Entscheid vom 17. Juni 2022
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr.
IV 2021/175
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit wird in Art. 7 Abs. 1 ATSG als der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt definiert. Die Invalidität ist grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen kann, in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis Ende 2021 in Kraft gestandenen, vorliegend noch anwendbaren Fassung) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60 % invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auf eine Viertelsrente.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2018, bestätigt durch einen Entscheid des Versicherungsgerichts vom 14. Februar 2020, wies die Beschwerdegegnerin das erste Leistungsgesuch des Beschwerdeführers ab (IV-act. 114 und 127). Auf sein neues Gesuch vom Frühjahr 2020 ist sie zu Recht eingetreten, weshalb auf die entsprechenden Voraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) nicht mehr einzugehen, sondern nun zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand seit dem Ergehen des abweisenden Entscheids rentenwirksam verändert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2019, 8C_467/2019, E. 3.2). Mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers im Frühjahr 2020 und der bereits anlässlich der ersten Anmeldung festgestellten Arbeitsunfähigkeit in seiner letzten Tätigkeit als Schweisser könnte ein allfälliger Rentenanspruch frühestens im Herbst 2020 entstanden sein (Ablauf des sogenannten Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und der sechsmonatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG). Zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Rentenleistungen hat.
Aus medizinischer Sicht gehen die Parteien darin einig, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Schweisser nicht mehr ausüben kann. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gingen sie sodann übereinstimmend davon aus, dass gestützt auf das Gutachten des ABI vom 3. Juni 2021 ab März 2020 eine 20%ige und ab April 2021 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten bestand. Diese Einschätzung lässt sich aufgrund der medizinischen Aktenlage nachvollziehen (vgl. vorstehenden Sachverhalt B sowie IV-act. 206-11). Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die im Juni 2020 am KSSG festgestellte mittelschwere kognitive Einschränkung (vgl. IV-act. 158 und 165) sich nicht zusätzlich zu den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens anerkannten 30 % an Einschränkung auswirken dürfte, zumal für den Beschwerdeführer angesichts seines erwerblichen Hintergrunds und des ihm zumutbaren Leistungsprofils insbesondere körperlich leichte Hilfsarbeitertätigkeiten in Frage kommen (vgl. Würdigung der Berichte des KSSG durch den psychiatrischen Teilgutachter in IV-act. 206-37 und den neurologischen Teilgutachter in IV-act. 206-60 und 62 f.). Die Beschwerdegegnerin vertritt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zwar neu den Standpunkt, es sei auch nach März 2021 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten auszugehen, da es sich bei der für die 70%ige Arbeitsfähigkeit entscheidenden neurologischen Teilbeurteilung des ABI um eine wohlwollendere Einschätzung desselben medizinischen Sachverhalts, wie er bereits im Rahmen der Erstanmeldung beurteilt worden sei, handle (act. G7 und 7.1). Ob diese Auffassung zutrifft, kann jedoch angesichts der fehlenden Relevanz offen bleiben, zumal selbst unter Berücksichtigung der 30%igen Arbeitsunfähigkeit die rentenwirksame Schwelle eines Invaliditätsgrades von 40 % nicht erreicht wird (vgl. nachfolgend E. 5).
Das Valideneinkommen wurde im in Rechtskraft erwachsenen Entscheid des Versicherungsgerichts vom 14. Februar 2020 für das Jahr 2015 mit Fr. 61'841.-- veranschlagt (IV 2018/40, E. 3.1 in IV-act. 127-12). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2020 (Index Männer 2015: 2226, 2020: 2298) ist vorliegend von einem Valideneinkommen von Fr. 63'841.-- auszugehen.
Der Beschwerdeführer war zuletzt im Jahr 2014 erwerbstätig (vgl. z.B. IV-act. 206-36). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist deshalb unbestrittenermassen nach wie vor vom statistischen Durchschnittseinkommen von männlichen Hilfsarbeitern (Lohnstrukturerhebung LSE) auszugehen. Dieses betrug im Jahr 2020 Fr. 68'906.-- (vgl. Anhang 2 der IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2022). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch Heraufsetzung des Valideneinkommens oder durch eine entsprechende Herabsetzung des Invalideneinkommens Rechnung zu tragen (Parallelisierung der Einkommen; BGE 135 V 300 E. 5.1 mit weiteren Verweisen). Gemäss dieser Rechtsprechung ist zu parallelisieren, wenn das tatsächliche Einkommen mindestens 5 % unter dem Durchschnittswert liegt (BGE 135 V 303 f. E. 6.1.2), und die Anpassung ist in dem Masse vorzunehmen, als die Differenz zum Durchschnittseinkommen 5 % überschreitet (BGE 135 V 304 E. 6.1.3). Die Gegenüberstellung mit dem vorerwähnten Einkommen ergibt eine Differenz von rund 7.35 % ([Fr. 68'906.-- - Fr. 63'841.--] x 100 : Fr. 68'906.--), weshalb eine Parallelisierung im Umfang von 2.35 % zu erfolgen hat (BGE 135 V 302 ff. E. 6.1.2 f.) und ein Invalideneinkommen von Fr. 67'286.70 (97.65 % von Fr. 68'906.--) resultiert.
Der Beschwerdeführer vertritt angesichts der seiner Ansicht nach erschwerten Verwertbarkeit der ihm verbliebenen Arbeitsfähigkeit den Standpunkt, dass der von der IV-Stelle angenommene 10%ige Abzug vom Invalideneinkommen auf 20 % zu erhöhen sei.
Mit dem Abzug vom Tabellenlohn soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person nur deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 146 V 19 f. E. 4.1 mit Hinweisen). Bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, d.h. dass nicht für jedes Merkmal der entsprechende Abzug zu quantifizieren und die einzelnen Abzüge zusammenzuzählen sind. Der Abzug ist auf höchstens 25 % begrenzt (Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2018, 9C_833/2017, E. 2.2; BGE 134 V 327 E. 5.2). Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist und dessen Höhe stellt eine vom kantonalen Gericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar und erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung (Urteil des Bundesgerichtes vom 31. August 2018, 8C_327/2018, E. 3.3). Bei der Angemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das kantonale Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichtes vom 31. August 2018, 8C_327/2018, E. 3.4).
Medizinisch gesehen sind dem Beschwerdeführer gemäss dem einschlägigen ABI-Gutachten vom 3. Juni 2021 körperlich leichte (IV-act. 206-11), rein sitzende Tätigkeiten an einem ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz mit der Möglichkeit des regelmässigen Positionswechsels im Umfang von 80 % (ab März 2020) resp. 70 % (ab April 2021) zumutbar. Vermieden werden sollten Arbeiten mit stereotypen Rotationsbewegungen von HWS und LWS und Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder Rückhalteposition. Das Heben und Tragen von Lasten darf bis zur Taille maximal 10 Kilogramm (kg), über Taille maximal 5-7.5 kg betragen. Auch sollte die Möglichkeit bestehen, jederzeit eine Toilette aufsuchen zu können, und die Tätigkeit sollte keine zu hohen Ansprüche an die Feinmotorik stellen. Die mögliche Präsenz betrage 7 bis 8 Stunden pro Tag, wobei eine Leistungseinschränkung mit erhöhtem Pausenbedarf vorliege (IV-act. 206-12). Den medizinischen Einschränkungen des Beschwerdeführers wurde von den Gutachtern also durch eine Rendement-Reduktion und das definierte Adaptionsprofil Rechnung getragen. Zusätzlich hat die IV-Stelle laut angefochtener Verfügung angesichts der Einschränkungen einen Abzug von 10 % berücksichtigt (vgl. IV-act. 218).
Hilfsarbeiten werden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts altersunabhängig nachgefragt, sodass das Alter des Beschwerdeführers keinen weitergehenden Tabellenlohnabzug rechtfertigt. Fachwissen oder Berufserfahrung sind dafür grundsätzlich ebenfalls nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2018, 9C_862/2017, E. 3.3). Das Vorgenannte gilt auch für sprachliche Schwierigkeiten (laut psychiatrischem Gutachter spricht der Beschwerdeführer kaum Deutsch, IV-act. 206-37; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2011, 8C_594/2011, E. 5). Zudem sind diese (invaliditätsfremden, schon vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung vorhanden gewesenen) Faktoren angesichts der Parallelisierung der Vergleichseinkommen bereits berücksichtigt worden; eine doppelte Berücksichtigung hat ausser Betracht zu fallen (vgl. dazu BGE 134 V 237 ff. E. 5.2 und 6.2; vgl. vorstehend E. 5.3).
Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte kann jedenfalls nicht gesagt werden, der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Abzug von 10 % sei nicht angemessen. Ein höherer Abzug wegen der gesundheitlich bedingten Einschränkung oder des Alters des Beschwerdeführers (vgl. Vorbringen in der Beschwerde, act. G1) lässt sich nicht begründen. Folglich ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 60'558.05 (90 % von Fr. 67'286.70) auszugehen, was bei 80%iger Arbeitsfähigkeit zu einem Invalideneinkommen von Fr. 48'446.45 führt und bei 70%iger Arbeitsfähigkeit zu einem solchen von Fr. 42'390.60.
Hieraus errechnet sich bei einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % ein Invaliditätsgrad von 24 % (Fr. 63'841.-- - Fr. 48'446.45 / Fr. 63'841.-- x 100) und bei einer solchen von 30 % ein Invaliditätsgrad von 34 % (Fr. 63'841.-- - Fr. 42'390.60 / Fr. 63'841.-- x 100). Weil die versicherte Person erst Anspruch auf eine Viertelsrente hat, wenn sie mindestens 40 % invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG sowie E. 2 vorstehend), besteht vorliegend kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegenden Angelegenheit angemessen. Der Beschwerdeführer ist im Verfahren unterlegen, weshalb ihm die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist der Beschwerdeführer von deren Bezahlung zu befreien.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP