Entscheid vom 19. Juli 2022
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiber Markus Jakob
Geschäftsnr.
IV 2021/120
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Ilona Zürcher, M.A. HSG in Law, Tobelmülistrasse 1, 9425 Thal,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu beurteilen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), jedoch frühestens im Monat der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen, 115 V 134 E. 2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen; BGE 141 V 14 E. 6.3.1).
Zunächst ist die zwischen den Parteien umstrittene Frage zu prüfen, ob der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht spruchreif abgeklärt wurde.
Die Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerdeschrift, es sei ein neues polydisziplinäres Gutachten (vgl. act. G 1-2 Ziff. 4.) bzw. ein rheumatologisches sowie ein psychiatrisches Gutachten (vgl. act. G 1-2 Ziff. 5) in Auftrag zu geben. Dazu besteht aus formellen Gründen keine Notwendigkeit, denn wie die Aktenlage zeigt, wurde die Beschwerdeführerin vorgängig über die geplanten Begutachtungsdisziplinen informiert. Es wäre daher an ihr gelegen, innert der gesetzten Frist (ersatzweise oder zusätzlich) ein rheumatologisches Teilgutachten zu fordern (vgl. die Mitteilung der IV-Stelle vom 12. März 2020, IV-act. 155). Vor Durchführung der gutachterlichen Untersuchungen am 27. Mai/ 2. Juni 2020 stellte sie jedoch kein entsprechendes Begehren. Hinsichtlich der vorgesehenen Fragen an die Gutachter bzw. hinsichtlich der vorgesehenen Gliederung des Gutachtens (vgl. IV-act. 146 und 147) erfolgten seitens der Beschwerdeführerin vor der Begutachtung ebenfalls keine Einwände oder Ergänzungsanträge.
Die Beschwerdegegnerin stützt sich für die Abweisung des Rentenanspruchs im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle GA eins GmbH vom 26. Oktober 2020 (IV-act. 163) und auf die Stellungnahmen des RAD vom 26. November 2020 (IV-act. 164) und 27. Mai 2021 (IV-act. 179). Die Beschwerdeführerin bestreitet dagegen die Beweiskraft des Gutachtens und verweist dabei insbesondere auf die abweichenden Einschätzungen des Psychotherapeuten L.___ (Berichte vom 13. Februar, 15. März und 2. November 2021, act. G 1.3 f., G 13.4) und des Hausarztes Dr. C.___ (Arztberichte vom 22. Februar und 12. Dezember 2021, act. G 1.5, G 13.3).
Da bei psychischen Störungen die diagnostische Einordnung allein das objektiv bestehende tatsächliche Leistungsvermögen nicht festlegt, sind die funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung qualitativ zu erfassen und quantitativ einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.1; BGE 143 V 418 E. 4.1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 f.) sind grundsätzlich (bei Ausnahmen nach dem jeweiligen Beweisbedarf) sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens sind – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – gemäss BGE 141 V 281 also in der Regel diverse Standardindikatoren beachtlich. Diese hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) mit den Komplexen "Gesundheitsschädigung" (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und "sozialer Kontext" (E. 4.3.3) sowie Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).
Im Weiteren ist zu beachten, dass ein den Beweisanforderungen grundsätzlich genügendes medizinisches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a und b) nicht stets in Frage gestellt werden und Anlass zu weiteren Abklärungen bieten kann, wenn und sobald die behandelnden medizinischen Fachpersonen nachher zu einer unterschiedlichen Beurteilung gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorgebracht werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben waren und die geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2008, 9C_830/2007, E. 4.3 mit Hinweisen).
Ferner kann eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet einer psychiatrischen Fachperson – sei sie nun in therapeutischer oder in begutachtender Funktion – daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern die Beurteilung des Experten oder der Expertin die Beweisanforderungen erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009, 8C_694/2008, E. 5.1.1).
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin an belastungs- und bewegungsabhängigen Schmerzen verschiedener Lokalisation leidet sowie Einschränkungen hinsichtlich der Einnahme von Zwangshaltungen sowie des Hebens und Tragens von Lasten bestehen. Umstritten ist dagegen die Beurteilung der Beschwerden. Dies betrifft sowohl die diagnostische Einstufung der Leiden als auch deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (vgl. act. G 1, G 6, G 13.2, G 15, IV-act. 163).
Nachfolgend ist die Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens der GA eins GmbH vom 26. Oktober 2020 (IV-act. 163) zu prüfen.
Im internistischen Teilgutachten (IV-act. 163-24 ff.) führte Dr. U.___ aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung über Schmerzen im Rücken vom Steissbein her, welche von den Oberschenkeln bis zwischen die Schulterblätter ausstrahlen würden, sowie in der rechten Hand berichtet habe. Wegen der Rückenschmerzen könne sie nicht lange sitzen, gehen und stehen. Mit der rechten Hand habe sie keine Kraft und könne auch nichts anpacken. Allgemeininternistische Beschwerden machte die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend (IV-act. 163-27). Die internistische Untersuchung zeigte weitgehend unauffällige Befunde. Die Laborwerte lagen ebenfalls im Normbereich. Dass der Facharzt aus internistischer Sicht angesichts der erhoben Befunde keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnte und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit (8.4 Stunden pro Tag) ausging, ist nachvollziehbar und vermag zu überzeugen (IV-act. 163-26 ff.). Im Weiteren wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin über Fähigkeiten und Ressourcen für eine berufliche Tätigkeit verfüge. Auch im Alltag sei sie nicht vollständig eingeschränkt, führe sie doch den Haushalt, betreue einen Hund und verrichte leichte Gartenarbeiten (IV-act. 163-27).
Im neurologischen Teilgutachten (IV-act. 163-51 ff.) erklärte Dr. V., dass die Beschwerdeführerin über die Komplikationen im Rahmen der gynäkologischen Operation im Jahr 2015 und die seither bestehenden Darmprobleme und Oberbauchschmerzen sowie über die Schmerzen im Bereich des Gesässes und der Oberschenkel beidseits berichtet habe. Zudem habe sie lumbale Rückenschmerzen geltend gemacht. Beim Gehen würden die Schmerzen nach etwa 20 bis 30 Minuten zunehmen wie auch beim Aufwärtsgehen und beim Treppensteigen. Sitzen könne sie etwa 15 bis 20 Minuten. Im Stehen komme es rasch zu zunehmenden Kreuz- und Oberschenkelschmerzen, so dass sie immer wieder die Position wechseln müsse (IV-act. 163-51 f.). Der Facharzt erhob eine neurologische Symptomatik an der rechten dominanten Hand, wobei die Sensibilitätsstörungen zumindest teilweise durch eine Läsion des Nervus radialis ramus superficialis erklärbar seien. Bedingt durch die persistierende Reizsymptomatik des Nervus komme es bei schweren Arbeiten zur Provokation von Beschwerden. Eine eingeschränkte Belastbarkeit der dominanten rechten Hand sei aus neurologischer Sicht erklärbar. Da die Ursache jedoch unklar sei, seien die Erfolgsaussichten einer Operation eher gering, zumal die Symptomatik bereits seit mehreren Jahren vorliege, ein relevanter neuropathischer Schmerz nicht bestehe und die Feinmotorik normal sei. In Bezug auf die Kreuz-, Hüft- und Oberschenkelschmerzen könne aus neurologischer Sicht keine schlüssige Erklärung gefunden werden. Bei der klinischen Untersuchung hätten keine Hinweise auf eine radikuläre Reiz- bzw. sensomotorische Ausfallsymptomatik gefunden werden können. Es bestünden ausgeprägte Drucküberempfindlichkeiten in der Muskulatur und im Bereich der Muskelansätze, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass ein tendomyopathisches Schmerzsyndrom im Vordergrund stehe. Dr. V. stellte keine neurologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die Läsion des Nervus radialis superficialis rechts (ICD-10: G56.3) und das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom (ICD-10: R52.2) mit tendomyopathischem Schmerz proximal betont an den unteren Extremitäten (IV-act. 163-53 ff.). Aus neurologischer Sicht ging er hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Callcenter-Agentin von keiner relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus (100%ige Arbeitsfähigkeit bzw. 8 bis 8.5 Stunden pro Tag), wobei allfällige Einschränkungen aufgrund der Kreuz-, Hüft- und Oberschenkelschmerzen nicht berücksichtigt worden seien, da diese im Rahmen der orthopädischen Begutachtung beurteilt würden. Einschränkend fügte er an, dass Tätigkeiten mit schwerer manueller Belastung der Beschwerdeführerin nicht mehr zugemutet werden könnten (IV-act. 163-57 f.). Diese gutachterlichen Ausführungen und Einschätzungen sind nachvollziehbar und überzeugend und erscheinen auch im Kontext mit weiteren Arztberichten schlüssig, so dass auf die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung aus neurologischer Sicht von 100 % abgestellt werden kann.
Dr. T.___ berichtete im orthopädischen Teilgutachten (IV-act. 163-40 ff.), dass gemäss der Beschwerdeführerin die krampfartigen Beschwerden an den Oberschenkeln, derentwegen sie nicht lange stehen, sitzen oder liegen könne, in Vordergrund stünden. So benötige sie bspw. beim Treppaufgehen nach drei Stufen eine Pause. Ausserdem erwähne sie eine Spannung sowie Schmerzen von den Leisten in den Schambereich und distalwärts an den Oberschenkeln. Hinzu kämen Schmerzen und Schwellungen im Bereich des fehlenden Steissbeins. Zudem habe sie Probleme mit der rechten Hand und dabei insbesondere mit dem Handgelenk. Es bestehe hier eine Kraftlosigkeit. Die Symptomatik ziehe vom distalen dorsalen Vorderarm bis zu den Spitzen des Zeige- und Ringfingers, welche oft taub und geschwollen seien. Medizinisch betreut werde sie vom Hausarzt und einem Psychotherapeuten sowie in der Schmerzklinik des KSSG. In orthopädischer, rheumatologischer und neurologischer Hinsicht erfolge derzeit keine fachärztliche Behandlung. Die von Dr. T.___ vorgenommene orthopädische Untersuchung der Wirbelsäule und der Extremitäten zeigte eine freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte. Auffallend seien die unklaren, wechselhaften Schmerzreaktionen bei Palpation des unteren Rückens und dorsalen Beckenbereichs, aber auch die Angabe ausgedehnter Druckdolenzen etwa an der rechten Schulter sowie Hand, welche weder anatomisch klar zugeordnet noch reproduzierbar seien. Die Prüfung der unteren Extremitäten in Rückenlage habe zu deutlichem Gegenhalten und zur Angabe krampfartiger Beschwerden an den Oberschenkeln geführt. Dagegen sei die forcierte Vornahme derselben Manöver in sitzender Position mit hängenden Beinen zeitweise dezidiert ohne jeglichen Leidensdruck möglich gewesen. Auf radiologischer Ebene hätten an der Wirbelsäule tieflumbale Spondylarthrosen sowie geringe degenerative Veränderungen der Iliosakralgelenke festgestellt werden können. An der Hand hätten keine wegweisenden Befunde erhoben werden können. Zusammenfassend hielt Dr. T.___ fest, dass sich die letztlich sehr diffus beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls klar begründen liessen. Die im Alltag geltend gemachten Einschränkungen könnten auf rein orthopädischer Ebene kaum nachvollzogen werden. Dr. T.___ erhob denn auch nur Diagnosen, welchen er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zubilligte (chronische Beschwerden im dorsalen Beckenabschnitt [ICD-10: M79.65/Z98.8] mit/bei Status nach Kokzygektomie am 20. Oktober 2017, radiologisch Spondylarthrose LWK4/5/SWK1 und geringer Arthrose der Iliosakralgelenke [MRI vom 6. Mai 2020]; chronische Beschwerden im Bereich der Oberschenkel [ICD-10: M79.65] mit klinisch unauffälligem Befund der Hüft- und Kniegelenke; chronische Beschwerden an Vorderarm und Hand der rechten dominanten Seite [ICD-10: M79.60] mit klinisch bis auf eine Schwellung im Bereich der Endglieder Dig. II/III unauffälligem Befund und ein chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom [ICD-10: R52.9]). Aus orthopädischer Sicht bestehe für körperlich sehr leichte bis leichte Verrichtungen unter Wechselbelastung einschliesslich jener als Telefonistin eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg bis selten 10 kg sollte vermieden werden. Die von Dr. T.___ gestellten Diagnosen beruhen auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Leiden und den erhobenen Befunden. Dass aus orthopädischer Sicht keine quantitativen, sondern nur qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit – wozu auch die bisherige Tätigkeit als Callcenter-Agentin zählt – zu begründen vermögen, ist nachvollziehbar und vermag zu überzeugen.
Im psychiatrischen Teilgutachten (IV-act. 163-30 ff.) berichtete Dr. W.___ darüber, dass die Beschwerdeführerin als Hauptbeschwerden ausgeweitete Schmerzen am Bewegungsapparat und konsekutive Schlafstörungen genannt habe. Von den Schmerzen, welche im Jahr 2015 angefangen hätten und eine Folge der Operationen seien, habe sie sich körperlich – trotz Medikamentation, Physiotherapie und Elektrobehandlung – nie erholt (IV-act. 163-31 f.). Zudem bestünden morgendliche Anlaufschwierigkeiten (IV-act 163-34). Bei Befund gab der Facharzt insbesondere an, dass der affektive Kontakt gut herstellbar, die Stimmung ausgeglichen und der Selbstwert erhalten gewesen seien. Insuffizienzgedanken seien vorgelegen, Schuldgedanken oder Hinweise auf manifeste Ängste mit vegetativen Symptomen als Ausdruck von Angst und Zwängen jedoch nicht. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien intakt und das Denken formal geordnet gewesen. Inhaltlich hätten keine Wahnideen, Halluzinationen, Ich-Störungen, Hinweise auf Suizidalität oder ein fremdgefährliches Verhalten festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin fühle sich zwar nicht mehr arbeitsfähig, leide aber nicht unter umfassenden negativen Zukunftsperspektiven. Der Facharzt ging vom Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung, jedoch nicht von einer depressiven Episode aus, da die affektiven Symptome nicht genügend ausgeprägt seien. Auch bestehe weder eine Angst- noch eine Persönlichkeitsstörung. Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er nicht. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41; IV-act. 163-35 ff.). Zu der in früheren Arztberichten angeführten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, führte Dr. W.___ aus, dass eine solche Diagnose keine Arbeitsunfähigkeit begründen müsse, jedenfalls sei die damals angegebene Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag zu niedrig eingeschätzt und nicht begründet. Es sei gut möglich, dass eine rezidivierende depressive Störung bestanden habe, die nun remittiert sei (IV-act. 163-36). Aus psychiatrischer Sicht ging er von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit (8 Stunden pro Tag) in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit aus. Auch im Verlauf könne er keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit attestieren (IV-act. 163-37). Die Befundaufnahme ist angesichts des Gesagten als umfassend und die Folgerungen des Gutachters als nachvollziehbar und schlüssig einzustufen, zumal die Akten keine Hinweise enthalten, die auf eine namhafte psychische Erkrankung hindeuten. Die Würdigung des Sachverhalts gemäss den bundesgerichtlichen Standardindikatoren (vgl. Erwägung 2.3.2) ergibt ein stimmiges Bild passend zur gutachterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung. So arbeitete die Beschwerdeführerin zuletzt in einem zumindest 50%igen Pensum als Callcenter-Agentin und zusätzlich in einem Brockenhaus. Zudem erledigt sie die leichten Haushaltsarbeiten selber (IV-act. 163-25 f.). Es scheint auch, dass die Beschwerdeführerin ärztlicherseits gut versorgt wird. Dazu gehören die Behandlungen durch den Hausarzt, durch einen Psychotherapeuten, eine Physiotherapeutin sowie die Ärzte der Schmerzklinik des KSSG. Die Therapien scheinen bedarfsgerecht und aufeinander abgestimmt zu sein wie auch von der Beschwerdeführerin als hilfreich empfunden zu werden. In der Vergangenheit zeigte die Beschwerdeführerin Eigeninitiative. Derzeit scheint es daran zu mangeln, war sie doch weder bereit an Eingliederungsmassen teilzunehmen noch suchte sie zumindest eine Teilzeitstelle. Offensichtlich reichen der Beschwerdeführerin die Sozialhilfegelder, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Die finanzielle Situation dürfte trotzdem in psychischer Hinsicht (mit-)belastend sein. Sie verfügt jedoch über ein intaktes eher breites soziales Netzwerk, welches ihr auch als Stütze und Ressource dient. Weitere Kontakte ergeben sich durch die zahlreichen medizinischen Behandlungstermine, welche sie regelmässig wahrnimmt. Die Erkenntnisse aus der Würdigung der Standardindikatoren sind passend zur gutachterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung. Folglich ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen.
In der interdisziplinären medizinischen Beurteilung erklärten die Gutachter der GA eins GmbH gestützt auf die Erkenntnisse aus den Teilgutachten, dass sie aus polydisziplinärer Sicht keine objektiven pathologischen Befunde hätten erheben können, welche eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit wie diejenige in einem Callcenter einschränken würden. Lediglich körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten seien nicht zumutbar (vgl. IV-act. 163-10 f.). Dies vermag in Anbetracht der erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen zu überzeugen, waren doch die klinischen Befunde vom Bewegungsapparat weitgehend unauffällig und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schmerzen mit den objektiven Befunden nicht vollständig erklärbar. Ebenso konnte während der Untersuchungen ausser der Schmerzstörung weder eine zusätzliche depressive Symptomatik noch ein anderes psychisches Leiden festgestellt werden. Dass die durch die Läsion des Nervus radialis superficialis teilweise erklärbaren Sensibilitätsstörungen am rechten Vorderarm keine Einschränkung bei leidensangepassten Tätigkeiten wie als Telefonistin in einem Callcenter zeitigen würden, vermag ebenso einzuleuchten. Dass die Gutachter die Belastungsfaktoren aus dem psychosozialen Bereich wie finanzielle Probleme nicht berücksichtigt bzw. ausgeblendet haben, ist in versicherungsrechtlicher Hinsicht korrekt. Die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung für eine leidensangepasste Tätigkeit vermag auch angesichts der von der Beschwerdeführerin im Alltag gezeigten Aktivitäten und des von den Gutachtern beschriebenen spontanen Verhaltens während der Untersuchungen zu überzeugen. Diese sprechen zumindest im Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegen einen höheren Arbeitsunfähigkeitsgrad insbesondere in quantitativer Hinsicht.
Somit ist festzuhalten, dass die gutachterlichen Beurteilungen auf eigenständigen Abklärungen beruhen und für die streitigen Belange umfassend sind. Die medizinischen Vorakten insbesondere die Berichte der behandelnden Ärzte sowie das frühere Gutachten wurden verwertet und diskutiert. Abweichungen von den Vorakten wurden nachvollziehbar begründet. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden wurden umfassend sowie interdisziplinär berücksichtigt und namentlich im Rahmen einer objektiven Konsistenzprüfung gewürdigt. Zur Rüge der Beschwerdeführerin bezüglich des fehlenden rheumatologischen Gutachtens ist anzumerken, dass im orthopädischen Teilgutachten (vgl. IV-act. 163-48) wie auch in der interdisziplinären Konsensbeurteilung (vgl. IV-act. 163-10) die rheumatologischen Aspekte berücksichtigt worden sind. Von der Beschwerdeführerin wurde denn auch nicht konkretisiert, welche rheumatologischen Leiden nicht einbezogen worden sein sollten, die einen Einfluss auf die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung gehabt hätten. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass objektiv wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden wären. Die für eine leidensangepasste Tätigkeit bescheinigte 100%ige Arbeitsfähigkeit leuchtet denn auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Ergänzend ist auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. Q.___ vom 26. November 2020 und 27. Mai 2021 (IV-act. 164 und 179) zu verweisen. Nach dem Gesagten vermag das Gutachten der GA eins GmbH zu überzeugen und die Anforderungen an ein beweiskräftiges polydisziplinäres Gutachten zu erfüllen.
Im Weiteren ist auf die Einwände und Kritik der Beschwerdeführerin bzw. der medizinischen Fachpersonen, dem Psychotherapeuten L.___ und dem Hausarzt Dr. C.___, einzugehen.
Im Bericht vom 13. Februar 2021 (act. G 1.3) kritisierte Psychotherapeut L., dass das psychiatrische Teilgutachten durch seine Oberflächlichkeit auffalle. Im Befund werde kaum auf den Aspekt der Störungen der Affektivität eingegangen. Zudem fehle es an einer Auseinandersetzung mit früheren (Verdachts-)Diagnosen. Im Bericht vom 15. März 2021 (act. G 1.4) erläuterte der Psychotherapeut die Voraussetzungen für die von ihm in Aussicht gestellte Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 8 Stunden pro Tag. So bedürfe es einer Verbesserung der körperlichen Situation. Zudem treffe die Arbeitsfähigkeitssteigerung nur für psychisch wenig belastende Tätigkeiten zu (act. G 1.4). Im Arztbericht vom 22. Februar 2021 (act. G 1.5) äusserte Dr. C. Kritik am polydisziplinären Gutachten der GA eins GmbH. So könnten zwar die einzelnen Teilgutachten nachvollzogen werden, jedoch nicht die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, denn es sei der Beschwerdeführerin nicht möglich, längere Zeit zu sitzen. Dies verunmögliche eine berufliche Tätigkeit auch für leichtere körperliche Belastungen wie zum Beispiel als Telefonistin. Hinzu kämen die körperlichen Leistungseinschränkungen beim Tragen von Lasten sowie eine leichtgradige Einschränkung der rechten Hand. Im Weiteren erachtete Dr. C.___ angesichts der vorliegenden Beschwerden eine rheumatologische Begutachtung als angezeigt.
In den Stellungnahmen vom 27. Mai 2021 (IV-act. 179) und 18. Januar 2022 (act. G 15.1) äusserte sich RAD-Ärztin Dr. Q.___ zur fehlenden rheumatologischen Begutachtung. Es sei darauf verzichtet worden sei, weil es sich bei der Nervus radialis superficialis-Problematik nicht um ein chronisches entzündliches Leiden handle. Auch habe die Beschwerdeführerin nicht gegen die geplanten Begutachtungsdisziplinen opponiert. Im Weiteren erklärte sie, dass Dr. C.___ keine neuen medizinischen Aspekte genannt habe, welche weitere Abklärungen bedingen würden. Zur Kritik von Psychotherapeut L.___ erklärte die RAD-Ärztin, dass bei der psychiatrischen Begutachtung die Schmerzproblematik vordergründig gewesen sei und nicht das psychische Beschwerdebild. Bereits bei der früheren Begutachtung im Jahr 2005 sei auf die Entwicklung einer Somatisierung der chronischen Schmerzproblematik hingewiesen worden. Der Psychotherapeut habe auch keine neuen medizinischen Aspekte genannt. Es handle sich somit ebenfalls nur um eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts. Deshalb könne weiterhin auf die gutachterlichen Einschätzungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils abgestellt werden.
Die psychiatrische Diagnosestellung von Dr. W.___ beruht vorrangig auf der zum Untersuchungszeitpunkt vorgefundenen Lage. Wie in Erwägung 2.3.4 ausgeführt, sind die Würdigung der Befunde, die Diagnosestellung wie auch die Arbeitsfähigkeitseinschätzung nie ermessensfrei. Trotzdem räumt die bundesgerichtliche Rechtsprechung Gutachten einen Vorrang gegenüber anderen ärztlichen Berichten ein, zumindest solange als nicht objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorliegen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben waren und die geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen (vgl. Erwägung 2.3.3). Solche konkreten Fehler sind im psychiatrischen Teilgutachten nicht ersichtlich. Die gegenüber dem behandelnden Psychotherapeuten L.___ abweichende Beurteilung des psychiatrischen Gutachters erscheint mit Blick auf die gutachterlich erhobenen Befunde als nachvollziehbar und überzeugend (vgl. dazu die Stellungnahmen des RAD vom 27. Mai 2021 [IV-act. 179] und 18. Januar 2022 [act. G 15.1]). Das Gutachten beinhaltet in Anbetracht der zu würdigenden psychiatrischen Leiden auch die nach neuer Rechtsprechung für sämtliche psychiatrischen Diagnosen erforderlichen Indikatoren des strukturierten Beweisverfahrens zumindest in einem ausreichenden Masse. Die diesbezüglich erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin bzw. die vom behandelnden Psychotherapeuten angebrachte Kritik sind insofern unbegründet, als kein Bedarf an weitergehenden psychiatrischen Abklärungen besteht. Hinsichtlich der Forderung der Beschwerdeführerin und auch des Hausarztes Dr. C.___, ein rheumatologisches Gutachten einzuholen, zeigt sich wie in Erwägung 2.5.6 ausgeführt, dass in den vorliegenden Teilgutachten die rheumatologischen Aspekte genügend berücksichtigt wurden und von einem medizinisch ausreichend geklärten Sachverhalt ausgegangen werden kann. So ist denn auch nicht ersichtlich, welchen zusätzlichen Nutzen eine rheumatologische Begutachtung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bringen würde, weshalb darauf zu verzichten ist. Nicht zu beanstanden ist, dass im interdisziplinären Konsens keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erhoben wurde, denn entsprechende Beeinträchtigungen konnten in den einzelnen Begutachtungsdisziplinen ebenso nicht ermittelt werden. Zudem wurden bereits bei der früheren polydisziplinären Begutachtung (vgl. Gutachten vom 3. Juni 2005, IV-act. 43) der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit von den Gutachtern im Vergleich zu den behandelnden Ärzten als weniger schwerwiegend eingestuft. Schliesslich ergibt sich aus der Aktenlage nicht, dass sich die Arbeitsfähigkeit insbesondere in quantitativer Hinsicht bezogen auf eine leidensangepasste Tätigkeit seit der ersten Begutachtung wesentlich verschlechtert hätte.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt per Verfügungszeitpunkt rechtsgenüglich abgeklärt war. In Übereinstimmung mit dem RAD (vgl. IV-act. 179 und act. G 15.1) ist auf das Ergebnis der Begutachtung durch die GA eins GmbH vom 26. Oktober 2020 (IV-act. 163) und dabei insbesondere auf die Befunderhebung, die Diagnosestellung und die Arbeitsfähigkeitsschätzung für leidensangepasste Tätigkeiten abzustellen. Folglich ist von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin (Telefonistin) im Callcenter sowie für jede ähnlich gelagerte Tätigkeit ohne körperlich schwere und andauernd mittelschwere Arbeiten (vgl. IV-act. 163-12 f.) auszugehen.
Nach dem Gesagten erübrigen sich die von der Beschwerdeführerin erwünschten weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. act. G 1-2 Ziff. 4 und 5 und G 13.2-2).
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG und Art. 28a Abs. 1 IVG). Da vorliegend ein vor dem 1. Januar 2022 beginnender Rentenanspruch im Streit liegt, finden die am gleichen Tag in Kraft getretenen Anpassungen im IVG sowie in der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) keine Anwendung (siehe das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9100 ff.). Nach dem bis 31. Dezember 2021 gültigen Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist.
Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, dass eine (Rest-)Arbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar sei (vgl. act. G 13.2-7), so dass ihr eine ganze Rente auszurichten sei (act. G 1-8). Begründet wird dies insbesondere mit den erheblichen gesundheitsbedingten Einschränkungen, die bei einer leidensangepassten Tätigkeit zu beachten seien. Genannt wurden insbesondere die Unmöglichkeit, länger sitzen oder stehen zu können (vgl. act. G 1-6, G 13.2-6, G 13.2-8), die benötigte Flexibilität hinsichtlich der Arbeitseinteilung/Arbeitszeitgestaltung (act. G 13.2-7) und die öfters zu erwartenden krankheitsbedingten Absenzen (act. G 1-8, G 13.2-7). Die bisherige Tätigkeit als Callcenter-Agentin sei denn auch nicht optimal leidensadaptiert, da diese im Sitzen und in monotoner Haltung ausgeübt werden müsse und in psychischer Hinsicht belastend sei (IV-act. 1-7, 13-7). Hierzu ist anzumerken, dass die Einschränkungen in somatischer, orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht das Spektrum der in Frage kommenden Hilfsarbeitertätigkeiten zwar einschränken, denn Tätigkeiten, welche mit erheblicher körperlicher Arbeit verbunden sind oder keine Wechselbelastungen (Positionswechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen) zulassen, sind nicht geeignet. Trotzdem dürfte es noch genügend zumutbare Tätigkeiten bspw. im Dienstleistungs-/Administrativsektor oder im Bereich von Überwachungs-/kontrollarbeiten geben (vgl. dazu den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2021, IV 2020/100, E. 4). Den Einwänden hinsichtlich der Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit als Callcenter-Agentin könnte bspw. mit einem in der Höhe verstellbaren Arbeitsplatz, welcher abwechselnd stehendes und sitzendes Arbeiten ermöglicht, Rechnung getragen werden. Dem Einwand, dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit nicht mehr gearbeitet habe, ist zu entgegnen, dass es ihr bisher immer gelang, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden und dies selbst in unterschiedlichen Tätigkeitsgebieten. Die orthopädisch und psychiatrisch bedingten qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nehmen zudem nicht ein derart aussergewöhnliches Ausmass an, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr mit zumutbaren Stellen gerechnet werden kann. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über zumindest grundlegende kaufmännische Kenntnisse (Handelsschulausbildung, vgl. IV-act. 163-31), so dass auch einfachere Bürotätigkeiten durchaus in Betracht zu ziehen sind. Anzumerken ist, dass das Bundesgericht sehr restriktiv hinsichtlich der Unverwertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit selbst bei fortgeschrittenem Alter ist (vgl. dazu die Ausführungen zur höchstrichterlichen Praxis im Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. März 2022, IV 2021/75, E. 4.2.3). Die Voraussetzungen für eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sind vorliegend nicht erfüllt. Infolgedessen kann nicht von einer objektiven Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden.
Mit Blick auf die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin kann gesagt werden, dass sie fast ihr ganzes Erwerbsleben lang ein Einkommen erzielte, das unter dem vom Bundesamt für Statistik ermittelten Medianlohn für Hilfsarbeiterinnen lag. Dieses betrug im Jahr 2016 Fr. 54'581.-. Die Beschwerdeführerin erzielte als Callcenter-Agentin im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 26'816.- (IV-act. 57-9, 123-1) bei einem Stundenlohn von Fr. 23.78 (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung; IV-act. 57-5). Gemäss dem Bundesamt für Statistik lag die Normalarbeitszeit im Jahr 2016 für Frauen bei 1'907 Stunden. Bei einem Vollzeitpensum hätte die Beschwerdeführerin somit ein Einkommen von Fr. 45'348.- erzielt. Die Einkommen der nachfolgenden Jahre können, da diese bedingt durch die lange Arbeitsunfähigkeit und die Arbeitsvertragsauflösung per 31. Mai 2018 nicht hinreichend verlässlich sind, nicht zur Ermittlung des Erwerbspotentials ohne Behinderung verwendet werden. Ein über dem Hilfsarbeiterinnen-Lohnniveau liegendes Erwerbspotential ist aber jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich bewiesen. Da vor diesem Hintergrund und bei voller Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit selbst bei Gewährung eines Tabellenlohnabzugs (welcher aber offenkundig deutlich unter dem maximal zulässigen von 25 % bleiben müsste) kein rentenbegründender Mindestinvaliditätsgrad von 40 % erreicht wird, kann eine genaue Invaliditätsbemessung unterbleiben.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Gerichtskosten von Fr. 600.- erscheinen in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Die vollständig unterliegende Beschwerdeführerin hat die gesamten Gerichtskosten von Fr. 600.- zu tragen. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege (act. G 7) ist sie von der Bezahlung zu befreien.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.- bis Fr. 15'000.-. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle (vgl. etwa den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Februar 2022, IV 2021/18, E. 7.3) eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Indessen ist diese um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin pauschal mit Fr. 3'200.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Auf das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Einwandverfahren (act. G 1-2 Ziff. 3) ist, da die Beschwerdegegnerin über das diesbezügliche Gesuch der Beschwerdeführerin im Einwand vom 31. März 2021 (IV-act. 177-2 Ziff. 3) nach vorliegendem Aktenstand noch nicht entschieden hat (vgl. Verfügung vom 27. Mai 2021, IV-act. 178), nicht einzutreten (zu den diesbezüglichen Gewährungsvoraussetzungen vgl. den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Januar 2021, IV 2018/379, E. 5).
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Da der Gerichtsschreiber verhindert ist, wird der Entscheid für diesen stellvertretend von einem mitwirkenden Richter unterzeichnet (Art. 39ter Abs. 2 VRP).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP