Entscheid vom 12. Mai 2022
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi
Geschäftsnr.
IV 2021/165
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rentenrevision (Einstellung)
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der verfügten (Viertels-)Renteneinstellung bzw. ein Anspruch auf eine höhere Rente.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird unter Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden. Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20; in der bis 31. Dezember 2021 gültigen, im vorliegenden Verfahren anzuwendenden und im folgenden zitierten Fassung; vgl. dazu Rz. 9100 f. des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60 % invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auf eine Viertelsrente.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens formgerecht eingeholten (Administrativ-)Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültigen, im vorliegenden Verfahren anzuwendenden und im folgenden zitierten Fassung). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2008, 9C_562/2008, E. 2.1).
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 f. E. 4a). Die Verwaltung resp. das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen).
Die Verfügungen vom 24. August und 5. Oktober 2015 basierten auf dem beweiswerten (vgl. dazu die E. 4 und 5 im Entscheid des Versicherungsgerichts vom 23. Februar 2018 [IV 2015/307, IV 2015/367]) neurologischen und psychiatrischen Gutachten (mit testpsychologischer Zusatzuntersuchung) vom 27. Februar 2015 durch Dr. med. E., Facharzt FMH Psychiatrie und Neurologie (IV-act. 126). Der Gutachter diagnostizierte und begründete eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (ICD-10: F60.31). Eine neurologische Erkrankung hielt er für nicht nachgewiesen (IV-act. 126-17 f.). Eine Psychose, wie von Dr. med. F., Fachärztin FMH für Psychiatrie, im Jahr 2012 vermutet worden sei, liege nicht vor. Eine posttraumatische Belastungsstörung, die der behandelnde Psychiater med. pract. B.___ diagnostiziert habe, könne nicht als nachgewiesen gelten. Eine rezidivierende depressive Störung sei aus aktueller Perspektive nicht nachweisbar. Auch eine neuropsychologische Funktionsstörung sei mangels Leistungsbeeinträchtigung nicht ausgewiesen (IV-act. 126-19). Alle nachweisbaren Ergebnisse und Befunde würden in der Diagnose der Persönlichkeitsstörung aufgehen. Im Falle der Versicherten liege eine mittelschwere Ausprägung der Borderline Persönlichkeitsstörung vor, mit aktuell deutlichen Auswirkungen. Allerdings seien auch Lebensphasen vorgekommen, in denen die Auswirkungen deutlich geringer gewesen seien oder eine volle berufliche Leistungsfähigkeit vorhanden gewesen sei. Die Untersuchung habe auch Hinweise geliefert, dass die Versicherte nicht immer von sich aus alle ihre Ressourcen, die ihr eigentlich zur Verfügung stünden, mobilisiere (IV-act. 126-21). Die aktuellen Störungen und Funktionsdefizite würden sich auf das Arbeitstempo auswirken und vermehrte Erholungszeiten notwendig machen. Die theoretische Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage 50 %, in adaptierten Tätigkeiten etwa 60 %. Diese Einschränkung gelte mindestens seit der Untersuchung (IV-act. 126-21 ff.). Es handle sich um ein chronisches Krankheitsbild, dessen Auswirkungen im Laufe des Lebens deutlich schwanken könnten. Die Schwere der Störung und die Auswirkungen würden im Laufe des Lebens meistens abnehmen, ohne dass es zu einer vollständigen Ausheilung komme. In der aktuellen Lebensphase des jungen Erwachsenenalters seien die Auswirkungen meistens grösser. Wegen der möglichen Besserungen im Verlauf könne sich das Leistungsbild in zwei Jahren relevant verbessern (IV-act. 126-24). Gestützt auf diese Beurteilung bzw. einzig aufgrund der Auswirkungen der diagnostizierten emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (verringertes Arbeitstempo/vermehrte Erholungszeiten) erhielt die Beschwerdeführerin bei 60%-iger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 49 % gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG eine Viertelsrente ab 1. August 2012 (vgl. dazu die E. 4, 5 und 6 im Entscheid des Versicherungsgerichts vom 23. Februar 2018 [IV 2015/307, IV 2015/367]).
Als Basis für die Aufhebung der Rente diente der Beschwerdegegnerin das psychiatrische und neuropsychologische Gutachten von Dr. C.___ vom 18. März 2020 (IV-act. 236) und Dr. D.___ vom 3. Februar 2020 (IV-act. 234). Zu prüfen ist, ob diesem externen Administrativgutachten Beweiswert zukommt und bejahendenfalls damit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ausgewiesen ist.
Die Beurteilungen der Dres. C.___ und D.___ basieren auf einer eingehenden klinischen Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung. Die Beschwerdeführerin konnte sich ausführlich äussern (IV-act. 234-11 ff., 236-34 ff.). Die Befunde wurden sorgfältig, inklusive umfassender Testung und Validierung, erhoben (IV-act. 234-14 ff., 236-40 ff.), der Verlauf nachvollziehbar dargelegt und die schliesslich abgeleiteten Diagnosen und Einschränkungen schlüssig, insbesondere auch in Würdigung der teils divergierenden früheren und aktuellen medizinischen Aktenlage, begründet (IV-act. 234-17 f., 236-48 ff.). Die Schätzung der Arbeitsfähigkeit (100 % in adaptierter Tätigkeit) erfolgte lege artis unter Berücksichtigung der leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch der Kompensationspotentiale (Ressourcen) bzw. in Würdigung der Konsistenz von Beschwerdesymptomatik und Verhalten resp. der erkennbaren Auswirkungen im Alltag (IV-act. 236-59 ff.). Insgesamt entsprechen die Gutachten den Anforderungen der Rechtsprechung vollumfänglich, womit ihnen grundsätzlich voller Beweiswert zuzuerkennen ist.
Auf neuropsychologischem Gebiet liessen sich weiterhin (vgl. dazu die Ausführungen im Gutachten von Dr. E.; IV-act. 126-20) keine sich auf die Arbeitsfähigkeit relevant auswirkenden kognitiven Funktionsstörungen objektivieren bzw. es wurde eine nicht authentische kognitive Störung im Rahmen einer wahrscheinlichen Aggravation von kognitiven Beschwerden diagnostiziert (IV-act. 234-17 ff.). Diesbezüglich ist damit – entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin – überwiegend wahrscheinlich von keiner Verschlechterung im Vergleich zum Gesundheitszustand bei Rentenzusprache auszugehen bzw. ist eine neuropsychologische Funktionsstörung mit Leistungsbeeinträchtigung weiterhin nicht rechtsgenüglich bewiesen. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Untersuchungsberichte nichts zu ändern. Zwar erwähnen, im Gegensatz zur Beurteilung der Dres. C. und D., mehrere Ärzte deutliche Defizite und Verschlechterungen im kognitiven Bereich im Vergleich zu früher (IV-act. 282-23 f., 282-27, 282-29 f.). Es wird indes mehrfach – wie sich auch bei der Untersuchung durch Dr. D. gezeigt hat – auf Auffälligkeiten in den Symptomvalidierungsverfahren hingewiesen (IV-act. 282-23, 282-27) und die Anstrengungsbereitschaft der Beschwerdeführerin in Frage gestellt (IV-act. 282-23, 282-50). Im Übrigen wird der klinische Eindruck als deutlich besser beschrieben (IV-act. 282-27). Damit bleibt aber die im Vergleich zu 2015 von der Beschwerdeführerin geltend gemachte verschlechterte neuropsychologische Symptomatik/Problematik zumindest unbewiesen. Die Folgen daraus hat die Beschwerdeführerin zu tragen. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass Prof. Dr. med. Dr. scient. med. Dr. iur. Dr. phil. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Allgemeinmedizin (D), zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, zertifizierter Arbeitsfähigkeitsassessor ZAFAS/SIM, in seiner Beurteilung vom 5. März 2021 die auffällige neuropsychologische Symptomvalidierung und Plausibilität durch eine bei emotional instabilen Persönlichkeitsstörungen häufig anzutreffende dissoziative Symptomatik für erklärbar hält und eine entsprechende Verdachtsdiagnose stellt (IV-act. 282-54 ff.). Damit liefert er zwar eine mögliche Erklärung für die Auffälligkeiten. Dieses Leiden ist durch die blosse Verdachtsdiagnose indes nicht gesichert und bleibt – wie auch allfällige damit einhergehende kognitive Defizite – beweislos, wobei die durchgehend unauffälligen psychopathologischen Untersuchungsbefunde (IV-act. 126-13 f., 236-40 ff., 282-49 f.) eher gegen eine relevante dissoziative Störung sprechen. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind bei bereits zahlreich durchgeführten Untersuchungen und Testungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist.
Die Gutachter Dres. C.___ und D.___ sprechen gar von einer Verbesserung des Zustands im Vergleich zum Referenzzustand 2015 (IV-act. 236-63). Damals diagnostizierte Dr. E.___ eine Borderline Persönlichkeitsstörung mittelschwerer Ausprägung mit damit einhergehenden schwankenden Auswirkungen, insbesondere auf das Arbeitstempo, resp. die Notwendigkeit vermehrter Erholungszeit (vgl. vorstehende E. 2.2). In der aktuellen Untersuchung fand Dr. C.___ keine ausreichenden Hinweise für eine Borderline-Persönlichkeitsstörung. Nach klinischem Eindruck sei indes von einer Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren und abhängigen Aspekten sowie einer Impulskontrollstörung auszugehen (IV-act. 236-58). Insgesamt könne das Ausmass der Leistungseinschränkung nur noch geringer festgestellt werden (IV-act. 236-63 f.). Vorab ist festzuhalten, dass die unterschiedliche Diagnosestellung (früher Persönlichkeitsstörung/aktuell Persönlichkeitsakzentuierung) nicht automatisch dazu führt, dass von einem verbesserten Gesundheitszustand auszugehen wäre. Diese Krankheitsbilder sind symptomatisch ähnlich resp. die Abgrenzung ist fliessend. Demnach bedarf es weiterer objektivierbarer Punkte, welche für einen verbesserten Zustand resp. eine geringere funktionelle Ausprägung der Gesundheitsschädigung sprechen. Der Vergleich des psychopathologischen Untersuchungsbefunds von Dr. E.___ aus dem Jahr 2015 (IV-act. 126-13 f.) mit demjenigen von Dr. C.___ aus dem Jahr 2020 (IV-act. 236-40 ff.) zeigt im Wesentlichen dieselben unauffälligen Befunde. Auch war die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Abklärung bei Dr. E.___ im Jahr 2015 in der Lage, die Untersuchung ausdauernd, konzentriert und ohne Ermüdung zu bewältigen (IV-act. 126-19). Dasselbe Bild zeigte sich im Rahmen der Untersuchungen bei Dr. D.___ (IV-act. 234-17), Dr. C.___ (IV-act. 236-56) und Dr. phil. H., Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Kantonsspital St. Gallen (IV-act. 282-63). Gestützt auf diese Ausführungen lässt sich kein relevant veränderter Gesundheitszustand resp. lassen sich keine relevant veränderten Auswirkungen auf die durchschnittliche Leistungsfähigkeit herleiten, selbst wenn auch die aktuell bescheinigte 100%-ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit nachvollziehbar erscheint. Dasselbe gilt im Übrigen für die Einschätzung von Dr. E., welcher seinerseits bei im Wesentlichen gleichen Befunden die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung bei schnellerer Erschöpfbarkeit (IV-act. 126-20) höher gewichtete, wobei er dem wellenmässigen resp. schwankenden Verlauf des damaligen Beschwerdebilds – das grundsätzlich bestehen geblieben ist – einleuchtend Rechnung trug. Damit handelt es sich bei der Einschätzung der Dres. C.___ und D.___ aber überwiegend wahrscheinlich lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit, welche für sich allein genommen keinen Revisionsgrund darstellt (vgl. vorstehende E. 1.3). Bezüglich der unterschiedlichen Einschätzungen betreffend die Diagnose und die Auswirkungen ist schliesslich festzuhalten, dass die ärztliche Beurteilung und die medizinische Folgenabschätzung, insbesondere auch auf psychiatrischem Fachgebiet ohne objektivierbare Schädigung, von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge tragen und die Exploration dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und rechtlich zu respektieren sind, sofern der Experte, wie vorliegend Dr. E.___ (aber auch die Dres. C.___ und D.), lege artis vorgegangen ist (vgl. nebst vielen die Urteile des Bundesgerichts vom 19. Mai 2020, 9C_18/2020, E. 4.1, und vom 23. Januar 2019, 9C_804/2018, E. 2.2.). Damit ist ein relevant verbesserter Gesundheitszustand, auch in Beachtung einzelner Anhaltspunkte, welche für eine geringere Ausprägung der psychiatrischen Problematik sprechen, nicht hinlänglich ausgewiesen (zum offenbar auch nach der Begutachtung durch Dr. C. wiederholten Scheitern von weiteren Versuchen, auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, vgl. im Übrigen IV-act. 282-55, drittletzter Abschnitt). Von weiteren medizinischen Abklärungen sind bei diesem psychiatrischen Beschwerdebild keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist.
Weitere wesentliche Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen stehen nicht zur Diskussion, weshalb kein Anlass für eine Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG besteht.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend (keine Rentenaufhebung, indes auch kein Anspruch auf eine höhere Rente) ist von bloss teilweisem Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen und die Gerichtsgebühr ist den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 300.-- daran anzurechnen und im Umfang von Fr. 300.-- zurückzuerstatten. Den Restbetrag von Fr. 300.-- hat die Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat die Verfügung bezüglich Rentenaufhebung zu Recht angefochten. Er hat aber die Zusprache einer ganzen Rente beantragt und ist mit seinen diesbezüglichen Argumenten nicht durchgedrungen. Vor diesem Hintergrund erscheint es in Beachtung des gerechtfertigten Aufwands angemessen, eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP