Entscheid vom 15. Juni 2022
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Markus Jakob
Geschäftsnr.
IV 2021/160
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
Da vorliegend ein vor dem 1. Januar 2022 beginnender Rentenanspruch im Streit liegt, finden die am gleichen Tag in Kraft getretenen Anpassungen im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie in der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) keine Anwendung (siehe das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9100 ff.). Nachfolgend werden daher die Bestimmungen in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung zitiert.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).
Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen, 115 V 134 E. 2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen; BGE 141 V 14 E. 6.3.1).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG und Art. 28a Abs. 1 IVG).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist.
Zunächst ist die Frage zu klären, ob die medizinische Situation und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich abgeklärt wurden.
Die Beschwerdegegnerin stützt sich für die Abweisung des Rentenanspruchs im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der estimed AG vom 23. Januar 2021 (IV-act. 219), die Stellungnahme der estimed AG vom 17. Juni 2021 zu den Rückfragen des RAD (IV-act. 248) sowie die darauffolgende Stellungnahme des RAD vom 22. Juni 2021 (IV-act. 249). Die Beschwerdeführerin bestreitet dagegen deren Beweiskraft und verweist dabei insbesondere auf die abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte (vgl. insbesondere die Berichte von Dr. B.___ vom 29. April 2021, IV-act. 234, und von Dr. L.___ vom 20. Mai 2021, IV-act. 243, sowie den Austrittsbericht der Klinik Valens vom 13. Juni 2020, IV-act. 202-2 ff., 203) sowie auf die derzeitige Erwerbstätigkeit mit einem Arbeitspensum von zuletzt 50 % (act. G 1).
Vorweg ist auf die Argumentation der Beschwerdeführerin einzugehen, es sei höchstens von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit entsprechend ihrem derzeitigen Arbeitspensum auszugehen, da die derzeitige Arbeitsstelle optimal an ihre Leiden angepasst und sie auf genügend Erholungszeit angewiesen sei (vgl. act. G 1). Gemäss den vorliegenden Akten fand die Beschwerdeführerin nach Jahren der Arbeitslosigkeit ab dem 10. April 2017 eine Anstellung auf Stundenlohnbasis in einem Produktionsbetrieb (Stundenlohn von Fr. 23.55 inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikationsanteil; IV-act. 149). Im Jahr 2018 erzielte sie damit ein Einkommen von Fr. 18'818.00 (IK-Auszug, IV-act. 146). Dies entspricht rund 800 geleisteten Arbeitsstunden bzw. ausgehend von einer Normalarbeitszeit bei Vollerwerbstätigkeit von 1957 Stunden im Jahr 2018 einem Arbeitspensum von zirka 41 %. Offensichtlich konnte die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum in den nachfolgenden Jahren erhöhen, berichtete sie doch bei den gutachterlichen Untersuchungen von einem derzeitigen 50%igen Arbeitspensum und erwähnte die Verwertung der in dieser Höhe verbleibenden Arbeitsfähigkeit auch in der Beschwerde (vgl. bspw. IV-act. 219-254; act. G 1). Da aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, dass die Versicherte bei einem höheren Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen gescheitert wäre, liefert das pensumsmässige Ausmass der realen Umsetzung der Restarbeitsfähigkeit jedenfalls keinen Beweis dafür, dass mehr als 50 % nicht möglich bzw. zumutbar wären und beim Invalideneinkommen auf das derzeit erzielte Einkommen abzustellen wäre.
Da bei psychischen Störungen die diagnostische Einordnung allein das objektiv bestehende tatsächliche Leistungsvermögen nicht festlegt, sind die funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung qualitativ zu erfassen und quantitativ einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.1, 143 V 418 E. 4.1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 f.) sind grundsätzlich (bei Ausnahmen nach dem jeweiligen Beweisbedarf) sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens sind – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – gemäss BGE 141 V 281 also in der Regel diverse Standardindikatoren beachtlich. Diese hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) mit den Komplexen "Gesundheitsschädigung" (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und "sozialer Kontext" (E. 4.3.3) sowie Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).
Ferner kann eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet einer psychiatrischen Fachperson – sei sie nun in therapeutischer oder in begutachtender Funktion – daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern die Beurteilung des Experten oder der Expertin die Beweisanforderungen erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009, 8C_694/2008, E. 5.1.1).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein den Beweisanforderungen grundsätzlich genügendes medizinisches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a und b) nicht in Frage gestellt werden und Anlass zu weiteren Abklärungen bieten, wenn und sobald die behandelnden medizinischen Fachpersonen nachher zu einer unterschiedlichen Beurteilung gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorgebracht werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben waren und die geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2008, 9C_830/2007, E. 4.3 mit Hinweisen).
Nachfolgend ist die Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens der estimed AG vom 23. Januar 2021 (IV-act. 219) zu prüfen.
Im internistischen Teilgutachten vom 11. Dezember 2020 (IV-act. 219-73 ff.) berichtete Dr. F., dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung als ihr Hauptproblem wiederkehrende Schmerzen, insbesondere Stirnkopfschmerzen und Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm mit teilweise bestehendem Taubheitsgefühl bis in alle Finger, angegeben habe. Im Weiteren habe sie brennende Schmerzen an den Innenseiten beider Oberschenkel sowie genital, gelegentliche, lumbal betonte Rückenschmerzen, Knieschmerzen bei linksseitiger Arthrose, wiederkehrende Unterbauchschmerzen nach diversen Bauchoperationen, Gang- und Sehstörungen beklagt. Zudem bestehe kardiopulmonal eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit bei intensiver körperlicher Belastung (IV-act. 219-79 f.). Die Beschwerdeführerin erachte sich maximal zu 50 % als arbeitsfähig (IV-act. 279-82). Die internistische Untersuchung ergab u.a. Klopfschmerzfreiheit aller Nervenaustrittspunkte, reizlose Narben, regelmässige Herzaktionen ohne vitientypische Geräusche, ein erhebliches Lipödem glutaeal und im Bereich der Oberschenkel, eine unauffällige Atmung sowie normale Darmgeräusche (vgl. IV-act. 219-86 f.). Darauf gestützt erklärte Dr. F., dass die beklagten multiplen Schmerzen und insbesondere die als druckschmerzhaft empfundene Palpation von multiplen Körperstellen nicht nachvollziehbar seien. Er habe auch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber demjenigen von April 2014 erheben können. Dass der Facharzt aus internistischer Sicht angesichts der erhobenen Befunde keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnte und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging, ist nachvollziehbar und vermag zu überzeugen (vgl. IV-act. 219-89 ff.).
Im neurologischen Teilgutachten vom 12. Januar 2021 (IV-act. 219-96 ff.) erklärte Prof. I.___, dass er angesichts der erhobenen fachspezifischen Befunde hinsichtlich der Hirnnerven, der Motorik und Reflexe, der Sensibilität, der Koordination, der Neuropsychologie und des Vegetativums (vgl. IV-act. 219-106 f.) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe stellen können (vgl. IV-act. 219-108). Erläuternd führte er aus, dass nach zwei sensiblen MS-Schubereignissen keine funktionellen Defizite im rechten Arm mehr bestehen würden. Von der Beschwerdeführerin seien auch keine spezifischen neuropathischen Schmerzen im Bereich S1 und S2 mehr geltend gemacht worden. Insofern würden Diagnose und Symptomatik auch in Übereinstimmung mit dem Bericht der Klinik für Neurologie des KSSG vom 7. Januar 2020 stehen, wo die MS als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt worden sei (IV-act. 219-109). Diese gutachterlichen Ausführungen und Einschätzungen sind nachvollziehbar und überzeugend und erscheinen auch im Kontext mit weiteren Arztberichten schlüssig, so dass auch auf die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung aus neurologischer Sicht von 100 % abgestellt werden kann.
Dr. K.___ berichtete im orthopädischen Teilgutachten vom 4. November 2020 (IV-act. 219-115 ff.) über die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten diffusen Schmerzen im Bereich des gesamten Bewegungsapparates. Diesbezüglich weist er auf eine Diskrepanz hin. So seien sämtliche durchgeführten Untersuchungsschritte schmerzkommentiert gewesen, das Entkleiden und das Ankleiden vor und nach der Untersuchung seien dagegen zügig, unbehindert und ohne spontane Schmerzäusserungen vonstatten gegangen (vgl. IV-act. 219-130 f./-133/-135). Die Untersuchung habe gezeigt, dass sämtliche Gelenke beider unteren und oberen Extremitäten seitengleich frei bewegbar gewesen seien. An keinem Gelenk hätten entzündliche Veränderungen festgestellt werden können. Bei den Kniegelenken habe es keine nennenswerten Auffälligkeiten gegeben. Motorische und sensible Störungen hätten keine gefunden werden können. Die Wirbelsäule sei in allen Ebenen sehr gut bewegbar gewesen (IV-act. 219-131). Die mitgebrachten Röntgenbilder des linken Knies vom 28. Februar 2020 und des rechten Knies vom 7. April 2017 würden leichte degenerative Veränderungen mit kleinen randständigen Osteophyten, ansonsten jedoch keine wesentlichen Auffälligkeiten zeigen (IV-act. 219-132). Angesichts dieser erhobenen Befunde ist es nachvollziehbar, dass aus orthopädischer Sicht einzig die Diagnose Pangonarthrose beidseits, ohne funktionelle Einschränkung (ICD-10: M17.4; IV-act. 219-133), gestellt wurde. Dass diese Diagnose keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat, überzeugt ebenso.
Im chirurgischen Teilgutachten vom 17. November 2020 (IV-act. 219-142 ff.) berichtete Dr. G.___ darüber, dass für die Beschwerdeführerin insbesondere die Ermüdung der Beine und die ziehenden Schmerzen im Arm problematisch seien. Ausserdem habe sie beklagt, dass im Verlauf der Arbeit zunehmend Spannungsschmerzen und Schmerzen im Bereich der Füsse aufträten und es zur Ermüdung komme (IV-act. 219-148 f.). Die Untersuchung ergab aus chirurgischer Sicht insbesondere eine reizlose Narbe nach medianer Laparotomie mit Druckschmerz suprasymphysär und epigastrisch sowie ein massiv adipöses Abdomen, weich und ohne fokussierten Druckschmerz. Die Sonographie des Abdomens, der Leisten beidseits und der Bauchdecke habe unauffällige innere Organe gezeigt (IV-act. 219-152). Die im Bereich der Bauchwand nachweisbar fixierte Narbenhernie habe einen auslösbaren Druckschmerz in der Tiefe gezeigt, sei jedoch als medizinisch nicht mehr gefährlich einzustufen (IV-act. 219-152/-154). Gestützt auf die erhobenen Befunde ging Dr. G.___ aus chirurgischer Sicht hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin von einer vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit aus. Als Einschränkung nannte er das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg (IV-act. 219-157). Auch die Einschätzungen von Dr. G.___ erscheinen angesichts der erhobenen Befunde nachvollziehbar und schlüssig, weshalb darauf abzustellen ist.
Die Gynäkologin Dr. H.___ berichtete in ihrem Teilgutachten vom 24. November 2020 (IV-act. 219-161 ff.) über eine unauffällige Untersuchung. Auf gynäkologischem Fachgebiet stellte sie keine Diagnosen mit Auswirkungen (IV-act. 219-186). Aus gynäkologischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Wichtig bei der Arbeit seien Wechselpositionen sowie nur langsames Arbeiten mit idealerweise längeren Pausen (IV-act. 219-189 f.). In den Akten fehlen konkrete Hinweise, die diese nachvollziehbare gutachterliche Einschätzung in Frage zu stellen vermöchten.
Im neuropsychologischen Teilgutachten vom 18. Dezember 2020 (IV-act. 219-194 ff.) berichtete die Fachpsychologin J.___, dass die Beschwerdeführerin keine Probleme während der Arbeit geltend gemacht habe. So gebe es bei der Arbeit keine Schwierigkeiten mit der Konzentration, manchmal jedoch mit dem Gedächtnis, so dass sie nachfragen müsse. Bei Arbeitsschluss sei sie erschöpft (IV-act. 219-210). Im Weiteren führte die Gutachterin aus, dass die persönliche Untersuchung sowie die Testresultate eine leichte neuropsychologische Störung ergeben hätten. Die Hauptschwierigkeiten lägen in Einbussen der Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen. Die Tests hätten eine deutliche Beeinträchtigung der kognitiven Flexibilität gezeigt. Die festgestellten Ausfallmuster mit Einbussen in der Aufmerksamkeitsaktivierung, Daueraufmerksamkeit und Flexibilität seien ätiologisch der MS mit inaktiven multiplen entzündlichen Herden supra- und infratentoriell zuzuordnen. Die Einbussen in der Daueraufmerksamkeit und die verminderte Aktivierung seien überwiegend wahrscheinlich Ausdruck der Fatigue, welche in Abhängigkeit von der Ausprägung ein einschränkendes Symptom im Alltag sei und mit einer verminderten Funktionsfähigkeit in den körperlichen und sozialen Aktivitäten sowie in der Bewältigung des alltäglichen Lebens einhergehe. Auch die Einbussen in der kognitiven Flexibilität würden einen alltagsrelevanten Faktor darstellen. Diese Einbussen würden überwiegend wahrscheinlich vorwiegend unter neuen und komplexen Anforderungen zum Ausdruck kommen. Die Gutachterin stellte die Diagnose leichte neuropsychologische Störung im Rahmen der schubförmigen MS mit Einbussen in den Aufmerksamkeitsleistungen und der kognitiven Flexibilität (ICD-10: F07.8). Im Weiteren führte sie aus, dass sich gegenüber der Voruntersuchung vom 17. Dezember 2019 die Leistungsfähigkeit verbessert habe. Dazu beigetragen habe das neurokognitive Training in der Klinik Valens vom 11. Mai bis 13. Juni 2020 (IV-act. 219-214 ff.). Aus neuropsychologischer Sicht sei derzeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit (normales Arbeitspensum mit Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 % infolge eines erhöhten Pausenmanagements) auszugehen (IV-act. 219-220). Die Fachpsychologin hat mit diesen Ausführungen insgesamt nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, welche arbeitsrelevanten Beeinträchtigungen vorliegen und inwiefern sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Die Reduktion der Leistungsfähigkeit um 20 % dürfte bezogen auf die derzeitige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin ausreichend sein, zumindest dann, wenn die Beschwerdeführerin die Möglichkeit für eine längere Mittagspause hat, so dass ausreichend Zeit zur Erholung vorhanden ist. Es kann daher auf die gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung aus neuropsychologischer Sicht von 80 % abgestellt werden.
Im psychiatrischen Teilgutachten vom 12. Dezember 2020 (IV-act. 219-224 ff.) berichtete Gutachter med. pract. N.___ darüber, dass während der Untersuchung keine erheblichen Auffälligkeiten hinsichtlich Orientierung, Ich-Bewusstsein, Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Wahrnehmung, Affektivität, Persönlichkeit, Zwängen und Phobien, Wille und Antrieb, Realitätsorientierung sowie Motivation hätten erhoben werden können. Lediglich der formale Gedankengang habe zum Teil etwas sprunghaft und ausufernd gewirkt. Die Konzentration der Beschwerdeführerin habe im Verlauf der Untersuchung unmerklich nachgelassen. Sie sei zum Teil etwas abgelenkt und auch leichter ablenkbar gewesen (IV-act. 219-258 ff.). Im Weiteren wird ausgeführt, dass das Ergebnis der testpsychiatrischen Untersuchung mit der Hamilton Depressionsskala (HAMD17) gegen das Bestehen einer depressiven Störung spreche. Sollte eine solche Störung vorbestehend bestanden haben, so sei diese als remittiert zu bezeichnen (vgl. IV-act. 219-261). Gestützt auf die erhobenen Befunde stellte med. pract. N.___ aus psychiatrischer Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit allein die Diagnose sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (leichte neuropsychologische Störung; ICD-10: F07.08). Erläuternd führte er dazu aus, dass die von der Beschwerdeführerin beklagte Schmerzsymptomatik nicht den Diagnosekriterien etwa der ständigen Beschäftigung mit einem dauernd vorhandenen quälenden Schmerz entspreche. Auch liege kein Zusammenhang mit einem (unbewussten) intrapsychischen Konflikt vor (IV-act. 219-262). Hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Würdigung der erhobenen Befunde wies med. pract. N.___ darauf hin, dass psychosoziale und versicherungspsychiatrisch nicht zu berücksichtigende Faktoren an der Verursachung und insbesondere Aufrechterhaltung der von der Beschwerdeführerin erlebten Symptome und der Gegebenheiten massgeblich beteiligt sein dürften. Die von der Beschwerdeführerin angeführte körperliche Symptomatik könne mit der Diagnose Psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (Schmerzverarbeitungsstörung, ICD-10: F54) gefasst und beschrieben werden. Im Weiteren führte der Gutachter aus, dass er entgegen den früheren Arztberichten bei der Untersuchung keine chronisch rezidivierende depressive Phase, keine floride depressive Symptomatik und auch keine Dysthymie habe feststellen können. Deshalb habe er die Gegebenheiten mit der Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, gefasst (IV-act. 219-262 f.). Zu der von Psychiater Dr. B.___ angeführten Diagnose der andauernden Persönlichkeitsveränderung infolge der langjährigen Depression und Schmerzen (vgl. ICD-10: F62.1) erklärte er, dass er diese Diagnose nach der Untersuchung und Exploration nicht habe nachvollziehen können, denn es sei unklar, welche Wesens-/Persönlichkeitsveränderung vorliegen solle. Eine Diagnose aus dem Angst- und Panikdiagnosespektrum habe er – entgegen den Ausführungen in den Berichten des KSSG – derzeit nicht stellen können. Völlig haltlos sei die vom behandelnden Psychiater Dr. B.___ gestellte Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), denn es habe sich kein entsprechender auslösender Moment nach ICD-10 bei der Beschwerdeführerin exponieren lassen (IV-act. 219-263 f.). Zur Arbeitsfähigkeit erklärte er, dass aus rein psychiatrischer Sicht und unter Berücksichtigung der auf neuropsychologischem Fachgebiet erhobenen Befunde davon auszugehen sei, dass der Versicherten alle ihrem körperlichen Belastungsprofil angepassten Tätigkeiten mit einer integralen Reduktion von 20 % zumutbar seien (IV-act. 219-268). Diese Einschätzung sei spätestens ab Dezember 2019 gültig (IV-act. 219-270).
Zur Kritik des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ am psychiatrischen Teilgutachten (vgl. Bericht vom 29. April 2021, IV-act. 234) nahm med. pract. N.___ im Rahmen des Berichtes der estimed AG vom 17. Juni 2021 (IV-act. 248) Stellung. Er führte zur geltend gemachten Depression infolge Überforderung aus, dass er anlässlich der psychiatrischen Exploration keine floride depressive Symptomatik habe feststellen können. Er gehe daher davon aus, dass die Depression – möglicherweise als Folge der Behandlung – bei der Untersuchung remittiert gewesen sei. Zur erneut geäusserten Ansicht Dr. B.s, dass von einer Persönlichkeitsveränderung auszugehen sei, wiederholte er, dass er eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung oder nach einem chronischen Schmerzsyndrom nicht habe feststellen können. So habe er keinerlei, wie auch immer geartete, traumaassoziierte Symptomatik feststellen können. Auch habe sich keine Chronifizierung, auch nicht im Sinne einer Dysthymie, bei der Beschwerdeführerin gezeigt (IV-act. 248-2 ff.). Zur Kritik von Dr. L. im Bericht vom 20. Mai 2021 (IV-act. 243), dass zu wenig Gewicht auf die Einschätzungen behandelnder Psychiater und Kliniken – insbesondere der Klinik Valens, wo die Versicherte vier Wochen zur Rehabilitation gewesen sei – gelegt werde, wird angeführt, dass es sicherlich grosse Unterschiede in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der Auswirkungen der Symptomatik daraus zwischen den Behandlern und den Gutachtern gebe. Dies beruhe für gewöhnlich darauf, dass bei den Behandlern im grösseren Ausmass persönliche und psychosoziale Umstände berücksichtigt würden, welche von den Gutachtern als invaliditätsfremd eingestuft werden müssten (IV-act. 248-5).
Die psychiatrische Diagnosestellung des Gutachters beruht vorrangig auf der zum Untersuchungszeitpunkt vorgefundenen Lage. Die Würdigung der Befunde, die Diagnosestellung wie auch die Arbeitsfähigkeitseinschätzung sind – wie in Erwägung 2.3.3 ausgeführt – nie ermessensfrei. Trotzdem räumt die bundesgerichtliche Rechtsprechung Gutachten einen Vorrang gegenüber anderen ärztlichen Berichten ein, zumindest solange als nicht objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorliegen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben waren und die geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen (vgl. Erwägung 2.3.4). Solche konkreten Fehler sind im psychiatrischen Teilgutachten nicht ersichtlich. Bereits bei der früheren polydisziplinären Begutachtung (vgl. Gutachten vom 6. November 2013, IV-act. 79) wurden der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit von den Gutachtern im Vergleich zu den behandelnden Ärzten als weniger schwerwiegend eingestuft. Die aktuelle gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (80 %) entspricht in etwa der früheren gutachterlichen Einschätzung (75 %). Aus der Aktenlage ergibt sich nicht, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ersten Begutachtung wesentlich verändert – insbesondere anhaltend verschlechtert – hätte. Die Würdigung des Sachverhalts gemäss den bundesgerichtlichen Standardindikatoren (vgl. Erwägung 2.3.2) ergibt ein stimmiges Bild passend zur gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung. So konnte die Beschwerdeführerin denn auch ihr Arbeitspensum in den Jahren vor Erlass der angefochtenen Verfügung sukzessive auf ein 50%iges Arbeitspensum ausbauen und fand – trotz den beklagten Schmerzen und Beeinträchtigungen – noch Zeit und Energie für andere Aktivitäten wie die Pflege des Schrebergartens, die Haushaltsführung und die Enkelkinderbetreuung. Es scheint auch, dass die Beschwerdeführerin ärztlicherseits gut versorgt wird. Dazu gehören Kontrolluntersuchungen, verschiedenste aufeinander abgestimmte ambulante Therapien und bedarfsgerechte stationäre Klinikaufenthalte. Auch verfügt sie über ein intaktes soziales Netzwerk, welches ihr als Stütze und Ressource dient. Belastend – in psychischer Hinsicht – dürfte vor allen die schwierige finanzielle Situation der Familie sei. Trotz allem lebt die Beschwerdeführerin weder zurückgezogen noch vermeidet sie den Kontakt zu anderen Personen. Auch ist sie fähig, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. So nutzt sie das Auto regelmässig für kürzere Fahrstrecken beispielweise um zur Arbeit oder zu Arztterminen zu gelangen (vgl. IV-act. 219-180 ff./-209/-211/-251 f./-255 f.). In Anbetracht des Gesagten ist festzuhalten, dass die Erkenntnisse aus der Würdigung der Standardindikatoren passend zur gutachterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung von 80 % sind.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 80 % in Anbetracht der im neuropsychologischen und im psychiatrischen Gutachten erhobenen Befunde und Diagnosen zu überzeugen vermag. So berücksichtigten die Gutachter die geklagten Beschwerden und die vorhandenen medizinischen Akten. Insbesondere erscheint die gegenüber dem behandelnden Psychiater Dr. B.___ abweichende Beurteilung des psychiatrischen Gutachters mit Blick auf die gutachterlich erhobenen Befunde als nachvollziehbar und überzeugend (vgl. dazu die ausführliche und zutreffende Stellungnahme des RAD vom 22. Juni 2021, IV-act. 249). Das Gutachten beinhaltet auch Aussagen zu den nach neuer Rechtsprechung für sämtliche psychiatrischen Diagnosen erforderlichen Indikatoren des strukturierten Beweisverfahrens. Diese wurden in ausreichendem Masse im Gutachten berücksichtigt. Für eine abweichende rechtliche Beurteilung hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz der neuropsychologischen und psychiatrischen Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bleibt jedenfalls kein Raum. Somit ist auf das polydisziplinäre Gutachten der estimed AG vom 23. Januar 2021 (IV-act. 219) abzustellen und infolgedessen ist von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin sowie in anderen leidensangepassten Tätigkeiten von 80 % auszugehen.
Die Beschwerdeführerin hat keinen Beruf erlernt, so dass sie als Hilfsarbeiterin einzustufen ist. Es ist ihr deshalb ohne weiteres zumutbar, im Ausmass ihrer verbliebenen Arbeitsfähigkeit einer Hilfsarbeit nachzugehen. Es muss sich um eine der Behinderung optimal gerecht werdende Hilfsarbeit handeln, damit die verbleibende Arbeitsfähigkeit – der allgemeinen Schadenminderungspflicht Rechnung tragend – bestmöglich verwertet werden kann. Ausgehend von einer 100%igen Arbeitstätigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin (Produktionsmitarbeiterin) im Validenfall und einer solchen von 80 % im Invalidenfall erübrigen sich die Vornahme eines konkreten Einkommensvergleichs und insbesondere die Festsetzung eines Tabellenlohnabzugs, da die Beschwerdeführerin im Vergleich zum Bundesamt für Statistik ermittelten Tabellenlohn für Hilfsarbeiterinnen (privater Sektor, TA1, Frauen, Kompetenzniveau 1; vgl. Anhang 2 der Gesetzesausgabe IVG, hrsg. von der Informationsstelle AHV/IV) unterdurchschnittlich verdiente und selbst bei Gewährung eines vorliegend maximal zu rechtfertigenden 15%igen Tabellenlohnabzugs kein rentenbegründender Mindestinvaliditätsgrad von 40 % (vgl. Erwägung 1.6) resultierte.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Gerichtskosten von Fr. 600.- erscheinen in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. G 8) ist sie von der Bezahlung zu befreien.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP