Entscheid vom 28. April 2022
Besetzung
Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2021/139
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Im Streit liegt die Verfügung vom 22. Juni 2021, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen mit einer Neuanmeldung vom September 2019 (nach einer Leistungsablehnung mit Verfügung vom 14. Juni 2012 und einem Nichteintreten auf ein weiteres Gesuch vom September 2013 am 5. Dezember 2013) gestellten Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptantrag die Zusprache einer ganzen Rente. Streitgegenstand bildet demnach der allfällige Rentenanspruch. - Berufliche Massnahmen hatte die Beschwerdegegnerin am 1. April 2020 abgelehnt, weil sie damals aufgrund des Gesundheitszustands nicht möglich gewesen seien. Ergäbe sich, dass ohne Eingliederungsmassnahmen ein Rentenanspruch in Frage stünde, so gehörte zum Streitgegenstand notwendigerweise auch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" beachtet und eine allfällige Pflicht des Beschwerdeführers zu Massnahmen ausreichend in Anspruch genommen habe.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. schon BGE 102 V 165). - Sämtliche psychischen Erkrankungen - darunter auch Abhängigkeitssyndrome, vgl. BGE 145 V 215 E. 6.2 - sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 f.) grundsätzlich (bei Ausnahmen nach dem jeweiligen Beweisbedarf) einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Die funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung sind danach qualitativ zu erfassen und quantitativ einzuschätzen. Für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens sind in der Regel diverse Standardindikatoren beachtlich, die in zwei Kategorien systematisiert werden, nämlich einerseits in der Kategorie des funktionellen Schweregrads und anderseits in jener der Konsistenz.
Bei der orthopädischen Begutachtung beklagte der Beschwerdeführer lumbale Schmerzen und Schmerzen in beiden Kniegelenken (vgl. IV-act. 224-7). Der Experte der Orthopädie nahm den Befund - einschliesslich diverser Röntgenaufnahmen (vgl. IV-act. 224-12) - auf (vgl. IV-act. 224-10 f.) und veranlasste eine EFL (vgl. IV-act. 224-5 und IV-act. 224-13 bis 27), über welche berichtet wurde, der Beschwerdeführer habe lumbale Schmerzen, zunehmend beim Sitzen nach 15 Minuten, längerem Gehen und nach Bewegen, sowie Mühe, sich zu bücken, angegeben, ausserdem Schmerzen in der rechten Schulter beim Hochheben des Arms und bei Kraftanwendung, Nackenschmerzen beim Liegen und Schmerzen im rechten Knie nach ca. 15 Minuten Gehens und beim Beugen. Es wurde festgehalten, dass keine Atrophie der Schultergürtel-, Arm- und Handmuskeln festzustellen gewesen sei (vgl. IV-act. 224-14 f.). Leichte, wechselbelastende Arbeit sei zumutbar. Sitzen und an Ort Stehen sei manchmal möglich. Der Beschwerdeführer limitiere sich beim Stehen und Gehen selbst (vgl. IV-act. 224-17). Es liege eine mässige Symptomausweitung vor (vgl. IV-act. 224-16). Einschränkungen bestünden aus funktioneller Sicht beim Arbeiten in vorgeneigter Haltung, beim Hantieren mit Gewichten, bei Arbeiten über Kopfhöhe und bei körperfernem Arbeiten rechts, mässige Einschränkungen bestünden bei Knie-belastenden Funktionen (vgl. IV-act. 224-16). - Bei der klinischen orthopädischen Untersuchung (vom 16. Dezember 2020) seien objektive Befunde im Bereich der Halswirbelsäule und der rechten Schulter aufgefallen, worauf sich bei MRI-Untersuchungen (vom 23. und vom 28. Dezember 2020, IV-act. 224-35 und IV-act. 224-12 f.) diverse Befunde gezeigt hätten, die zu einer Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit führten (vgl. IV-act. 224-27 f.). In der körperlich leichten bis mittelschweren, primär im Stehen und Gehen, mit häufig inklinierter Körperhaltung und nicht selten Arbeiten über der Horizontalen auszuübenden Arbeit als ___ und ___ sei der Beschwerdeführer (abgesehen von der postoperativen Phase) zu 25 % arbeitsfähig. In einer (umschriebenen) angepassten Tätigkeit sei er (abgesehen von der postoperativen Phase) seit jeher bei voller Stundenpräsenz zu 90 % arbeitsfähig. Die 10 % Arbeitsunfähigkeit seien in einem vermehrten Pausenbedarf begründet (vgl. IV-act. 224-32).
Bei der internistischen Begutachtung beklagte der Beschwerdeführer keine entsprechenden Beschwerden (vgl. IV-act. 224-53). Der Experte der Inneren Medizin erhob den Befund (vgl. IV-act. 224-55) und stellte kein Leiden von Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (vgl. IV-act. 224-56).
Anlässlich der neurologischen Begutachtung beklagte der Beschwerdeführer Schmerzen im unteren Rückenbereich beim Stehen sowie beim Sitzen je nach Position. Er fühle sich deswegen häufig müde und wie betäubt (vgl. IV-act. 224-84). Einfache Kommunikation auf Deutsch sei möglich gewesen (vgl. IV-act. 224-87). Der Experte der Neurologie erhob den Befund einschliesslich einer elektrophysiologischen Untersuchung, einer Elektroneurographie und einer Elektromyographie (vgl. IV-act. 224-87 f.). Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhob er nicht. Ohne Auswirkung darauf seien (verkürzt wiedergegeben) ein rein sensibles residuelles Ausfallssyndrom L4/L5 rechts bei Status nach Wurzelkompressionssyndrom L4 und L5 rechts und chronifizierte postoperative Brachialgien rechts (vgl. IV-act. 224-89). Die Operation (vom 22. März 2018) habe die Kompression und die Ursache der neurologischen Ausfallsymptomatik beseitigen können. Die Schmerzsymptomatik im Bereich des rechten Arms und der rechten Schulter könne neurologisch nicht erklärt werden. Die subjektive Kraftminderung im rechten Arm lasse sich unter diesem Aspekt nicht objektivieren. Eine neurologische Ausfallssymptomatik finde sich an Arm und Schulter rechts nicht. Von März bis Mai 2018 habe volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Seit Juni 2018 sei der Beschwerdeführer (auch) als ___arbeiter voll arbeitsfähig (vgl. IV-act. 224-90).
Bei der psychiatrischen Begutachtung gab der Beschwerdeführer an, die Arbeitsunfähigkeit, die Schmerzen und die Auseinandersetzungen mit Versicherungen belasteten ihn. Er leide an schmerzbedingten Einschränkungen. Psychisch sei er nicht krank und befinde sich seit 2018 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung. Unter Psychopharmaka sei es ihm jeweils schlechter gegangen, weshalb er sie abgesetzt habe (vgl. IV-act. 224-105). Der Experte der Psychiatrie erhob den Befund (vgl. IV-act. 224-111) einschliesslich des Einsatzes von testpsychologischen Zusatzuntersuchungen (vgl. IV-act. 224-111 bis 113). Er legte dar, der Beschwerdeführer habe ab spätestens 2006 eine rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen Episoden entwickelt (vgl. IV-act. 224-120). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhob der Gutachter eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (vgl. IV-act. 224-113). Ein sekundärer Krankheitsgewinn sei wahrscheinlich; eine Aggravation könne nicht sicher ausgeschlossen werden (vgl. IV-act. 224-116). Der Beschwerdeführer vermöge unter psychiatrischem Aspekt vollzeitlich zu arbeiten. In der angestammten Tätigkeit sei seit spätestens Februar 2006 (dem ersten belastbaren psychiatrischen Befund) eine Leistungseinschränkung um 30 % anzunehmen (vgl. IV-act. 224-121). In (umschriebenen) adaptierten Tätigkeiten sei eine Leistungseinschränkung von 20 % anzunehmen (vgl. IV-act. 224-121 f.). Es könne davon ausgegangen werden, dass spätestens ab Anfang 2020 eine relevante depressive Symptomatik erhoben werden könne, zurzeit im Sinn einer leichten Episode (vgl. IV-act. 224-123).
Interdisziplinär wurde im Gutachten geschlossen, in der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer (abgesehen von der postoperativen Phase) zu 75 %, in einer adaptierten Tätigkeit zu 20 % arbeitsunfähig (vgl. IV-act. 224-43). - Was die Retrospektive betrifft, wurde im Zusammenhang mit der Beschreibung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit festgehalten, der Zeitraum vor der Operation vom März 2018 könne nicht beurteilt werden, weil die entsprechenden Diagnosen erst bei der Begutachtung in dieser Form gestellt worden seien (vgl. IV-act. 224-46). Die orthopädischen Diagnosen seien anlässlich der MGSG-Begutachtung gestellt worden (vgl. IV-act. 224-45). Neurologisch sei die Veränderung des Gesundheitszustands ab März 2018 eingetreten (vgl. IV-act. 224-45). Unter psychiatrischem Aspekt wurde darauf hingewiesen, dass zwischen dem Gutachten von 2012 und dem Arztbericht vom 22. Juni 2020 eine Lücke von acht Jahren klaffe, für welche keine psychiatrischen Befunde vorhanden seien. Mit grosser Wahrscheinlichkeit sei aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der meisten Zeit ab Februar 2006 an einer klinisch relevanten depressiven Störung mit leichten bis mittelgradigen Episoden gelitten habe (vgl. IV-act. 224-45).
Es zeigt sich, dass das Ergebnis der Begutachtung in Kenntnis der Vorakten, nach Erfragen der geklagten Beschwerden und Aufnahme der weiteren Anamnese sowie nach Erhebung der Befunde abgegeben wurde. Die medizinische Abklärung erscheint umfassend. In psychiatrischer Hinsicht sind namentlich die relevanten Standardindikatoren berücksichtigt und bewertet worden.
Der Beschwerdeführer beanstandet, in der Konsensbeurteilung sei der in einer (richtig: der orthopädischen) Teilbegutachtung erhobene Bedarf an Pausen zu Unrecht nicht mehr berücksichtigt worden. Hierauf gibt es indessen keinen relevanten Hinweis. Vielmehr ist davon auszugehen, dass alle massgeblichen gesundheitlichen Aspekte (namentlich die rein psychiatrisch angenommene Arbeitsunfähigkeit von 20 % ebenso wie die orthopädisch attestierte Reduktion der quantitativen Arbeitsfähigkeit um 10 % in Form eines vermehrten Pausenbedarfs) in das Ergebnis der zumutbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 80 % eingeflossen sind. Denn es geht bei einer solchen Gesamtbeurteilung nicht darum, einzelne Arbeitsunfähigkeitsatteste zusammenzurechnen, sondern der Arbeitsunfähigkeitsgrad ist das Ergebnis der von den Gutachtern gemeinsam im polydisziplinären Zusammenwirken gefundenen Gesamteinschätzung.
Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, er könne den Arm und die Finger nicht dauerhaft feinmotorisch und genügend schnell einsetzen. Bei der MGSG-Begutachtung sind allerdings nicht nur die Arme, sondern auch die Hände untersucht worden, wurde doch beim klinisch-orthopädischen Befund etwa darauf hingewiesen, dass die Handgelenke beidseits unauffällig gewesen seien (vgl. IV-act. 224-11). Die entsprechenden funktionellen Beeinträchtigungen von Schulter, Arm und Hand aber wurden (ebenso wie diejenigen der Knie) bei der Begutachtung berücksichtigt. Insbesondere konnte hierzu den entsprechenden Feststellungen aus der eigens veranlassten EFL Rechnung getragen werden (vgl. IV-act. 224-23 bis 25).
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das Begutachtungsergebnis des MGSG (für den damaligen Zeitpunkt und die Retrospektive) abgestellt werden kann. Die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet worden. In einer adaptierten Tätigkeit besteht somit eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 80 % (und nicht von 90 %, wie in der angefochtenen Verfügung angenommen; 90 % lassen sich gemäss dem Gutachten hingegen allenfalls innerhalb eines Jahres erreichen).
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie keine Erwerbstätigkeit mehr aus, sind hierfür statistische Werte beizuziehen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, vgl. etwa auch Bundesgerichtsurteil vom 28. August 2019, 8C_352/2019 E. 3). - Nach Eintritt der (nach der Kündigung) ab 29. Juli 2004 attestierten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (bzw. ab 1. Dezember 2004, vgl. IV-act. 8-1) hat der Beschwerdeführer nach der Aktenlage keine andere Arbeitsstelle mehr angetreten (obwohl er gemäss den älteren Gutachten zu 100 % bzw. gemäss Dr. C.___ immerhin von Oktober 2012 bis August 2014 zu 50 %, vgl. IV-act. 207-2 und 209-1 f., arbeitsfähig war), weshalb auch für die Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne heranzuziehen sind, sofern die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zudem verwertbar ist.
Die Verwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit stellt der Beschwerdeführer allerdings in Frage.
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass bei der Invaliditätsbemessung - wie in Art. 16 ATSG angeordnet - eine ausgeglichene Arbeitsmarktlage angenommen wird. Es kommt nicht darauf an, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen tatsächlich an eine Stelle vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob und in welchem Rahmen sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 4. Mai 2018, 9C_294/2017 E. 5.4.2., AHI 1998 S. 287 E. 3b). Der massgebliche theoretische und abstrakte ausgeglichene Markt (vgl. BGE 134 V 64, BGE 129 V 480 E. 4.2.2) hat rein hypothetischen Charakter und dient ausserdem dazu, die Risiken von Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abzugrenzen (vgl. BGE 141 V 351 E. 5.2, Bundesgerichtsurteil vom 23. September 2014, 9C_192/2014 E. 3.1; BGE 110 V 276 E. 4b). Was die verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch den körperlichen Einsatz angeht, weist er einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 5. November 2018, 9C_304/2018 E. 5.1.1, und vom 10. April 2019, 8C_811/2018 E. 4.4.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst er selbst sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen gesundheitlich Beeinträchtigte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 18. Dezember 2019, 9C_693/2019 E. 5.1.3, und vom 28. November 2014, 9C_485/2014). Realitätsfremde Einsatzmöglichkeiten dürfen bei der Invaliditätsbemessung aber nicht berücksichtigt werden (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 6. Mai 2020, 8C_30/2020 E. 5.3, und vom 25. September 2018, 8C_290/2018 E. 5.4, ZAK 1991 S. 318 E. 3b).
Im Gutachten wurden verschiedene Kriterien umschrieben, denen ein für den Beschwerdeführer adaptierter Arbeitsplatz zu entsprechen hat. Danach soll es sich um Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung handeln. Die Arbeit sollte in wohlwollender zwischenmenschlicher Umgebung mit der Möglichkeit des Austausches in einem Team stattfinden und handlungsorientiert sein. In Frage kommen danach ausserdem körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, die abwechselnd im Sitzen und im Stehen ausgeübt werden und kein häufiges Gehen (insbesondere nicht auf Treppen, Leitern und schrägen Ebenen), keine Positionen häufig im Knien, keine häufigen inklinierten, reklinierten und rotierten Körperhaltungen und keine häufigen Arbeiten über der Horizontalen erfordern (vgl. IV-act. 224-47). Das sind, wie der Beschwerdeführer geltend macht, etliche Voraussetzungen, die zusammenfallen. Auch wenn das Spektrum der ihm offen stehenden Möglichkeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt durch sie eingeschränkt ist, sind die Einschränkungen jedoch angesichts der Vielfalt der auf einem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (wie oben beschrieben) anzunehmenden Stellenangebote nicht als so einengend zu betrachten, dass geradezu von einer Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auszugehen wäre (vgl. dazu auch Bundesgerichtsurteil vom 17. Dezember 2021, 8C_202/2021 E. 5.3). Der Beschwerdeführer hat im Übrigen vor der oben erwähnten letzten Anstellung schon anderweitige Arbeitsverhältnisse gehabt (vgl. IV-act. 224-9, IV-act. 189). Er hat ausserdem (bei Verfügungserlass) noch rund zwölf Jahre Aktivitätsdauer vor sich und seine Arbeitsfähigkeit beträgt bei Berücksichtigung aller Aspekte seiner Gesundheitsschädigungen quantitativ immer noch 80 % (bei voller zumutbarer zeitlicher Präsenz). Dass er schon lange Zeit vom Arbeitsmarkt abwesend war, vermag an der festzustellenden Verwertbarkeit nichts zu ändern. Als geeignete Arbeitsmöglichkeiten benennt die Beschwerdegegnerin Tätigkeiten in der Kontrolle von Waren oder Hilfsarbeiten in der Kleinmontage in Produktionsbetrieben.
Der RAD-Arzt weitete nachträglich die genannten gutachterlich festgehaltenen Kriterien einer zumutbaren Arbeit am 17. März 2021 insofern noch aus, als er einen geregelten Tagesablauf ohne Nacht- und Schichtarbeit empfahl. Er ergänzte ausserdem, Arbeiten mit Vibration im rechten Arm oder im ganzen Körper sollten unterbleiben. Von dieser Ergänzung ist keine wesentlich einschränkende Wirkung auf die Verwertbarkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu erwarten. Der RAD-Arzt hielt allerdings schliesslich fest, Tätigkeiten mit einer Haltefunktion des rechten Arms seien dem Beschwerdeführer - selbst im Notfall - nicht möglich. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass bei der EFL wie erwähnt auch die Funktionen des rechten Arm eingehend geprüft wurden. Dabei wurde detailliert festgehalten, die maximal zumutbaren Gewichte unter Voraussetzung eines ergonomischen Griffs und ergonomischer Haltung seien beim Heben vom Boden 7.5 kg, bis Kopfhöhe 5 kg, horizontal 10 kg, Tragen vorne 12.5 kg, einhändiges Tragen rechts 7.5 kg und links 10 kg. Selten möglich seien Arbeiten über Schulterhöhe, körperfernes Arbeiten, Arbeiten in vorgeneigter Haltung, Knien, wiederholtes Kniebeugen und Rotieren im Sitzen (vgl. IV-act. 224-17). Diese Adaptationskriterien erscheinen angesichts der konkreten Abklärung stichhaltig und (bezüglich der Funktionen von Schulter, Arm und Hand) nicht ergänzungsbedürftig. Bei der EFL wurde dem Beschwerdeführer im Übrigen Arbeitssuche angeraten, eventuell seien berufliche Massnahmen zu empfehlen (vgl. IV-act. 224-17). - Es bleibt damit dabei, dass eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem massgeblichen Arbeitsmarkt anzunehmen ist.
Für das Valideneinkommen und als Ausgangswert für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind somit gleichermassen die Tabellenlöhne zu verwenden. Das Einkommen welchen (gleichen) Jahres einzusetzen ist, ist demnach nicht relevant. Der Invaliditätsgrad entspricht unter solchen Verhältnissen dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs (zur Ermittlung des Invalideneinkommens) gemäss BGE 126 V 75 (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 26. September 2019, 8C_536/2019 E. 5.2.1, vom 9. Mai 2016, 8C_934/2015 E. 2.1, und vom 20. April 2010, 9C_215/2010 E. 5.2).
Der Beschwerdeführer beansprucht den Maximalabzug vom Tabellenlohn von 25 %. - Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich zumutbare verbleibende (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann, ist ein Abzug von den Tabellenlöhnen zu machen. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 und BGE 126 V 75). - Ein Abzug wegen nicht mehr zumutbarer körperlich schwerer Arbeit fällt, da der Tabellenlohn (des oben genannten Anforderungsniveaus 4 bzw. seit 2012 des entsprechenden Kompetenzniveaus 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst, nicht in Betracht (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 24. Mai 2018, 8C_884/2017 E. 4.2). - Dem Bedarf des Beschwerdeführers nach längeren, betriebsunüblichen Pausen ist bereits durch die insgesamt auf 80 % reduzierte Leistungsfähigkeit bei einer ganztägigen Präsenzzeit Rechnung getragen worden. Würde dies zusätzlich beim leidensbedingten Abzug berücksichtigt, käme das einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts gleich (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2019, 8C_219/2019 E. 5.2). - Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er vermöge den rechten Arm nicht mehr (bzw. lediglich noch als Zudienarm) einzusetzen. Die trotz Einschränkung noch mögliche Funktion des rechten Arms ist allerdings im MGSG-Gutachten wie oben dargelegt umschrieben worden, worauf abzustellen ist. Selbst bei funktioneller Einarmigkeit oder Einhändigkeit von versicherten Personen sind im Übrigen in der Rechtsprechung auch schon Abzüge von 15 % oder von 10 % unbeanstandet geblieben bzw. als angemessen betrachtet worden (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 30. Oktober 2019, 8C_587/2019 E. 7.3). Schlechte Sprachkenntnisse, wie sie der Beschwerdeführer erwähnt, sind rechtsprechungsgemäss nicht abzugsrelevant, da Arbeiten des Kompetenzniveaus 1, von welchen bei der Bemessung seines Invalideneinkommens wie dargelegt ausgegangen wird, keine guten Sprachkenntnisse erfordern (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 18. April 2019, 8C_687/2018 E. 5.3 und vom 10. September 2019, 8C_314/2019 E. 6.2). Infolge des Zusammenfallens der diversen genannten Adaptationskriterien körperlicher und psychiatrischer Art sowie des Wegfalls der Flexibilität bei der Arbeitszeit (wobei es nach der Aktenlage trotz Schichtarbeit jedenfalls nicht in mehr als zwei Jahren - 2001 tatsächlich und 2004 hypothetisch nach Umrechnung auf ein ganzes Jahr - zu einem überdurchschnittlichen Einkommen gekommen ist) fällt ein Abzug von höchstens 10 % in Betracht. Ein Anspruch auf einen mehr als 10 % ausmachenden Abzug erscheint bei den vorliegenden Gegebenheiten dagegen nicht ausgewiesen. Selbst mit dem genannten Abzug ergibt sich aber ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 % (1- [0.8 x 0.9]). Nichts anderes ergäbe sich im Übrigen bei einem Abstellen auf ein Valideneinkommen von Fr. 64'744.--, wie es dem höchsten tatsächlichen Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2001 entsprach (diesfalls ergäbe sich bei einem Invalideneinkommen von Fr. 40'956.-- [Tabellenlohn Fr. 56'883.-- x 0.8 x 0.9] ein Invaliditätsgrad von 37 %).
Der Beschwerdeführer bringt am 9. April 2021 zusammen mit Dr. C.___ schliesslich noch vor, seit einem Jahr (somit ab April 2020) seien gesundheitliche Verschlechterungen eingetreten. Bei der MGSG-Begutachtung wurden indessen im Dezember 2020 umfassende, auch bildgebende Abklärungen getroffen, die sowohl das rechte Knie (vgl. IV-act. 224-127) als auch die lumbale Wirbelsäule (vgl. IV-act. 224-129) betrafen. Was die erwähnte Sensibilitätsstörung am rechten Daumen betrifft, erscheint die Auffassung des RAD vom 21. Juni 2021 nachvollziehbar, wonach diese Beeinträchtigung die Gesamtschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu ändern vermöchte. Berichte, welche eine Verschlechterung nahelegen würden, sind nicht eingelegt worden. - Von einer relevanten Veränderung nach der MGSG-Begutachtung (und innerhalb des vorliegend zu beurteilenden Zeitraums bis 22. Juni 2021) ist daher nicht auszugehen.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP/SG; sGS 951.1]). Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) vom 19. Oktober 2021 ist er jedoch von deren Bezahlung zu befreien. - Wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse es ihm gestatten, kann der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP