Entscheid vom 28. Juli 2022
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2021/190
Parteien
A.___ ,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Soziale Dienste B.___,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2022, 8C_455/2021, E. 2), in der sie nachfolgend auch referenziert werden.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der medizinischen Fachpersonen ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines medizinischen Berichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b und BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Zunächst ist die zwischen den Parteien umstrittene Frage zu prüfen, ob der medizinische Sachverhalt spruchreif abgeklärt worden ist. Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung auf das psychiatrische Gutachten von Prof. G.___ vom 7. Mai 2021. Der Beschwerdeführer bemängelt dieses unter verschiedenen Gesichtspunkten.
Der Beschwerdeführer kritisiert, es sei offensichtlich, dass zwischen den verschiedenen medizinischen Unterlagen und dem Gutachten von Prof. G.___ Diskrepanzen hinsichtlich Diagnosen und deren Schwere bestehen würden. Prof. G.___ habe die Abweichung nur minimal begründet (act. G 1, II. B. Rz 1.7 ff.).
Dieser Kritik ist nicht zu folgen. Prof. G.___ berücksichtigte sämtliche für die psychiatrische Beurteilung des Gesundheitsschadens und der Arbeitsunfähigkeit relevanten Unterlagen (IV-act. 143-4 f. und -29 ff.). Er setzte sich damit, insbesondere im Rahmen der Diagnosefindung, schlüssig auseinander (IV-act. 143-19 ff.). Dabei legte er fassbar dar, aus welchen Gründen er die von anderen psychiatrischen Fachpersonen gestellten Diagnosen für zutreffend oder eben unzutreffend hielt. Dass und weshalb er eine emotional instabile Störung bzw. Borderline-Störung nicht für gegeben hielt (IV-act. 143-21), begründete er nachvollziehbar mit dem Fehlen der einschlägigen Diagnosekennzeichen (keine emotionale Instabilität, keine on-off-Beziehungen und keine Selbstverletzungen). Es ist weder erkennbar noch vom Beschwerdeführer konkret geltend gemacht worden, weshalb diese Einschätzung mangelhaft wäre oder auf ungenügenden Untersuchungen beruhen würde. Vielmehr erhob Prof. G.___ einen umfassenden Psychostatus gemäss AMDP-Richtlinien (IV-act. 143-16 ff.).
Der Umstand, dass Dr. E.___ (bloss) differenzialdiagnostisch eine Borderline-Störung (ICD-10: F60.31) in der Diagnoseliste erwähnte, vermag die Diagnosestellung von Prof. G.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Entscheidend ist einerseits, dass aus dem Untersuchungsbefund von Dr. E.___ (IV-act. 75-4 f.) keine objektiv wesentlichen Aspekte hervorgehen (und solche werden denn auch vom Beschwerdeführer nicht genannt), die Prof. G.___ übersehen hätte. Andererseits bezweifelte Dr. E.___ – wie Prof. G.___ – eine Befundlage, die für die Diagnose einer Borderline-Störung erforderlich wäre: «Der behandelnde Psychiater diagnostizierte eine Borderline-Persönlichkeitsstörung, welche allerdings gegenwärtig wenig Hinweise dazu bietet.» (IV-act. 75-5). Die Aufnahme als Differenzialdiagnose scheint damit hauptsächlich auf aktenanamnestischen Überlegungen zu beruhen. Vielmehr bekräftigen die diagnostischen Ausführungen von Dr. E.___ diejenigen von Prof. G.___, hielt er doch ebenfalls die schizoide Persönlichkeit des Beschwerdeführers für das «grösste psychopathologische Problem» (IV-act. 75-5).
Soweit sich Dr. D.___ überhaupt näher zu den Diagnosen äusserte, nannte er lediglich die verschiedenen Symptome (IV-act. 112-4: Phobie bezüglich Aidserkrankung, Gedankenkreisen, Waschzwang, Ein- und Durchschlafstörungen und Antriebslosigkeit), die nicht den von Prof. G.___ für eine Borderline Störung aufgeführten einschlägigen Diagnosekennzeichen entsprechen (siehe vorstehende E. 2.1.1). Jedenfalls ergeben sich daraus keine objektiv relevanten Aspekte, welche die abweichenden Einschätzungen von Dr. E.___ oder Prof. G.___ in Zweifel ziehen, namentlich eine Borderline-Störung nahelegen würden. Ohnehin mangelt es der Einschätzung des behandelnden Psychiaters an einer objektiven Konsistenz- und Ressourcenprüfung. Angesichts der zahlreichen Hinweise auf Diskrepanzen und Inkonsistenzen in der Leidensschilderung des Beschwerdeführers (IV-act. 75-4, IV-act. 143-14, IV-act. 143-20 und IV-act. 143-24) erscheint eine solche vorliegend umso wichtiger für eine beweiskräftige Arbeitsfähigkeitsschätzung.
Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die von Dr. D.___ erwähnte obstruktive Schlafapnoe sei von Prof. G.___ nicht berücksichtigt worden (act. G 1, II. B. Rz. 1.11). Zunächst handelt es sich bei einer obstruktiven Schlafapnoe nicht um ein psychisches Leiden. Hinzu kommt, dass Prof. G.___ das Schlafverhalten und -empfinden des Beschwerdeführers abklärte und dieser im Übrigen nicht über eine Tagesmüdigkeit oder Atemprobleme klagte (siehe zu den Leidensangaben IV-act. 143-7 und IV-act. 143-11 f.; zur Angabe, er habe mit dem Schlafen keine Probleme siehe IV-act. 143-13). Im Übrigen beliess es Dr. D.___ bei einer blossen Verdachtsdiagnose (IV-act. 103 und IV-112-4) und auch aus dem Arbeitszeugnis geht nichts hervor, das auf eine leistungsbeeinträchtigende Schlafapnoe schliessen liesse. Ein pneumologischer Abklärungsbedarf ist deshalb zu verneinen.
Prof. G.___ hat sich aus der Sicht des Beschwerdeführers ausserdem bloss unzureichend mit seinen Ängsten und Panikattacken auseinandergesetzt (act. G 1, II. B. Rz 2.1 ff.). Den von Prof. G.___ aus der fehlenden Medikamenteneinnahme gezogenen Schluss auf einen geringen Leidensdruck hält er für falsch (act. G 1, II. B. Rz 2.5 ff.).
Dieser Vorwurf ist unberechtigt. Prof. G.___ liess sich die Angstattacken vom Beschwerdeführer eingehend schildern. Dieser gab an, er könne nicht damit umgehen, wenn ihn Menschen anschreien würden. Er leide ausserdem unter Albträumen. Intrusionen oder Flashbacks würden nicht auftreten (IV-act. 143-11; siehe auch IV-act. 143-17). Zudem berücksichtigte Prof. G.___ bei seiner Einschätzung der «ca. zweimalig in der Woche» auftretenden Attacken (IV-act. 143-12 oben) und deren Auswirkung zu Recht das vom Beschwerdeführer erwähnte erfolgreiche selbstberuhigende Verhalten (Rauchpause, «Das klappe gut.», IV-act. 143-11 unten; zur regelmässig erfolgreichen Ablenkung mit «guten und positiven Gedanken» siehe IV-act. 143-12 oben und IV-act. 143-24 oben).
Zudem liess Prof. G.___ auch plausibel in seine Würdigung einfliessen, dass im Rahmen der Untersuchung kein Leidensdruck beim Beschwerdeführer spürbar gewesen sei (IV-act. 143-12 Mitte). Die fehlende Medikamentencompliance bekräftigt diese Einschätzung (IV-act. 143-12 Mitte und IV-act. 143-21). Was der Beschwerdeführer gegen diese Betrachtungsweise vorbringt, verfängt nicht. So machte er geltend, die Angst, dass er unter verordneten Medikation nicht mehr klar denken und für seinen Sohn nicht mehr da sein könne, sowie die Angst davor, von den Medikamenten abhängig zu werden, sei grösser (act. G 1, II. B. Rz 2.5). Zunächst erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptungen. Anlässlich der Begutachtung vom 4. Mai 2021 gab der Beschwerdeführer bezeichnenderweise erstmals bei der Aufforderung zur Kontrolle des Blutserumspiegels an, dass er «seit mindestens zwei bis drei Monaten oder länger» die verschriebenen Medikamente nicht einnehme (IV-act. 143-12), worauf er im Einwand vom 9. Juli 2021 nochmals hinwies (IV-act. 152-3), allerdings ohne einen Grund für den zwischenzeitlich erfolgten Medikamentenverzicht anzugeben. Erst in der Beschwerde gab er Gründe für den Verzicht an. Der Sohn lebt bereits seit September 2020 beim Beschwerdeführer (IV-act. 143-10), womit offenkundig kein zeitlicher Zusammenhang mit dem dadurch begründeten ca. zwei bis drei Monate vor Mai 2021 behaupteten Medikamentenverzicht besteht. Bezüglich der geltend gemachten Furcht vor einer Medikamentenabhängigkeit bzw. vor negativen Auswirkungen auf die kognitive Leistungsfähigkeit gilt es zu beachten, dass den gesamten medizinischen Akten, insbesondere dem Bericht von Dr. D.___ vom 10. September 2020 (IV-act. 112-4), weder eine negative Begleiterscheinung der Medikamente zulasten der kognitiven Fähigkeiten noch eine Angst des Beschwerdeführers vor Nebenwirkungen entnommen werden können. Vielmehr verneinte Dr. D.___ trotz der von ihm verschriebenen Medikation (IV-act. 112-4) jegliche Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers (IV-act. 112-6). Im Übrigen lässt der Umstand, dass der Beschwerdeführer (inzwischen) mehr Angst vor den Nebenwirkungen der Medikation als vor den Panikattacken verspürt, durchaus den Schluss zu, dass letztere mit einem vergleichsweise geringeren Leidensdruck verbunden sind.
Hinzu kommt, dass Dr. E.___ im Rahmen seiner Begutachtung unter Berücksichtigung der bereits damals vom Beschwerdeführer geklagten Angst und Panik (IV-act. 75-5) zu einer bezogen auf die Arbeitsfähigkeit vergleichbaren Einschätzung wie Prof. G.___ gelangt war.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass das Arbeitszeugnis von H.___ in der Entscheidfindung der Beschwerdegegnerin zu Unrecht ausser Acht gelassen worden sei (act. G 1, II. B. Rz 3.1). Aus dem undatierten Arbeitszeugnis (IV-act. 149) ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer ab dem 22. Altersjahr an «ständigen» Angstzuständen gelitten habe, was für den von Prof. G.___ bestätigten stationären Gesundheitszustand spricht. Des Weiteren scheint der Verfasser des Arbeitszeugnisses den Beschwerdeführer immerhin für 40 % arbeitsfähig zu halten. Zudem lässt sich seinen Ausführungen entnehmen, dass der Beschwerdeführer offenbar ohne weiteres in der Lage ist, seinen Haushalt zu besorgen (sein Zuhause sei sehr sauber und gepflegt). Dies spricht vielmehr für eine namhafte Arbeitsfähigkeit, wie sie sowohl von Dr. E.___ als auch von Prof. G.___ bescheinigt wurde. Entscheidend ist ausserdem, dass aus dem Arbeitszeugnis keine objektiven Aspekte hervorgehen, die von Prof. G.___ übersehen worden wären. Nichts anderes gilt hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geführten Tagebuchs (act. G 1.7).
Bei der Würdigung der Beurteilung von Prof. G.___ fällt ausserdem ins Gewicht, dass sie auf einer umfassenden persönlichen Untersuchung beruht, die vom Beschwerdeführer geklagten Leiden und die relevanten medizinischen Akten dabei Berücksichtigung fanden, die aus objektiver Sicht erfolgte Konsistenz- und Ressourcenprüfung plausibel erscheint und die hinsichtlich des Gesundheitsschadens und der Arbeitsfähigkeit gezogenen Schlüsse aus medizinischer Laiensicht einleuchten. Ein weiterer Abklärungsbedarf ist zu verneinen und das Gesuch des Beschwerdeführers um eine polydisziplinäre Begutachtung abzuweisen. Gestützt auf die beweiskräftige Arbeitsfähigkeitsschätzung von Prof. G.___ ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl für die angestammte als auch eine leidensangepasste Tätigkeit über eine 67%ige Arbeitsfähigkeit verfügt (IV-act. 143-26). Es erscheint aufgrund dieser Arbeitsfähigkeitsbeurteilung fraglich, dass der Beschwerdeführer die für einen Rentenanspruch kumulativ zu erfüllende Voraussetzung einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch andauernden durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt (vgl. hierzu BGE 142 V 550 E. 3.1). Diese Frage kann jedoch offengelassen werden, da ohnehin kein rentenbegründender Invaliditätsgrad im Fall des Beschwerdeführers resultiert (siehe nachstehende E. 3).
In Anbetracht, dass dem Beschwerdeführer auch im angestammten Bereich leidensangepasste Tätigkeiten offenstehen und sich aus seinen vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Tätigkeiten keine taugliche Grundlage für die konkrete Ermittlung eines Valideneinkommens ergeben, ist zur Ermittlung des Invaliditätsgrads ein Prozentvergleich vorzunehmen (siehe zum Prozentvergleich etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 6. April 2016, 8C_628/2015, E. 5.3.1 mit Hinweis). Im Rahmen des Prozentvergleichs sind die vom Beschwerdeführer zugunsten eines Tabellenlohnabzugs (siehe hierzu BGE 126 V 75) ins Feld geführten lohnwirksamen invaliditätsfremden Gesichtspunkte (keine Schulbildung und keine abgeschlossene Lehre, act. G 1, II. B. Rz 4.2) sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen ausgeklammert, weshalb sie keinen Abzug rechtfertigen. Was den vom Beschwerdeführer zusätzlich angeführten teilzeitlichen Beschäftigungsgrad anbelangt (act. G 1, II. B. Rz 4.2), so geht aus der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Frage des Teilzeitabzugs massgebenden Tabelle des Bundesamts für Statistik T18, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, 2020, hervor, dass der statistische Lohn für Teilzeit, Männer, Ohne Kaderfunktion, im Teilzeitbereich von 50 % bis 74 % (Fr. 5'957.--) verglichen mit dem entsprechenden Lohn für Vollzeit (90 % oder mehr; Fr. 6'214.--) lediglich um 4 % tiefer ([Fr. 6'214.-- - Fr. 5'957.--] / Fr. 6'214.--) liegt. Daher erschiene – wenn überhaupt – höchstens ein 5%iger Tabellenlohnabzug angemessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2019, 9C_44/2019, E. 4.3). Bei einer 33%igen Arbeitsunfähigkeit und einem höchstens 5 %igen Tabellenlohnabzug resultiert ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von abgerundet 36 % (33 % + [67 % x 5 %]).
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist er von der Bezahlung zu befreien.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP