Entscheid vom 17. Oktober 2022
Besetzung
Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Joachim Huber und Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile
Geschäftsnr.
IV 2021/185
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Petrik, St. Leonhardstrasse 45, Postfach 1637, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Vorliegend strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
Um den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, ist die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis).
Dass der neurologische und orthopädische Sachverständige wortgemäss nicht dieselben Diagnosen aufgeführt haben, dürfte in erster Linie ihren unterschiedlichen Fachgebieten geschuldet sein. Entscheidend für die Beweiskraft eines Gutachtens ist jedoch ohnehin nicht, ob in jedem Teilgutachten sämtliche Diagnosen abgehandelt werden, sondern ob die bestehenden Gesundheitsschäden im Rahmen der gesamten Begutachtung Berücksichtigung gefunden haben. Dass dies bei der möglichen Beteiligung der Nervenwurzel C6 rechts der Fall ist, ergibt sich nicht nur aus dem orthopädischen Teilgutachten, sondern auch aus der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (vgl. IV-act. 141-7). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat es der neurologische Sachverständige auch nicht unterlassen, sich mit den Einschätzungen der behandelnden Neurologin med. pract. E.___ auseinanderzusetzen. Vielmehr hat er beispielsweise ausgeführt, dass die elektrophysiologischen Untersuchungen und klinischen Befunde von med. pract. E.___ die bestehende Radikulopathie C7 links bestätigen würden, gerade im EMG des C7-Kennmuskels sei eine persistierende Denervierung beschrieben worden. Der neurologische Sachverständige hat der Radikulopathie C7 links mit einer Schwäche im linken Arm denn auch mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % und bei der Festlegung des Zumutbarkeitsprofils Rechnung getragen (vgl. IV-act. 141-87).
Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Kritik, dass in der Konsensbeurteilung auf S. 11 des Gutachtens nicht lapidar festgehalten worden ist, dass er ein ganz normales Leben führe, sondern dabei auch seine Schmerzbelastung erwähnt worden ist. Die Gutachter haben sodann erklärend ausgeführt, dass er in der Lage sei, täglich soziale Kontakte zu pflegen und das Haus zu verlassen, um spazieren zu gehen. Auch versorge er sich selber und beteilige sich am Haushalt (vgl. IV-act. 141-11, oben). Inwieweit diese Ausführungen nicht zutreffen oder keinem relativ normalen Leben entsprechen sollten, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Auch ist nicht ersichtlich, was an der gutachterlichen Einschätzung, wonach positive Ressourcen in Form von Familie und Freunden bestünden (vgl. IV-act. 141-11, oben), nicht stimmig sein sollte.
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers haben seine subjektiv geklagten Beschwerden durchaus Eingang ins Gutachten gefunden. Die Sachverständigen haben den Beschwerdeführer in den einzelnen Teilgutachten eingehend zu den aktuellen Leiden befragt (vgl. IV-act. 141-33 f., 141-49 ff., 141-83 f. und 141-94 ff.). Zu seiner Medikation ist der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung ebenfalls befragt worden (vgl. z.B. IV-act. 141-85) und auch die Medikamentenspiegel sind bestimmt worden. Das Duloxetin, von dem der Beschwerdeführer überhaupt angegeben hat, dass er es nur unregelmässig bzw. sporadisch einnehme, ist entsprechend deutlich erniedrigt bzw. nicht nachweisbar gewesen. Das Schmerzmittel Tramadol ist im Serum nachweisbar gewesen, jedoch unterhalb des therapeutischen Bereichs (vgl. IV-act. 141-102). Angesichts der niedrigen Spiegel stellt sich die Frage, ob die Medikation tatsächlich die vom Beschwerdeführer behauptete Müdigkeit bewirkt, was das aus medizinischen Laien bestehende Gericht jedoch nicht zuverlässig beurteilen kann. Nach dem Gesagten ist aber anzunehmen, dass die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Wissen um die potentielle Medikation erfolgt ist. Im Übrigen ist für die Beurteilung des Rentenanspruchs nicht in erster Linie auf berufspraktische Abklärungen, sondern auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit abzustellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 21. Februar 2018, 8C_802/2017, E. 5.1.1, und vom 28. Mai 2009, 9C_332/2009, E. 3).
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld der Begutachtung über die angedachten Fachdisziplinen informiert worden ist (vgl. IV-act. 136), wogegen er keine Einwände erhoben hat. Namentlich hat er keine rheumatologische Begutachtung beantragt. Zum anderen ist davon auszugehen, dass die ZIMB-Gutachter den Einbezug weiterer Fachdisziplinen nicht als notwendig erachtet haben, ansonsten sie dies der Beschwerdegegnerin angezeigt hätten. Im Übrigen sind die Fachdisziplinen vom RAD, also einem ärztlichen Dienst, zusammengestellt worden (vgl. IV-act. 128-3). Schliesslich enthalten die Akten, soweit ersichtlich, keine rheumatologischen Berichte, die Hinweise auf eine rheumatologische Problematik geben könnten. Dass die fehlende rheumatologische Begutachtung einen Mangel darstellen sollte, ist folglich nicht ersichtlich.
Es liegt nicht in der Kompetenz des hiesigen Gerichts, darüber zu befinden, ob die Operation vom 23. September 2016 korrekt abgelaufen ist oder ob sich dabei allenfalls ein Behandlungsfehler ereignet hat. Für die Invalidenversicherung als finale Versicherung ist denn auch nicht in erster Linie massgebend, welche Ursachen ein gesundheitliches Leiden hat, sondern vielmehr, welche funktionellen Auswirkungen die gesundheitlichen Einschränkungen zeitigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. August 2020, 8C_207/2020, E. 5.2.2 mit Hinweisen). Anhaltspunkte dafür, dass die im Rahmen der Begutachtung vom Beschwerdeführer geäusserte Ansicht, wonach sich ein Behandlungsfehler ereignet haben könnte, zu seinen Ungunsten ausgewirkt hat, sind jedenfalls nicht ersichtlich.
Der vom Beschwerdeführer angesprochene Bericht von Dr. D.___ vom 18. Oktober 2020 (vgl. IV-act. 223-6 f.) ist dem RAD zur Beurteilung vorgelegt worden. Dieser hat in seiner Aktenbeurteilung vom 15. März 2021 nachvollziehbar dargelegt, weshalb sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung nicht wesentlich verändert habe (vgl. IV-act. 227-2 ff.). Dabei hat er sich namentlich auf den zeitlich neueren Bericht der Klinik F.___ vom 23. November 2020 berufen, in dem keine C8-Problematik beschrieben worden ist. Vielmehr hat der untersuchende Arzt der Klinik F.___ darauf hingewiesen, dass die MRT-Bilder vom 16. Oktober 2020 keine eindrückliche Einengung zeigen würden (vgl. IV-act. 226). Im Übrigen hat Dr. D.___ in seinem Bericht vom 18. Oktober 2020 lediglich den Verdacht auf eine C8-Nervenwurzelreiz-/Ausfallsymptomatik geäussert, der seiner Ansicht nach neurologisch abzuklären gewesen ist (vgl. IV-act. 223-6 f.). In seinem Bericht vom 3. November 2020 ist vom Verdacht, wonach auch eine C8-Problematik vorliegen könnte, nichts mehr zu lesen. Vielmehr hat er darin im Wesentlichen ausgeführt, dass med. pract. E.___ in ihrer Untersuchung weiterhin eine radikuläre Reiz-/Ausfallsymptomatik C7 links gefunden habe (vgl. IV-act. 223-4). Aus den vom Beschwerdeführer subjektiv vorgetragenen Empfindungen allein lässt sich ebenfalls keine objektivierbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes ableiten. Hinweise dafür, dass das ZIMB-Gutachten aufgrund eines veränderten Gesundheitszustandes seinen Beweiswert verloren hätte, liegen demnach nicht vor.
Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer gegen das ZIMB-Gutachten vorgebrachten Einwände als nicht stichhaltig. Die Gutachter haben für ihre Beurteilung sowohl die vom Beschwerdeführer beklagten Leiden als auch die medizinische Aktenlage berücksichtigt. Weiter haben sie im Gutachten auf die vom Bundesgericht etablierten Standardindikatoren Bezug genommen. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass objektiv wesentliche Punkte im Rahmen der Begutachtung unberücksichtigt geblieben wären. Das Gutachten vom 14. November 2019 (IV-act. 141) erweist sich in Zusammenschau mit der am 9. Dezember 2019 erfolgten Ergänzung (IV-act. 145) als schlüssig. Demnach kann grundsätzlich auf die interdisziplinäre Arbeitsfähigkeitsschätzung der ZIMB-Gutachter, wonach der Beschwerdeführer spätestens seit der Operation vom 23. (recte: 20.) September 2016 (der neurologische Sachverständige hat den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf August 2016 gelegt, vgl. IV-act. 141-89) in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei, in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit jedoch im Gutachtenszeitpunkt eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe (vgl. IV-act. 141-11 f. und 145-1 f.), abgestellt werden. Eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten beinhaltet die Konsensbeurteilung des ZIMB-Gutachtens nicht. Eine solche enthalten jedoch die Teilgutachten. Auf internistischem und psychiatrischem Fachgebiet sind keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit festgestellt worden (vgl. IV-act. 141-44 f. und 141-108 ff.). Der neurologische Sachverständige hat seit August 2016 eine 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit für optimal angepasste vollschichtige Tätigkeiten attestiert, um dem Beschwerdeführer Pausen mit der Möglichkeit zum Dehnen und Lockern einzuräumen (vgl. IV-act. 141-90). Der orthopädische Sachverständige hat ausgeführt, dass aus orthopädischer Sicht spätestens seit dem 1. Dezember 2018 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei und nach einer Adaptationsphase von drei bis vier Monaten spätestens ab dem 1. Mai 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe (vgl. IV-act. 141-78). Aufgrund der fehlenden retrospektiven Einschätzung im interdisziplinären Teil des Gutachtens stellt sich nun die Frage, ob die für den Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis 30. April 2019 attestierte 50%ige Leistungseinschränkung aus orthopädischer Sicht mit der 20%igen Einschränkung aus neurologischer Sicht zu kumulieren ist oder ob die aus neurologischer Sicht notwendigen Pausen bei einer ohnehin lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit aus orthopädischen Gründen nicht zusätzlich erforderlich sind. Aus der Aktenbeurteilung des RAD vom 15. März 2021 (vgl. IV-act. 227-3) wäre eher auf letzteres zu schliessen, da der RAD von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist. Allerdings hat der RAD dabei lediglich auf das orthopädische Gutachten verwiesen, ohne Bezug zur neurologischen Einschätzung zu nehmen. Demnach ist eher anzunehmen, dass er die von neurologischer Seite zugestandenen Pausen bei seiner Einschätzung nicht berücksichtigt hat. Aufgrund der Ausführungen des neurologischen Gutachters, wonach die Pausen der Lockerung und Dehnung der Muskulatur dienen, ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, er habe diese Pausen auch dann gebraucht, wenn er aus orthopädischen Gründen in einem geringeren Pensum gearbeitet hat. Folglich ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen (vgl. act. G 3 S. 10), dass im Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis 30. April 2019 eine 40%ige Arbeitsfähigkeit (50 % - [50 % x 20 %]) bestanden hat.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass spätestens ab dem 20. September 2016 bis zum 30. November 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für leidensangepasste Tätigkeiten bestanden hat. Zwischen dem 1. Dezember 2018 und 30. April 2019 ist von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ab dem 1. Mai 2019 ist schliesslich eine 80%ige Leistungsfähigkeit anzunehmen. An dieser ab Mai 2019 ausgewiesenen 80%igen Arbeitsfähigkeit vermag der Umstand, dass der RAD in seiner Beurteilung vom 10. Januar 2020 dem Beschwerdeführer noch einen Arbeitsbeginn in einem Pensum von 50 % zugestanden hat, nichts zu ändern. Dieses verminderte Pensum hat der RAD nämlich lediglich aus berufspraktischen Überlegungen zugestanden. Für die medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hat er schon damals auf die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit verwiesen (vgl. IV-act. 150).
Für das Valideneinkommen ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns verdient hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; BGE 135 V 59 E. 3.1 und 139 V 30 E. 3.3.2, je mit Hinweisen). Gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (vgl. IV-act. 16-5) ist bei einem Pensum von 100 % für das Jahr 2017 ein Valideneinkommen von Fr. 63'955.85 anzunehmen. Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort unter Hinweis auf die Angaben im Arbeitgeberfragebogen auf ein solches von lediglich Fr. 61'750.-- kommt (vgl. act. G 3 S. 11 und G 3.1), erschliesst sich dem Gericht nicht. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens kann auf die Tabelle TA1 der LSE 2016 abgestellt werden, wobei das Einkommen bis zum Jahr 2017 zu indexieren ist. Für die im Kompetenzniveau 1 beschäftigten Männer ergibt sich unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden in einem Arbeitspensum von 100 % ein Jahreslohn von Fr. 67'102.-- (vgl. Anhang 2 der IV-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2022). Bei den LSE-Daten handelt es sich allerdings lediglich um statistische Durchschnittswerte, was sich daran zeigt, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall als Gesunder in einem Pensum von 100 % ein unter dem LSE-Wert liegendes Einkommen erzielt hat. Da die Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür liefern, dass der Beschwerdeführer freiwillig auf ein höheres Einkommen verzichtet hat, ist anzunehmen, dass die Unterdurchschnittlichkeit seines Validenlohns auf die für die Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigenden Zwänge des realen Arbeitsmarktes zurückzuführen ist. Aus diesem Grund ist das Valideneinkommen auf den LSE-Lohn anzuheben. Da demnach im vorliegenden Fall sowohl hinsichtlich des hypothetischen Valideneinkommens als auch bezüglich des Invalideneinkommens derselbe Lohn für ein Pensum von 100 % zugrunde zu legen ist, kann der Einkommensvergleich anhand eines sogenannten Prozentvergleichs vorgenommen werden. Dabei entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75). Der von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort angenommene Tabellenlohnabzug von 10 % erscheint den Einschränkungen des Beschwerdeführers angemessen (vgl. act. G 3 S. 11 f.). Soweit ersichtlich, wird dieser Abzug vom Beschwerdeführer in der Replik denn auch nicht kritisiert (vgl. act. G 12).
Bei einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 100 %, wie er ab Beginn des Rentenanspruchs vom 1. Oktober 2017 (zum Beginn des Rentenanspruchs vgl. E. 4.1) bis 30. November 2018 anzunehmen ist (zu den Arbeitsunfähigkeiten vgl. E. 3.9), resultiert nach dem Gesagten ein Invaliditätsgrad von 100 % und somit ein Anspruch auf eine ganze Rente. Bei einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 40 %, wie er im Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis 30. April 2019 vorgelegen hat (vgl. E. 3.9), ergibt sich unter Berücksichtigung des Tabellenlohnabzugs von 10 % ein Invaliditätsgrad von 64 % (100 % - [90 % x 40 %]) und somit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung), wobei dem Beschwerdeführer aufgrund der Übergangsfrist von Art. 88a IVV die ganze Rente noch bis zum 28. Februar 2019 auszuzahlen ist. Bei der ab dem 1. Mai 2019 geltenden Arbeitsfähigkeit von 80 % (vgl. dazu E. 3.9) ergibt sich unter Berücksichtigung des Tabellenlohnabzugs von 10 % ein Invaliditätsgrad von 28 % (100 % - [90 % x 80 %]), womit ein Rentenanspruch entfällt (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung). Aufgrund der Übergangsfrist von Art. 88a IVV ist die Dreiviertelsrente jedoch noch bis zum 31. Juli 2019 geschuldet.
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 28. Februar 2019 Anspruch auf eine ganze Rente und für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Ab dem 1. August 2019 besteht kein Rentenanspruch mehr.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Gemessen am Antrag des Beschwerdeführers, wonach ihm eine unbefristete ganze Rente auszurichten sei (vgl. act. G 1 S. 2), ist ihm ausgangsgemäss die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei er zufolge unentgeltlicher Rechtspflege davon zu befreien ist. Die andere Hälfte hat die Beschwerdegegnerin zu tragen. Zwar wird ihrem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag bis auf einen unbedeutenden Verschrieb (31. statt 30. Juli 2019) vollumfänglich entsprochen (zum Antrag vgl. act. G 3 S. 2), jedoch hat sich der Beschwerdeführer aufgrund der angefochtenen Verfügung, die keinen befristeten Rentenanspruch vorgesehen hat, zu Recht zur Anhebung der Beschwerde veranlasst gesehen. Folglich rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zur Hälfte aufzuerlegen.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Im hier zu beurteilenden Fall erschiene bei vollem Obsiegen eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Gemessen am Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin folglich mit Fr. 2'000.-- (50 % von Fr. 4'000.--) zu entschädigen.
Den ungedeckten Teil der Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- (Fr. 4'000.--
- Fr. 2'000.--) hat der Staat zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu übernehmen, wobei die Entschädigung um einen Fünftel zu kürzen ist (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes des Kantons St. Gallen, sGS 963.79). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung pauschal mit Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP