Entscheid vom 23. Mai 2022
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2021/110
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Eugen Koller, LL.M., Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente (Einstellung)
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der verfügten Renteneinstellung. Zu den massgebenden Rechtsgrundlagen wird auf E. 1.1 ff. des Entscheids vom 4. April 2017, IV 2014/374 (IV-act. 218), verwiesen.
Zunächst ist die zwischen den Parteien umstrittene Frage zu prüfen, ob sich der Sachverhalt seit der ursprünglichen Rentenzusprache vom 9. Juni 2006 bzw. 7. Juli 2006 (IV-act. 108 ff.) in revisionsrechtlich relevanter Weise verändert hat.
In medizinischer Hinsicht stützte sich die ursprüngliche Rentenzusprache auf die Beurteilung der Sachverständigen der MEDAS Ostschweiz (Gutachten vom 8. November 2005, IV-act. 81, und Ergänzung vom 25. Januar 2006, IV-act. 92). Der orthopädische MEDAS-Gutachter hielt u.a. fest, dass dem Beschwerdeführer das Halten eines Werkzeuggriffs nicht möglich sei. Das bei der Arbeit geforderte Hochheben von Bauteilen zwischen 1 und 70 kg sei nur dann möglich, wenn es einhändig links erfolgen könne und keine Mithilfe der rechten Hand bedinge (IV-act. 81-17; siehe auch IV-act. 92-1 unten). Zudem leide er an Durchschlafstörungen mit Albträumen (IV-act. 81-4) und an einem phobischen Verhalten betreffend das Exponieren des rechten Arms, was zu einer Verlangsamung und einer allgemeinen Arbeitsunfähigkeit für alle körperlichen Tätigkeiten, auch für leichte, führe (IV-act. 81-15 unten). Die Mimik und Gestik wurden als «verarmt» beschrieben (IV-act. 81-13 oben).
Demgegenüber ergibt sich aus dem Bewegtbildmaterial der Observation (siehe hierzu IV-act. 143 und IV-act. 169 sowie act. G 4.3 f.), dass der Beschwerdeführer in seiner Freizeit u.a. über 4 bis 7 Stunden im Bistro Gäste bediente, betriebsleitende Arbeiten ausführte, Botengänge vornahm, Personal instruierte und Bierfässer installierte (siehe Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2017, 8C_386/2017, E. 5.5; IV-act. 224). Dabei vermochte er wiederholt beidhändig Tätigkeiten zu erledigen. Die Würdigung von Dr. F.___ in der Stellungnahme vom 5. Februar 2014, dass sich die aus der Verletzung der oberen rechten Extremität noch resultierenden funktionellen Einbussen kaum noch negativ auf die Leistungsfähigkeit («auf das Resultat») einer leidensangepassten Tätigkeit auswirken würden, erscheint daher plausibel. Gemäss (unbestritten gebliebenen) Angaben der Arbeitgeberin könne der Beschwerdeführer auch bei seinem Arbeitsplatz problemlos beide Hände und Arme einsetzen, wobei er häufig Gewichte bis 10 kg tragen müsse (IV-act. 174-4; siehe das Protokoll zum Telefongespräch zwischen einer Mitarbeiterin der IV-Stelle und der Personalverantwortlichen vom 14. November 2013 bzw. 9. Januar 2014, IV-act. 171). Mit Dr. F.___ (IV-act. 174-4 unten) ist allein schon aufgrund dieser deutlich erkennbaren Verbesserung der Funktionsfähigkeit von einer verbesserten Arbeitsfähigkeit bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten auszugehen. Dr. F.___ ist auch darin zu folgen, dass im Observationsmaterial keine Hinweise auf psychische Beeinträchtigungen oder einen starken Dauerschmerz ersichtlich sind (IV-act. 174-4). Insbesondere geht weder aus den Akten noch den Angaben des Beschwerdeführers hervor, dass er weiterhin an heftigen typischen Flashback-Reaktionen leidet, wie sie vom psychiatrischen MEDAS-Gutachter beschrieben worden waren (IV-act. 82-7 oben). Der neurologische Schulthess-Gutachter hielt denn auch diesbezüglich fest, es hätten sich während der gesamten Begutachtung keine vegetativen Reaktionen oder Hinweise auf eine psychische Einschränkung bzw. eine Depression gezeigt (UV-act. 17-59). Vielmehr hat sich die psychische Situation nach Angaben des Beschwerdeführers gut stabilisiert. Er schäme sich nicht mehr für seinen Arm und mache das Beste daraus (IV-act. 175-6 oben). Zudem räumte er ein, dass er zusätzlich zur Erwerbstätigkeit beim Betrieb des Café I.___ in verschiedener Hinsicht (aus-)geholfen habe (IV-act. 175-16 f.), was zusätzlich auf eine verbesserte Funktionsfähigkeit und Ressourcenlage hinweist. Diese Sichtweise wird durch eine im Namen des Café I.___ erfolgte Äusserung des Beschwerdeführers in einer Zeitung bestätigt (IV-act. 178).
Von Bedeutung ist weiter, dass eine gesundheitliche Verbesserung im Gutachten der Schulthess Klinik ausdrücklich bestätigt wird. So beschrieb der neurologische Schulthess-Gutachter nach einer eingehenden Gegenüberstellung der Befunde von früher mit denjenigen der aktuellen Begutachtung, dass sich das Funktionsdefizit der vom Nervus ulnaris versorgten Strukturen verbessert habe mit nun geringerer Atrophie, fehlendem Froment-Zeichen und möglichem Faustschluss (UV-act. 17-74 unten; siehe auch UV-act. 17-76). Demgegenüber wurde im kreisärztlichen Bericht zur Abschlussuntersuchung vom 24. Mai 2006 noch eine Sperrdistanz von 1,5 cm beschrieben (UV-act. 8-51 unten), womit auch unter diesem Aspekt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (act. G 1, IV. Rz 23 lit. c, S. 12) eine funktionsrelevante Verbesserung zu bejahen ist. Aus dem knapp begründeten ärztlichen Zeugnis von Dr. med. J.___ vom 25. November 2014 (act. G 1.3) ergeben sich keine objektiv relevanten Gesichtspunkte, welche Zweifel an der Beurteilung durch die Schulthess-Gutachter entstehen lassen. Nichts anderes gilt für die Berichte der Klinik für Hand-, Plastische- und Wiederherstellungschirurgie am Kantonsspital St. Gallen (KSSG) vom 11. September 2014 (act. G 1.4) und des Zentrums für Ergo- und Physiotherapie am KSSG vom 21. November 2014 (act. G 1.5). Diese Unterlagen beruhen primär auf den Schmerzangaben des Beschwerdeführers und lassen die Erkenntnisse aus der Observation ausser Acht. Ohnehin ermöglichen sie keine Rückschlüsse, die gegen eine Verbesserung jedenfalls des psychischen Gesundheitszustands sprechen. Im Übrigen verneinte der neurologische Schulthess-Gutachter Hinweise auf eine psychische Einschränkung bzw. auf eine Depression. Dr. G.___ gelangte im psychiatrischen Gutachten vom 12. November 2020 ebenfalls zum Schluss, dass keine Befunde (mehr) vorlagen, die eine psychisch bedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründen würden (siehe zum ausführlich erhobenen, im Wesentlichen unauffälligen Psychostatus IV-act. 283-66 ff.). Der Beschwerdeführer berichtete denn auch selbst, dass er sich inzwischen nicht mehr depressiv fühle und seit Jahren keiner psychiatrischen Behandlung mehr bedürfe (IV-act. 283-74 unten).
Im Licht der vorgenannten Ausführungen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt, wie er der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde gelegt worden war, sowohl in somatischer als auch psychischer Hinsicht in einer für die Arbeitsfähigkeit relevanten Weise verbessert hat.
Zu prüfen ist in einem weiteren Schritt die Höhe der Arbeitsfähigkeit.
Die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte (siehe hierzu vorstehende E. 2.3) enthalten weder objektive Gesichtspunkte noch eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, welche die gutachterlichen Einschätzungen in Frage zu stellen vermögen. Es kann offenbleiben, ob – wie der Beschwerdeführer geltend macht (act. G 1, IV. Rz 24) – Dr. G.___ in einer Art von der Beschwerdegegnerin wirtschaftlich abhängig ist, wie es versicherungsinterne medizinische Fachpersonen sind. Denn selbst wenn dieser Sichtweise bei der Beweiswürdigung gefolgt und das Gutachten von Dr. G.___ versicherungsinternen Expertisen gleichgestellt würde (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2016, 8C_354/2016, E. 5.3; anders wiederum das Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2020, 9C_824/2019, E. 3.2), sind vorliegend keine Umstände dargetan, die auch nur geringe Zweifel an seinem Gutachten begründen. Inhaltliche Mängel am Gutachten bringt der Beschwerdeführer auch gar nicht (substantiiert) vor (act. G 1, IV. Rz 24 ff., und act. G 12, IV. Rz 9).
Sowohl das bidisziplinäre Gutachten der Schulthess Klinik vom 4. März 2020 (UV-act. 17) als auch die psychiatrisch-neuropsychologischen Beurteilungen vom 12. November 2020 (IV-act. 283) bzw. vom 26. Oktober 2020 (IV-act. 284) beruhen auf umfassenden persönlichen Untersuchungen sowie einer eingehenden Konsistenz- und Ressourcenprüfung und enthalten eine Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten. Die Einschätzungen sowohl des Gesundheitsverlaufs als auch des Arbeitsfähigkeitsverlaufs sind plausibel begründet worden und leuchten ein. Zwar fand keine eigentliche polydisziplinäre Konsensbeurteilung statt. Eine solche war vorliegend allerdings ausnahmsweise nicht erforderlich, da einerseits keine psychisch bedingten Einschränkungen mehr bestehen. Andererseits können die vom neuropsychologischen Gutachter beschriebenen rein schmerzbedingten Einschränkungen, die zu einer verminderten Belastbarkeit und einem erhöhten Pausenbedarf führen (IV-act. 284-9 f.), im Rahmen der somatischen Begutachtung («Einschränkungen im Rendement», UV-act. 17-76 f.) bereits als abgegolten betrachtet werden. Es ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden, dass in diesem Zusammenhang (teil-)additive Beeinträchtigungen resultieren würden. Gestützt auf die gutachterlichen Einschätzungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wieder über eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten verfügt. Mit Blick auf das bei der Observierung gezeigte hohe Funktions- und Ressourcenniveau des Beschwerdeführers (siehe hierzu vorstehende E. 2.2 und das Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2017, 8C_386/2017, E. 5.5; IV-act. 224) ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die verbesserte Arbeitsfähigkeit von 80 % für leidensangepasste Tätigkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens seit September 2013 erstellt ist.
Ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ist im Rahmen eines Einkommensvergleichs die Höhe der Erwerbsunfähigkeit bzw. des Invaliditätsgrads zu ermitteln. In zeitlicher Hinsicht erscheint ein Abstellen auf das Jahr 2013 sachgerecht, da (spätestens) in diesem Jahr der Eintritt der gesundheitlichen Verbesserung anzunehmen ist (siehe vorstehende E. 3.2 am Schluss).
Allein schon mit Blick auf die tatsächlich teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bestehen trotz des langjährigen Rentenbezugs und des fortgeschrittenen Alters keine Zweifel an der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung.
Bezüglich der Bestimmung des Valideneinkommens kann auf den im Jahr 2002 erzielten Verdienst von Fr. 64'868.-- (IV-act. 8-2) abgestellt werden, da keine Hinweise erkennbar sind, dass dieser nicht der unbeeinträchtigten Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers entsprochen hätte. Angepasst an die bis zum Jahr 2013 eingetretene Nominallohnentwicklung (Index Männer 2002: 1933; Index Männer 2013: 2204; siehe Bundesamt für Statistik, T39, Entwicklung Nominallöhne, der Konsumentenpreise und Reallöhne) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 73'962.-- ([Fr. 64'868.-- / 1933] x 2204).
Der Beschwerdeführer übt eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von lediglich 50 % aus (siehe etwa IV-act. 283-59 oben), womit er die verbliebene 80%ige Restarbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise ausnützt und der tatsächliche Verdienst nicht als Invalideneinkommen berücksichtigt werden kann. Stattdessen ist auf den Medianlohn für Hilfsarbeiter gemäss der Lohnstrukturerhebung abzustellen (siehe etwa Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2021, 9C_354/2021, E. 4.3 mit Hinweis u.a. auf BGE 143 V 295). Im Jahr 2013 betrug der LSE-Medianlohn für Hilfsarbeiter Fr. 65'654.-- (Anhang 2: Lohnentwicklung, IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019). Angepasst an eine 80%ige Arbeitsfähigkeit resultiert ein Einkommen von Fr. 52'523.-- (Fr. 65'654.-- x 0.8). Aufgrund der zusätzlich zur Teilzeiterwerbstätigkeit bestehenden hohen Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers (siehe hierzu vorstehende E. 2.2 und das Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2017, 8C_386/2017, E. 5.5; IV-act. 224) ist davon auszugehen, dass die qualitativen Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit, die unter anderem einen (beschränkten) Einsatz auch der rechten Hand (UV-act. 17-86) oder ein Bedienen von Maschinen beinhalten kann (sofern keine schnellen Reaktionen erforderlich sind, IV-act. 284-10), keine lohnwirksamen Nachteile zeitigen. Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Anpassungs- oder Umstellungsfähigkeit relevant beeinträchtigt wäre, womit ihm auch bei fortgeschrittenem Erwerbsalter kein lohnwirksamer Nachteil im Hilfsarbeiterbereich drohen dürfte, zumal er aufgrund seiner Erwerbstätigkeit und der dort erworbenen Erfahrung wohl auch Vorteile für eine leidensangepasste Tätigkeit mitbringt.
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 73'962.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 52'523.-- resultieren eine Erwerbsunfähigkeit von Fr. 21'439.-- (Fr. 73'962.-- - Fr. 52'523.--) und ein nicht mehr rentenbegründender Invaliditätsgrad von aufgerundet 29 % (Fr. 21'439.-- / Fr. 73'962.--). Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass selbst die Gewährung eines Tabellenlohnabzugs von 10 % zu keinem renten-begründenden Invaliditätsgrad führen würde. Diesfalls würden das Invalideneinkommen Fr. 47'271.-- (Fr. 52'523.-- x 0.9), die Erwerbseinbusse Fr. 26'691.-- (Fr. 73'962.-- - Fr. 47'271.--) und der Invaliditätsgrad 36 % (Fr. 26'691.-- / Fr. 73'962.--) betragen. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zur von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Qualifikation des Beschwerdeführers als selbstständig erwerbstätiger Liegenschaftsverwalter (siehe etwa IV-act. 292-4 f.), die von ihm bestritten wird (etwa act. G 1, IV. Rz 27).
Zu beurteilen bleibt die Rechtmässigkeit der rückwirkenden Renteneinstellung zum Zeitpunkt des (spätestens) anzunehmenden Beginns der gesundheitlichen Verbesserung (September 2013; siehe vorstehende E. 3.2 am Schluss).
Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]); oder rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Gemäss Art. 77 IVV haben die Berechtigten oder ihre gesetzlichen Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, insbesondere eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Die Meldepflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Die versicherte Person, die Leistungen beziehen will oder solche bezieht, hat zur Ermittlung des anspruchsrelevanten Sachverhalts beizutragen. Sie weiss über ihre persönlichen Verhältnisse am besten Bescheid. Durch die Erfüllung der Meldepflicht wird dem Versicherungsträger die Abklärung des massgeblichen Sachverhalts erleichtert (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 2018, 8C_26/2018, E. 4.3.2 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung setzt eine Meldepflichtverletzung ein schuldhaftes Fehlverhalten voraus, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2018, 9C_221/2018, E. 6.1 mit Hinweisen).
Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV wurde auf den 1. Januar 2015 hin revidiert. Seit dieser Revision und der damit eingefügten Ergänzung um den zweiten Satzteil kann bei einer Meldepflichtverletzung oder einer unrechtmässigen Erwirkung der Rente die Leistung rückwirkend auf den Zeitpunkt der erheblichen Änderung angepasst werden, ohne dass die Meldepflichtverletzung (oder die unrechtmässige Erwirkung) kausal für die Weiterausrichtung der Rente gewesen sein muss. Aus dieser Verordnungsänderung ergibt sich, dass der Zeitpunkt der Kenntnis der IV-Stelle über die Verbesserung des Gesundheitszustandes der Versicherten im Falle einer Meldepflichtverletzung nicht länger die Grenze der Rückforderbarkeit bildet (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2018, 8C_859/2017, E. 4.3). Vorliegend kann in intertemporalrechtlicher Hinsicht offenbleiben, welche Fassung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV Anwendung findet, da die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Meldepflichtverletzung kausal für die weiteren bis zur Einstellung ausgerichteten Rentenleistungen gewesen war.
Der Beschwerdeführer wurde bereits bei der Rentenzusprache im Verfügungsteil 2 (IV-act. 106-2) ausdrücklich unter der Überschrift «Meldepflicht» darauf hingewiesen, dass er «jede Änderung der Verhältnisse, welche den Wegfall, die Herabsetzung oder Erhöhung zugesprochener Leistungen zur Folge haben kann», der Beschwerdegegnerin unverzüglich zu melden hat. In der beispielhaften Aufzählung wurde u.a. ein veränderter Gesundheitszustand genannt. In der Mitteilung vom 28. Oktober 2009 wurde er daran erneut erinnert (IV-act. 123). Spätestens ab September 2013 entsprachen die Befunde und das Funktionsniveau des Beschwerdeführers nicht mehr dem gravierenden Zustand, wie er der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde gelegt worden war (siehe vorstehende E. 2.1 ff.). Diese objektiv wahrnehmbare erhebliche positive Entwicklung des Gesundheitszustands und dessen Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit konnte dem Beschwerdeführer nicht verborgen geblieben sein. Er unterliess jedoch eine entsprechende Meldung bzw. Mitteilung des veränderten Funktionsniveaus. Stattdessen sollten seine im sozialversicherungsrechtlichen Kontext getätigten Aussagen den Eindruck eines dauerhaft verschlechterten Schmerzzustands erwecken (IV-act. 175-6 Mitte; «Es wird immer schlimmer mit den Schmerzen.», IV-act. 146-8 unten; «[…] Situation seit ca. 2010 verschlechtert, insbesondere die Schmerzsymptomatik […]», UV-act. 17-68;). Vor diesem Hintergrund kann ihm der Vorwurf nicht erspart bleiben, zumindest in fahrlässiger Weise die Meldepflicht verletzt zu haben. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kann angenommen werden, dass die Beschwerdegegnerin in Kenntnis des tatsächlichen Funktionsniveaus umgehend umfassende Abklärungen betreffend den gesundheitlichen Verlauf und die effektiv vorhandene Arbeitsfähigkeit in die Wege geleitet und bei korrekter Mitwirkung des Beschwerdeführers den Leistungsanspruch zeitnah angepasst und die Rente jedenfalls nicht über den 1. September 2013 hinaus ausgerichtet hätte. Somit hatte die Beschwerdegegnerin die Rentenaufhebung in Nachachtung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend anzuordnen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Der vollständig unterliegende Beschwerdeführer hat die gesamten Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm daran anzurechnen.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP