufigen Abschweifens in der Anamneseerhebung und der symptomatischen Vermischung mit der Drogenproblematik sei eine genaue Diagnosestellung diesbezüglich schwierig und sollte unter Alkohol- und Drogenkarenz erfolgen (IV-act. 90-8, 55). Der Explorand leide unter einer gesteigerten Impulsivität, welche immer wieder zu interaktionellen Schwierigkeiten führe. Er lehne eine Entgiftung ab. Es sei anzunehmen, dass die impulsiven Ereignisse (Schlägereien) zunehmen würden, sollte er zu einer vollständigen Cannabis- und Benzodiazepinabstinenz gezwungen werden. Aus gutachterlicher Sicht sei eine Entgiftung dieser Substanzen eher nicht zumutbar und aufgrund der jahrelangen schweren Substanzabhängigkeit bestehe wenig Aussicht auf einen dauerhaften Erfolg (vgl. IV-act. 92-10 ff., 60 f.). Die Gutachterin hielt weiter fest, mittelgradig beeinträchtigt seien die Fähigkeiten zur Anpassung an Regeln und Routinen und zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilitäts- und Umstellungsfähigkeit, die Kompetenz- und Wissensanwendung, die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit und die Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen seien leicht und die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Proaktivität und Spontanaktivität, die Konversation- und Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit, die Fähigkeit zur Selbstpflege und Selbstversorgung sowie die Mobilitäts- und Verkehrsfähigkeit seien nicht beeinträchtigt (IV-act. 92-58 f.). Für eine leidensangepasste Tätigkeit sei keine wesentliche Fähigkeitsstörung ableitbar. Rein psychiatrisch betrachtet bestehe für den Coiffeurberuf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, da der Explorand potenziell gefährliche Arbeiten (z.B. Umgang mit Chemikalien und scharfen Gegenständen) verrichten müsste und der andauernde Kundenkontakt nicht zumutbar sei (IV-act. 92-59). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei durch den Drogenkonsum mindestens seit 1990 eingeschränkt, der genaue Zeitpunkt lasse sich rückblickend nicht verlässlich bestimmen (IV-act. 92-60). In einer gut strukturierten Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderung an die emotionale Belastbarkeit, mit möglichst flexiblen Arbeitszeiten und wenig Kundenkontakt und ohne gefährliche Arbeiten sei eine Präsenzzeit 100 % bei einer Leistungseinbusse von 20 % aufgrund einer verminderten psychophysischen Belastbarkeit durch jahrelange Abhängigkeit möglich (IV-act. 92-60).
Der RAD-Arzt K.___ nahm am 24. Februar 2021 und am 21. Juni 2021 dahingehend Stellung, das vorliegende polydisziplinäre Gutachten entspreche den Anforderungen der Rechtsprechung (IV-act. 93). Die Gutachterin habe die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung in Frage gestellt. Sie habe zum Arztbericht des Hausarztes Dr. F.___ Stellung genommen. Im Gegensatz zu diesem habe sie ihre Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht ausschliesslich anhand der Diagnosen begründet, sondern aufgrund einer ausführlichen Diskussion der Standardindikatoren des strukturierten Beweisverfahrens und einer Beurteilung der Fähigkeitseinschränkungen nach Mini-ICF-APP. Eine neuropsychologische Untersuchung sei aufgrund des regelmässigen Benzodiazepinkonsums und der dadurch eingeschränkten Aussagekraft nicht durchgeführt worden (IV-act. 93). Es bestehe ein allgemeingültiger psychiatrischer und neuropsychologischer Konsens, dass eine neuropsychologische Untersuchung unter Substanzkonsum keine Aussagekraft besitze, da die erzielten Ergebnisse durch den Substanzkonsum verfälscht würden und nicht valide seien. Es liege im Ermessen der psychiatrischen Gutachterin zu entscheiden, ob eine neuropsychologische Untersuchung notwendig sei, z.B. weil sie aufgrund ihrer eigenen psychiatrischen Untersuchungsbefunde nicht in der Lage sei, allfällige kognitive Leistungseinschränkungen im Rahmen des Benzodiazepinkonsums zu beurteilen. Dies sei jedoch vorliegend gemäss dem erhobenen psychopathologischen Befund mit leicht reduzierter Konzentration, beeinträchtigt erscheinenden höheren kognitiven Leistungen, fehlender Beeinträchtigung von Merkfähigkeit, Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis, ausreichend strukturierten und regelrechten Willenskräften, nicht reduziertem Antrieb und eindeutig festgehaltener mangelnder Motivation, arbeiten zu gehen, nicht der Fall (IV-act. 102-2). In einer weiteren Stellungnahme vom 13. Juni 2022 führte der RAD-Arzt aus, die Erhebung einer Fremdanamnese liege im Ermessen der Gutachter. Ein sozialer Rückzug habe nicht vorgelegen, auch wenn die sozialen Kontakte vornehmlich zu Mitgliedern der Drogenszene bestanden hätten. Aus medizinischer Sicht sei unerheblich, zu wem der Versicherte Kontakte gepflegt habe. Die Einschätzung des Beistands sei nicht medizinisch begründet, sondern subjektiv mit Berücksichtigung psychosozialer Belastungsfaktoren (Wohnungskündigung, Strafmassnahmen). Die Akten der KESB und der Sozialen Dienste berichteten über einen für Drogenkonsumenten typischen schwankenden Verlauf und Alltag. Es ergäben sich keine Hinweise darauf, dass die Funktionseinschränkungen schwerwiegender gewesen sein könnten, als von den Gutachtern beurteilt. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wären die Gutachter zu keiner anderen Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit gekommen, wenn ihnen die Berichte des Beistands und der Sozialen Dienste vorgelegen hätten (act. G 16.1).
In den Akten wurde wiederholt festgehalten, dass der Verstorbene bezüglich der Wohnfähigkeit Unterstützung benötigte und Unterkünfte verlor (Arztbericht med. pract. N., medizinisch-soziale Hilfestelle, vom 15. Januar 2007, IV-act. 24; Protokoll Soziale Dienste vom 1. April 2010, act. G 14.2, S. 13; Aktennotiz vom 2. April 2014, act. G 14.7; Vollzugsanzeige Ausweisung vom 10. März 2017, act. G 14.12). Mehrfach wurde von teilweise extremer Verwahrlosung berichtet (Austrittsbericht Spital I. vom 19. Februar 2013, IV-act. 60-28; Rechenschaftsbericht des Beistands vom 15. Juli 2021, act. G 13.1). Der Verstorbene war sodann zeitweise unzuverlässig in der Wahrnehmung von Terminen (vgl. Bericht Infektiologie des KSSG vom 11. Februar 2014, IV-act. 62-30; Aktennotiz IV-Stelle vom 30. Juni 2020, IV-act. 73; vgl. auch Rechenschaftsbericht Beistand vom 21. Januar 2019, act. G 14.3) und fiel teilweise durch schwieriges Verhalten auf (Arztbericht med. pract. N.___ vom 15. Januar 2007, IV-act. 24 [niedrige Impulskontrollschwelle]; vgl. aber Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik H.___ vom 18. März 2014, IV-act. 62-21; Protokoll der Sozialen Dienste vom 22. Dezember 2009 ["schwierigster Klient"], und vom 18. Oktober 2011, act. G 14.2, S. 4; act. G 14.3 vom 9. April 2019 [schlechtes Benehmen gegenüber dem Zahnarzt]; Arztbericht Dr. F.___ vom 29. März 2020, IV-act. 62-4 ff. [schwer zu führen, psychisch extrem instabil]).
Verschiedene Faktoren stellen die psychiatrisch-gutachterliche Indikatorenprüfung und die daraus folgende Einschätzung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten (IV-act. 92-60) in Frage: So führte die psychiatrische Gutachterin aus, die Diskrepanz zwischen der Verneinung eines Kokainkonsums und dem Nachweis dieser Substanz bestätige die jahrelange schwere Abhängigkeitsproblematik (IV-act. 90-7). Eine angeordnete Cannabis- und Benzodiazepinabstinenz würde nach ihrer Einschätzung zu einer Zunahme impulsiver Ereignisse führen; eine Entgiftung hält sie für eher nicht zumutbar und eine Abstinenz oder Reduktion des Konsums bezeichnet sie als nicht realistisch (IV-act. 90-10 f.). Ob eine den funktionellen Schweregrad zusätzlich erhöhende Persönlichkeitsstörung vorliegt, konnte letztlich mangels Substanzkarenz nicht beurteilt werden (vgl. IV-act. 92-55, 57 f.). Die Beurteilungen der Fähigkeiten gemäss Mini-ICF-APP erscheinen in Anbetracht der übrigen Akten nicht nachvollziehbar. Insbesondere verwundert, dass die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sowie zur Planung und Strukturierung von Aufgaben lediglich mittelgradig, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit nur leicht und – vor allem – die Fähigkeit zur Selbstpflege und Selbstversorgung sowie die Mobilitäts- und Verkehrsfähigkeit nicht beeinträchtigt sein sollen (vgl. IV-act. 92-58 f.). Denn dagegen spricht unter anderem die vom RAD bestätigte Reiseunfähigkeit (IV-act. 74) sowie die unzuverlässige Wahrnehmung von Terminen (act. G 14.3). Mit Blick auf die Kategorie Konsistenz ist sodann die Bewertung der vielseitigen Kontakte als Ressource zu hinterfragen. Gemäss dem RAD-Arzt K.___ ist es versicherungsmedizinisch unwesentlich, zu wem die Kontakte bestehen. Dies mag im Zusammenhang mit der Frage nach einem sozialen Rückzug zutreffen. Indes wird nicht diskutiert, ob Kontakte zu suchtkranken Menschen nicht dazu beitragen, die eigene Abhängigkeit aufrechtzuerhalten. Der Verstorbene lebte während Jahrzehnten im selben Milieu und konnte sich nicht daraus befreien. Seine Aktivitäten konnten in der Anamnese aufgrund der Tendenz zum Abschweifen nur knapp erhoben werden (vgl. IV-act. 92-52 f.). Jedenfalls zeigt sich, dass das Aktivitätsniveau tief und nicht sehr strukturiert ist (Beschäftigung mit dem Handy, sich "draussen" aufhalten). Med. pract. N.___ schätzte den Verstorbenen laut Arztbericht vom 15. Januar 2007 zu 100 % arbeitsunfähig (IV-act. 24), ebenso die Ärzte der psychiatrischen Klinik H.___ (IV-act. 62-21) und der Hausarzt Dr. F.___ (Arztbericht vom 29. März 2020, IV-act. 62-1 ff.). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine seitherige Verbesserung des Gesundheitszustandes und auch die psychiatrische Gutachterin ging von einem konstanten Verlauf aus (vgl. IV-act. 92-60). Sie begründete die Abweichung zur Einschätzung der Behandler damit, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht gesichert und die 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei (vgl. IV-act. 92-57). Fragwürdig erscheint die hohe von ihr attestierte Arbeitsfähigkeit auch in Anbetracht der Äusserung, dass ein Entzug nicht zumutbar bzw. erfolgsversprechend sei, denn gestützt auf die Rechtsprechung (BGE 145 V 215) ist der Gesundheitsschaden unter Berücksichtigung des Suchtleidens gesamthaft zu beurteilen. Entgegen der Auffassung des RAD-Arztes (Stellungnahme vom 13. Juni 2022, act. G 16.1) kann gestützt auf das Gutachten nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass es sich bei den Problemen des Verstorbenen wie Wohnungskündigung, Strafmassnahmen etc. um invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren handelt. Vielmehr wäre zu diskutieren gewesen, ob bzw. inwieweit diese direkt auf die invalidenversicherungsrechtlich relevante Suchterkrankung zurückzuführen sind.
Nach dem Dargelegten erweist sich die im SMAB-Gutachten vorgenommene rechtsprechungsgemäss notwendige Indikatorenprüfung als unzureichend. Aus rechtlicher Sicht (vgl. dazu E. 5.1) besteht ein triftiger Grund, von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen. Daher kann entgegen der Ansicht des RAD nicht auf das Gutachten abgestellt werden.
Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 3.5.) tragen im Sozialversicherungsprozess die Parteien in der Regel eine Beweislast insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 ZGB enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2017, 8C_794/2016, E. 4.3.1, mit weiteren Verweisen).
Damit ist zu prüfen, ob auf die Berichte von med. pract. N.___ 15. Januar 2007 (IV-act. 24), der psychiatrischen Klinik H.___ vom 18. März 2014 (IV-act. 62-21), des Hausarztes Dr. F.___ (Arztbericht vom 29. März 2020, IV-act. 62-1 ff.) und den Konsiliarbericht von Dr. C.___ vom 5. September 2001 (IV-act. 12) abgestellt und gestützt darauf eine den Anspruch auf eine rentenbegründende Invalidität angenommen werden kann. Echtzeitliche Berichte liegen in den Akten keine vor. Die letzte dokumentierte Konsultation bei Dr. F.___ fand im April 2018 statt. Die Gutachterin schloss das Vorliegen einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung nicht aus, sondern hielt diese Diagnose lediglich für nicht genügend nachgewiesen. Weitere Gründe, weshalb sie die von den Behandlern attestierten Arbeitsfähigkeitsschätzungen für nicht nachvollziehbar hielt, legte sie nicht dar. Aus den Akten ergeben sich insgesamt zwar ein für Abhängigkeitserkrankungen typischer schwankender Verlauf, jedoch keine längeren Abstinenzen oder Verhaltensänderungen. Dr. C.___ hielt im Consilium vom 5. September 2001 zuhanden der MEDAS Ostschweiz fest, die Drogenabhängigkeit verunmögliche die Aufnahme einer geregelten Arbeit. Die Sucht gelte aber als invaliditätsfremd im Sinne des IV-Rechts (IV-act. 12-5). Dabei handelt es sich nicht um eine medizinische Einschätzung bezüglich der Arbeitsfähigkeit, sondern um eine Äusserung zur Frage der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit, welche nicht durch eine medizinische Fachperson zu beantworten ist. Zusammenfassend fehlen in den hier zu würdigenden Berichten die nach heutiger Rechtsprechung erforderliche Indikatorenprüfung nach dem strukturierten Beweisverfahren und entsprechende Angaben, die eine solche nachträglich erlauben würden. Auf die vorhandenen, nicht mehr aktuellen medizinischen Akten kann demnach ebenfalls nicht abgestellt werden. Mangels der Möglichkeit weitere taugliche Beweise zu erheben, liegt ohne eine den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechende genügende medizinische Grundlage keine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor. Damit ist im vorliegenden Fall von einer Beweislosigkeit auszugehen, welche sich zu Ungunsten der anspruchsbegründenden Partei und somit des Verstorbenen auswirkt. Im Ergebnis erweist sich die Abweisung des Rentenbegehrens folglich als korrekt.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt.
Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Entschädigung ausseramtlicher Kosten ist sowohl vom Grundsatz her (vgl. Kieser, a.a.O., N 219 zu Art. 61, R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 176 ff., A. Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 20 zu Art. 98bis VRP) als auch mit Blick auf den Verfahrensausgang (kein Obsiegen) nicht gegeben (Art. 61 lit. g ATSG e contrario i.V.m. Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP