Entscheid vom 2. August 2022
Besetzung
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2021/16
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Zahner, Studer Zahner Anwälte AG, Neugasse 40, Postfach 2020, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2022, 8C_455/2021, E. 2), in der sie nachfolgend auch referenziert werden.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der medizinischen Fachpersonen ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines medizinischen Berichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).
Zunächst ist die zwischen den Parteien umstrittene Frage zu prüfen, ob der medizinische Sachverhalt spruchreif abgeklärt worden ist. Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung auf das bidisziplinäre ZMB-Gutachten, gegen deren psychiatrischen Teil die Beschwerdeführerin verschiedene Mängel vorbringt.
Bei psychischen oder psychosomatischen Krankheitsbildern steht das Beweisproblem im Vordergrund, dass sich die Beurteilung dieser Gesundheitsschäden und der dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeiten – mangels zuverlässiger bzw. bewährter Messmethodik – zwangsläufig zunächst auf die Angaben der versicherten Person und deren Leidenspräsentation stützen und es an einer eigentlichen davon unabhängigen, direkten Objektivierbarkeit fehlt. Deshalb ist die umfassende Prüfung der Konsistenz und der Plausibilität der Leidensschilderung sowie -präsentation für die möglichst objektive bzw. medizinisch-wirklichkeitsgetreue Beurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von zentraler Bedeutung (siehe etwa BGE 141 V 281). Um eine möglichst objektive, von der Selbsteinschätzung der versicherten Person unabhängige, der tatsächlichen Funktionsfähigkeit entsprechende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG zu gewährleisten (vgl. hierzu bzw. zur Massgeblichkeit des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2020, 9C_765/2019, E. 4.2), haben die medizinischen Fachpersonen nebst den Erkenntnissen der eigenen Untersuchung deshalb nach Möglichkeit bei ihrer Expertise sämtliche Lebensaspekte zu würdigen, bei denen Beeinträchtigungen und Ressourcen einer versicherten Person in Erscheinung treten. Dabei sich zeigende Umstände wie etwa Inkonsistenzen, die auf krankheitsfremde Faktoren deuten oder ernsthafte Zweifel am objektiven Umfang der geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigung begründen, sind zu benennen. Geltend gemachte Beeinträchtigungen, die auf solchen krankheitsfremden bzw. nicht krankheitswertigen Faktoren beruhen oder zweifelhaft erscheinen, sind bei der Beurteilung des Gesundheitsschadens sowie der Arbeitsfähigkeit auszuklammern. Denn massgebend für die Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität sind nur gesundheitliche Beeinträchtigungen, deren Vorhandensein aus objektiver Sicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann. Aus diesen Gründen sehen die Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP, 3. vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage, 16. Juni 2016) denn auch vor, dass eine Stellungnahme zur Authentizität von Beschwerden, von präsentierten Symptomen und von Leistungseinschränkungen obligatorischer Bestandteil eines versicherungspsychiatrischen Gutachtens zu sein hat. Das beinhaltet eine Stellungnahme zur Frage, ob die berichteten Beschwerden und präsentierten Symptome in sich konsistent sind oder ob Diskrepanzen, allenfalls sogar Widersprüche bestehen. Dies gelingt am ehesten durch eine Gegenüberstellung der erhobenen Informationen mit Hilfe der verschiedensten methodischen Zugänge. Diesbezüglich sind Hinweise aus der Verhaltensbeobachtung und dem Anamneseverlauf relevant (Qualitätsleitlinien, S. 29). Eine besondere Bedeutung bei der Exploration kommt der detaillierten Beschreibung eines üblichen Tagesablaufs durch die versicherte Person zu, da sich hieraus häufig Hinweise auf Interessen, Aktivitäten, Alltagsgewohnheiten und damit Potential und Ressourcen, jedoch auch Diskrepanzen zu anderen Angaben oder zum Verhalten in der Untersuchung ergeben (Qualitätsleitlinien, S. 16; siehe zum Ganzen den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 5. Juni 2020, IV 2018/124, E. 3.1).
Gegen die Beurteilung der psychiatrischen ZMB-Gutachterin wendet die Beschwerdeführerin ein, dass darin keine nachvollziehbare Abklärung hinsichtlich einer posttraumatischen Belastungsstörung enthalten sei (act. G 1, II. Rz 5.2.1).
Notwendiger Bestandteil der Prüfung der Fragen, ob ein geklagtes Leidensbild der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung entspricht und welche Leistungsbeeinträchtigungen daraus resultieren, ist u.a. eine möglichst umfassende Situationsanalyse mit fremdanamnestischen Angaben aus verschiedenen Informationsquellen zur Symptomerfassung und bezüglich Alltagsfunktionalität (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2018, 8C_24/2018, E. 5.2) und eine eingehende Würdigung der einschlägigen diagnostischen Kriterien (vgl. hierzu Wolfgang Schneider/Peter Henningsen/Ralf Dohrenbusch/Harald J. Freyberger/Hanno Irle/Volker Köllner/Bernhard Widder [Hrsg.], Begutachtung bei psychischen und psychosomatischen Erkrankungen, Autorisierte Leitlinien und Kommentare, Bern 2012, S. 529 ff.).
Die psychiatrische ZMB-Gutachterin hat den Gesundheitszustand umfassend und mit breitem Fokus abgeklärt. Vor diesem Hintergrund schadet es nicht, dass im Rahmen der Begutachtung keine isolierte Abklärung eines posttraumatischen Störungsbilds vorgenommen wurde bzw. die im Rahmen der Exploration explizit erfragten Symptome nicht im Gutachten einzeln aufgezählt werden (vgl. IV-act. 163-68, wonach die Beschwerdeführerin auf explizite Nachfrage keine Symptome angegeben habe). Entscheidend ist nämlich, dass die Beurteilung der psychiatrischen ZMB-Gutachterin den erforderlichen umfassenden Einblick in den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin auch unter dem Aspekt einer posttraumatischen Belastungsstörung liefert (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2019, 8C_8/2019, E. 5.2.1). Dabei finden sich über das ganze Teilgutachten immer wieder Erhebungen, die für eine Abklärung eines posttraumatischen Störungsbilds relevant sind (zu den spontanen Leidensangaben der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Tod des Sohnes siehe IV-act. 163-52; zu den erhobenen Angaben bezüglich Albträumen, die nicht den Tod des Sohnes beinhalten, siehe IV-act. 163-55; zur Gemütslage bei Gedanken an den Tod des Sohnes, die nach ihrer eigenen Einschätzung «normal sei, für jemanden, der ein Kind verloren habe», siehe IV-act. 163-55 f. und IV-act. 163-61; zur Ablenkungsmöglichkeit siehe IV-act. 163-56 Mitte). Eingehend explorierte die psychiatrische ZMB-Gutachterin auch die Angstgefühle der Beschwerdeführerin, wobei sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin ergibt, dass ihre Angst bzw. die Sorge um ihre Söhne bereits vor dem Tod des mittleren Sohnes bestanden haben (sie sei denn auch schon immer unruhig gewesen, wenn die Söhne z.B. in den Ausgang gegangen seien, IV-act. 163-61 Mitte). Zudem hielt die psychiatrische ZMB-Gutachterin bezüglich der hier interessierenden Thematik auch fest, dass die Beschwerdeführerin beim Berichten über den Verlust des mittleren Sohns affektstabil geblieben sei (IV-act. 163-61 unten).
Im ZMB-Gutachten wurde ausserdem einlässlich die Alltagsfunktion der Beschwerdeführerin abgeklärt. Die sich daraus ergebende gute Ressourcenlage und der Schluss, dass das Alltagsfunktionsniveau der Beschwerdeführerin nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind nachvollziehbar begründet (siehe etwa IV-act. 163-13 Mitte; zum doch noch recht aktiv ausgestalteten Tagesablauf der Beschwerdeführerin, der u.a. Haushaltsarbeiten, Lesen, Kontakte mit Enkelkindern, Spazieren und Einkäufe beinhaltet, siehe IV-act. 163-59; siehe auch IV-act. 163-69 und IV-act. 163-70). Die Beschwerdeführerin verneinte denn auch selbst, in der Körperpflege oder im Haushalt beeinträchtigt zu sein (IV-act. 163-59 Mitte). Ein Interessenverlust ist auch hinsichtlich Hobbies oder sportlicher Aktivitäten nicht ersichtlich, da die Beschwerdeführerin nie solchen Freizeitbeschäftigungen nachgegangen war (IV-act. 163-59 und IV-act. 163-70 Mitte). Ausserdem berücksichtigte die psychiatrische ZMB-Gutachterin zu Recht, dass die Beschwerdeführerin sozial und familiär eingebunden sei sowie gute Kontakte zu Verwandten unterhalte (siehe etwa IV-act. 163-57 Mitte und IV-act. 163-61 mit u.a. dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin beim Berichten über die Familie emotional spürbar gewesen sei; siehe zum familiären Zusammenhalt und den Ängsten um das Wohl der Söhne ferner IV-act. 163-68 unten).
Die psychiatrische ZMB-Gutachterin trug auch dem Umstand Rechnung, dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod des Sohnes in anerkennenswerter Weise einige Jahre ihrer Erwerbstätigkeit weiterhin nachging bzw. nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war (IV-act. 163-58 unten; siehe auch IV-act. 163-65), was gegen eine, jedenfalls im Vordergrund stehende, posttraumatische Belastungsstörung spricht. Dabei setzte sich die psychiatrische ZMB-Gutachterin eingehend mit den verschiedenen Hintergründen der Dekompensation im Jahr 2014 auseinander (IV-act. 163-68 Mitte und IV-act. 163-70 Mitte) und berücksichtigte auch die Mitbeteiligung psychosozialer Belastungsfaktoren, wie etwa den Arbeitsplatzverlust (IV-act. 163-65). Die Einschätzung der psychiatrischen ZMB-Gutachterin schliesst auch den Umstand ein, dass anlässlich der stationären Behandlungen in der Psychiatrischen Klinik D.___ keine psychopathologischen Befunde festgestellt wurden, die auf eine posttraumatische Belastungsstörung deuten würden (IV-act. 163-65 unten). Der gutachterlich gezogene Schluss, dass zwar nach wie vor eine Fokussierung auf den Tod des mittleren Sohns mit entsprechender Trauer bestehe (siehe IV-act. 163-61), diese aber nicht die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung begründe und die Gemütslage der Beschwerdeführerin stattdessen im Rahmen der diagnostizierten depressiven Symptomatik zu erklären sei (siehe zu dieser Diagnose und der darin berücksichtigten depressiven Stimmungs- und Antriebslage IV-act. 163-62), ist insgesamt fundiert begründet worden und leuchtet ein. Ausserdem berücksichtigte die psychiatrische ZMB-Gutachterin bei der Würdigung des Schmerzerlebens bzw. der somatoformen Schmerzstörung ebenfalls die aus dem Tod des Sohnes folgenden ungünstigen Auswirkungen (IV-act. 163-68 unten). Im Übrigen verneinte bereits der psychiatrische Gutachter der medexperts ag eine posttraumatische Belastungsstörung (IV-act. 52-20).
Anzufügen bleibt, dass ein den Beweisanforderungen grundsätzlich genügendes medizinisches Gutachten (BGE 125 V 351 f. E. 3a und b) – wie das ZMB-Gutachten (siehe nachstehende E. 2.4) – nicht in Frage gestellt werden und Anlass zu weiteren Abklärungen bieten kann, wenn und sobald die behandelnden medizinischen Fachpersonen nachher zu einer unterschiedlichen Beurteilung gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn – was vorliegend nicht zutrifft – objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorgebracht werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben waren und die geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2008, 9C_830/2007, E. 4.3 mit Hinweisen). Ferner kann eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet einer psychiatrischen Fachperson – sei sie nun in therapeutischer oder in begutachtender Funktion – daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern die Beurteilung des Experten oder der Expertin die Beweisanforderungen erfüllt (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.1.2). Was die abweichende Einschätzung von Dr. F.___ anbelangt, so ergeben sich daraus keine objektiven Gesichtspunkte, welche Zweifel an der Beurteilung der psychiatrischen ZMB-Gutachterin begründen. Darüber hinaus räumte die Dr. F.___ wiederholt ein, dass die Darlegungen der psychiatrischen ZMB-Gutachterin grundsätzlich korrekt seien (IV-act. 173-11 und act. G 1.3, S. 1). Ihre Arbeitsfähigkeitsschätzungen erfolgten – soweit ersichtlich – ohne objektive Ressourcenprüfung. Dies zeigt sich etwa darin, dass Dr. F.___ im Bericht vom 10. Juni 2019 eine regelmässige Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin bei den alltäglichen Lebensverrichtungen bejahte, was im Widerspruch zum tatsächlichen Aktivitäts- und Funktionsniveau steht (siehe hierzu vorstehende E. 2.2.3) und auch gar nicht näher begründet wurde. Eine solche Hilfsbedürftigkeit ergibt sich auch nicht aus der Stellungnahme vom 11. Juli 2017, worin Dr. F.___ sich ausschliesslich aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zur Alltagsfunktionalität äusserte (IV-act. 74). Des Weiteren bescheinigte Dr. F.___ der Beschwerdeführerin immerhin «nach wie vor» eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, womit lediglich eine Differenz von 20 % zur von der psychiatrischen ZMB-Gutachterin bescheinigten 70%igen Arbeitsfähigkeit besteht (act. G 1.3 und IV-act. 173-12).
Die Beschwerdeführerin hält auch die retrospektive Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der psychiatrischen ZMB-Gutachterin für mangelhaft (act. G 1, II. Rz 5.2.3). Diese Betrachtungsweise trifft nicht zu. Auch Dr. F.___ ging retrospektiv grundsätzlich von einem stationären Gesundheitszustand aus (siehe den Verlaufsbericht vom 10. Juni 2019, IV-act. 138-2 oben). So bescheinigte sie sowohl im Bericht vom 27. Februar 2017 (IV-act. 67-23 unten) als auch im Verlaufsbericht vom 10. Juni 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Auch in der Folgezeit hielt sie an dieser Einschätzung fest (siehe vorstehende E. 2.2.5 am Schluss). Zwar ging sie im Bericht vom 24. Februar 2016 noch von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (IV-act. 67-21). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese Arbeitsfähigkeitsschätzung auch unter dem unmittelbaren Eindruck des am 29. Januar 2016 erlittenen Unfalls (zum Hergang des Unfalls vom 29. Januar 2016 siehe den Rapport der Kantonspolizei Thurgau vom ___ 2016, fremd-act. 2-16 ff.) stand. Es ist mit der psychiatrischen ZMB-Gutachterin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese unfallbedingte Verschlechterung bloss vorübergehend und nicht mehr als 3 Monate angedauert haben dürfte (IV-act. 163-71). Für diese Betrachtungsweise spricht denn auch, dass die von Dr. F.___ später beschriebenen psychopathologischen Befunde und Diagnosen, wie sie der Bescheinigung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit zugrunde gelegt wurden, in der Folge grundsätzlich unverändert geblieben sind, was für einen grundsätzlich stationären Verlauf des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit spricht, wie er von der psychiatrischen ZMB-Gutachterin überzeugend dargelegt wurde (IV-act. 163-71).
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist der Kritik der Beschwerdeführerin am psychiatrischen ZMB-Gutachten nicht zu folgen. Vielmehr überzeugen die diagnostischen Ausführungen der ZMB-Gutachterin und die daraus gezogenen Schlüsse auf die Arbeitsfähigkeit. Das psychiatrische ZMB-Gutachten erfüllt – wie auch der übrige, unbestritten gebliebene Gutachtensteil – sämtliche Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Expertise (siehe hierzu vorstehende E. 1.5). Ergänzend kann auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. E.___ verwiesen werden (act. G 4.3). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (act. G 1, II. Rz 5.2.2 am Schluss) ist vom Beizug des im Rahmen der ZMB-Begutachtung erstellten BDI (Beck-Depressions-Inventar) abzusehen, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Denn einerseits liegt dem BDI eine blosse Selbstbeurteilung zugrunde (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2018, 9C_302/2018, E. 4.2.2) und andererseits wurden die erzielten Ergebnisse im Rahmen der Untersuchungsbefunde von der psychiatrischen ZMB-Gutachterin berücksichtigt (siehe IV-act. 163-61 mit Hinweis u.a. auf den «BDI: 19»). Aus dem einlässlich beschriebenen Untersuchungsbefund lässt sich denn auch ohne weiteres entnehmen, von welcher objektiv wahrnehmbaren Gemütslage die psychiatrische ZMB-Gutachterin ausgegangen ist.
Gestützt auf die von den ZMB-Sachverständigen – auch retrospektiv, abgesehen von einer höchstens dreimonatigen und damit nicht relevanten vorübergehenden Verschlechterung – bescheinigten 70%igen Arbeitsfähigkeit verbleibt die Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit bzw. des Invaliditätsgrads.
Bei der Bestimmung des Valideneinkommens ist mit der Beschwerdegegnerin (IV-act. 175-2) auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin abzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2015 einen Jahreslohn von Fr. 59'995.-- (Fr. 4'615.-- x 13) verdient hätte (vgl. IV-act. 14-3), denn wegen Krankheit und Unfallfolgen wurde der AHV-pflichtige Lohn bereits früher gekürzt (vgl. IV-act. 14-7 ff.).
Nachfolgend ist das Invalideneinkommen für das Jahr 2015 zu bestimmen.
Das der Beschwerdeführerin zur Verwertung der Restarbeitsfähigkeit noch offenstehende Spektrum wurde im ZMB-Gutachten wie folgt umschrieben: «Leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit nach Bedarf zu stehen und zu gehen, ohne Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg, ohne Zwangshaltungen, gebückte und kauernde Positionen, ohne regelhaftes Leiter- und Treppensteigen sowie Gehen auf unebenem Boden» (IV-act. 163-11). Dieses Anforderungsprofil schränkt das Spektrum leichter körperlicher Tätigkeiten nicht stark ein. Deshalb und da die Beschwerdeführerin immerhin über eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin (act. G 1, II. Rz 6) trotz des fortgeschrittenen Erwerbsalters und der mehrjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiterin zu bejahen. Im Erwerbsbereich der Hilfsarbeiten spielt denn auch die fehlende praktische Erfahrung in einer entsprechenden Tätigkeit eine untergeordnete Rolle. Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführerin bereits im Bericht vom 27. Februar 2017 seitens Dr. F.___ immerhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden war (IV-act. 67-23) und ihr spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte klar sein müssen, dass sie über eine namhafte Restarbeitsfähigkeit jedenfalls von wenigstens 50 % verfügte, womit der massgebende Zeitpunkt (siehe hierzu BGE 138 V 457) für die Beurteilung der Frage nach der Verwertbarkeit einer Teilarbeitsfähigkeit spätestens auf Februar 2017 festzusetzen ist, als die Beschwerdeführerin noch nicht im weit fortgeschrittenen Erwerbsalter stand. Unter diesen Umständen ist die weitere vollständige Absenz vom Arbeitsmarkt ferner auch nicht krankheitsbedingt zu erklären.
In Anbetracht dessen, dass die Arbeitsfähigkeitsschätzung sämtliche Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit berücksichtigt, insbesondere auch die Einschränkungen der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit (IV-act. 163-70 Mitte), und das zumutbare Spektrum für leichte Hilfsarbeiterinnentätigkeiten nicht stark eingeschränkt ist, rechtfertigt sich kein Tabellenlohnabzug. Insbesondere ist davon auszugehen, dass im Segment der Hilfsarbeiterinnentätigkeiten keine dauerhaften lohnwirksamen Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit oder Flexibilität bestehen. Bei körperlich leichten Hilfsarbeiterinnentätigkeiten dürften sich auch allfällige Folgen eines fortgeschrittenen Alters nicht in wesentlichem Ausmass auf die Leistungserbringung und deren Entlöhnung auswirken (vgl. im Übrigen auch die Ergebnisse der Lohnstrukturerhebung 2018, TA9, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich] nach Lebensalter, beruflicher Stellung und Geschlecht, aus der keine negative Korrelation zwischen Alter und Lohnhöhe bei Hilfsarbeiterinnentätigkeiten hervorgeht; vgl. auch BGE 146 V 26 f. E. 7.2.1). Nichts anderes gilt hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin zusätzlich geltend gemachten langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und mangelnden Sprachkenntnisse bzw. geringen Schulbildung (act. G 1, II. Rz 7.3; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2018, 9C_549/2017, E. 3.5).
Da die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf den an eine betriebsübliche Arbeitszeit angepassten LSE-Medianlohn für Hilfsarbeiterinnentätigkeiten von Fr. 54'055.-- für das Jahr 2015 abzustellen (siehe hierzu Anhang 2: Lohnentwicklung IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2022). Angepasst an eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit beträgt das Invalideneinkommen Fr. 37'839.-- (Fr. 54'055.-- x 0,7).
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 59'995.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 37'839.-- beträgt die Erwerbsunfähigkeit Fr. 22'156.-- (Fr. 59'995.-- - Fr. 37'839.--) und der Invaliditätsgrad 37 % (Fr. 22'156.-- / Fr. 59'995.--).
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Beschwerdeführerin hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihr daran anzurechnen.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP