Entscheid vom 9. Mai 2022
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus Jakob
Geschäftsnr.
IV 2021/155
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gandi Calan, Anwaltskanzlei & Notariat Calan, Obere Bahnhofstrasse 26a, 9500 Wil SG,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu beurteilen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), jedoch frühestens im Monat der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen, 115 V 134 E. 2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen; BGE 141 V 14 E. 6.3.1).
Zunächst ist die zwischen den Parteien umstrittene Frage zu prüfen, ob der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht spruchreif abgeklärt wurde.
Zum Antrag des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, ein neues polydisziplinäres Gutachten bei der SMAB (Swiss Medical Assessment- and Business-Center) AG in Bern in Auftrag zu geben (act. G 1-2, G 1-4), ist festzustellen, dass dazu (aus formellen Gründen) keine Notwendigkeit besteht, denn wie die Aktenlage zeigt, erfolgte die Gutachtenszuteilung an die ZIMB AG am 23. April 2020 nach dem rechtlich vorgesehenen Zufallsprinzip (vgl. Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; IV-act. 47). Dass in einem nach der Zuteilung erstellten Dokument am 24. April 2020 eine andere Gutachtensstelle, die SMAB AG, genannt wurde (vgl. IV-act. 46-4), ist als offensichtliches Versehen einzustufen. Folglich ist weder das Gutachten der ZIMB AG aus dem Recht zu weisen noch ein neues Gutachten bei der SMAB AG in Auftrag zu geben. Am entsprechenden Antrag in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung vom 19. Oktober 2021 denn auch nicht festgehalten.
Die Beschwerdegegnerin stützt sich für die Abweisung des Rentenanspruchs im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der ZIMB AG vom 16. Oktober 2020 (IV-act. 59) und die Stellungnahmen des RAD vom 16. Februar 2021 (IV-act. 62) und 10. Juni 2021 (IV-act. 71). Der Beschwerdeführer bestreitet dagegen die Beweiskraft des Gutachtens und verweist dabei auf die abweichenden Einschätzungen des Psychiaters Dr. E.___ (Verlaufsbericht vom 3. Februar 2020, IV-act. 43, und die Stellungnahme vom 30. April 2021 zum Gutachten, IV-act. 70-2 ff.) sowie den Zwischenbericht des Psychiatriezentrums O.___ vom 1. März 2022 (act. G 16.1).
Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann zunächst nur relevant sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 15. Mai 2017, 8C_95/2017; BGE 130 V 396). Im Weiteren ist zu beachten, dass ein den Beweisanforderungen grundsätzlich genügendes medizinisches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a und b) nicht stets in Frage gestellt werden und Anlass zu weiteren Abklärungen bieten kann, wenn und sobald die behandelnden medizinischen Fachpersonen nachher zu einer unterschiedlichen Beurteilung gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorgebracht werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben waren und die geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2008, 9C_830/2007, E. 4.3 mit Hinweisen). Ferner kann eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet einer psychiatrischen Fachperson – sei sie nun in therapeutischer oder in begutachtender Funktion – daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern die Beurteilung des Experten oder der Expertin die Beweisanforderungen erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009, 8C_694/2008, E. 5.1.1).
Unbestritten sind die körperlichen Beschwerden des Beschwerdeführers (degenerativ bedingtes Rückenleiden), die diesbezügliche Diagnosestellung (vgl. IV-act. 59-7, 59-63) und die daraus resultierenden Einschränkungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit für überwiegend im Stehen und Gehen ausgeübte Tätigkeiten mit der intermittierenden Notwendigkeit von Zwangshaltungen sowie dem gelegentlichen Heben und Tragen von Lasten über 15 kg auf Dauer, IV-act. 59-12; vgl. auch das negative Leistungsbild/die Adaptionskriterien aus orthopädischer Sicht, IV-act. 59-10, 59-69 ff.).
Umstritten ist dagegen die Beurteilung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Beschwerden. Dies betrifft sowohl die diagnostische Einstufung der Leiden als auch deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (vgl. act. G 1-4, G 9-6 f., G 11-5 ff.).
Da die diagnostische Einordnung einer psychischen Störung allein das objektiv bestehende tatsächliche Leistungsvermögen nicht festlegt, sind die funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung qualitativ zu erfassen und quantitativ einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.1, 143 V 418 E. 4.1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 f.) sind grundsätzlich (bei Ausnahmen nach dem jeweiligen Beweisbedarf) sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens sind – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – gemäss BGE 141 V 281 also in der Regel diverse Standardindikatoren beachtlich. Diese hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) mit den Komplexen "Gesundheitsschädigung" (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und "sozialer Kontext" (E. 4.3.3) sowie Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).
In der Stellungnahme vom 30. April 2021 zum Gutachten vom 16. Oktober 2020 wies Dr. E.___ insbesondere darauf hin, dass es im Jahr 2008 beim Beschwerdeführer zu einer existenziellen Lebenskrise und im Jahr 2009 zu einer Verletzung des rechten Armes mit mehrmonatiger Arbeitsunfähigkeit und Auflösung des Arbeitsverhältnisses gekommen sei. Diese Ereignisse hätten zur Entwicklung der chronifizierten Depression und phasenweise zur Entwicklung somatoformer Symptome geführt. Die chronifizierte Depression habe weniger die Merkmale einer Dysthymie als vielmehr einer posttraumatischen Verhaltensstörung, was sich im ICD-10 derzeit nicht ausreichend codieren lasse, jedoch am ehesten noch dem ICD-10 Code F43.8 (sonstige Reaktionen auf schwere Belastung) entspreche. Kritik wird dahingehend geäussert, dass der psychiatrische Gutachter allein aufgrund der Abwesenheit von bestimmten depressionstypischen Symptomen die Diagnose der Dysthymie gestellt, jedoch weder in Betracht gezogen noch diskutiert habe, dass sich eine (chronifizierte) Depression in vielen Fällen mit atypischen Symptomen manifestiere, dies gerade und vor allem bei Männern und Menschen aus anderen Kulturkreisen. Ein stereotyper "Abgleich" der vorliegenden Symptome mit den im ICD-10 aufgezählten Symptomclustern greife in solchen Fällen zu kurz und sei nicht sachgerecht. Den innerpsychischen Aspekten, die zur Entstehung und Aufrechterhaltung des depressiven Syndroms führten, sei nicht ausreichend Rechnung getragen worden (vgl. IV-act. 70-2 ff.). Am 10. Juni 2021 nahm die RAD-Psychiaterin Dr. N.___ zu den Aussagen von Dr. E.___ Stellung. Sie erklärte, dass es sich bei den Einschätzungen von Dr. E.___ um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts handle, und wies darauf hin, dass Dr. E.___ den Beschwerdeführer bereits vor der Begutachtung als schwergradig depressiv beurteilt habe. Der Gutachter habe diese Einschätzung bereits diskutiert und gewürdigt sowie seine anderslautende Einschätzung nachvollziehbar begründet. So seien insbesondere die klassischen Symptome einer Depression aus den Akten nicht ersichtlich. Zur von Dr. E.___ neu angeführten posttraumatischen Verbitterungsstörung erklärte sie, dass diese keinem IV-relevanten Gesundheitsschaden entspreche, da diese nicht klassifiziert sei. Eine Reaktion auf schwere Belastung liege nicht vor, denn eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht begründbar, da noch keine spezifischen (intensivierten) medizinischen und beruflichen Massnahmen erfolgt seien, die angesichts der Reaktivität der Störung als indiziert anzusehen wären. Eine Therapieresistenz könne daher vor dem Versuch von intensivierter Therapie nicht angenommen werden (IV-act. 71).
Hinsichtlich des Zwischenberichts des Psychiatrischen Zentrums O.___ vom 1. März 2022 (act. G 16.1) ist anzumerken, dass sich dieser nicht zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers vor bzw. zum Verfügungszeitpunkt äussert und auch keine indirekten Rückschlüsse darauf zulässt, weshalb er im vorliegenden Rechtsmittelverfahren unbeachtlich ist.
Zusammenfassend ist soweit festzuhalten, dass die diagnostische Einschätzung durch den psychiatrischen Gutachter Dr. K.___ und die RAD-Ärztin Dr. N., wonach ausschliesslich eine Dysthymie (ICD-10: F34.1) vorliege, nachvollziehbar und schlüssig ist. Zur Ausprägung der Gesundheitsschädigung äusserte sich der psychiatrische Gutachter insofern, als weder eine schwere psychiatrische Krankheit noch objektivierbare funktionelle Einschränkungen auf rein psychiatrischen Fachgebiet vorliegen würden (vgl. IV-act. 59-95, 59-101). Die Ausführungen von Dr. K. und Dr. N.___ zu den abweichenden diagnostischen Einschätzungen von Dr. E.___ vermögen ebenso zu überzeugen, beinhalten diese doch nicht nur versicherungsrechtlich relevante, sondern auch versicherungsrechtlich nicht relevante psychosoziale Aspekt wie die Folgen der lang andauernden Arbeitslosigkeit und der knappen finanziellen Mittel. Es gibt denn auch keine Veranlassung, nicht auf die gutachterlich erhobene psychiatrische Diagnose und deren Ausprägung abzustellen, zumal auch keine anderweitigen Gesichtspunkte ersichtlich sind, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben waren und die geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen.
Hinsichtlich des Behandlungs- und Eingliederungserfolgs bzw. der Therapieresistenz fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage erstmals im Jahr 2015 in psychiatrische Behandlung begab, diese jedoch bereits nach drei Konsultationen beendete (IV-act. 11-2). Im Spätherbst 2018 wurde wegen der zunehmenden depressiven Symptomatik ein Klinikaufenthalt in Erwägung gezogen. Der Beschwerdeführer entschied sich jedoch offenbar wegen der Kürzung der Sozialhilfeleistungen während eines Klinikaufenthaltes dagegen (vgl. IV-act. 14-8). Erst im April 2019 nahm er die psychiatrische Behandlung bei Dr. E.___ mit einer Intensität von ein bis zwei Konsultationen pro Monat wieder auf (IV-act. 11-2, 59-91). Dr. E.___ erachtete – wohl auch angesichts der schwierigen psychosozialen Situation in Folge der jahrelangen Abhängigkeit vom Sozialamt, fehlenden finanziellen Ressourcen, erfolglosen jahrelangen Arbeitssuche und fehlenden Perspektive auf Besserung – Wiedereingliederungsmassnahmen beispielsweise im Sinne eines Belastungstrainings als sinnvoll und zeigte sich denn auch enttäuscht – jedoch nicht überrascht –, als der Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen ablehnte u.a. mit dem Argument, dass er nicht bereit sei, gratis (ohne Taggeldanspruch) zu arbeiten (IV-act. 11, 34). Erst im Januar 2022 und damit ein halbes Jahr nach Verfügungserlass liess sich der Beschwerdeführer doch noch stationär behandeln (vgl. IV-act. 21-2, act. G 16.1).
Was die im Komplex Persönlichkeit zu prüfenden Merkmale (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen) anbetrifft, liegt beim Beschwerdeführer eine normale Sozialisation vor. So durchlief er die Schulen in seinem Herkunftsland, fand schnell Arbeit in der Schweiz, hatte stets Partnerschaften und gründete auch eine Familie. Zudem hat er sich in der Schweiz integriert und wurde im Jahr 200_ eingebürgert. Gemäss Aktenlage kümmert er sich derzeit insbesondere um seinen im Jahr 201_ geborenen Sohn. Dass das Aktivitätsniveau nach dem Verlust des Arbeitsplatzes im Jahr 2009 geringer wurde, dürfte insbesondere eine Folge der zur Verfügung stehenden geringeren finanziellen Mittel (Abhängigkeit von Sozialhilfeleistungen) sowie der verletzten Ehre/des Statusverlustes sein. Im Gutachten wird erwähnt, dass die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers seiner Herkunftskultur entsprächen. Anzeichen für eine krankhafte, abnorme Persönlichkeitsstörung lägen nicht vor (vgl. IV-act. 59-94). In Anbetracht dessen ist die von Dr. E.___ im Verlaufsbericht vom 3. Februar 2020 erwähnte schwerste Frustrations- und Belastungsintoleranz mit Reizbarkeit, Konzentrationsstörungen, Störung der Affektsteuerung und der Impulskontrolle in ihrer Bedeutung/in ihrem Ausmass zu relativieren, ansonsten die Fahreignung für Motorfahrzeuge ebenso in Frage gestellt werden müsste (vgl. IV-act. 43; vgl. die medizinischen Mindestanforderungen gemäss Ziff. 4. psychische Störungen im Anhang 1 der Verkehrszulassungsverordnung [VZV; SR 741.51]: Keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen u.a. auf die Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen- und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung. Keine Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten Leistungsreserven. Keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik. Keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen […]). Folglich ist davon auszugehen, dass die Persönlichkeitsstruktur und deren Ausprägungen sich im Rahmen dessen bewegen, was (noch) als normal gilt, zumal in den Akten keine konkreten relevanten Abweichungen ersichtlich sind.
Der Beschwerdeführer dürfte auch über verwertbare Ressourcen verfügen. Dazu gehören die von ihm erwähnte Ausbildung zum C.___ sowie die mehrjährige Berufserfahrung in verschiedenen Tätigkeitsbereichen bei verschiedenen Arbeitgebern. Auch bewies er wiederholt, dass er fähig ist, sich gezielt weiterzubilden. So absolvierte er erfolgreich u.a. einen Schweisskurs, einen Gabelstaplerkurs und einen Informatikanwenderkurs (vgl. IV-act. 21-2, 22-1 ff.). Im Weiteren verfügt er zumindest über gute mündliche Deutschkenntnisse, konnten doch die gutachterlichen Untersuchungen ohne Dolmetscher durchgeführt werden (vgl. IV-act. 59-26, 59-42, 59-75, 59-80; wobei die psychiatrische Exploration mit Dr. K.___ überwiegend in der "gemeinsamen" B.ischen, punktuell auch in der "gemeinsamen" schweizerdeutschen Umgangssprache stattgefunden hat [IV-act. 59-93 Ziff. 4.2]). Ausserdem bewährte er sich in den beiden mehrmonatigen Einsatzprogrammen (vgl. IV-act. 22-6 f.). Gemäss Dr. E. scheint der Beschwerdeführer im Alltag trotz der pessimistischen Haltung durchaus zu funktionieren (vgl. IV-act. 11, 16). Dr. K.___s Aussage, dass der Beschwerdeführer durchaus über verwertbare bzw. nutzbare Ressourcen verfüge, ist daher plausibel.
Was den sozialen Kontext anbelangt, lebt der Beschwerdeführer zusammen mit seiner zweiten Ehefrau und seinem Sohn (IV-act. 59-31, 59-99). Zu seiner Mutter und seinen Schwiegereltern hat er regelmässigen Kontakt (IV-act. 59-30, 59-93). Zudem scheint er, wenn auch auf einem geringeren Niveau als früher, Kontakte zu weiteren Bekannten und Kollegen zu pflegen (vgl. IV-act. 59-93). Er ist auch sonst nicht gänzlich isoliert von der Umwelt, verlässt er doch regelmässig seine Wohnung bspw. für Arztbesuche oder um seinen Sohn mit dem Auto zur Schule und zu Freizeitaktivitäten zu bringen (vgl. IV-act. 34, 59-92). Aus den Akten ergibt sich denn auch nicht, dass die Selbstbehauptungsfähigkeit und die Kontaktfähigkeit psychisch bedingt erheblich eingeschränkt wären. Dass er – wie er selbst geltend macht – anderen Personen wegen seiner Impulsivität nicht zumutbar sei (vgl. IV-act. 21-2), vermag nicht zu überzeugen, denn sollte dies zutreffen, wäre – wie bereits erwähnt – die Fahreignung für Motorfahrzeuge in Frage zu stellen. Nach dem Gesagten kann daher weder von relevanten krankheitsbedingten sozialen Beeinträchtigungen noch von einer krankheitsbedingten gleichmässigen Reduktion des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbelangen ausgegangen werden.
Was den behandlungs- und eingliederungsanamnestischen ausgewiesenen Leidensdruck angeht, fällt auf, dass dieser zum Verfügungszeitpunkt nicht ein Ausmass erreicht hatte, welches den Beschwerdeführer veranlasst hätte, der Empfehlung seines Psychiaters zu folgen und an Eingliederungsmassnahmen der IV-Stelle teilzunehmen oder (teil-)stationäre Behandlungen in Betracht zu ziehen (vgl. IV-act. 14-8). Zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen war das angestrebte Ziel des Beschwerdeführers möglicherweise nicht eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern die Zusprache einer Invalidenrente. So würden ihm zusätzliche Fr. 500.- zur Bestreitung des Lebensunterhaltes reichen (vgl. IV-act. 59-90).
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. K.___ aus, dass aus rein fachpsychiatrischer Sicht unter Absehung der körperlichen Probleme und der objektiv sehr schwierigen Situation des Beschwerdeführers nicht von einer Arbeitsunfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt auszugehen sei. Er erachtete es jedoch als möglich, dass einmal oder zu wiederholtem Male kurze, psychiatrisch gerechtfertigte Arbeitsunfähigkeiten, im Rahmen kurzdauernder und vorübergehender reaktiver Verschlechterungen des psychischen Zustandes, bestanden hätten (IV-act. 59-9 f./95 ff.). Dr. E.___ vertritt dagegen die Ansicht, dass in Anbetracht schwerster Frustrations- und Belastungsintoleranz mit Reizbarkeit, Konzentrationsstörungen infolge Grübelneigung, schwerer defizitärer Beziehungsfähigkeit und Kontaktgestaltung infolge Reizbarkeit, leichter Störung der Affektsteuerung und der Impulskontrolle, schwerer Selbstwertkrise und Störung der Intentionalität und des Antriebes selbst in einer ideal adaptierten Tätigkeit derzeit auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei (vgl. IV-act. 43-2 ff.) bzw. es unzutreffend sei, dass beim Beschwerdeführer aus isoliert psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegen solle (vgl. IV-act. 70-2 ff.). In Anbetracht der gutachterlich erhobenen versicherungsrelevanten Befunde sowie der Erkenntnisse aus der Prüfung der Standardindikatoren gibt es keine beachtenswerten Gründe, nicht der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung zu folgen und nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten auszugehen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das psychologische Teilgutachten von Dr. K.___ die erforderlichen Indikatoren des strukturierten Beweisverfahrens ausreichend berücksichtigt. Dass auf das Gutachten abgestellt werden könne, bestätigte der RAD auch nach Vorliegen der Einwände von Dr. E.___ vom 30. April 2021 (IV-act. 70-2 ff.; vgl. RAD-Stellungnahme vom 10. Juni 2021, IV-act. 71). Für eine abweichende rechtliche Beurteilung hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz der psychiatrischen Diagnosen bleibt somit kein Raum, zumal das Teilgutachten – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – die geklagten Beschwerden und die medizinischen Akten sehr wohl ausreichend berücksichtigt. Insbesondere ist die gutachterliche Beurteilung gegenüber den davon abweichenden Einschätzungen von Dr. E.___ mit Blick auf die erhobenen Befunde und Diagnosen, aber auch mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die vom behandelnden Psychiater als zumutbar erachteten Eingliederungsmassnahmen u.a. aus finanziellen Gründen (er sei nicht bereit gratis zu arbeiten) ablehnte, gut nachvollziehbar, stimmig, konsistent und vermag zu überzeugen. Seitens des Beschwerdeführers wurde denn auch nichts vorgebracht, was die Folgerungen des psychiatrischen Gutachters ernsthaft in Zweifel zu ziehen vermöchte (vgl. dazu Erwägung 2.3). Folglich ist im Weiteren aus psychiatrischer Sicht auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzungen von Dr. K.___ abzustellen.
Gesamthaft bzw. aus interdisziplinärer medizinischer Sicht ist somit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als D.___ sowie für überwiegend stehend und gehend ausgeübte Tätigkeiten mit der intermittierenden Notwendigkeit von Zwangshaltungen sowie dem gelegentlichen Heben und Tragen von Lasten über 15 kg von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Für optimal leidensangepasste Tätigkeiten, welche dem orthopädischen Anforderungsprofil entsprechen (vgl. IV-act. IV-act. 59-8 f., 59-69, 59-70 f.), ist aus interdisziplinärer versicherungsmedizinischer Sicht bezogen auf ein volles Pensum von einer quantitativ unlimitierten Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen.
Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen wie die vom Beschwerdeführer geforderte Einholung eines Gerichtsgutachtens bzw. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks Vornahme weiterer Abklärungen (vgl. act. G 1, G 9).
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG und Art. 28a Abs. 1 IVG). Da vorliegend ein vor dem 1. Januar 2022 beginnender Rentenanspruch im Streit liegt, finden die am gleichen Tag in Kraft getretenen Anpassungen im IVG sowie in der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) keine Anwendung (siehe das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9100 ff.). Nach dem bis 31. Dezember 2021 gültigen Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist.
Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, dass die Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar und deshalb kein Invalideneinkommen anzurechnen sei. Zum angeführten Argument, dass seine Sprachkenntnisse für die in Frage kommenden Tätigkeiten ungenügend seien, ist zu entgegnen, dass bei einem Grossteil der Hilfsarbeitertätigkeiten die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers ausreichend sein dürften, war doch während den meisten gutachterlichen Untersuchungen die Verständigung auf Deutsch auch ohne Dolmetscher gut möglich (vgl. vorstehende Erwägung 2.10). Ausserdem absolvierte er erfolgreich verschiedene Weiterbildungen, die ebenfalls Deutschkenntnisse vorausgesetzt haben müssen. Die Einschränkungen in somatischer/orthopädischer Hinsicht vermögen das in Frage kommende Arbeitsspektrum an Hilfsarbeitertätigkeiten einzuschränken, insbesondere diejenigen Tätigkeiten, welche mit schwerer körperlicher Arbeit verbunden sind, trotzdem dürfte es noch genügend zumutbare Hilfsarbeitertätigkeiten bspw. im Dienstleistungs- als auch im Produktionsbereich geben. Dem Einwand, dass der Beschwerdeführer seit mehr als zehn Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging, ist zu entgegnen, dass dies (zumindest teilweise) ihm selbst anzurechnen ist, denn obwohl der ihn behandelnde Psychiater Dr. E.___ Eingliederungsmassnahmen als sinnvoll erachtete, lehnte er die Teilnahme an solchen ab. Die orthopädisch bedingten qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nehmen auch nicht ein derart aussergewöhnliches Ausmass an, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr mit zumutbaren Stellen gerechnet werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch in zutreffender Weise mögliche Einsatzgebiete und Tätigkeiten genannt, welche dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar wären (vgl. act. G 11-6 f.). Dass der Beschwerdeführer mit seinen qualitativen Einschränkungen nur noch Bürotätigkeiten wahrnehmen kann, über die dafür notwendigen Voraussetzungen und Kenntnisse jedoch nicht verfügt (vgl. act. G 9-6 f.), ist nicht erwiesen. Einerseits dürfte es, wie bereits ausgeführt, geeignete Tätigkeiten auch ausserhalb des Bürobereiches geben und andererseits verfügt der Beschwerdeführer hinsichtlich einfacherer Bürotätigkeiten durchaus über nutzbare Kenntnisse wie die Ausbildung zum Informatik-Anwender SIZ (vgl. IV-act. 5) sowie über eine Weiterbildung in der Lagerbewirtschaftung (Blue Office; vgl. IV-act. 22). Anzumerken ist, dass das Bundesgericht sehr restriktiv hinsichtlich der Unverwertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit ist (vgl. dazu den Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 16. März 2022, IV 2021/5, E. 4.2.3). Die Voraussetzungen für eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sind vorliegend sicherlich nicht erfüllt. Infolgedessen kann nicht von einer objektiven Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden.
Mit Blick auf die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers kann gesagt werden, dass er fast sein ganzes Erwerbsleben lang ein Einkommen erzielte, das deutlich unter dem vom Bundesamt für Statistik ermittelten Medianlohn für Hilfsarbeiter lag (vgl. IV-act. 7: bei der letzten Arbeitsstelle erzielte er im Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 64'643.-; das Einkommen des Jahres 2009 ist bedingt durch die lange Arbeitsunfähigkeit und die Arbeitsvertragsauflösung per Mitte Jahr nicht hinreichend verlässlich, als dass es zur Ermittlung des Erwerbspotentials ohne Behinderung verwendet werden könnte). Ein über dem Hilfsarbeiter-Lohnniveau liegendes Erwerbspotential ist jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich bewiesen. Da vor diesem Hintergrund und bei voller Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit selbst bei Gewährung eines Tabellenlohnabzugs (welcher aber offenkundig deutlich unter dem maximal zulässigen von 25 % bleiben müsste) kein rentenbegründender Mindestinvaliditätsgrad von 40 % erreicht wird, kann eine genaue Invaliditätsbemessung unterbleiben.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Gerichtskosten von Fr. 600.- erscheinen in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der vollständig unterliegende Beschwerdeführer hat die gesamten Gerichtskosten von Fr. 600.- zu tragen. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege (act. G 12) ist er von der Bezahlung zu befreien.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.- bis Fr. 15'000.-. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle (vgl. etwa den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 28. Februar 2022, IV 2021/18, E. 7.3) eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Dieses entspricht weitgehend dem vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerdeergänzung geltend gemachten Honorar. Indessen ist es um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 3'200.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP