Entscheid vom 4. Juli 2022
Besetzung
Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2021/182
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Anwalt und Beratung GmbH, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Im Streit liegt die Verfügung vom 3. August 2021, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer seinerseits beantragt die Zusprache einer ganzen Rente. Streitgegenstand bildet daher zunächst dieser allfällige Rentenanspruch. - Von einer Weiterführung beruflicher Massnahmen hatte die Beschwerdegegnerin mit der Mitteilung vom 13. März 2020 abgesehen, weil der Beschwerdeführer solche nicht anbegehrte. Sollte sich aber zeigen, dass ohne Eingliederungsmassnahmen ein Rentenanspruch in Frage kommt, so gehörte zum Streitgegenstand notwendigerweise auch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" beachtet und eine allfällige Pflicht des Beschwerdeführers zu Massnahmen ausreichend in Anspruch genommen habe.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). - Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. schon BGE 102 V 165). - Sämtliche psychischen Erkrankungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 f.) grundsätzlich (bei Ausnahmen nach dem jeweiligen Beweisbedarf) einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Die funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung sind danach qualitativ zu erfassen und quantitativ einzuschätzen. Für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens sind in der Regel diverse Standardindikatoren beachtlich, die in zwei Kategorien systematisiert werden, nämlich einerseits in der Kategorie des funktionellen Schweregrads und anderseits in jener der Konsistenz. Zum funktionellen Schweregrad sind die Komplexe "Gesundheitsschädigung" (mit den Aspekten der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, des Behandlungs- und Eingliederungserfolgs oder der entsprechenden Resistenz und der Komorbiditäten), "Persönlichkeit" (mit Persönlichkeitsdiagnostik und persönlichen Ressourcen) und "Sozialer Kontext" zu berücksichtigen. In der Kategorie der Konsistenz geht es um Gesichtspunkte des Verhaltens, namentlich um eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und um behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3).
Aus der medizinischen Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch Dr. B.___ für seine langjährige bisherige Tätigkeit ab 29. Mai 2018 (vgl. IV-act. 9-1; auch noch im Mai 2019, IV-act. 41-3) bzw. vom 25. Juni 2018 bis 19. August 2018 (Attest vom 20. Juli 2018, Fremd-act. 11-2) voll arbeitsunfähig geschrieben worden war, weil eine Exposition mit schädlichen Stoffen am Arbeitsplatz in Abklärung stand. Der RAD stellte am 4. März 2019 fest, das Asthma des Beschwerdeführers sei nicht arbeitsplatzbezogen und die Leistungsfähigkeit habe sich unter Therapie verbessert. Der Beschwerdeführer sei für die angestammte Tätigkeit voll arbeitsfähig (vgl. IV-act. 30-2). Gemäss dem Gutachten für die Krankentaggeldversicherung von Dr. G.___ vom 19. September 2019 war eine Arbeitstätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz allerdings wegen der inhalativen Belastung durch feuchtheisse Luft, Öldämpfe und Stäube nicht mehr geeignet (Fremd-act. 104-5 ff.). Die Krankentaggeldversicherung teilte dem Beschwerdeführer deshalb am 22. Oktober 2019 (Fremd-act. 104-2 f.) mit, da er nicht innerhalb des Betriebs eingegliedert werden könne, sei er gehalten, innerhalb von drei Monaten Arbeit in einem anderen Erwerbszweig zu suchen. Es ist nach Lage der Akten davon auszugehen, dass sich die Atteste von Dr. B.___ einer vollen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für die Monate April, September und Dezember 2021 sowie Januar 2022 zuhanden der Arbeitgeberin auf die bisherige Tätigkeit bezogen.
In Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand zeigt sich diesbezüglich Folgendes:
Zwar hatte das Lungenzentrum am Kantonsspital St. Gallen am 6. September 2018 festgehalten, der Beschwerdeführer sei im Alltag deutlich beeinträchtigt und habe noch nicht die erstrebte Leistungsfähigkeit erreicht (IV-act. 17-3), und am 4. Februar 2019 war dort eine unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Ergospirometrie bezüglich der geleisteten Arbeit und bezüglich der maximalen Sauerstoffaufnahme beschrieben worden (vgl. Fremd-act. 50-2 f.). Am 16. April 2019 hatte sich dann ein im Vergleich zu Februar 2019 unveränderter klinischer und lungenfunktioneller Befund gezeigt. Diagnostiziert worden waren damals in erster Linie ein chronischer Husten und Heiserkeit multifaktorieller Genese (vgl. IV-act. 39-3). Gemäss der Begutachtung durch Dr. G.___ vom 16. September 2019 ist aber bei der Diagnose eines Asthmas bronchiale intrinsisch (late onset) für angepasste Tätigkeit theoretisch eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % anzunehmen. Bei dieser Beurteilung konnte sich Dr. G.___ auf Suva-Akten und auf Berichte des Hausarztes des Beschwerdeführers stützen (vgl. Fremd-act. 104-7). Die Untersuchung erscheint zudem vollständig, so dass die entsprechenden Voraussetzungen für ein Abstellen auf die Angaben vorliegen.
Dr. G.___ seinerseits weist zwar darauf hin, dass der Beschwerdeführer diese Arbeitsfähigkeit von 100 % wegen der Wechselhaftigkeit der Beschwerden beim Asthma praktisch sehr wahrscheinlich nur zeitweise erreichen werde und zeitweise deutlichere Leistungseinbussen vorhanden sein würden. Er hält fest, beim Belastungstest vom 16. September 2019 sei trotz besten Wetterbedingungen etwas Hypoxie unter Belastung aufgetreten, unter anderen Bedingungen werde die Belastbarkeit schlechter sein (vgl. Fremd-act. 104-8). Es ist bei einer Würdigung des Gutachtens insgesamt davon auszugehen, dass er das Ausmass dieser medizinischen Einschränkung bei schlechten Bedingungen insofern umschrieben hat, als er die Ausschlusskriterien - namentlich die körperlich schwere Belastung (vgl. Fremd-act. 104-10 Ziff. 8.2) - formuliert und zusammengestellt hat (vgl. nachfolgend E. 4.2.3). Insgesamt hat er die Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (sc. medizin-)theoretisch mit 100 % bezeichnet (vgl. Fremd-act. 104-11 oben). Wenn der Arzt allerdings annimmt, eine Anstellung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gehe oft auch mit Bewegen schwerer Lasten und (sc. dem Erfordernis von) mehr Kraftaufwand einher (mit der Folge von dann lediglich 50 % Arbeitsfähigkeit, vgl. nachfolgend E. 4.2.3), so handelt es sich dabei um einen Aspekt, der bei der Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen und der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit relevant ist. Dasselbe gilt für die Annahme, Arbeitgeber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tolerierten oft eine Wechselhaftigkeit von Beschwerden (oder die Auswirkung der Unvorhersehbarkeit der Entwicklung der Erkrankung) nicht (a.a.O.).
Auf eine medizinisch gesehen wesentlich reduzierte oder gar aufgehobene Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit lässt sich daraus nach dem Gutachten als Ganzes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht schliessen. Denn danach ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer medizinisch alle Tätigkeiten zumutbar sind, welche keine der diversen Ausschlusskriterien beinhalten. Ausgeschlossen ist demnach, dass der Beschwerdeführer in einer Umgebung mit feuchtheisser, feuchtwarmer oder feuchtkalter Luft, mit Dämpfen, Gerüchen, Stäuben oder ähnlichen inhalativen Reizen oder mit inhalativer Infektionsgefahr, etwa in zugiger Luft mit vielen Menschen, arbeiten muss. Eine leistungsmässige Einschränkung besteht beim Beschwerdeführer ausserdem wie erwähnt insofern, als er grössere Lasten nicht häufiger oder für längere Zeit tragen oder heben (Grenze etwa bei 10 kg mehrmals pro Stunde oder länger als eine Minute am Stück) kann. Es ist nach dem Gutachten davon auszugehen, dass für solche Tätigkeiten (mit Bewegen schwerer Lasten und erforderlichem grösserem Kraftaufwand, vgl. Fremd-act. 104-10 Ziff. 8.3 unten) eine zunächst beschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % mit nach einer Eingewöhnungsphase möglicher Steigerung bis 100 % besteht. Für Tätigkeiten ohne diese erhöhten kräftemässigen Anforderungen ist aufgrund des Gutachtens von Dr. G.___ auf eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % zu schliessen.
Über seine (jüngeren, nach dem Gutachten von Dr. G.___ gemachten) pneumologischen Abklärungen in der Zeit vom 11. März 2021 bis 21. April 2021 hat Dr. J.___ dem Hausarzt (wie er dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 26. April 2021 bekanntgab, IV-act. 114) berichtet, der Beschwerdeführer habe bei einer Spiroergometrie vom 30. März 2021 181 W (106 % Soll) geleistet. Die maximale VO2 sei vermindert gewesen. Es habe keine anstrengungsbedingte Verschlechterung der Obstruktion gegeben (vgl. IV-act. 114-1). Dass die Pneumologen am Lungenzentrum am 4. Februar 2019 trotz geklagter Dyspnoe keine pulmonale Limitierung gefunden hätten, lasse sich wohl nur durch den Abbruch des Arbeitsversuchs bei 146 W erklären. Bei seiner Abklärung hätten die Limitationen beim Beschwerdeführer gerade bei ungefähr 155 W angefangen. Das Verhalten (der gemessenen Werte) bei der Blutgasanalyse am Kantonsspital werde dort als muskulo-skelettale Antwort bei Dekonditionierung beurteilt. Er sei diesbezüglich anderer Auffassung. - Schon Dr. G.___ hatte sich zu dieser Deutung des Lungenzentrums kritisch geäussert und erklärt, ein Trainingsmangel könne nicht nachträglich einen Ausschluss einer pulmonalen Leistungsreduktion begründen, denn es komme bei den meisten Patienten im Gefolge der Obstruktion der Atemwege zu einem solchen Mangel. - Dr. J.___ seinerseits begründete seine erwähnte abweichende Auffassung damit, dass Zusammenhänge zwischen Psoriasis und Myopathien/Polymyalgien beschrieben würden, und das gar mit Lungenbeteiligung im Sinn einer Alveolitis. Letztere scheine jedoch beim Beschwerdeführer nicht vorzuliegen, denn sonst wären diverse Lungenfunktionsparameter wohl schwer pathologisch. Der Arzt erklärte des Weiteren zum früheren Verlauf, im November 1994, als der Beschwerdeführer erst gerade seit drei Monaten an der betreffenden Stelle gearbeitet habe, sei nach Untersuchungen von einer denkbaren leichtgradigen bronchialen Hyperreaktivität gesprochen und dem Beschwerdeführer eine probatorische antiasthmatische Therapie angeboten worden, auf die dieser aber verzichtet habe, weil kein manifestes Asthma vorgelegen habe. Erst am 12. September 2019 habe er sich in der Folge wieder gemeldet. Dr. J.___ hielt ferner fest, zusammenfassend seien bei den Untersuchungen des Beschwerdeführers pulmonale Ursachen der geklagten Anstrengungsdyspnoe gefunden worden, allerdings erst ab submaximaler bis maximaler Belastung, gemessen an der errechneten Sollarbeitskapazität. Unter Berücksichtigung der verminderten maximalen VO2 von 71 % Soll sei der Beschwerdeführer in der körperlichen Leistungsfähigkeit bestimmt symptomlimitiert. Von einer schwer pathologischen Lungenfunktionsstörung ist nach seiner Beurteilung aber wie erwähnt nicht auszugehen. - Ein Grund zum Abweichen von der Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 100 % für adaptierte Tätigkeiten ergibt sich aus diesen Gegebenheiten nicht (im Gegensatz zur Arbeitsfähigkeit in nicht den Adaptiationskriterien entsprechenden Tätigkeiten). Gemäss den Messungen am Lungenzentrum am Kantonsspital St. Gallen vom 4. Februar 2019 hatte damals eine von der genannten Messung nur leicht abweichende unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit (bezüglich der geleisteten Arbeit von 73 % Soll und) bezüglich der maximalen Sauerstoffaufnahme von 75 % bestanden. Jene Daten hatte Dr. G.___ bei seiner Beurteilung auch berücksichtigt (vgl. IV-act. 104-8; er hatte im Übrigen auch von einer weitgehend normal gemessenen Lungenfunktion des Beschwerdeführers berichtet).
Anhaltspunkte für einen im Zeitablauf veränderten Sachverhalt zeigt der Bericht von Dr. J.___ demnach nicht auf. Angesichts der beschriebenen Limitierungen kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass von Dr. J.___ keine relevante Verschlechterung des Zustands des Beschwerdeführers im Vergleich zu den Befunden bei Dr. G.___ (und am Lungenzentrum am Kantonsspital St. Gallen) beschrieben wurde. Damit bleibt es überwiegend wahrscheinlich bei der umschriebenen pneumologischen Arbeitsfähigkeit von 100 %.
Bei der gastroenterologischen Untersuchung vom 28. Oktober 2020 fanden sich beim Beschwerdeführer schliesslich zahlreiche, aber reizlose Divertikel (aber keine Divertikulitis). Die beiden Polypen wurden dabei abgetragen (vgl. IV-act. 94). Die Divertikulose wurde vom RAD als Diagnose ohne Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit betrachtet (vgl. IV-act. 101-2), was nachvollziehbar erscheint.
Aus somatischer Sicht ist demnach für adaptierte Tätigkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer medizinischen Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen.
In psychiatrischer Hinsicht ergibt sich im Einzelnen was folgt:
In einem Arztbericht des Psychiatrie-Zentrums zuhanden von Dr. B.___ vom 31. Januar 2020 wurde beim Beschwerdeführer nach der Aktenlage erstmals eine psychiatrische Diagnose gestellt, nämlich in Form von Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion (IV-act. 64-1). Die Arbeitsfähigkeit werde als deutlich eingeschränkt betrachtet, doch werde auf Wunsch des Beschwerdeführers auf eine Krankschreibung verzichtet, da Dr. B.___ eine solche bis Ende März 2020 bereits gemacht habe. Ein entsprechendes Attest von Dr. B.___ ist soweit ersichtlich nicht aktenkundig; nach der Aktenlage dürfte eine Bescheinigung aber im Februar 2020 - allenfalls für den Monat März 2020 - erfolgt sein und sich auf die bisherige Tätigkeit bezogen haben. In seinem IV-Bericht vom 12. Mai 2020 (IV-act. 61) übernahm Dr. B.___ die psychiatrische Diagnose vom Psychiatrie-Zentrum (Anpassungsstörung) und hielt dafür, der Beschwerdeführer sei als ___ seit Mai 2018 voll arbeitsunfähig. Ob er Ressourcen für eine Eingliederung habe, könne er nicht beantworten. Wie viele Stunden pro Tag dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei, beantwortete der Arzt nicht. Das Psychiatrie-Zentrum hielt später - am 5. August 2020 (IV-act. 66-4 f.) - fest, seit Herbst 2018 liege beim Beschwerdeführer eine leichte depressive Episode vor. In einer angepassten Tätigkeit sei er aus psychiatrischen Gründen zu 50 % arbeitsunfähig bzw. an vier Stunden pro Tag arbeitsfähig. Diesbezüglich sei von einer guten Prognose mit Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Zurzeit sei der Beschwerdeführer indessen durch den Hausarzt aus somatischen Gründen voll arbeitsunfähig geschrieben. Am 4. Dezember 2020 (vgl. IV-act. 84) schliesslich berichtete das Psychiatrie-Zentrum von einem unveränderten psychiatrischen (und somatischen) Zustandsbild (bei zusätzlich angegebener Belastung durch die Corona-Situation).
Der RAD befasste sich mit dieser psychiatrischen Sachlage und hielt am 22. Januar 2021 (IV-act. 101) dafür, bei den gestellten Diagnosen handle es sich lediglich um eine leichte psychische Störung bzw. depressive Episode. Es sei für höchstens zwei bis drei Monate von einer Arbeitsfähigkeit von etwa 50 %, im Übrigen aber mindestens in einer adaptierten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % auszugehen. - Diese RAD-Einschätzung basiert nicht auf einer ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Daher handelt es sich beim entsprechenden Bericht nicht um eine Stellungnahme im Sinn von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), sondern lediglich um Empfehlungen zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 IVV), die sich nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 58 E. 5.1 mit Hinweis, Bundesgerichtsurteile vom 2. Mai 2016, 9C_839/2015 E. 3.3, und vom 21. März 2018, 9C_524/2017 E. 5.1) einzig dazu zu äussern vermögen, ob der einen oder anderen ärztlichen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 21. März 2018, 9C_524/2017 E. 5.1, BGE 143 V 58 E. 5.1). Auch reine Aktengutachten können allerdings beweiskräftig sein, nämlich wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin wenn die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 21. März 2018, 9C_524/2017 E. 5.1, vom 2. November 2016, 9C_159/2016 E. 3.4, und vom 25. März 2011, 9C_58/2011 E. 2.2).
Für die medizinisch psychiatrische Arbeitsfähigkeitsschätzung des RAD sprechen vorliegend zunächst die gestellten Diagnosen, die als solche auf ein lediglich reaktives Geschehen und auf einen geringen Schweregrad des psychiatrischen Leidens hindeuten. Zunächst handelte es sich gemäss dem Erstbericht ab Januar 2020 wie erwähnt um eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Das Psychiatrie-Zentrum hielt zudem noch am 4. Dezember 2020 etwa fest, ein stationärer Aufenthalt sei bei der Diagnose (nunmehr) einer leichten depressiven Episode nicht angezeigt. Es legt zwar auch dar, eine teilstationäre Behandlung in der Tagesklinik sei zurzeit wegen der Maskentragepflicht nicht möglich (vgl. IV-act. 84-3), doch ist insgesamt anzunehmen, dass in diesem Bericht von einem nur leichten Schweregrad des Leidens ausgegangen wurde.
Des Weiteren war die Zuweisung ins Psychiatrie-Zentrum zur Abklärung aufgrund von lebenssituativen Belastungsmomenten (konkret wohl der Kündigung) erfolgt. Nach der Rechtsprechung werden bei der Prüfung der Standardindikatoren die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen auch mit Blick auf psychosoziale Faktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen. Soweit diese Belastungsfaktoren direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausser Acht. Hingegen können sie mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit als solcher - mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - geführt haben, wenn sie also einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 20. Januar 2020, 8C_559/2019 E. 3.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2; BGE 141 V 281 E. 4.3.3). Auf eine solche anhaltende gesundheitliche Beeinträchtigung kann nach der Aktenlage nicht ohne weiteres geschlossen werden.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass eine psychiatrische Beeinträchtigung wie erwähnt erstmals ab Januar 2020 - und nicht wie nachträglich attestiert bereits ab Herbst 2018 - aktenkundig geworden ist, waren zuvor diesbezüglich doch keine Befunde erwähnt worden. Eine relevante Verschlechterung wird im Bericht vom 4. Dezember 2020 trotz Schilderung zusätzlich belastender Faktoren (wegen der Corona-bedingten Umstände) durch den Beschwerdeführer ärztlicherseits nicht bestätigt (vgl. IV-act. 84-2).
Nach dem Bericht des Psychiatrie-Zentrums wurden als Defizite ferner Schlafstörungen, eine Grübelneigung sowie Niedergeschlagenheit mit sozialem Rückzug beschrieben. Dadurch würden sich Funktionseinschränkungen in der Durchhaltefähigkeit, der Konzentration und der Aufmerksamkeit und Funktionseinschränkungen der Energie und des Antriebs sowie im Umgang mit Stress und anderen psychischen Anforderungen ergeben. Als Adaptationskriterien wurde erwähnt, dass keine Nacht- oder Schichtarbeit in Frage komme, und dass eine Flexibilität der Arbeitseinteilung erforderlich sei, weil aufgrund der mangelnden Konzentrationsfähigkeit und der Atemnot betriebsunübliche Pausen nötig seien (vgl. IV-act. 84-3). Nebst den qualitativen Einschränkungen wird demnach hauptsächlich ein vermehrter Pausenbedarf statuiert.
Bei diesen Gegebenheiten erscheint die Arbeitsfähigkeitsschätzung des RAD hinsichtlich der psychiatrischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers überwiegend wahrscheinlich (80 bis 100 % Arbeitsfähigkeit). Die Arbeitsunfähigkeit von 50 %, welche das Psychiatrie-Zentrum angenommen hat, wurde einerseits mit einem erhöhten Pausenbedarf wegen mangelnder Konzentrationsfähigkeit, aber anderseits auch mit der bestehenden Atemnot (und somit dem somatischen Aspekt) begründet (vgl. IV-act. 84-3). Diese Arbeitsfähigkeitsschätzung von 50 %, die von den psychiatrisch behandelnden Ärzten stammt, erscheint somit nur ungenügend nachvollziehbar.
Es rechtfertigt sich aus diesem Grund zusammenfassend ausnahmsweise, von einer ergänzenden medizinischen Abklärung in Form einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch den RAD, wie sie ansonsten regelmässig erforderlich ist, in antizipierender Beweiswürdigung abzusehen und auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung des RAD von durchschnittlich 90 % (Mittelwert der vom RAD angegebenen Bandbreite, gemäss Bundesgerichtsurteil vom 28. Dezember 2007, 9C_626/2007 E. 3.2) abzustellen.
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, können die Tabellenlöhne herangezogen werden (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 22. November 2019, 8C_590/2019 E. 5.1, und vom 22. Februar 2019, 9C_479/2018 E. 2.2, BGE 143 V 295 E. 2.2). - Nach Angaben des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2019 war er zum damaligen Zeitpunkt inzwischen ein Jahr lang zuhause - somit also nicht mehr erwerbstätig - gewesen. Nach der Aktenlage hat er ursprünglich eine Anlehre gemacht und, wie anhand der im IK-Auszug verzeichneten (den statistischen Durchschnitt für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art des Kompetenzniveaus 1 übersteigenden) Einkommen anzunehmen ist, hernach eine qualifizierte Tätigkeit ausgeübt. Angesichts der weitreichenden Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hätte er demnach grundsätzlich einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Allerdings bekundete er an entsprechenden Massnahmen kein Interesse, was angesichts des fortgeschrittenen Alters (der Beschwerdeführer war bei der Begutachtung 60.5- und bei Verfügungserlass 62-jährig) in Bezug auf eine eigentliche Umschulung nachvollziehbar erscheint. Denn es ist davon auszugehen, dass eine solche nicht mehr mit verhältnismässigen Mitteln erreichbar gewesen wäre. Daher rechtfertigt es sich, für die Bemessung seines Invalideneinkommens vom statistischen Einkommen für Tätigkeiten für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art des Kompetenzniveaus 1 auszugehen, welches im Jahr 2018 für Männer Fr. 67'767.-- ausmachte (vgl. Anhang 2 der Textausgabe Invalidenversicherung, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Gesetze und Verordnungen, 2022, herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV, S. 278, basierend auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung, LSE, des Bundesamtes für Statistik). Praxisgemäss sind die Tabellenwerte für die gesamte Schweiz (und nicht jene nach Regionen) beizuziehen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 16. Mai 2019, 8C_705/2018 E. 4.1, vgl. auch BGE 148 V 174 E. 9.2.2). Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich in der Ostschweiz tätig sein könnte. - Die erhalten gebliebene hohe Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in adaptierten Tätigkeiten von durchschnittlich 90 % kann des Weiteren trotz seines Alters als verwertbar betrachtet werden (noch zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. G.___ war er wie erwähnt etwa 60.5 Jahre alt und stand ihm somit eine Aktivitätsdauer von viereinhalb Jahren bevor; nach der Aktenlage war er bereits im April 2019 darüber informiert worden, dass er seine bisherige Arbeit nicht mehr machen könne). Massgeblich ist für die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ein hypothetisch ausgeglichener Arbeitsmarkt mit fiktivem Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen und mit einer Struktur, die einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1, BGE 134 V 64, BGE 129 V 480 E. 4.2.2). Das Abstellen auf diesen abstrakten ausgeglichenen Markt dient dazu, die Risiken von Invalidität und Arbeitslosigkeit bzw. den Leistungsbereich der Invalidenversicherung und jenen der Arbeitslosenversicherung voneinander abzugrenzen (vgl. BGE 141 V 351 E. 5.2, Bundesgerichtsurteil vom 23. September 2014, 9C_192/2014 E. 3.1; BGE 110 V 276 E. 4b). Dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage faktisch noch bis Februar 2020 im Arbeitsverhältnis verblieb (vgl. IV-act. 53), vermag hieran nichts zu ändern (vgl. auch Bundesgerichtsurteil vom 9. Februar 2022, 8C_578/2021 E. 6.1).
Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich zumutbare verbleibende (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann, ist ein Abzug von den Tabellenlöhnen zu machen. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 und BGE 126 V 75). - Ein Abzug wegen nicht mehr zumutbarer körperlich schwerer Arbeit fällt, da der gewählte Tabellenlohn (des Kompetenzniveaus 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst, nicht in Betracht (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 24. Mai 2018, 8C_884/2017 E. 4.2). Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit medizinisch zumutbar ist, denn der Bedarf an betriebsüblichen Pausen bildete wie erwähnt gerade den Grund zur Annahme einer (quantitativen) Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Ein diesbezüglicher Abzug entfällt daher (vgl. auch Bundesgerichtsurteile vom 12. November 2019, 9C_542/2019 E. 3.1, und vom 16. Mai 2019, 8C_705/2018 E. 4.3). Nach der Aktenlage ist beim Beschwerdeführer mit Leistungsschwankungen zu rechnen. Zudem wurde auf den Aspekt der Unvorhersehbarkeit der Krankheitsentwicklung für einen potenziellen Arbeitgeber hingewiesen. Ob Letzterer einen Abzug zu begründen vermag, ist fraglich (vgl. zum Risiko allfälliger vermehrter Absenzen aus gesundheitlichen Gründen Bundesgerichtsurteil vom 19. Mai 2020, 9C_18/2020 E. 6.2.2). Insgesamt ist jedenfalls kein Abzug von mehr als 10 % vom Tabellenlohn vorzunehmen.
Bei einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 90 % ergibt sich ohne Abzug ein Invalideneinkommen von Fr. 60'990.-- (Fr. 67'767.-- x 0.9) und im Vergleich zu einem Valideneinkommen von Fr. 84'916.-- ein Invaliditätsgrad von 28 %. Beim maximal anzunehmenden Abzug von 10 % stellt sich das Invalideneinkommen auf Fr. 54'891.-- und der Invaliditätsgrad beläuft sich auf 35 %. Auch dieser Invaliditätsgrad ist nicht rentenbegründend.
Die angefochtene Verfügung erweist sich bei diesen Gegebenheiten als rechtmässig.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP/SG; sGS 951.1]). Diese sind ermessensweise auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt.
Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang nicht.
Entscheid