Entscheid vom 5. Juli 2022
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Vera Kolb
Geschäftsnr.
IV 2021/157
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Näscher, Alte Landstrasse 106, Postfach, 9445 Rebstein,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Mit der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2021 hat die Beschwerdegegnerin demnach ein Rentenbegehren des Beschwerdeführers im Rahmen einer sogenannten „Neuanmeldung“ abgewiesen. Da das Beschwerdeverfahren die Prüfung der Rechtmässigkeit dieser Verfügung zum Ziel hat, muss es sich auf den in der Verfügung enthaltenen Gegenstand beschränken. Folglich ist nur zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat.
Der Beschwerdeführer hat sich im Januar 2019 mit einem Leistungsbegehren angemeldet. Seit 2008 ist er unbestritten in seiner letzten Tätigkeit als Baggerfahrer voll arbeitsunfähig. Unter der Berücksichtigung des sog. Wartejahrs nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und der sechsmonatigen Frist nach Art. 29 Abs. 1 IVG ist der potentielle Rentenbeginn auf den 1. Juli 2019 festzusetzen.
Der Beschwerdeführer hat keine Ausbildung absolviert. Zuletzt ist er als Baggerfahrer tätig gewesen. Seine letzte Arbeitgeberin hat angegeben, dass er im Jahr 2009 ein Erwerbseinkommen von Fr. 68'640.-- erzielt habe (IV-act. 24-2). Im IK-Auszug ist in den letzten Jahren ein höheres Einkommen von jeweils über Fr. 70'000.-- aufgelistet worden. Dabei ist jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieses erhöhte Einkommen auf Entschädigungen für Überstunden zurückzuführen ist. Allfällige Schichtzulagen, Entschädigungen für Überstunden und ähnliches haben augenscheinlich aber keinen Einfluss auf die Erwerbsmöglichkeiten respektive auf das Einkommenspotential der versicherten Person auf dem fiktiven allgemeinen und dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, denn deren Erwerbsfähigkeit verändert sich nicht, nur weil sie zum Beispiel vorübergehend regelmässig Überstunden leisten muss. Bei den Überstunden handelt es sich versicherungstechnisch damit um eine irrelevante "Zufälligkeit", die für die Bemessung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt werden darf, denn für die Bestimmung des Valideneinkommens darf nicht von der konkreten Arbeitsplatzsituation auf dem – invalidenversicherungsrechtlich irrelevanten – realen Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Vielmehr ist massgebend, welche Erwerbsmöglichkeiten beziehungsweise welches Einkommenspotential die versicherte Person unter Berücksichtigung ihrer Berufsausbildung auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt hätte (vgl. dazu auch den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2020/124, Erw. 3.3 vom 27. September 2021). Entsprechend ist zur Ermittlung des Valideneinkommens auf das vom Arbeitgeber für 2009 angegebenen Einkommen von Fr. 68'640.-- abzustellen. Der Nominallohnindex im Bereich Baugewerbe hat sich im Jahr 2009 auf 121.8 Punkte und im Jahr 2019 auf 128.6 Punkte belaufen (Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex 1993-2010 und 2011-2021, T1.93, Baugewerbe bei Basis 1993=100). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung resultiert somit für das Jahr 2019 ein Jahreslohn von Fr. 72'472.10. Dieser Betrag ist als Valideneinkommen in den Einkommensvergleich einzusetzen.
Ein Gutachten hat vollen Beweiswert, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, E. 3a). Im ZIMB-Gutachten (IV-act. 199) sind der Anlass und die Umstände der Begutachtung umschrieben worden. Der Beschwerdeführer ist von allen beteiligten Gutachtern in ihrem Fachbereich je persönlich befragt und untersucht worden. Den Gutachtern sind sämtliche Vorakten zur Verfügung gestanden; wo sie es für notwendig erachtet haben, sind die Gutachter näher auf die Vorakten eingegangen und sie haben sich mit dem darin angegebenen Verlauf auseinandergesetzt. Sie haben je eine Anamnese erhoben, die von ihnen festgestellten objektiven Befunde festgehalten und eine Beurteilung dazu abgegeben. Anschliessend haben sie die erhobenen Diagnosen aufgelistet und je nachvollziehbar die Herleitung der Diagnosen erklärt. Weiter haben sie sich mit den vorhandenen Ressourcen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und eine Konsistenzprüfung vorgenommen. Letztlich haben die Gutachter je eine Arbeitsfähigkeitsschätzung in ihrer Fachdisziplin angegeben; die anschliessend interdisziplinär abgegebene Arbeitsfähigkeitsschätzung ist dabei mit den von den Gutachtern einzeln abgegebenen Arbeitsfähigkeitsschätzungen vereinbar. Ein Indiz dafür, dass die Sachverständigen eine relevante Gesundheitsbeeinträchtigung übersehen oder nicht hinreichend erfasst hätten, ist nicht ersichtlich; das Gutachten ist im Sinne der Rechtsprechung (BGE 125 V 351) inhaltlich vollständig, umfassend und frei von Widersprüchen. Die zuständige RAD-Ärztin Dr. J.___ hat am 3. Dezember 2020 das ZIMB-Gutachten als plausibel und nachvollziehbar qualifiziert (IV-act. 200).
Nachfolgend wird aufgezeigt, dass auch die Einwände des Beschwerdeführers keine Zweifel am Gutachten erwecken.
Der Beschwerdeführer hat moniert, er leide sowohl an einer depressiven Störung als auch an einer Schmerzstörung, weshalb er keiner Arbeit mehr nachgehen könne. Der psychiatrische ZIMB-Sachverständige hat diese Diagnosen jedoch klar ausgeschlossen. Er hat vermerkt, dass der Beschwerdeführer psychiatrisch kaum eingeschränkt gewirkt und nur eine (wegen den Schmerzen) nachvollziehbare deprimierte Stimmungslage vorgelegen habe. Vor diesem Hintergrund habe er auch keine Somatisierungsstörung diagnostizieren können (IV-act. 199-116 ff.). Die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters hierzu sind überzeugend und nachvollziehbar. Aus dem nachträglich eingereichten Bericht der psychiatrischen Behandler der Psychiatrie-Dienste I.___ vom 31. Mai 2021 (IV-act. 213-2 f.) ist denn auch keine Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustandes seit der Begutachtung abzuleiten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Bericht insbesondere auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abstellt und die Fachpersonen kein Symptomvalidierungsverfahren vorgenommen haben. Die Fachpersonen haben jedoch die Beschreibung der Diagnose (ohne erkennbaren objektiven Grund) von der bis anhin erhobenen Somatisierungsstörung zu einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren geändert, dies jedoch ohne eine relevante Veränderung der angegebenen Befundlage. Detaillierte und objektiv nachvollziehbare Angaben zu veränderten Befunden fehlen. Im Übrigen ist bei der Würdigung des Beweiswerts der Berichte behandelnder Ärzte der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten auszusagen pflegen und zudem dazu neigen, die pessimistischen Beschwerdeschilderungen ihrer Patienten als objektiv ausgewiesen zu akzeptieren (vgl. etwa BGE 125 V 353 E. 3b.cc). Der Bericht der Psychiatrie-Dienste I.___ vom 31. Mai 2021 beinhaltet damit keinen ausreichenden Hinweis auf eine objektive Verschlechterung der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers nach der Begutachtung. Demnach kann nach wie vor auf das im psychiatrischen Teilgutachten Festgehaltene abgestellt werden.
Weiter hat der Beschwerdeführer gerügt, der orthopädisch-chirurgische ZIMB-Sachverständige habe in seinem Teilgutachten höhere Einschränkungen als der Vorgutachter Dr. F.___ festgehalten; trotzdem habe der ZIMB-Sachverständige dann aber − wie Dr. F.___ − "nur" eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit angegeben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat der ZIMB-Sachverständige jedoch keine höheren Einschränkungen angegeben; er ist bei der Beschreibung der Einschränkungen lediglich mehr ins Detail gegangen und hat im Vergleich zu Dr. F.___ genauer umschreiben, welche Arbeiten beim Beschwerdeführer zu vermeiden seien, indem er z.B. beschrieben hat, dass Rotationsbewegungen nicht mehr möglich seien. Grundsätzlich sind die beiden Gutachter, also der orthopädisch-chirurgische ZIMB-Sachverständige und Dr. F.___, zum selben Schluss gekommen, nämlich dass mittelschwere und schwere berufliche Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Hingegen seien optimal leidensangepasste, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten noch zu 80% zumutbar. Beide Gutachter haben die 20%ige Einschränkung in adaptierten Tätigkeiten mit einem erhöhten Pausenbedarf aufgrund der Schmerzen begründet. Die beiden Gutachter sind damit im Wesentlichen zur gleichen Beurteilung bezüglich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gekommen. Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, der ZIMB-Sachverständige habe aufgrund der erhöhten Einschränkungen eine zu tiefe Arbeitsfähigkeit angenommen, erweist sich damit als ungerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer hat weiter vorgebracht, der orthopädisch-chirurgische ZIMB-Sachverständige habe sich zu wenig mit den Akten der behandelnden Fachpersonen (insbesondere jenen von Dr. H.) und dem MRI-Bericht vom 23. Juli 2018 auseinandergesetzt. Sämtliche Akten der behandelnden Fachpersonen, also auch jene von Dr. H. und der MRI-Bericht vom 23. Juli 2018 sind dem orthopädisch-chirurgische ZIMB-Sachverständigen zur Verfügung gestanden. Soweit relevant, hat sich der ZIMB-Sachverständige auch mit den Vorakten auseinandergesetzt. So hat er unter anderem auch die Befunde/Diagnosen von Dr. H.___, die sie im Bericht vom 19. Dezember 2018 erwähnt hat (IV-act. 134) und in welchem sie sich auch mit den MRI-Befunden vom 23. Juli 2018 befasst hat, festgehalten (vgl. IV-act. 199-71, Punkt 3.2). Der orthopädisch-chirurgische ZIMB-Sachverständige hat sich damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, wo er es für relevant erachtet hat, mit den erwähnten Vorakten auseinandergesetzt und ist näher auf diese eingegangen. Ein Hinweis darauf, dass der orthopädisch-chirurgische ZIMB-Sachverständige diesbezüglich etwas vergessen/übersehen hätte, ist nicht vorhanden.
Der Beschwerdeführer hat weiter behauptet, seine Rückenbeschwerden hätten sich seit der ZIMB-Begutachtung verschlechtert. Im nachträglich eingereichten Bericht von Dr. H.___ vom 6. Oktober 2021 (act. G 5.1) hat diese eine Infiltration am Rücken des Beschwerdeführers bestätigt. Sie hat jedoch vermerkt, dass es sich bei der Zunahme der Rückenschmerzen um eine rein subjektive Verschlechterung der Beschwerden handle, die objektive Befundlage sei seit Jahren unverändert. Auch aufgrund der Ausführungen von Dr. H.___ ist also davon auszugehen, dass sich der somatische Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch die ZIMB objektiv betrachtet entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht verschlechtert hat.
Zusammenfassend sind die Einwände des Beschwerdeführers sowie die nachträglich eingereichten Behandlerberichte nicht geeignet, Zweifel an der Überzeugungskraft des ZIMB-Gutachtens vom 27. November 2020 zu wecken. Damit steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Baggerfahrer voll arbeitsunfähig und in einer adaptierten Tätigkeit (seit 2009) zu 20% arbeitsunfähig ist.
Da die bisherige Tätigkeit als Baggerfahrer gemäss den überzeugenden Ausführungen sämtlicher medizinischer Fachpersonen nicht mehr zumutbar ist, kommt als Invalidenkarriere nur die Verrichtung einer ideal leidensadaptierten Hilfsarbeit in Frage. Zumutbar sind lediglich noch körperlich leichte bis mittelschwere adaptierte Tätigkeiten. Da die Akten keine Hinweise darauf enthalten, dass der Beschwerdeführer erheblich über- oder unterdurchschnittlich leistungsfähig wäre, und da kein statistischer Nachweis dafür existiert, dass körperlich leichtere Hilfsarbeiten wesentlich tiefer als körperlich anstrengende Hilfsarbeiten entlöhnt würden, ist der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne als Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens heranzuziehen. Das durchschnittliche jährliche Einkommen eines Hilfsarbeiters hat im Jahr 2019 Fr. 68'336.-- brutto betragen. Nun stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer zusätzliche Lohnnachteile in Kauf zu nehmen hat. Bei Personen, die in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sind, können im Vergleich zu gesunden Arbeitnehmern nämlich Lohnnachteile entstehen, da der Wert der Arbeitsleistung aus der Sicht eines betriebswirtschaftlich-ökonomisch handelnden Arbeitgebers vermindert ist. Eine gesundheitlich beeinträchtigte Person wäre nämlich z.B. unfähig, sich vorübergehend an einem nicht adaptierten Arbeitsplatz einsetzen zu lassen. Längerfristig betrachtet bestünde zudem das Risiko von vermehrten krankheitsbedingten Absenzen. Geht man von einem ökonomischen Invaliditätsbegriff aus bzw. will man einen Soziallohnanteil ausscheiden, ist wegen diesen Nachteilen, die betriebswirtschaftlich zu einem Minderlohn zwingen würden, bei der Ermittlung des Ausgangswerts des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ein zusätzlicher Abzug vorzunehmen. Die vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen rechtfertigen einen Abzug von maximal 10%. Im Rahmen eines Einkommensvergleichs errechnet sich ab Juli 2019 (potentieller Rentenbeginn) unter Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 80% und einem maximalen Tabellenlohnabzug von 10% ein IV-Grad von 32.1%. Da erst ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente zugesprochen werden kann, hat die IV-Stelle das Rentenbegehren des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
Der Staat hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung auszurichten. In einem durchschnittlich aufwändigen IV-Rentenfall spricht das Versicherungsgericht eine Entschädigung von Fr. 4'000.-- zu. Diese ist gemäss Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes (sGS 963.70) um einen Fünftel zu kürzen. Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP