Entscheid vom 2. Juni 2022
Besetzung
Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2021/181
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Im Streit liegt die Verfügung vom 10. August 2021, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente abgelehnt hat. Diese beantragt im Hauptstandpunkt die Zusprache einer ganzen Rente.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). - Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. schon BGE 102 V 165). - Sämtliche psychischen Erkrankungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 f.) grundsätzlich (bei Ausnahmen nach dem jeweiligen Beweisbedarf) einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Die funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung sind danach qualitativ zu erfassen und quantitativ einzuschätzen. Für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens sind in der Regel diverse Standardindikatoren beachtlich, die in zwei Kategorien systematisiert werden, nämlich einerseits in der Kategorie des funktionellen Schweregrads und anderseits in jener der Konsistenz. Zum funktionellen Schweregrad sind die Komplexe "Gesundheitsschädigung" (mit den Aspekten der Ausprägung der diagnose-relevanten Befunde, des Behandlungs- und Eingliederungserfolgs oder der entsprechenden Resistenz und der Komorbiditäten), "Persönlichkeit" (mit Persönlichkeitsdiagnostik und persönlichen Ressourcen) und "Sozialer Kontext" zu berücksichtigen. In der Kategorie der Konsistenz geht es um Gesichtspunkte des Verhaltens, namentlich um eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und um behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3). Auf Ausschlusskriterien (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 a.E., vgl. BGE 141 V 291 E. 2.2; wie Aggravation oder eine ähnliche Konstellation) hinweisende Umstände sind zu bewerten (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1).
Im Einzelnen wurde im orthopädisch-traumatologischen Teil ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe spontan angegeben, Schmerzen in ihren Fingergelenken zu haben. Diese und die Hände seien auch geschwollen. Zudem habe sie auch Schmerzen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule. Auf Befragen habe sie erklärt, seit vier Jahren leide sie an zunehmenden Schmerzen am ganzen Bewegungsapparat, die seit zwei Jahren kaum mehr erträglich seien. Im Vordergrund stünden derzeit die Rücken- und die Schulterbeschwerden. Linderung erfahre sie durch die Einnahme von Schmerzmitteln - zurzeit nehme sie "regelmässig keine" Mittel ein - und durch Ruhe und Wärme. Sie sei geräuschempfindlich, ziehe sich zurück, meide Gespräche und sei müde und erschöpft. Zurzeit habe sie keine grossen Aktivitäten im Alltag. Ihr letzter Arbeitstag sei am . ___ 2015 gewesen. Es sei ihr auf den 12. November 2016 gekündigt worden. Sie könne sich eine erneute berufliche Tätigkeit nicht vorstellen. - Der Gutachter der Orthopädie hielt fest, Kooperation und Motivation der Beschwerdeführerin seien gut gewesen. Im Bereich des rechten Handgelenks sei kernspintomographisch (am 18.10.2019) bei Ulna-Plus-Variante ein Impaction-Syndrom festgestellt worden, bei der Untersuchung sei die Klinik nicht ausgeprägt gewesen und der Beschwerdekomplex habe keine besondere Erwähnung durch die Beschwerdeführerin gefunden. Radiologisch habe sich bezüglich der kleinen Gelenke ein nahezu normaler Befund mit Ausschluss von entzündlichen und postentzündlichen Veränderungen und pathologischen oder relevanten Degenerationen dargestellt. Auch die Röntgenaufnahmen der Füsse hätten keinen pathologischen Befund nachweisen können. Das MRI der beiden Hände und Handgelenke zeige rechts keinen Hinweis auf systemische entzündliche Veränderungen der Fingergelenke, so dass ein rheumatologisches systemisches Krankheitsgeschehen nahezu ausgeschlossen werden könne. Es ergebe sich die Diagnose einer Polyarthralgie unklarer Ätiologie bei freier Funktion, Ausschluss von Degeneration oder Deformierung oder von entzündlichen Veränderungen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich orthopädisch gesehen nicht (vgl. IV-act. 70-20 bis 24). Die beklagten Beschwerden würden sich organisch strukturell nicht erklären lassen. Die Funktionseinbussen seien nicht konsistent gewesen (vgl. IV-act. 70-25). Die Leistungsminderung von 20 % gemäss dem Gutachten der Rehaklinik C._ vom Februar 2019 könne orthopädisch nicht bestätigt werden (vgl. IV-act. 70-26).
Anlässlich der internistischen Begutachtung gab die Beschwerdeführerin gemäss dem entsprechenden Teil des Gutachtens an, sie leide ständig an in der Intensität nur wenig schwankenden Schmerzen im Bereich der Hände, Arme, Ellenbogen und Schultern sowie auch im Bereich der unteren Extremitäten, insbesondere in jenem der Kniegelenke und der Füsse. Es lägen seit vier Jahren zunehmende Schmerzen im Bereich des ganzen Bewegungsapparats vor, seit zwei Jahren seien sie kaum erträglich. Seither bestünden auch psychische Beschwerden mit phasenweise psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer Behandlung. Wegen der Schmerzen und psychischer Probleme habe sie die Arbeit nicht mehr weiterführen können. Nach der Anmeldung beim RAV im November 2016 sei es ihr nicht gelungen, eine geeignete Arbeitsstelle zu erhalten. Von Mai 2017 bis April 2018 habe sie ALV-Taggeld bezogen. Seither sei sie soweit möglich als Hausfrau tätig. - Der Gutachter der Allgemeinen Inneren Medizin erklärte, aus diesem Fachbereich seien keine Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festzustellen (vgl. IV-act. 70-38).
Aufgrund der psychiatrischen Begutachtung wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe auf Befragen erklärt, ihr Kopf werde schnell müde, sie könne Leute nicht mehr ertragen, selbst nicht mehr in ihrer gewohnten Umgebung. Sie sei sehr vergesslich und könne sich nicht konzentrieren und habe viel Stress, alles sei schlecht. Sie sei so traurig oder unglücklich, dass sie es kaum noch ertrage. Sie habe das Gefühl, die Zukunft sei hoffnungslos. Sie habe immer Schuldgefühle und könne keine Entscheidungen mehr treffen. Ihr Schlaf und ihr Appetit seien nicht mehr so gut wie früher. Sie mache sich so grosse Sorgen über gesundheitliche Probleme, dass es ihr schwerfalle, an etwas anderes zu denken. Die Beschwerden hätten sich gebessert. Für ihre Arbeit habe sie keinen Nerv mehr gehabt, es sei nervlich nicht mehr gegangen. Manchmal werde sie (im Haushalt) von der ___ unterstützt. Betreffend diverse anamnestische Aspekte habe die Beschwerdeführerin angegeben, darüber nichts zu wissen. - Der Gutachter der Psychiatrie legte dar, sie habe auf den Aufruf im Wartezimmer hin nicht reagiert, sei unkooperativ gewesen und habe demotiviert gewirkt. Die Auffassung und die Konzentration seien (auch gegen Ende der Untersuchung) nicht beeinträchtigt gewesen. Die Willenskräfte und der Antrieb hätten reduziert gewirkt. Die Beschwerdeführerin habe sich massiv zum depressiven Pol hin verschoben präsentiert. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei aufgehoben gewesen. Unter dem Aspekt der Persönlichkeit habe ein Typus melancholicus imponiert, Hinweise auf eine akzentuierte Persönlichkeit oder auf eine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinn hätten sich nicht finden lassen (vgl. IV-act. 70-46 f.). Die Beschwerdeführerin werde offenbar leitliniengerecht behandelt. Daher überrasche, dass sie trotz der selbst von ihr angegebenen Zustandsverbesserung nicht wieder in den Arbeitsprozess habe zurückkehren können. Das sei aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar. Unter anderem deshalb, weil die präsentierten Einschränkungen nicht hätten nachvollzogen werden können, seien zwei Beschwerdevalidierungsverfahren durchgeführt worden, die hoch auffällige Ergebnisse erbracht hätten. Es sei von einer nicht authentischen Beschwerdeschilderung bzw. dem zielgerichteten Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik auszugehen (vgl. IV-act. 70-49). Der behandelnde Psychiater habe im März 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen und dabei offenbar die Angaben der Beschwerdeführerin unkritisch übernommen. Auch diese Arbeitsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht realisieren können. Im November 2019 hätten der behandelnde Psychiater und die Psychologin trotz Hinweises auf eine leichte Verbesserung der depressiven Symptomatik und der körperlichen Beschwerden weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert, für die angestammte Tätigkeit sogar gar keine Arbeitsfähigkeit mehr. Diese Einschätzung könne nicht nachvollzogen werden (vgl. IV-act. 70-50). Das Auftreten, das Antwortverhalten und das signifikant schlechte Abschneiden in zwei verschiedenen Beschwerdevalidierungsverfahren sprächen für eine nicht authentische Beschwerdeschilderung (vgl. IV-act. 70-51). Es habe keine psychiatrische Diagnose erhoben werden können (vgl. IV-act. 70-48 f.).
Interdisziplinär wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg auszuüben. Die Arbeitsfähigkeit betrage in der zuletzt ausgeübten wie in einer leidensadaptierten Tätigkeit 100 % (vgl. IV-act. 70-8 f.).
Der genannte Bericht der Klinik für Neurologie vom 2. Juni 2021 (act. G 1.3) gab darüber Auskunft, dass bei ausgeprägter Antriebsminderung und psychomotorischer Verlangsamung der Beschwerdeführerin eine ergänzende Standortbestimmung in der Klinik K.___ stattgefunden habe. Diese war erfolgt, weil im Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie am Kantonsspital St. Gallen vom 19. Dezember 2019 u.a. die Verdachtsdiagnose einer depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode, gestellt worden war. Dort war ausserdem die Verdachtsdiagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erwähnt worden, welche damit begründet worden war, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage nach dem Beginn der Schmerzen zu weinen begonnen habe und dass von einem emotional stark belastenden auslösenden Ereignis auszugehen sei, auch wenn die Beschwerdeführerin dieses nicht habe benennen wollen (vgl. IV-act. 70-71). In der Ergotherapie war bei der betreffenden Hospitalisation zudem aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin zeitweise leer vor sich hingestarrt habe und in eine Art Absenz gefallen sei, aber auch, dass sie die Übungen zur Nervenmobilisation nur sehr halbherzig mitgemacht und sehr desinteressiert gewirkt habe. Aufgrund der erwähnten Standortbestimmung in der Klinik für Neurologie wurde im Bericht vom 2. Juni 2021 festgehalten, die Liquorpunktion vom 4. Mai 2021 sei (einschliesslich Demenzmarker) unauffällig gewesen und auch eine Amyloidpathologie sei nicht nachgewiesen worden. Ein MRI Neurokranium vom 4. Mai 2021 sei normal ausgefallen und eine MR Volumetrie habe keine über die Altersnorm hinausgehende Hirnparenchyminvolution gezeigt. Für eine neuropsychologische Untersuchung vom 6. April 2021 sei eine Übersetzerin beigezogen worden. Aufgrund der fehlenden Anstrengungsbereitschaft der Beschwerdeführerin sei diese standardisierte Untersuchung aber abgebrochen worden. Die Beschwerdeführerin habe wenige bis keine Angaben zu Biographie, kognitiven Defiziten und emotionalem Befinden gemacht. Im Mini-Mental-Status-Test habe sie sich auch bei einfachen Aufgaben nicht bemüht. Eine computergestützte Aufgabe zur Beschwerdevalidierung habe sie verweigert. Zur näheren Objektivierung allfälliger kognitiver Defizite sei eine Wiederholung der Untersuchung nach Besserung des psychiatrischen Befundes zu empfehlen. Die Arbeitsfähigkeit sollte sich nach der psychiatrischen Beurteilung richten. - Dieser Bericht vom 2. Juni 2021 bietet (wie im Übrigen derjenige der Klinik für Rheumatologie am Kantonsspital St. Gallen vom 19. Dezember 2019) keinen Anlass für Zweifel am Ergebnis der Begutachtung. Denn zum einen haben sich bei der durchgeführten Diagnostik verschiedener Art keine Hinweise auf eine mögliche neurodegenerative Genese der Symptomatik ergeben. Zum andern ist das beschriebene Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Anamneseerhebung dem schon bei der Begutachtung gezeigten ähnlich. Der Bericht der Klinik für Rheumatologie am Kantonsspital St. Gallen vom 19. Dezember 2019 mit der bereits beschriebenen Verdachtsdiagnose (einer schweren depressiven Episode) und den oben dargelegten Feststellungen und Einschätzungen war dem Experten der Psychiatrie bei seiner gutachterlichen Beurteilung zudem bereits bekannt gewesen (vgl. IV-act. 70-70 ff.).
Der Gutachter hat es nicht unterlassen, sich mit den Feststellungen eines depressiven Syndroms in den Vorakten durch das Psychiatrie-Zentrum und durch die Klinik G.___ auseinanderzusetzen. Er hat dafürgehalten, sie seien nicht nachvollziehbar (vgl. IV-act. 70-49 f.).
Die Beschwerdeführerin legt dar, der Gutachter der Psychiatrie selber habe diverse, bei ihr vorliegende Symptome beschrieben, und diese hätten selbst unter nachgewiesenem Einsatz antidepressiver Medikation vorgelegen. - Im Gutachten wurden die vorgefundenen Untersuchungsbefunde detailliert beschrieben (vgl. IV-act. 70-46 f.). Es trifft zu, dass dabei auch gewisse Beeinträchtigungen erwähnt wurden, namentlich etwa Gedächtnisstörungen (vgl. IV-act. 70-47), weil die Beschwerdeführerin erklärt hatte, verschiedene biographische Daten nicht zu kennen (vgl. IV-act. 70-44). Durch eine medizinische Begutachtung ist jedoch wie erwähnt das funktionelle Leistungsvermögen, das einer versicherten Person trotz ihrer psychischen Beschwerdesituation noch zugemutet werden kann, anhand eines strukturierten Beweisverfahrens zu erheben. Der Gutachter hielt zum betreffenden Aspekt der Gedächtnisleistungen etwa fest, im klinisch-psychopathologischen Befund hätten die Merkfähigkeit, das Kurz- und das Langzeitgedächtnis der Beschwerdeführerin unbeeinträchtigt gewirkt. Es wurde geschlossen, die vorgegebenen Gedächtnisstörungen hätten nicht nachvollzogen bzw. keinem bekannten psychiatrischen Krankheitsbild zugeordnet werden können (vgl. IV-act. 70-47). Diese gutachterliche Beurteilung erscheint nachvollziehbar und sie wird dadurch noch gestützt, dass die Beschwerdeführerin bei der internistischen Begutachtung eine Woche vor der psychiatrischen Untersuchung mehr Angaben zu machen gewusst hatte (vgl. IV-act. 70-33; vgl. auch die diesbezügliche Anamneseerhebung bei der orthopädischen Begutachtung, IV-act. 70-19).
Die Beschwerdeführerin beanstandet des Weiteren, dass Beschwerdevalidierungsverfahren und Testmanuals für sich allein nicht genügten, um vorhandene Gesundheitsschäden zu bestätigen oder zu widerlegen. - Der Gutachter der Psychiatrie hat wie erwähnt Zusatzuntersuchungen vorgenommen (vgl. IV-act. 70-48), darunter auch zwei Beschwerdevalidierungsverfahren. Er hat begründet, weshalb er Letzteres getan hat, nämlich weil er die (klinisch) präsentierten Einschränkungen nicht hatte nachvollziehen können (vgl. IV-act. 70-49). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Es liegt eine gesamtheitliche psychiatrische Beurteilung vor.
Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, wäre das Begutachtungsergebnis zutreffend, würde sie sich nicht regelmässig psychotherapeutisch behandeln lassen und sie würde keine Antidepressiva einnehmen. - In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sich selber als infolge ihrer Beschwerden gänzlich arbeitsunfähig einschätzt, weshalb sie medizinische Versorgung einsetzt. Dieser Umstand für sich allein vermag allerdings einen - vom Gutachten abweichenden - Schweregrad der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht zu objektivieren. Für dessen Einschätzung ist vielmehr die Gesamtheit der relevanten Indikatoren zu berücksichtigen und zu würdigen.
Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass das Gutachten widersprüchlich oder dass bei der Expertise nicht lege artis vorgegangen worden wäre.
Im Weiteren bestreitet die Beschwerdeführerin den Beweiswert des Gutachtens mit den anderslautenden Beurteilungen mehrerer behandelnder Ärzte, namentlich mit jener der Klinik G.___ (Dr. H.). Diese basierten auf umfassenden Untersuchungen, denn sie (die Beschwerdeführerin) stehe in einer längeren medizinischen Behandlung (einschliesslich eines Klinikaufenthalts), während es sich bei einer Begutachtung um eine lediglich einmalige Abklärung und um eine Momentaufnahme ihres Gesundheitszustands handle. - Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 13. August 2021, 9C_280/2021 E. 2.2, BGE 134 V 231 E. 5.1). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung (einer versicherten Person durch einen Arzt) oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 9. Februar 2017, 9C_630/2016 E. 4.2.1.1, vgl. auch den aus I 255/96 zitierten Hinweis im Bundesgerichtsurteil vom 21. Dezember 2005, 4P.254/2005 E. 4.2). Indessen ist doch auch die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag eines amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 29. März 2018 8C_733/2017 E. 4.3.3) nicht ausser Acht zu lassen. Ein Gutachter ist zudem in der Lage, durch die Kenntnis der verschiedenen Vorakten eine umfassendere Sicht zu gewinnen, wie es auch vorliegend anzunehmen ist. Im Einzelnen zeigt sich zudem, dass die behandelnde Ärzteschaft zumindest bis zum Zeitpunkt der Begutachtung für eine adaptierte Tätigkeit keine volle Arbeitsunfähigkeit annahm, wie es die Beschwerdeführerin wie erwähnt allerdings selber tut. Im jüngsten Bericht vom 13. September 2021 (act. G 1.6) hielt die Klinik G. ferner fest, die Beschwerdeführerin leide (weiterhin) an einer schweren depressiven Episode, wie sie auch schon im Bericht der Klinik für Neurologie am Kantonsspital St. Gallen vom 2. Juni 2021 diagnostiziert worden sei. Eine Arbeitsfähigkeitsschätzung ist im Bericht vom 13. September 2021 nicht enthalten, so wenig wie in jenem vom 2. Juni 2021 (dort wurde lediglich auf die diesbezüglich erforderliche psychiatrische Beurteilung hingewiesen). Dieser letztgenannte (neurologische) Bericht konnte sich im Unterschied zum Gutachten auch nicht auf eine Beschwerdevalidierung stützen und fällt daher im Beweiswert etwas zurück (vgl. auch oben E. 4.1.1).
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, sie leide auch an weiteren, ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Beschwerden. Die Gutachter hätten es versäumt, sich zum erfolgten operativen Eingriff zu äussern. Deshalb sei ein neues Gutachten einzuholen, das die Wechselwirkung berücksichtige.
Zum somatischen Gesundheitszustand ist vorweg festzuhalten, dass schon bei der Begutachtung durch die Rehaklinik C.___ vom 1. Februar 2019 die radiologischen Befunde vom 12. September 2018 bekannt gewesen waren (vgl. Fremd-act. 2-30 f.). Die orthopädisch-traumatologische SMAB-Teilbegutachtung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Der Bericht des Neurozentrums J.___ vom 22. Juni 2020 beschrieb einen Zustand rund zwei Monate nach der SMAB-Begutachtung. Es wurde darin ein Karpaltunnelsyndrom rechts mehr als links diagnostiziert (bei normalen F-Wellen ohne Hinweis auf eine proximale wurzelnahe Läsion C7 beidseits), das klinisch und neurographisch nachgewiesen sei. Gemäss dem Bericht der Orthopädie I.___ vom 27. Oktober 2020 fand in der Folge eine ambulante diesbezügliche Operation statt (Tenosynovialektomie Karpalkanal mit Dekompression N. medianus rechts). Zur betreffenden Anfrage hat das SMAB, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, nicht ausdrücklich Stellung genommen. Bei der orthopädischen Begutachtung war ein Impaction-Syndrom festgestellt worden, zu dessen Beschwerdekomplex aber keine ausgeprägte Klinik vorgelegen hatte (vgl. IV-act. 70-24). Was die Karpaltunnel-Symptomatik betrifft, wurden keine Berichte über diesbezüglich relevante Einschränkungen nach der Operation beigebracht. Im Bericht der Klinik für Neurologie am Kantonsspital St. Gallen vom 2. Juni 2021 fand im Untersuchungsbefund keine diesbezügliche Beeinträchtigung Erwähnung. Von einer namhaften Verschlechterung seit der Begutachtung ist in diesem Zusammenhang deshalb nicht auszugehen.
Im Bericht des Neurozentrums J.___ vom 22. Juni 2020 wurde im Weiteren dargelegt, es habe auch eine Schwellungsneigung beider Hände der Beschwerdeführerin vorgelegen, so dass die Rheumafaktoren und die Schilddrüsenhormonwerte ergänzend bestimmt werden sollten. Wegen der ausgeprägten Antriebsstörung, am ehesten im Rahmen einer Depression und einer Hypothyreose, sollte ein Psychiater zugezogen werden. - Bei der Laboruntersuchung einer Probe vom 26. Mai 2020 (somit lediglich rund einen Monat vor dem Bericht des Neurozentrums) anlässlich der Begutachtung war eine Bestimmung des TSH basal vorgenommen worden und es hatte gemäss der internistischen Expertise eine euthyreote Stoffwechsellage festgestellt werden können (vgl. IV-act. 70-36 und IV-act. 70-59). Die entsprechende vorgeschlagene Untersuchung hatte somit bei der Begutachtung bereits stattgefunden.
Eine ergänzende Abklärung ist (betreffend den vorliegend massgeblichen Sachverhalt) bei diesen Gegebenheiten nicht erforderlich.
Auf das Ergebnis der SMAB-Begutachtung ist vielmehr (für den Sachverhalt zum Zeitpunkt der Begutachtung sowie retrospektiv und bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung) abzustellen.
Angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ergibt sich bei der Beurteilung der erwerblichen Folgen der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin kein relevanter Invaliditätsgrad. Die im Gutachten rückblickend angenommenen vorübergehenden Zeiten (von bis zu acht Wochen) der Arbeitsunfähigkeit reichen nicht aus, einen Rentenanspruch zu begründen (vgl. namentlich die somit nicht erfüllte Voraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtmässig.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP/SG; sGS 951.1]). Diese sind ermessensweise auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP