Entscheid vom 28. März 2022
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Christiane Gallati Schneider und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Marsha Karas
Geschäftsnr.
IV 2021/12
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Tanja Strauch-Frei, Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten SG,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Am 1. Januar 2022 sind mit der Revision zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und der dazugehörenden Verordnung (IVV; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 1. Dezember 2020) eingetretenen Sachverhalt abstellt, sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen materiellen Bestimmungen anwendbar (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen).
Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] umschreibt Invalidität als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch die gesundheitliche Beeinträchtigung verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen; BGE 141 V 14 E. 6.3.1). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; BGE 125 V 353 E. 3b/bb).
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
Der Konsensbeurteilung des medexperts Gutachtens lässt sich entnehmen, dass sich beim Beschwerdeführer eine langjährige chronische Schmerzsymptomatik zeige und eine Gangstörung des rechten Beins im Vordergrund stehe, die überwiegend als Unfallfolge angesehen werden könne. Funktionell zeige sich eine Gang- bzw. Bewegungsstörung in der rechten unteren Extremität, die im Verlauf zu einer Überbelastung des linken Beines geführt hätte, sodass von einer reduzierten körperlichen Belastbarkeit insbesondere für stehende Aktivitäten ausgegangen werde. Die leichtgradige Rotationsfehlstellung des Mittelfingers werde vom Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als störend empfunden und stelle somit eine leichtgradige Funktionseinschränkung der rechten Hand dar. Zudem bestünden langjährige chronifizierte Schmerzen, die sich auch psychisch als Belastung zeigen und mit einer mässigen bis erheblichen Beeinträchtigung der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie der Proaktivität und Spontanität, einer mässigen Beeinträchtigung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit und einer leicht bis mässigen Beeinträchtigung der Mobilitäts- und Verkehrsfähigkeit einhergehen würden. Kognitive Funktionseinschränkungen hätten sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit plausibel zur aktuellen beruflichen Tätigkeit bzw. abschliessend beurteilbar gezeigt (IV-act. 186-6 f.). Im Rahmen der aktuellen Begutachtung hätten sich beim Beschwerdeführer Aspekte für eine nichtauthentische Beschwerdeschilderung sowie für eine teils eingeschränkte Kooperation bzw. Motivation aus psychiatrischer Sicht und insbesondere während der neuropsychologischen Begutachtung gezeigt, die aus gutachterlicher Sicht bewusstseinsnah imponierten und teilweise im Rahmen der Begutachtung überwunden hätte werden können (IV-act. 189-7). In der bisherigen Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen infolge der Schmerzsymptomatik und der vorwiegend stehenden Tätigkeit (IV-act. 189-8). In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (ohne zeitliche Einschränkung) aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit der rechten unteren Extremität infolge der posttraumatischen Läsionen und den chronifizierten Schmerzen. Die Gutachter wiesen darauf hin, dass die unfallabhängigen Schädigungen von 30 % als Suva-Leistungen verbleiben würden, und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden seien (IV-act. 189-8).
Aus der Konsensbeurteilung des bidisziplinären Gutachtens der SMAB geht hervor, dass die Gutachter keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnten. Es bestehe aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Leistungsfähigkeit sei durch nicht kardiale Leiden, konstitutionelle Aspekte und Dekonditionierung sowie aus mangelnder Compliance beeinträchtigt. Die Einschränkungen der Leistungsfähigkeit und die langsame Gehgeschwindigkeit seien aus pneumologischer Sicht mit den erhobenen Befunden und im Langzeitverlauf (bei Angabe von regelmässigem Training) diskrepant. Die angegebene Anstrengungsdyspnoe hätte in den Untersuchungen nicht wirklich abgebildet werden können. Es fände sich zwar eine alveoläre Hyperventilation (auch unter Belastung), dies habe aber wahrscheinlich messtechnische Gründe. Die Verhaltensbeobachtung und die Resultate der Messung würden eine stark verminderte Mitarbeit zeigen. Mit Abschluss der Rehabilitation im Mai 2019 und der Beendigung der Sauerstofftherapie sei der Vorzustand wieder erreicht worden. Spätestens seit der pneumologischen Untersuchung und Echokardiographie im Oktober 2019 sei wieder von der bisherigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-act. 259-9 f.). Die kardiologische Belastungsuntersuchung sei bei vorzeitigem Abbruch durch den Beschwerdeführer nicht verwertbar, objektivierbar seien eine Belastungsdyspnoe und sichtliche Bein- und Rückenschmerzen (IV-act. 259-61). Die Mitarbeit bei der Lungenfunktionstestung und beim Belastungsversuch sei ungenügend gewesen (IV-act. 259-81). Es bestehe keine Leistungsbegrenzung durch kardiale, pulmonale Ursachen bei fehlender Ausschöpfung der Atemreserven (IV-act. 259-83). Die fehlende Mitarbeit bei den Untersuchungen sei schwierig zu interpretieren. Die sehr schwankenden Untersuchungswerte würden aufzeigen, dass mehr möglich wäre und nicht einfach medikamentöse oder somatische Veränderungen als Gründe vorliegen würden (IV-act. 259-84).
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Einnahme der zahlreichen Schmerzmedikamente bei der Schätzung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen sei. Die Konzentrationsfähigkeit und die Aufmerksamkeit seien deswegen und infolge der neuropathischen Schmerzen erheblich herabgesetzt (act. G 1, Kap. III Rz. 11). Bestritten werde zudem, dass keine ausgeprägten kognitiven Defizite vorliegen würden (act. G 7, Kap. III Rz. 4).
Den Gutachtern lag jeweils der aktuelle Medikamentenplan des Beschwerdeführers vor und fand Eingang in die jeweiligen Gutachten (vgl. IV-act. 189-15, 189-33, 189-44, 189-60, 259-61 f.). Der psychiatrische Gutachter hielt fest, dass aktuell und im Gegensatz zum früheren PMEDA Gutachten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Opioidabhängigkeit ausgegangen werden könne. Gegenwärtig sei von einer Störung durch Opioide in Form eines schädlichen Gebrauchs auszugehen, da kognitive Defizite durch den Opioid-Gebrauch mitbedingt erschienen. Dies obwohl der Medikamentenspiegel mit dem aktuell in der neuropsychologischen Testung gezeigten Ausmass nicht korreliere, da der Spiegel bzw. die Dosierung im niedrigen therapeutischen Rahmen lägen, sodass ausgeprägte kognitive Störungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartet werden können (IV-act. 189-23). Der Störung mass der Gutachter keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (IV-act. 189). Er hielt weiter fest, dass sich in der Untersuchung objektiv keine Anhaltspunkte für eine Konzentrationsstörung und eine reduzierte Konzentrationsleistung, Gedächtnisstörung oder Merkfähigkeitsprobleme ergeben hätten (IV-act. 189-19). Die aktuell gezeigte Leistungsfähigkeit in der Untersuchung entspreche einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung (IV-act. 189-20). Gemäss der neuropsychologischen Gutachterin, verhalte sich der Beschwerdeführer insgesamt im Kommunikationsverhalten extrem auffallend und situationsunangemessen (IV-act. 190-4). Bei der Anamnese und in der Kommunikation während der Testung habe sich der Beschwerdeführer nur sehr begrenzt kooperativ gezeigt, während der Testung hingegen habe er kooperativ mitgearbeitet. Aus neuropsychologischer Sicht werde nach einer Symptomvalidierung davon ausgegangen, dass die Testbefunde die aktuelle Leistungsfähigkeit des Versicherten wiedergeben würden (IV-act. 190-5). Die Testergebnisse seien aber nicht abschliessend bewertbar infolge der verminderten Kooperation in der Kommunikation. Vor dem Hintergrund des in der Begutachtung präsentierten Verhaltens sei es aus neuropsychologischer Sicht nicht zu erklären, wie der Beschwerdeführer dennoch in der Lage sei, seit Jahren in der freien Wirtschaft zu arbeiten (IV-act. 190-6). Der psychiatrische Gutachter erachtete die neuropsychologischen Testbefunde zusammenfassend als die aktuelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich wiedergebend, da diese eine Diskrepanz zum Alltag bzw. zur aktuellen beruflichen Tätigkeiten aufweisen würde (IV-act. 189-22). Im neurologischen Gutachten gab der Beschwerdeführer an, dass es manchmal zu zwei bis drei Tage dauernden Zuständen komme, in denen er ins Grübeln gerate und dann nichts mehr gehe, ansonsten sei die Konzentration allgemein wieder gut (IV-act. 189-32). In der späteren Exploration äusserte er betreffend das arbeitsbezogene Beschwerdebild, dass er nach der Arbeit jeweils sehr erschöpft sei und wenn er länger arbeiten würde, käme es zu Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen. Auch in der Freizeit würden solche Konzentrationsstörungen auftreten (IV-act. 189-34). Während der neurologischen Begutachtung hätten sich keine Hinweise für Müdigkeit, rasche Ermüdbarkeit und keine Fluktuation der Vigilanz beobachten lassen. Die Aufmerksamkeit und Konzentration habe klinisch der nach dem biografischen Hintergrund zu erwartenden Kapazität entsprochen (IV-act. 189-36). In der neurologischen Untersuchung hätten sich auch keine Hinweise betreffend eine Konzentrationsstörung oder anderweitige mnestische Problematik gezeigt. Möglicherweise bestehe eine medikamentöse Komponente bei Opiateinnahme (IV-act. 189-38). Der orthopädische Gutachter hielt fest, dass die Leistungsminderung mit beklagter Konzentrationsstörung und schneller Erschöpfbarkeit bei der bisherigen Akkordarbeit nachvollziehbar sei (IV-act. 189-54).
Die Medikamenteneinnahme aufgrund der Schmerzsymptomatik und die beklagte Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit sind nach dem Gesagten bei der Schätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. So wurde der chronischen Schmerzstörung Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen und festgehalten, dass kognitive Einschränkungen bei einer Opioid-Medikation und der Schmerzsymptomatik als möglich erachtet würden. Während der Exploration konnten die Gutachter keine Einschränkungen der Konzentration und Aufmerksamkeit feststellen (vgl. E. 2.4.1 vorstehend). Das Gutachten bezieht sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik (unter Hinweis auf Ziff. 4.3 zweiter Absatz des Gutachtens der medexperts, IV-act. 189-7) betreffend die kognitiven Funktionseinbussen nicht nur auf den aktuellen Arbeitsplatz. Die Gutachter hielten lediglich fest, dass die kognitiven Funktionseinschränkungen nicht abschliessend hätten beurteilt werden können und anhand der aktuellen beruflichen Tätigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als plausibel erscheinen würden (vgl. IV-act. 189-7). Unter der Konsistenzprüfung hielten die Gutachter weiter fest, dass sich beim Beschwerdeführer Aspekte für eine nicht-authentische Beschwerdeschilderung sowie eine teils eingeschränkte Kooperation bzw. Motivation gezeigt hätten, die aus gutachterlicher Sicht bewusstseinsnahe imponierten und im Rahmen der Begutachtung teilweise hätten überwunden werden können (IV-act. 189-7). Die vom Beschwerdeführer nach der Begutachtung beklagten Konzentrationseinschränkungen (vgl. IV-act. 187) waren durch die Gutachter nach dem Gesagten nicht objektivierbar.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass das Gutachten der medexperts keine taugliche Grundlage für die Beurteilung bilde, welche Tätigkeiten ihm noch zumutbar seien (act. G 1, Kap. III Rz. 9).
Aufgabe der Arztperson ist es, den Gesundheitszustand festzustellen und sich dazu zu äussern, in welchem Umfang sowie bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist und welche Arbeitsleistungen ihr noch zugemutet werden können (vgl. E. 1.5 vorstehend). Die Arztperson soll mithin Aussagen treffen, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei sie sich vor allem zu jenen Funktionen äussert, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehende Arbeitsmöglichkeit wesentlich sind. Aufgrund dieses Anforderungsprofils hat anschliessend die Berufsberatung zu sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten des Versicherten in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt erforderlich sind (BGE 140 V 193 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2013, 8C_545/2012, E. 3.2.1). Ein medizinisches Anforderungsprofil trägt naturgemäss nur den funktionellen Beeinträchtigungen Rechnung; die weiterführende Frage nach der berufspraktischen Umsetzbarkeit wird hierdurch nicht berührt (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2009, 9C_141/2009, E. 2.3.1).
Gemäss der Konsensbeurteilung der medexperts-Gutachter komme als adaptierte Tätigkeit eine wechselbelastende Tätigkeit ohne längeres Gehen, ohne regelhaftes Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder unebenem Gelände sowie mit Möglichkeiten für eine niederschwellige Pausengestaltung während der Arbeitszeit, sowie mit wenig zeitlichem Druck und in einem geduldigen, wertschätzenden Umfeld ohne emotional sehr fordernde Kommunikationsaufgaben in Frage (IV-act. 189-8). Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer adaptierten überwiegend sitzenden Tätigkeit ohne regelmässige lange Gehstrecken, ohne Besteigen von Treppen, Leitern oder Gerüsten ausgehend von einem Vollpensum aufgrund der chronifizierten Schmerzen und unter Berücksichtigung des Leistungsprofils zu 80 % arbeitsfähig (IV-act. 189-51). Es werde dabei von einer Verlangsamung und einem vermehrten Pausenbedarf von ca. 1 Stunde pro Tag aufgrund der chronifizierten Schmerzen ausgegangen (IV-act. 189-55).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist für die Evaluation von konkret geeigneten, leidensangepassten Tätigkeiten die Beschwerdegegnerin zuständig, die dazu allenfalls Fachpersonen wie Berufsberater beizuziehen hat, und nicht die Gutachterstelle, welche in erster Linie die Bestimmung der körperlich-funktionellen Belastbarkeitsgrenze obliegt (vgl. E. 2.5.1 vorstehend). Die Ausführungen im polydisziplinären Gutachten und das durch die medexperts Gutachter definierte Anforderungsprofil ermöglichen es, die Frage nach zumutbaren Verweistätigkeiten zu beantworten. So lässt sich den verschiedenen Gutachten entnehmen, dass der Beschwerdeführer aktuell im Akkord arbeitet (vgl. IV-act. 189-16, 189-45, 189-52, 189-54). Aus orthopädischer Sicht bestehe eine Verlangsamung und ein vermehrter Pausenbedarf aufgrund der chronifizierten Schmerzen (IV-act. 189-55). Vor diesem Hintergrund ist die im Anforderungsprofil festgehaltene Tätigkeit ohne zeitlichen Druck so zu verstehen, dass eine Akkordarbeit nicht leidensangepasst wäre und dem Beschwerdeführer für die Erledigung der Arbeit genügend Zeit zur Verfügung stehen sollte. Betreffend die Anforderung "ohne emotional sehr fordernde Kommunikationsaufgaben" lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass im Rahmen der neuropsychologischen Testung Verhaltensauffälligkeiten in Form einer sehr deutlich verminderten Kommunikation aufgetreten seien (IV-act. 189-19, 190-4). Der psychiatrische Gutachter hielt fest, dass sich das schwankende affektive Zustandsbild des Versicherten von euthym bis dysphor gereizt, sowie verbittert und enttäuscht als auffällig zeige (IV-act. 189-22). Daraus lässt sich schliessen, dass dem Beschwerdeführer Tätigkeiten, welche ein hohes Mass an Kommunikation abverlangen, nicht zumutbar sind.
Da das Leistungsbegehren berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 (IV-act. 134) abgewiesen worden war, hatte die Beschwerdegegnerin einzig den Rentenanspruch zu beurteilen, ohne dass sie noch Abklärungen treffen musste, ob und wie die medizinisch ausgewiesene Arbeitsfähigkeit erwerblich umgesetzt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. Juli 2012, 8C_438/2011, E. 4.3). Nach der Rechtsprechung kann über den Rentenanspruch befunden werden, wenn er unabhängig von einer allfälligen Eingliederungsberechtigung mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades abzulehnen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Februar 2018, 8C_682/2014, E. 2 mit Hinweis). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. act. G 7, Kap. III Rz. 3) hat sich die Beschwerdegegnerin sowohl in der Verfügung (IV-act. 276) als auch in der Beschwerdeantwort (act. G 4, Rz. 10) zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geäussert und die Bemessung des Invaliditätsgrads nicht einzig auf die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung beschränkt. Auf die Verwertbarkeit ist in den nachfolgenden Erwägungen (siehe E. 3) einzugehen. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, erneut ein Gesuch um berufliche Massnahmen zu stellen.
Der Beschwerdeführer bestreitet zudem, dass der psychiatrische Gutachter keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte.
Der psychiatrische Gutachter führt an, dass die im Bericht vom 2. März 2007 (IV-act. 25-7) gestellte Diagnose der dissoziativen Bewegungsstörung aus gutachterlicher Sicht nicht hergeleitet imponiere und somit retrospektiv und auch aktuell aufgrund der pathophysiologischen (somatischen) Unfallfolgen nicht vollumfänglich nachvollzogen werden könne. Die mit Bericht vom 15. Juli 2015 der Klinik für Psychosomatik KSSG (IV-act. 56-43) angeführte Anpassungsstörung (Verbitterungsstörung), die posttraumatische Belastungsstörung und eine schwere chronifizierte depressive Störung sowie ein chronifiziertes multifokales Schmerzsyndrom seien aus gutachterlicher Sicht nicht genügend hergeleitet und nicht vollumfänglich nachvollziehbar. Insbesondere betreffend die posttraumatische Belastungsstörung sei das zeitliche Element klar überschritten, da Symptome, die für eine solche Störung sprechen würden, in der Regel innert sechs Monaten nach dem Ereignis auftreten würden. Die in früheren Berichten beschriebene Verbitterung sei anhand der aktuellen Begutachtung nachvollziehbar. Die Diagnose einer posttraumatischen Verbitterungsstörung sei aktuell in der Fachwelt kontrovers diskutiert und nicht explizit im ICD-10 Diagnosesystem aufgeführt, sodass ihr versicherungsmedizinisch keine Relevanz zukomme. Bei der Diagnose der schweren chronifizierten depressiven Störung beeindrucke aus gutachterlicher Sicht das hohe Funktionsniveau des Beschwerdeführers, welches das Vorliegen einer solch schweren Störung ausschliesse. Die Diagnose werde in einem vier Monate später erstellten Bericht der Kliniken C.___ (vgl. IV-act. 56-3) nicht mehr aufgeführt (IV-act. 189-21). Bei der von den Ärzten der Psychosomatik C.___ im Bericht vom 23. November 2015 (vgl. IV-act. 237) gestellten Diagnose der anhaltenden affektiven Störung handle es sich um eine Diagnose ohne operationalisierte Diagnosekriterien, sodass die Diagnosestellung gutachterlich nicht nachvollzogen werden könne, insbesondere auch nicht im Vergleich zu Vordiagnosen anderer Behandler. Zudem fänden sich in diesem Bericht auch Hinweise auf schwer traumatische Erfahrungen während des geleisteten Militärdienstes, welche aber in der hiesigen sowie der PMEDA Begutachtung auf Nachfrage nicht bestätigt worden seien (IV-act. 189-22). Bei der aktuellen Begutachtung lasse sich kein klinisch / psychopathologisch ausgeprägtes depressives Zustandsbild bzw. eine Symptomatik für die Diagnose einer depressiven Störung oder Episode finden unter einer antidepressiven Medikation mit aktuell laborchemisch nachgewiesenem therapeutischem Spiegel. Auffällig zeige sich jedoch das schwankende Zustandsbild von euthym bis dysphor gereizt, sowie verbittert und enttäuscht, das sich auch in anderen aktuellen Begutachtungssituationen ähnlich zeige. Dies lasse sich durch den bisherigen Krankheitsverlauf mit Kränkungen, Enttäuschungen und der Schmerzsituation erklären (IV-act. 189-22). Die Aspekte für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren seien erfüllt (IV-act. 189-23). Hinsichtlich der Persönlichkeit zeigten sich anhand der Lebensgeschichte keine Indizien für eine spezifische oder kombinierte Persönlichkeitsstörung, auch eine sonstige andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom zeige sich nicht (IV-act. 189-23). Für eine hirnorganische Erkrankung würden sich ebenfalls keine objektivierbaren Anhaltspunkte feststellen lassen (IV-act. 189-23 f.). Der Gutachter mass der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei. Aus psychiatrischer Sicht hätten sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zahlreiche Aspekte ergeben, die für eine nicht-authentische Beschwerdeschilderung beim Beschwerdeführer sprechen würden (IV-act. 189-27).
Der psychiatrische Gutachter legt begründet und nachvollziehbar dar, weshalb er die von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen nicht bestätigen konnte. Er zeigte klar auf, dass die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber auch eine gewisse Belastung darstellt, da diese nicht optimal leidensadaptiert sei (vgl. IV-act. 189-25). Der Beschwerdeführer konnte keine konkreten Indizien aufzeigen, welche gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gutachtens sprechen. Vielmehr geht aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters der Kliniken C.___ vom 24. September 2019 hervor, dass bis anhin aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist und bei der letzten Kontrolle am 12. September 2019 eigen- und fremdanamnetisch eine unveränderte bzw. stabile psychische Verfassung festgestellt worden sei. Aus psychiatrischer Sicht (unter Ausblendung der somatischen Probleme) bestehe eine marginal eingeschränkte Leistungsfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit (IV-act. 237-17 ff.). Dieser Einschränkung wurde im Gutachten der medexperts im Anforderungsprofil Rechnung getragen (vgl. E. 2.5.2 vorstehend).
Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Gutachter der medexperts die unfallabhängige Schädigung von 30 % bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt hätten. Die Beschwerdegegnerin hätte die Einschränkungen aufgrund der unfallabhängigen Schädigung von 30 % und jene aufgrund der 20%igen krankheitsbedingten Schädigung addieren müssen, sodass von einem Invaliditätsgrad von 50 % auszugehen sei (act. G 1, Kap. III Rz. 14).
Grundsätzlich besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung (BGE 133 V 549 E. 6; Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2021, 8C_729/2020, E. 7.1).
Wie sich der Verfügung der Unfallversicherung vom 22. Juni 2018 entnehmen lässt, anerkennt diese eine Erwerbsunfähigkeit sowie eine Integritätseinbusse in der Höhe von jeweils 30 %. Die Erwerbseinbusse berechnete die Suva unter Einbezug des ohne erlittenen Unfall erzielten Erwerbseinkommens beim bisherigen Arbeitgeber und anhand der Tabellenlöhne im Kompetenzniveau 1 unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 15 % (Fremdakten 15). Die Gutachter erklärten in ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2019 demnach zutreffend, dass die "unfallabhängige Schädigung von 30 %" keine ärztliche oder versicherungsmedizinische Arbeitsunfähigkeitsschätzung darstelle (vgl. IV-act. 206-1), weshalb die Berücksichtigung dieses Wertes ohnehin ausser Betracht fällt. Eine Addition der Prozentwerte steht jedoch auch deshalb ausser Frage, weil die Ermittlung der invalidenrechtlichen Einschränkung durch die IV-Stelle die aktuell verbleibende bzw. andauernde unfallbedingte Einschränkung ohnehin notwendigerweise mitumfasst.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gutachten der medexperts und der SMAB auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die beklagten Leiden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtend sind sowie überzeugende Schlussfolgerungen enthalten. Der Beschwerdeführer bringt keine objektiven Gegebenheiten vor, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Somit kann auf das polydisziplinäre Gutachten der medexperts und das bidisziplinäre Gutachten der SMAB abgestellt werden und die darin festgehaltene 80%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit Grundlage der Rentenprüfung bilden.
Nach dem im Gebiet des Sozialversicherungsrechts allgemein geltenden Grundsatz der Schadenminderungspflicht hat die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 2019, 9C_305/2019, E. 5.2.1 mit Hinweisen).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 16 ATSG) zu ermitteln. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1). Er ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273 E. 4b). Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zumutbar sind (Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2012, 9C_910/2011, E. 3.1). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1). Je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2006, U 42/06, E. 3.2.3 am Ende). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2020, 8C_433/2020, E. 7.2 mit Hinweis). Von einer Arbeitsgelegenheit kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts vom 6. Juli 2017, 9C_253/2017, E. 2.2.1 mit Hinweis, und 26. Juni 2018, 8C_133/2018, E. 2.2.1).
Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, ein Stellenwechsel sei ihm aufgrund der langjährigen Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber, des eigens für ihn eingerichteten Sonderarbeitsplatzes sowie aufgrund der Nähe des Wohnortes zu seinem Arbeitsort nicht zumutbar, kann ihm nicht gefolgt werden. Eine Beschränkung der zumutbaren Erwerbsangelegenheit auf den bisher oder am bisherigen Wohnsitz ausgeübten Berufs verträgt sich nicht mit dem Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nach Art. 16 ATSG (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux (Hrsg.), Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Art. 28a N 137). Es geht nicht darum, das verbliebene Leistungsvermögen an einer konkreten Stelle zu verwerten, sondern auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf dem ein breiter Fächer an verschiedenen Arbeitsstellen zur Verfügung steht. Wie sich aus den Akten ergibt, hat sich der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers seit der Eingliederung nach dem Unfall ungefähr im Jahr 2015 zudem geändert. So könne er nur noch zu 10 % sitzen (vorher ca. 50 %) und die wöchentliche Arbeitszeit habe sich von 41.3 auf 45 Stunden erhöht (IV-act. 56-40, 56-48). Nach eigenen Angaben sei die Arbeit strenger geworden, da sein Pensum von acht auf zwölf Z.___ pro Zeiteinheit gesteigert worden sei (IV-act. 186-16). Es ist somit aufgrund der Aktenlage fraglich, ob am bisherigen Arbeitsplatz überhaupt noch ein eigens für ihn eingerichteter Sonderarbeitsplatz besteht, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht (act. G 1, Kap. III. Rz. II). Entsprechend halten auch die Gutachter fest, dass die vorwiegend stehende Tätigkeit am angestammten Arbeitsplatz nicht optimal leidensadaptiert erscheine und somit eine zusätzliche Belastung darstelle (IV-act. 189-7, 189-25). Auch mit dem Hinweis auf einen wesentlichen Ressourcenverlust bei Aufgabe der bisherigen Tätigkeit kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die gutachterlich als Ressource genannte Tätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bezieht sich auf die persönlichen Ressourcen, welche der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Einschränkung besitzt und der Auswirkung auf die Schätzung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens beigemessen wird. Es geht mithin um die Fähigkeit, sich weiterhin in einem Arbeitsverhältnis zu behaupten und nicht, wie vom Beschwerdeführer angenommen, um die konkrete Tätigkeit bei diesem Arbeitgeber. Der Beschwerdeführer ist in quantitativer Hinsicht bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in leidensangepasster Tätigkeit nur leicht eingeschränkt. In qualitativer Hinsicht kann er wechselbelastende Tätigkeiten ohne längeres Gehen, ohne regelhaftes Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder unebenem Gelände ausführen, wobei die Möglichkeit einer niederschwelligen Pausengestaltung während der Arbeitszeit, wenig zeitlicher Druck und ein geduldiges, wertschätzendes Umfeld ohne emotional sehr fordernde Kommunikationsaufgaben bestehen sollen (vgl. E. 2.5.2 vorstehend). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist er weder in der Konzentrationsfähigkeit noch der Aufmerksamkeit eingeschränkt (vgl. act. 189-19 ff, 189-36 f.). Dem Beschwerdeführer steht aufgrund dieses Zumutbarkeitsprofils ein zwar eingeschränktes, aber dennoch genügend weites Betätigungsfeld auf dem ausgeglichenen Hilfsarbeiter-Arbeitsmarkt zur Verfügung.
Das fortgeschrittene Alter, auf das sich der Beschwerdeführer beruft, wird in der Rechtsprechung, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, als Kriterium anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S 460; Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2019, 9C_549/2018, E. 3.1.1). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.; 107 V 17 E. 2c S. 21). Grundsätzlich richtet sich der Zeitpunkt, in dem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit. Diese gilt als ausgewiesen, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 461 f.).
Die Suva hielt bereits mit Verfügung vom 22. Juni 2018 fest, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die verbleibenden Unfallrestfolgen nicht optimal eingegliedert sei. Eine Einschränkung von 63 % bezogen auf ein 100 % Pensum lasse sich vom unfallbedingten medizinischen Befund nicht begründen (Fremdakten 15-2). Spätestens mit Einschätzung der Gutachter der medexperts vom 14. September 2018 (IV-act. 189) ist von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit in einem Pensum von 80 % auszugehen (vgl. E. 2.2 vorstehend). In diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer 57-jährig. Bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters verblieb ihm somit eine Aktivitätsdauer von acht Jahren. Aus der Erwerbsbiographie geht hervor, dass der Beschwerdeführer eine Y.___ abgeschlossen hat, welche viereinhalb Jahre gedauert haben soll (vgl. IV-act. 1-4). Betreffend die Arbeitstätigkeit und geleistetem Militärdienst für den Zeitraum zwischen 198_ und 199_ finden sich widersprüchliche Angaben in den Akten. So sei er drei oder fünf Jahre beim Militär und in dieser Zeit auch auf einer oder mehreren UNO-Missionen gewesen (IV-act. 189-16, 189-33, 189-61; Fremdakten 3-4). Vor oder nach dem Militäreinsatz habe er nach der Aktenlage an verschiedenen Stellen in der F.___ gearbeitet (IV-act. 189-16, 189-61). Aus den Akten der Suva hingegen geht hervor, dass er nach der Lehre zwischen 198_ und 198_ im Militärdienst gewesen sei, zwischen 198_ und 198_ als Mitarbeiter im G.___ und ab 199_ bis 199_ in der H.___ gearbeitet habe, bevor er seine Stelle bei der I.___ AG angetreten habe (Fremdakten 1-59). Dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass er ab März 1996 kurzfristig Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz bezogen hat. Zwischen Januar 199_ und Juli 199_ war er für die I.___ AG tätig, ab August bis Dezember 199_ für die J.___ und zwischen Januar 199_ und Dezember 200_ für die K.___ AG. Seit Januar 200_ ist er bei seinem aktuellen Arbeitgeber L.___ AG tätig (IV-act. 54). Auch wenn die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Erwerbsbiographie aus der Aktenlage nicht konsistent erscheinen, kann geschlossen werden, dass er von seinem gelernten Beruf in der F.___ zu einer Tätigkeit als M.___ gewechselt hat und für die aktuelle Tätigkeit als N.___ Ausbildungen und Seminare in O.___ absolviert habe (IV-act. 189-16). Unter Berücksichtigung der Erwerbsbiographie in der Schweiz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er von einer langjährigen beruflichen Erfahrung als Hilfsarbeiter profitieren konnte und somit der Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand in eine andere Hilfstätigkeit minimal gehalten werden kann. Insbesondere auch die berufliche Neuausrichtung zeugt von einer vorhandenen Umstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Zudem geht aus der gutachterlichen Einschätzung nicht hervor, dass er in seiner Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt ist (vgl. IV-act. 189-27). Rechtsprechungsgemäss ziehen Hilfstätigkeiten ferner nur kurze Umstellungs- und Einarbeitungsaufwände nach sich. Die Anstellungschancen des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit sind in Würdigung der gesamten Umstände und der restriktiven Rechtsprechung zur Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei älteren Arbeitnehmern (vgl. E. 3.5 vorstehend) intakt. Zudem kennt der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze (vgl. E. 3.3 vorstehend).
Auch wenn es durchaus nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer sich nach jahrelanger Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber wünscht, im aktuellen Pensum am gleichen Arbeitsplatz und in unmittelbarer Nähe des Wohnsitzes tätig zu bleiben, begründet dies nach dem Gesagten noch keine Unzumutbarkeit eines Stellenwechsels. Da zusammenfassend keine weiteren invaliditätsbedingten Gründe ersichtlich sind, welche eine berufliche Neuausrichtung und die dazu erforderliche Stellensuche als unzumutbar erscheinen lassen, ist mit der Beschwerdegegnerin darauf abzustellen, dass dem Beschwerdeführer die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit verwertbar ist und er diese an der aktuellen Stelle nicht voll ausschöpft.
Die Anmeldung des Beschwerdeführers für eine Invalidenrente ist bei der Beschwerdegegnerin am 3. Februar 2016 eingegangen (IV-act. 47). In der erstmaligen Anmeldung vom 27. Oktober 2005 wurde zum einen lediglich die Berufsberatung und berufliche Umschulung beantragt (IV-act. 1-6). Zum anderen wurde der Anspruch auf berufliche Massnahmen bei einer damals bestehenden 75%igen Arbeitsfähigkeit in seiner effektiven Tätigkeit im selben Umfang abgewiesen und standen Rentenleistungen gar nicht im Raum. Der Anspruch wurde rechtskräftig beurteilt (IV-act. 44; vgl. auch IV-act. 43). Der früheste Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG i.V.m. Art. 29 ATSG fällt somit – entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (vgl. act. G 4, Rz. 9) – aufgrund der vorliegend zu behandelnden Anmeldung vom 2. Februar 2016 auf den 1. August 2016. Die Gutachter der medexperts konnten die retrospektive Arbeitsunfähigkeit nicht mit Sicherheit beantworten (vgl. IV-act. 189-9, 189-11). Eine das Wartejahr auslösende Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 lit. b IVG wurde mit Bericht der behandelnden Ärzte der Kliniken C.___ vom 26. November 2015 mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 5. Oktober 2015 erstmals attestiert (IV-act. 56-3 f.). Der RAD notierte in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2016 nach Würdigung der verschiedenen Arztberichte, dass die von der Suva akzeptierte Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich auch für die Invalidenversicherung gelten solle (IV-act. 80). Gemäss den Angaben der Suva habe vom 5. Oktober 2015 bis 7. Januar 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und seit dem 8. Januar 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (IV-act. 88-1). Ein Rentenanspruch kann somit frühestens ab 1. November 2016 bestehen. Dies hat zur Folge, dass der mit der Beschwerdeantwort zugestandene befristete Rentenanspruch vom 1. November 2006 bis 31. Mai 2007 nicht bestätigt werden kann.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 f. mit Hinweisen). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher eine versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können insbesondere Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis).
Die Beschwerdegegnerin stellt für das Valideneinkommen auf das Einkommen des Beschwerdeführers aus dem 2016 ab. Damals hatte der Beschwerdeführer Fr. 66'040.-- verdient (IV-act. 84-6; 13 x Fr. 5'080.--). Für das Invalideneinkommen zog die Beschwerdegegnerin die Tabellenlöhne für das Jahr 2016 bei. Vorliegend ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Beschwerdeführer in einem langjährigen Arbeitsverhältnis (bestehend seit 2001) steht und dieses Arbeitsverhältnis unter Anpassung der Arbeitstätigkeit nach dem Unfall im Jahre 2004 und der gesundheitlichen Verschlechterung ab 2015 beibehalten werden konnte. Der ursprünglich für den Beschwerdeführer eingerichteten Arbeitsplatz hat sich um das Jahr 2015 nach der Aktenlage von einer zumindest hälftig sitzenden Tätigkeit auf eine mehrheitlich stehende Tätigkeit verändert (IV-act. 56-40, 56-48). Gemäss Angaben des Arbeitgebers sei der Beschwerdeführer seit Januar 2016 bei einem Arbeitspensum von 75 % (6.6 Stunden pro Tag) nur noch zu 50 % arbeitsfähig (vgl. IV-act. 84). Wie sich aus der gutachterlichen Einschätzung der medexperts ergibt, ist der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit noch 50 % arbeitsfähig und in einer anderen, angepassten Tätigkeit besteht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (vgl. E. 2.2 vorstehend). Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer seine zumutbare Restarbeitsfähigkeit an der derzeitigen Stelle nicht voll ausschöpft. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der LSE herbeigezogen hat. Die Beschwerdegegnerin gewährte vorliegend einen Leidensabzug von 15 % (IV-act. 263). Mit dem Abzug vom LSE-Tabellenlohn soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75). Eine genaue Bestimmung des Tabellenlohnabzuges kann offen bleiben. Selbst wenn ein Tabellenlohnabzug von 20 % vorgenommen würde, der Maximalabzug von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc) kommt vorliegend offenkundig nicht in Frage, würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. Das Invalideneinkommen würde sich dann auf Fr. 42'754.-- belaufen (Fr. 66'804.-- x 80 % x 80 %; vgl. Anhang 2 der von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebenen Textausgabe zum IVG, Ausgabe 2022) und der Invaliditätsgrad rund 36 % betragen. Weil die versicherte Person erst Anspruch auf eine Viertelsrente hat, wenn sie mindestens 40 % invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG), besteht vorliegend grundsätzlich kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen November 2016 (nach Ablauf des Wartejahrs und der Karenzfrist, vgl. E. 4.2 vorstehend) und Dezember 2020 (Zeitpunkt der Verfügung) allenfalls Anspruch auf Rentenleistungen hatte. Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort die Zusprache einer ganzen befristeten Rente vom 1. April 2019 bis 30. September 2019 (act. G4). Die Gutachter der SMAB (vgl. E. 2.3) und der RAD (vgl. RAD-Stellungnahme vom 21. September 2020, IV-act. 261-2) kamen übereinstimmend zum Schluss, dass die im Januar 2019 infolge der Lungenembolie eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes, im Mai 2019 wieder remittiert gewesen sei.
Liegt für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von erheblicher Dauer und Ausprägung vor, während vorerst mit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann respektive könnte, so entsteht - unter Vorbehalt anderer Voraussetzungen (vgl. insbesondere Art. 29 Abs. 1 IVG) - bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein Rentenanspruch, sobald die Invalidität mindestens 40 % beträgt (in diesem Sinne bereits BGE 121 V 264 E. 5b, 6b/bb mit Verweis auf BGE 105 V 156). In einer solchen Konstellation gelangt die Wartezeit gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV nicht zur Anwendung (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts vom 28. September 2020, 9C_352/2020, E. 4.1; und 19. Februar 2018, 9C_878/2017 E. 5.3 mit Hinweisen).
Das Wartejahr ist im Oktober 2016 abgelaufen (vgl. E. 4.2 vorstehend). Wie in Erwägung 4.2 dargelegt, ist der Beschwerdeführer seit dem 8. Januar 2016 in der angestammten Arbeitstätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig, wobei diese Arbeitsunfähigkeit auch im Januar 2019 noch gegeben war. Somit ist die Anspruchsvoraussetzung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 lit. b IVG gegeben. Zwischen Januar und Mai 2019 ist nach der gutachterlichen Einschätzung (IV-act. 259-11) vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeglicher Tätigkeit ausgewiesen (IV-act. 259-11: "nach der akuten Lungenembolie im Januar 2019 bestand passager eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit"). Danach bestanden aus pneumologischer Sicht noch gewisse Einschränkungen, welche jedoch nicht über jene aus orthopädischer sowie psychiatrischer Sicht von 2019 hinausgingen und spätestens seit Oktober 2019 vollständig abgeklungen sind (IV-act. 189-8: "ab Oktober 2019 ist von einer Arbeitsfähigkeit wie vorher auszugehen, das heisst, das Ereignis der Lungenembolie hatte keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr zu Folge"). Dies wurde auch durch den RAD bestätigt (IV-act. 261-2). Übereinstimmend damit hatten auch die behandelnden Ärzte ab dem 27. Mai 2019 wieder eine Arbeitsfähigkeit für das ursprüngliche Pensum bestätigt (IV-act. 220). Von Januar bis Mai 2019 war der Beschwerdeführer folglich zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG), was der Voraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG entspricht. Somit besteht ab Januar 2019 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Nachdem sich die Arbeitsfähigkeit in der adaptierten Tätigkeit ab Ende Mai 2019 wieder auf 80 % erhöhte, liegt per Juni 2019 wie unter Erwägung 4.4 dargelegt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr vor, was ab diesem Zeitpunkt zum Erlöschen des befristeten Rentenanspruchs führt. Für den Zeitraum vom 1. Januar befristet bis zum 31. Mai 2019 hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine ganze Rente.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem teilweisen Obsiegen entsprechend bezahlen der Beschwerdeführer, der zum grösseren Teil unterliegt, und die Beschwerdegegnerin die Gerichtsgebühr je im Verhältnis von drei Vierteln und einem Viertel. Folglich bezahlt der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 450.-- und die Beschwerdegegnerin einen solchen von Fr. 150.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer daran angerechnet und ihm im Umfang von Fr. 150.-- zurückerstattet.
Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, hat er einen reduzierten Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erschiene mit Blick auf die Anforderungen und Komplexität der Streitsache sowie den doppelten Schriftenwechsel eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- bei einem vollen Obsiegen als angemessen. Entsprechend der Kostenverlegung der Gerichtskosten ist die Parteientschädigung zu einem Viertel, d.h. in Höhe von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer), von der teilweise unterliegenden Beschwerdegegnerin zu erbringen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP