Entscheid vom 31. Mai 2022
Besetzung
Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2021/169
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Nathalie Glaus, Glaus & Partner, Obergasse 28, Postfach 133, 8730 Uznach,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Im Streit liegt die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2021, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente ablehnte. Er lässt im Hauptstandpunkt die Zusprache sinngemäss einer ganzen Rente beantragen. Streitgegenstand bildet demnach zunächst der allfällige Rentenanspruch. - Berufliche Massnahmen hatte die Beschwerdegegnerin am 12. Mai 2020 abgelehnt, weil sie zurzeit wegen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht möglich seien. Ergäbe sich, dass ohne Eingliederungsmassnahmen ein Rentenanspruch in Frage stünde, so gehörte zum Streitgegenstand notwendigerweise auch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" beachtet und eine allfällige Pflicht des Beschwerdeführers zu Massnahmen ausreichend in Anspruch genommen habe.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). - Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. schon BGE 102 V 165). - Sämtliche psychischen Erkrankungen - darunter auch Abhängigkeitssyndrome, vgl. BGE 145 V 215 E.6.2 - sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 f.) grundsätzlich (bei Ausnahmen nach dem jeweiligen Beweisbedarf) einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Die funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung sind danach qualitativ zu erfassen und quantitativ einzuschätzen. Für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens sind in der Regel diverse Standardindikatoren beachtlich, die in zwei Kategorien systematisiert werden, nämlich einerseits in der Kategorie des funktionellen Schweregrads und anderseits in jener der Konsistenz. Zum funktionellen Schweregrad sind die Komplexe "Gesundheitsschädigung" (mit den Aspekten der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, des Behandlungs- und Eingliederungserfolgs oder der entsprechenden Resistenz und der Komorbiditäten), "Persönlichkeit" (mit Persönlichkeitsdiagnostik und persönlichen Ressourcen) und "Sozialer Kontext" zu berücksichtigen. In der Kategorie der Konsistenz geht es um Gesichtspunkte des Verhaltens, namentlich um eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und um behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3). Auf Ausschlusskriterien (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 a.E., vgl. BGE 141 V 291 E. 2.2; wie Aggravation oder eine ähnliche Konstellation) hinweisende Umstände sind zu bewerten (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1).
Das IME-Gutachten basiert auf einer Befragung des Beschwerdeführers zur Anamnese und den Leiden. Es wurde festgehalten, dieser habe berichtet, er sei in der Schule im Klassenverband gut integriert gewesen. Danach habe er eine vierjährige Ausbildung zum ___ absolviert und dann das Studium der ___ ebenfalls erfolgreich abgeschlossen. Innert dreier Jahre habe er eine Dissertation erstellt. Die Promotion sei in D.___ anerkannt worden. Im Februar 2018 habe eine Mobbingsituation am Arbeitsplatz begonnen. Ein ___ Kollege habe seine Arbeit überwacht und ihn gefragt, ob er überhaupt ___ [Beruf] sei. Er sei vor den andern Kollegen schlechtgemacht worden. Der Vorgesetzte habe mehrfach mit dem Kollegen gesprochen. Eine ohne weiteres mögliche Versetzung am Arbeitsplatz sei jedoch nicht erfolgt, so dass er dem mobbenden Verhalten des Kollegen ausgesetzt geblieben sei. Es habe sich an seiner Situation nichts geändert. Er habe Erwartungsängste, dass er an einem neuen Arbeitsplatz erneut gemobbt werden könnte. Vor allem aber müsse er wieder völlig gesund werden, bevor er wieder arbeiten könne. Fühle er sich mental nicht genau so wie vor der Mobbingsituation, so könne er unmöglich eine Arbeit antreten, auch nicht vorübergehend teilzeitlich. Er fühle sich in seinem Stolz verletzt. Eine andere Arbeit als die ___ als ___ käme nicht in Frage. Seine Ehe - seit 199_ bestehend - verlaufe stabil, zu den Kindern gebe es ein einvernehmliches Verhältnis. Seine Familie sei seine beste Ressource. Finanziell komme man zurecht. Er habe verschiedene Kontakte innerhalb und ausserhalb der Familie, engagiere sich in einem Verein und fühle sich sozial gut eingebunden. Er fahre gern Velo und lese gern.
Der Experte der Psychiatrie erhob des Weiteren den Befund (vgl. IV-act. 78-15 ff.) und er gab seine Beurteilung in Kenntnis der Vorakten ab. Insofern erscheint die Begutachtung vollständig (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 13. August 2021, 9C_280/2021 E. 2.2, BGE 134 V 231 E. 5.1).
So hält er dafür, es liege angesichts der entsprechenden Hauptkriterien und Zusatzsymptome eine schwere Depression vor. - Der Gutachter hat allerdings wie erwähnt den Befund erhoben und er hat daraufhin festgehalten, es seien keine zwei depressiven Episoden von mindestens vierzehntägiger Dauer voneinander abgrenzbar. Die Psychopathologie beim Untersuch habe knapp einer leichten depressiven Episode entsprochen. Die Grundstimmung des Beschwerdeführers sei leicht herabgestimmt und die Schwingungsfähigkeit sei verflacht gewesen. Die Freudfähigkeit und die Interessen seien nicht wesentlich eingeschränkt vorgefunden worden. Die Psychomotorik sei regelrecht gewesen, der Antrieb nicht wesentlich reduziert (vgl. IV-act. 78-25). Dass der Experte bei der Befunderhebung nicht lege artis vorgegangen wäre, darauf liegt kein Hinweis vor.
Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, eine paranoide Persönlichkeitsstörung trage dazu bei, dass er seine Ressourcen nicht abzurufen vermöge.
Der IME-Gutachter hat dargelegt, der Beschwerdeführer habe narzisstische Züge mit rigidem Rückzug in die Opferrolle gezeigt. Die Selbstwirksamkeitserwartung sei bei "Alles-oder-nichts-Gesundheitsverständnis" als deutlich reduziert vorgefunden worden. Der Beschwerdeführer halte dafür, seine Ehre müsse erst wieder komplett hergestellt werden, bevor er wieder eine Arbeit aufnehmen könne. Eine hohe Rigidität in den Wertvorstellungen mit Unflexibilität im Denken und arbeitsbezogenen Handeln lasse sich daher nachvollziehen (vgl. IV-act. 78-25 f.). Dass eine paranoide Persönlichkeitsstörung vorliege, lasse sich hieraus jedoch nicht ableiten. Bei dieser Diagnose sei erforderlich, dass sie sich während der Kindheit und Jugendzeit des Betroffenen entwickelt habe. Im Aktenmaterial sei jedoch beim Beschwerdeführer eine bis zum arbeitsbezogenen Konflikt psychiatrisch blande Krankengeschichte kolportiert. Auch gemäss neurosenbiographischer Anamnese anlässlich der Begutachtung habe der Beschwerdeführer eine unauffällige Kindheit verlebt, sei sein Werdegang von beruflichem Erfolg geprägt und unauffällig gewesen. Auch eine Ausdehnung der maladaptiven Verhaltensmuster auf andere Lebensbereiche sei gemäss den vorhandenen Informationen nicht objektiviert (vgl. IV-act. 78-25 f.). Wie die rezidivierende depressive Störung so sei auch die Persönlichkeitsstörung nachweislich nicht gemäss der ICD-10 ableitbar (vgl. IV-act. 78-24). Die Schlussfolgerung erscheint begründet.
Wenn Dr. C.___ in der Stellungnahme vom 31. Mai 2021 die Vermutung äussert, dass der Konflikt des Beschwerdeführers bei der Arbeit wegen dessen Misstrauens in psychotischem Ausmass entstanden sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nebst verschiedenen Arbeitsbestätigungen und -zeugnissen u.a. Mitarbeiterbeurteilungen von 2016, von 2017 und von 2018 eingelegt hat. Daraus ist zum einen ersichtlich, dass die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers geschätzt wurde und dass 2016 auf seine Durchsetzungsfähigkeit hingewiesen wurde. Zum andern berichtete das im Mai 2018 installierte (IV-act. 14 f.) Case Management, die Arbeitgeberin ziehe die Verwarnung eines Mitarbeiters in Betracht, was auf einen objektiven Anlass hindeutet.
In Bezug auf die gutachterlichen diagnostischen Feststellungen wendet der Beschwerdeführer ein, eine Persönlichkeitsstörung (wie von ihm postuliert) müsse gemäss ICD-10 nicht zwingend in der Kindheit, Jugend oder beruflichen Entwicklung entstehen, sondern es seien verschiedene Einflüsse bei der Entwicklung beteiligt. Zum einen spiele die genetische Veranlagung eine Rolle, zum andern trügen auch Erziehung und weitere Umwelteinflüsse dazu bei. - Gemäss ICD-10-GM 2021 treten Persönlichkeitsstörungen "meist" in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung. Im Zusammenhang mit ihrer Unterscheidung von Persönlichkeitsänderungen wird dazu im Weiteren festgehalten, diese Störungen begännen in der Kindheit oder Adoleszenz und dauerten bis ins Erwachsenenalter an (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. A. 2015, Ziff. F60-62, S. 274). Ausserdem wird dargelegt, bei Persönlichkeitsstörungen handle es sich um Bedingungen der Persönlichkeitsentwicklung, die in der späten Kindheit oder Adoleszenz begännen und bis in das Erwachsenenleben andauerten (vgl. Dilling/Freyberger [Hrsg.], Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, 9. A., Bern 2019, S. 231). Zu den spezifischen Persönlichkeitsstörungen wird auch festgehalten, sie träten "häufig" erstmals in der Kindheit oder in der Adoleszenz auf und manifestierten sich endgültig im Erwachsenenalter (vgl. a.a.O., S. 276). Diese Leitlinien geben nicht Anlass, die konkrete Beurteilung des medizinischen Sachverhalts durch den Experten der Psychiatrie in Frage zu stellen. Die gutachterlichen Ausführungen zum aktuellen Zustand bei der Begutachtung basieren auf den Befunden und sind auf die Aktenlage gestützt. Sie sind auch gut nachvollziehbar. Der Gutachter hielt im Weiteren fest, es habe keine Hinweise auf nachhaltig belastete Ich-Strukturen gegeben. Es habe sich beim Beschwerdeführer einzig eine akzentuierte, narzisstisch gestaltete Persönlichkeitsstruktur gefunden, die jedoch bis zum arbeitsbezogenen Konflikt klinisch inapparent gewesen sei. Im Rahmen des Konflikts sei es zu einer Störung der Affektsteuerung und anfänglich auch der Impulskontrolle gekommen. Nun sei von einer anhaltenden narzisstischen Fehlverarbeitung der Belastungssituation auszugehen (vgl. IV-act. 78-29). Der Gutachter hat bei seiner Beurteilung auch nicht unberücksichtigt gelassen, dass die Selbstwahrnehmung des Beschwerdeführers gekränkt und die Fremdwahrnehmung leicht misstrauisch war (vgl. IV-act. 78-17).
Ferner lässt der Beschwerdeführer geltend machen, der Gutachter habe zahlreiche Indikatoren unrichtig festgestellt. So stehe er seit 2016 in psychiatrischer Behandlung und habe alle zumutbaren medizinischen Massnahmen durchlaufen. Zweimal sei er über mehrere Wochen hinweg stationär behandelt worden. Trotzdem sei bisher keine Besserung erreicht worden; die Störungen seien therapieresistent. - Der IME-Gutachter hat festgehalten, die Standardindikatoren seien nicht erfüllt (vgl. IV-act. 78-30). Er hat berücksichtigt, dass ambulante, teilstationäre und stationäre psychiatrische Behandlungen stattgefunden haben und dass es dadurch zu keiner nachhaltigen Verbesserung gekommen ist (vgl. IV-act. 78-29, vgl. auch IV-act. 78-28). Ein Grund zur Beanstandung ist diesbezüglich nicht ersichtlich. - Es kann in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hingewiesen werden, dass der IME-Gutachter die Verordnung eines Neuroleptikums (wie des als Antipsychotikum verschriebenen Olanzapin) als nicht leitliniengerecht betrachtet hat (vgl. IV-act. 78-30), im Übrigen wie die Tagesklinik, welche Risperdal wegen fehlender Indikation sistierte (und anriet, Stilnox dringend ausschleichend zu sistieren, vgl. IV-act. 53-3).
Weiter wird eingewendet, der Beschwerdeführer gehe keinen Hobbys oder Freizeitaktivitäten mehr nach und ziehe sich seit einigen Jahren sozial zurück. - Im Gutachten ist indessen wie erwähnt festgehalten worden, der Beschwerdeführer habe von einem Engagement in einem Verein (mit monatlich zwei Treffen) und davon berichtet, dass er sich sozial gut eingebunden fühle. Der IME-Experte erfragte ausserdem, wie es für die Einschätzung der Standardindikatoren bedeutsam ist, auch dessen Tagesablauf. Dabei sind diverse Aktivitäten geschildert worden (vgl. IV-act. 78-12 f.). Der Gutachter betrachtete das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers als nahezu unauffällig und die soziale Teilhabe als unauffällig (vgl. IV-act. 78-30) und er hielt auch fest, ein deutlicher sozialer Rückzug sei nicht erkennbar geworden (vgl. IV-act. 78-30). Die Freudfähigkeit, die Interessen und der Antrieb des Beschwerdeführers seien nicht wesentlich eingeschränkt gewesen (vgl. IV-act. 78-25). Die gutachterliche Einschätzung des Aktivitätsniveaus stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers. Dass dieser bei der Begutachtung - zum beschriebenen Aktivitätsniveau divergierend - erklärte, zum Antreten einer beruflichen Wiedereingliederung oder der Aufnahme einer adaptierten Tätigkeit, selbst teilweise, wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht bereit zu sein (vgl. IV-act. 78-12), stellt eine Diskrepanz dar. Der Beschwerdeführer wies in diesem Zusammenhang im Übrigen als gesundheitliche Beeinträchtigung auf seine Schlafstörungen hin (vgl. IV-act. 78-12 Mitte), während er auch einräumte, mit entsprechender Medikation ungestörten Schlaf zu haben (vgl. IV-act. 78-12 unteres Drittel). - Nach der Beurteilung des Experten der Psychiatrie liegen keine krankheitsimmanenten Faktoren vor, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, die Symptome zu überwinden. Die genannte Diskrepanz lässt sich demnach nicht mit solchen Faktoren begründen (sondern geht auf eine deutliche Selbstlimitierung zurück, vgl. IV-act. 78-30 f.). Der Gutachter bezog in seine Beurteilung sowohl die Beeinträchtigungen als auch die Ressourcen des Beschwerdeführers mit ein (vgl. IV-act. 78-12 und -32). Die gutachterliche Einschätzung erscheint insgesamt nachvollziehbar begründet.
Angesichts der Diagnose einer leichtgradigen depressiven Episode, die einzig mit einer Persönlichkeitsakzentuierung zusammenfällt, lässt sich auch nachvollziehen, dass dem Beschwerdeführer im Gutachten (ab der Zeit der Begutachtung) eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wird (vgl. IV-act. 78-34).
Der Beschwerdeführer bestreitet den Beweiswert des Gutachtens schliesslich mit den Beurteilungen zweier anderer Ärzte (einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit). Bei ihnen hätten regelmässige Konsultationen stattgefunden, während es sich bei einer Begutachtung um eine einmalige Abklärung seines Gesundheitszustands handle. - Nach der Aktenlage steht der Beschwerdeführer seit 2016 (vgl. IV-act. 4-1) bzw. seit Oktober 2018 (vgl. IV-act. 34-1) bei Dr. C.___ in Behandlung, beim Vertrauensarzt der Pensionskasse sind dagegen (nur, aber immerhin) mehrere vertrauensärztliche Untersuchungen erfolgt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 13. August 2021, 9C_280/2021 E. 2.2, BGE 134 V 231 E. 5.1). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung (einer versicherten Person durch einen Arzt) oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 9. Februar 2017, 9C_630/2016 E. 4.2.1.1, vgl. auch den aus I 255/96 zitierten Hinweis im Bundesgerichtsurteil vom 21. Dezember 2005, 4P.254/2005 E. 4.2). Indessen ist doch auch die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag eines amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 29. März 2018, 8C_733/2017 E. 4.3.3) nicht ausser Acht zu lassen. Ein Gutachter ist zudem in der Lage, durch die Kenntnis der verschiedenen Vorakten eine umfassendere Sicht zu gewinnen, wie es auch vorliegend anzunehmen ist. Der IME-Experte hat sich zudem konkret mit den vorangegangenen medizinischen Beurteilungen - namentlich auch mit den abweichenden Beurteilungen des Vertrauensarztes der Pensionskasse - im Einzelnen auseinandergesetzt (vgl. IV-act. 78-21 ff.; vgl. auch E. 5.2).
Da keine Aspekte ersichtlich sind, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 1. Dezember 2021, 8C_338/2021 E. 3), und weil die Schlussfolgerung des IME-Gutachters, wonach der Beschwerdeführer zurzeit der Begutachtung voll arbeitsfähig ist, wie erwähnt begründet und überzeugend ist, kann auf dieses Ergebnis abgestellt werden.
Bei der Auseinandersetzung mit den einzelnen Vorberichten erklärte der Gutachter, die von Dr. C.___ am 14. Juni 2018/24. September 2018 gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt, sei nachvollziehbar. Es habe sich um eine Reaktion auf den Konflikt gehandelt (vgl. IV-act. 78-21). Der Bericht des Vertrauensarztes der Pensionskasse vom 22. Juli 2018 sei vollumfänglich nachvollziehbar (vgl. IV-act. 78-21), derjenige vom 16. Januar 2019 dagegen nicht, weil bei unverändertem Status und unveränderter Diagnose unbegründet eine volle Arbeitsunfähigkeit angenommen worden sei (vgl. IV-act. 78-22). Auch seinem Bericht vom 30. Juni 2019 könne nicht gefolgt werden, weil sich u.a. nicht erschliesse, wie bei einem unauffälligen Psychostatus eine mittelgradige Depression diagnostiziert werden könne (vgl. IV-act. 78-22). Dasselbe gelte für den Bericht vom 19. Januar 2020 mit der Diagnose einer mittelgradigen Depression, denn es sei im Psychostatus vermerkt worden, dass der Beschwerdeführer bei guter Schwingungsfähigkeit affektiv ausgeglichen gewirkt habe (vgl. IV-act. 78-23 f.). Der Bericht vom 13. April 2020 (gemeint die Untersuchung vom 30. April 2020 bzw. der Bericht darüber vom 6. Mai 2020) stehe im Kontrast zu den Vorbefunden und zum Laborbefund, der gemäss RAD einen instabilen Gesundheitszustand anzeige (vgl. IV-act. 78-24 f. und IV-act. 78-14). Die Berichte der Klinik E.___ vom 6. März 2019 und von Dr. C.___ vom 1. Juli 2019 mit der Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome seien angesichts des jeweils beschriebenen Psychostatus und der Diagnosekriterien nicht nachvollziehbar (vgl. IV-act. 78-22, -23). Allenfalls wäre bei dem Psychostatus gemäss Austrittsbericht der Klinik eine mittelgradige depressive Episode verständlich (vgl. IV-act. 78-22). Nachvollziehbar sei hingegen der Austrittsbericht der tagesklinischen Behandlung vom 24. Februar 2020, wonach eine mittelgradige depressive Episode und ein V.a. psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom, diagnostiziert worden seien (vgl. IV-act. 78-24). Beide Diagnosen des Berichts von Dr. C.___ vom 30. März 2020 (Eingangsdatum des Berichts vom 27. März 2020) - die Persönlichkeitsstörung und die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode - seien nicht ableitbar (vgl. IV-act. 78-24).
Aus diesen retrospektiven Beurteilungen wird für den Ablauf des Sachverhalts ersichtlich, dass zunächst ab Februar 2018 lediglich von einer Anpassungsstörung auszugehen war, und zwar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis November 2018. Denn als der Beschwerdeführer im Januar 2019 in der Klinik E.___ hospitalisiert wurde, berichtete er zwar von einer Verschlechterung seit drei Monaten. Bei der vertrauensärztlichen Untersuchung vom 30. November 2018 (Bericht vom 16. Januar 2019) hatten sich aber noch keine klaren Hinweise auf einen relevanten psychischen Gesundheitsschaden gezeigt, der eine langfristige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde. Eine Berufsunfähigkeit sei weder in der Vergangenheit noch derzeit ausgewiesen (vgl. IV-act. 32-5). Der Gutachter erachtete eine mittelgradige depressive Episode gemäss dem von der Klinik im Bericht vom 6. März 2019 beschriebenen Psychostatus des Weiteren lediglich als allenfalls nachvollziehbar. Der dortige Aufenthalt wurde zudem als Krisenintervention qualifiziert, da der Beschwerdeführer bei im Übrigen leicht verbessertem Zustand (etwas ruhiger, ganz wenig besserer Schlaf, wieder mehr Appetit [vorher geschmälert wegen provisorischer Prothese]) am 7. Februar 2019 austrat, um die Probleme mit der Zahnprothese behandeln zu lassen (vgl. IV-act. 34-3). Nach der Aktenlage bestand hernach kein Bedarf für eine (für diesen Fall angebotene) Wiederaufnahme (vgl. IV-act. 34-3). Im Bericht des Vertrauensarztes vom 30. Juni 2019 war denn auch wieder von einem weitgehend unauffälligen Psychostatus des Beschwerdeführers am 5. Juni 2019 die Rede gewesen (dieser habe ruhiger gewirkt als beim vorangegangenen Gespräch, d.h. jenem vom 30. November 2018), während Dr. C.___ (nur wenig später) am 1. Juli 2019 von einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome berichtete. Letzteres hielt der IME-Gutachter allerdings für nicht ausgewiesen. Im Bericht vom 19. Januar 2020 über eine Verlaufskontrolle vom 9. Dezember 2019 gab der Vertrauensarzt dann an, der Zustand des Beschwerdeführers sei unverändert (der Beschwerdeführer habe ruhiger und entspannt gewirkt). Nach Auffassung des Gutachters ist für den damaligen Zustand wie erwähnt wiederum nicht von einer mittelgradigen Depression auszugehen. Auf der Grundlage des Befunds gemäss dem Bericht der Tagesklinik der Psychiatrie G.___ vom 24. Februar 2020 (mit den Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode und des V.a. psychische und Verhaltensstörungen) ist hingegen nach der Beurteilung des IME-Experten der Psychiatrie in der Folge eine Depression dieses Schweregrads anzunehmen. Die Behandlung erfolgte vom 18. November 2019 bis 20. Dezember 2019, also über die Zeit hinweg, in welcher die erwähnte vertrauensärztliche Kontrolle vom 9. Dezember 2019 erfolgt war, was gewisse Zweifel am Schweregrad begründet. Für das Behandlungsende wurden im Übrigen vom Beschwerdeführer familiäre Gründe angegeben. Beide Diagnosen des Berichts von Dr. C.___ vom 27. März 2020 (darunter die mittelgradige bis schwere Episode der rezidivierenden depressiven Störung) erachtete der Gutachter in der Folge wiederum als nicht ableitbar. Bei der Begutachtung vom 4. Februar 2021 schliesslich war wie oben dargelegt kein psychiatrisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (bei leichtgradiger depressiver Episode) vorgefunden worden. Ein verselbständiges Leiden mit Krankheitswert lag damals nicht vor. Zwischenzeitlich war aufgrund der Abklärung Mitte April 2020 zudem anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die Antidepressiva (Trazodon und Vortioxetin) nicht in therapeutischer Weise eingenommen hat (vgl. IV-act. 78-25 und IV-act. 60).
Zusammenfassend ergibt sich bei dieser Aktenlage, dass das Störungsbild von Krankheitswert, zu dem es beim Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten aufgrund von psychosozialen Belastungsfaktoren im Verlauf gekommen ist, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im gesamten erwähnten Zeitraum von Februar 2018 bis Februar 2021 durchschnittlich als mittelgradig ausgeprägt (mit Belastbarkeitsminderung und mittelgradiger Reduktion der Durchhaltefähigkeit) betrachtet werden kann, wie es der Gutachter zur Begründung seiner rückblickenden Beurteilung einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % während dieser Zeit aber annahm (vgl. IV-act. 78-31). Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine depressive Episode mittelgradigen Ausmasses bei der konkreten Auseinandersetzung des Gutachters mit den Arztberichten von ihm nur vereinzelt bestätigt wurde. Nach dem Dargelegten kann nicht von einem anhaltenden solchen Gesundheitszustand ausgegangen werden, der eine rentenbegründende Invalidität begründen könnte. Denn dafür wäre einerseits während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %, die im Durchschnitt mindestens 40 % ausmacht (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, Art. 29ter IVV, Bundesgerichtsurteil vom 21. Februar 2019, 8C_718/2018 E. 2.2), erforderlich. Anderseits müsste daran eine Invalidität, also eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) von 40 % anschliessen (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG).
Nach dem Dargelegten - namentlich in Anbetracht der gutachterlich attestierten vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers selbst in der zuletzt ausgeübten (wie in einer adaptierten) Tätigkeit - liegt keine rentenrelevante Invalidität vor, da auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt von einer Verwertbarkeit dieser vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, dem im Übrigen auch zur Begutachtungszeit noch immer gut fünf Jahre bis zum Erreichen des AHV-Alters bevorstanden, auszugehen ist.
Die Abweisung eines Rentenanspruchs erweist sich demnach als rechtmässig.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP/SG; sGS 951.1]). Diese sind ermessensweise auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP