Entscheid vom 29. April 2024
Besetzung
Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2021/102
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler, Zürcherstrasse 310, Postfach, 8501 Frauenfeld,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Am 1. Januar 2022 sind mit der Revision zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 8. April 2021) eingetretenen Sachverhalt abstellt, sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen materiellen Bestimmungen anwendbar (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen) und werden nachfolgend in den nämlichen Fassungen zitiert.
Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden setzt eine auf objektivierten Beschwerden beruhende fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 141 V 289 E. 3.2). Erforderlich ist zudem, dass die geltend gemachten Beschwerden objektiviert werden können und sich auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auswirken (vgl. BGE 143 V 427 E. 6). Für somatisch unklare Beschwerdebilder (somatoforme Schmerzstörung und gleichgestellte Diagnosen) und psychische Erkrankungen (wie namentlich Depressionen und Abhängigkeitserkrankungen) ist der Beweis nach dem strukturierten Verfahren mittels Indikatoren zu führen (vgl. dazu BGE 145 V 226 E. 6; BGE 143 V 429 E. 7.2; BGE 141 V 294 f., E. 3.5 f. und S. 298, E. 4.2). Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt (BGE 143 V 427, E. 6).
Im Sozialversicherungsrecht gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2020, Art. 61 N 107).
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist, wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt oder wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. E. 3 b aa).
Zu prüfen ist mithin die Beweistauglichkeit des Gerichtsgutachtens der asim Begutachtung vom 31. Dezember 2023.
Die Gutachter erhoben Anamnese (act. G 34.2 S. 2 ff.; act. G 34.3 S. 2 ff.; act. G 34.4 S. 2 ff.; act. 34.5 S. 2 ff) und Befunde (act. G 34.2 S. 7; act. G 34.3 S. 7 f.; act. G 34.4 S. 6 f.; IV-act. 34.5 S. 6 f.) umfassend. Die medizinischen Beurteilungen und Diagnosestellungen erfolgten unter Berücksichtigung der relevanten Akten und sind nachvollziehbar (act. G 34.2 S. 8; act. G 34.3 S. 9 ff.; act. 34.4 S. 8 ff; act. G 34.5 S. 9 ff.).
Dass sich die aus internistischer Sicht erhobenen Befunde (unter anderem neu behandelter Diabetes mellitus Typ II, kontrollbedürftiger Verdacht auf Hypertonie) nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (act. G 34.2 S. 9 f.), erscheint plausibel.
In der Konsensbeurteilung wiesen die Gutachter darauf hin, es sei auffällig, dass weder gemäss Gutachten vom "09/2019" (gemeint wohl Gutachten von Dr. C.___ vom 22. Dezember 2020) noch in der aktuellen Begutachtung der Befund bezüglich Depression auffällig gewesen sei, jedoch dazwischen während Jahren über eine meist mittelgradige Depression berichtet worden sei. Weiter seien immer wieder deutliche funktionelle Anteile festgestellt und Diskrepanzen zwischen Schilderung von Symptomen und beobachtbarem Verhalten und objektivierbaren Befunden festgestellt worden, so dass das Ausmass der Depressivität und deren Relevanz für die Arbeitsfähigkeit retrospektiv kritisch zu hinterfragen seien (act. G 34.1 S. 21). Es bestünden erhebliche Diskrepanzen in allen Fachgebieten. Diese entsprächen aber weniger einer bewussten Symptomamplifikation oder gar Aggravation, sondern einem inneren Erleben und einer Defizitorientierung im Rahmen einer dysfunktionalen Verarbeitung des Schwindels mit phobischen und teils dissoziativen Anteilen (act. G 34.1 S. 23).
Die neurologische Gutachterin erhob einen weiterhin im Wesentlichen unauffälligen Befund (act. G 34.4 S. 10). Sie analysierte die Beschreibung eines Anfalls während der stationären Abklärung im November 2010 und erläuterte, weshalb es sich dabei nicht um einen epileptischen Anfall gehandelt habe. Sie schloss weitere Anfallsarten aus und kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer unter einer primär psychiatrischen Störung mit dissoziativen Anfällen leide. Weiter hielt sie fest, eine zentral-vestibuläre Störung habe im Hinblick auf die Schwindelsymptomatik weder aktuell noch anhand der Akten festgestellt werden können. Der Schwindel weise aus neurologischer Sicht mehrere Facetten auf mit teilweiser Lagerungskomponente, teilweise phobischer Komponente und möglicher Othostase-Komponente. Letztendlich handle es sich um einen unsystematischen Schwindel ohne sichere Hinweise für eine zentral vestibuläre Genese. Vor dem Hintergrund der kongenital morphologischen Störung (gemeint ist damit wohl das LAS) sei auf die ORL-ärztliche Beurteilung zu verweisen (act. G 34.4 S. 8 ff.). Ihr fielen keine Inkonsistenzen auf (act. G 34.4 S. 11).
Die ORL-ärztliche Gutachterin erhob eine hochgradige, an Ertaubung grenzende sensorineurale Hörminderung auf der linken Seite bei erweitertem Aquäductus vestibuli (LVAS), aktuell zentral kompensierter peripher-vestibulärer Unterfunktion und deutlicher Überlagerung, eine Persistent Postural Perceptual Dizziness (PPPD), eine leicht (bis maximal mittelgradige) sensorineurale Hörminderung rechts mit deutlicher funktioneller Überlagerung sowie einen klinisch formal schweren, dekompensierten Tinnitus rechts (act. G 34.5 S. 12). Sie führte dazu aus, rechtsseitig sei das Sprachaudiogramm deutlich besser ausgefallen als das Reintonaudiogramm, was auf eine Verdeutlichung der Hörminderung im Reintonaudiogramm hinweise. Kalorisch habe sich links eine peripher-vestibuläre Unterfunktion gezeigt. Diese sei gemäss den Befunden des USZ im Jahr 2019 noch nicht vorhanden gewesen und mittlerweile gemäss Drehstuhluntersuchung zentral kompensiert. Dennoch seien die vestibulospinalen Reflexe teilweise sehr demonstrativ gewesen. Im Video Kopfimpulstest seien keine Sakkaden nachweisbar gewesen. In der Gleichgewichtsanalyse habe sich ein pathologischer Befund gezeigt, der jedoch nicht durch die peripher-vestibuläre Funktionsstörung erklärt werden könne und ebenfalls für eine Verdeutlichung spreche. Des Weiteren sei eine Funktionsstörung des N. vestibularis inferior nicht vollständig auszuschliessen. Es sei (jedoch) nicht davon auszugehen, dass die peripher-vestibuläre Unterfunktion, die zudem zentral kompensiert sei, alleinige Ursache der beschriebenen Schwindelattacken sei, sondern es müsse eine erhebliche funktionelle Komponente als wahrscheinlich angenommen werden. Eine peripher-vestibuläre Unterfunktion habe bereits im Jahr 2007 für zwei Monate bestanden. Dadurch sei ein hoch dysfunktionaler Umgang mit dem Schwindel getriggert worden und es habe sich daraus möglicherweise die differenzialdiagnostisch erhobene PPPD entwickelt. Diese Diagnose würde gut die Divergenz zwischen objektivierbaren HNO-ärztlichen Befunden und dem subjektiv erlebten Schwindel erklären. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei von einem Mischbild auszugehen. Gleichzeitig sei eine organische Triggerung im Rahmen des erweiterten Aquädukts nicht auszuschliessen (act. G 34.5 S. 9 ff., 12).
Gesamtbetrachtend fällt auf, dass die Gutachter trotz offen dargelegter Inkonsistenzen aus führender HNO-ärztlicher Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 31 % attestieren. Zur Begründung führen sie aus, obwohl die peripher-vestibuläre Funktionsstörung links formell kompensiert sei, bestehe in Kombination mit der einseitigen Ertaubung links, der leicht- bis mittelgradigen sensorineuralen Hörminderung rechts wie aber auch mit dem klinisch schweren dekompensierten Tinnitus eine quantitative Einschränkung, da der Explorand schneller ermüde und mehr Zeit zur Erholung benötige (act. G 34.5 S. 16). Die Gutachter diskutierten die Inkonsistenzen und kamen zum Schluss, es sei von tatsächlich erlebten, in Zusammenhang mit einer dysfunktionalen Verarbeitung stehenden Schwindelattacken auszugehen. Damit kann ein relevanter Gesundheitsschaden nicht aufgrund einer Aggravation (oder gar Simulation) ausgeschlossen werden. Folglich ist auf das Gerichtsgutachten abzustellen. Wie der Beschwerdeführer jedoch zu Recht vorbringt (act. G 37 S. 8), errechneten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Hier ist richtigerweise von der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden auszugehen. Bei einer zumutbaren Arbeitszeit von 27,5 Wochenstunden (unter Berücksichtigung des um 0,5 Std. täglich erhöhten Pausenbedarfs) resultiert eine Arbeitsfähigkeit von 66 %. Die betriebsübliche Arbeitszeit ist definiert als die in den Betrieben übliche Wochenarbeitszeit (Bundesamt für Statistik [BFS], Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, Steckbrief, abrufbar unter Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit | Steckbrief | Bundesamt für Statistik (admin.ch), eingesehen am 6. März 2024). Ob die ordentlichen Pausen im einzelnen Unternehmen als Arbeitszeit gelten, hängt davon ab, ob der Arbeitsplatz verlassen werden darf oder nicht (vgl. Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel [ArG; SR 822.11]). Es ist demnach davon auszugehen, dass die einzelnen Betriebe ihre Arbeitszeit dem BFS dieser Regelung entsprechend mit oder ohne Hinzurechnung der betriebsüblichen Pausen melden. Somit ist die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden "pausenbereinigt". Bei der Berechnung der zumutbaren Wochenarbeitszeit berücksichtigten die Gutachter lediglich den Pausenbedarf des Beschwerdeführers von täglich einer halben Stunde zusätzlich zur regulären Pausenzeit von zweimal 15 Minuten täglich (vgl. act. G 34.1 S. 15), die auch gesunden Mitarbeitenden zusteht. Eine zusätzliche Berücksichtigung der ordentlichen Pausen im Sinne einer Verringerung der zumutbaren Arbeitszeit ist daher nicht gerechtfertigt. Somit ist gestützt auf das Gerichtsgutachten von einer Arbeitsfähigkeit von 66 % auszugehen.
Die Beschwerdegegnerin bringt zusammengefasst vor, der Sachverhalt habe sich zwischen der Referenzverfügung vom 2. Mai 2012 (IV-act. 83) und der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2021 (IV-act. 186) nicht verändert. Das neue Gesuch sei daher mangels eines Revisionsgrundes ohne neue Invaliditätsbemessung abzuweisen (act. G 43 S. 2).
Gemäss dem ORL-ärztlichen Gutachten konnte bei der vorgutachterlichen Untersuchung im USZ im Jahr 2019 erstmals eine posturale Instabilität dokumentiert werden (act. G 34.5 S. 15 ff.). Die Gutachterin nahm ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers an (act. G 34.5 S. 17). Somit liegt ein Revisionsgrund vor, der allerdings erst nach der Wiederanmeldung vom 30. März 2015 eingetreten ist.
Massgebend ist die Entwicklung des zu beurteilenden Sachverhalts bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2021, womit der Befund des USZ-Gutachters aus dem Jahr 2019 in den relevanten Zeitraum fällt. Der nach der Wiederanmeldung, aber vor Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene Revisionsgrund ist daher zu berücksichtigen.
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2021, 8C_535/2021, E. 5.3.3). Massgebend für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist der Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit. Dieser ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 461 f. E. 3.3 f.).
Der Beschwerdeführer hat im Zeitpunkt des Gerichtsgutachtens vom 31. Dezember 2023 das 60. Altersjahr noch nicht vollendet. Bei unter 60-jährigen Versicherten wird die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit lediglich vereinzelt verneint. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn starke gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, krankheitsbedingte Ausfälle bereits absehbar sind, die langjährige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann und keine anderen Kompetenzen vorhanden sind, die betroffenen Personen über keine oder nur schlechte Berufsausbildungen verfügen, altersbedingt mit einer geringen Anpassungsfähigkeit zu rechnen ist und/oder eine lange Absenz vom Arbeitsmarkt vorliegt (Ph. Egli; M. Filippo; Th. Gächter; M. E. Meier, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, Zürich 2021, Rz 147). Das Bundesgericht hat jüngst selbst die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines 62 Jahre und 10 Monate alten Beschwerdeführers bejaht, dessen Zumutbarkeitsprofil körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten; lufthygienisch unproblematische Bedingungen; keine Zwangshaltung der Hals- und Lendenwirbelsäule und am ehesten eine konzeptuelle/kognitive Aufgabe umfasste (Urteil vom 20. Februar 2024, 9C_755/2023, E. 5.3 f.). Beim Beschwerdeführer ist zu berücksichtigen, dass ein erstes Rentengesuch vom 13. Mai 2009 mit Verfügung vom 2. Mai 2012 abgewiesen wurde (IV-act. 83). Schon im HNO-ärztlichen Gutachten vom 24. Januar 2020 wurde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten attestiert (IV-act. 181-13). Demnach wusste er seit Langem, dass er sich um eine Arbeitsstelle zu kümmern hätte. Somit sind sowohl der Faktor Alter als auch die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt zumindest zu relativieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2019, 8C_563/2019, E. 5.3 und Ph. Egli; M. Filippo; Th. Gächter; M. E. Meier, a.a.O., Rz 172).
Laut dem gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil ist der Beschwerdeführer aufgrund der intermittierenden Schwindelbeschwerden grundsätzlich nicht arbeitsfähig für alle Tätigkeiten, bei denen er sturzgefährdet ist (in der Höhe, auf Treppen, Leitern, Gerüsten, Gehen auf unebenen Böden, Gehen mit Hindernissen). Aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist das Arbeiten an laufenden Maschinen und das professionelle Führen von Fahrzeugen. Aufgrund der Schwerhörigkeit (links Ertaubung, rechts leichtgradige, sensorineurale Hörminderung) sind Tätigkeiten, bei denen der Beschwerdeführer auf ein intaktes binaurales Gehör angewiesen ist, nicht möglich. Dies beinhaltet alle Tätigkeiten mit höherer Anforderung an die Kommunikation, Arbeiten im Team, Arbeiten in lärmiger Umgebung und mit Hintergrunds-/Störgeräuschen. Auch Arbeiten im industriellen Umfeld (Sicherheitsaspekte einer intakten Hörfähigkeit in einer Produktionsstätte) sind ungeeignet (act. G 34.1 S. 14 f.).
Dass die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund der Auswirkungen der Schwindelanfälle ausgeschlossen sein könnte, erscheint nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer verspürt Anzeichen einer sich anbahnenden Attacke und kann sich entsprechend verhalten. Die Anfälle dauern nur Minuten; Gründe, die den Beschwerdeführer darüber hinaus vom Arbeiten abhalten oder gar eine Spitaleinweisung notwendig machen würden, werden nicht beschrieben. Die Gutachter halten vielmehr fest, dass der Beschwerdeführer aus HNO-ärztlicher Sicht in einer nicht sturzgefährdeten Tätigkeit, bei der er nur in sehr geringem Masse kommunizieren müsse, grundsätzlich beruflich tätig sein könnte (act. G 34.1 S. 14). Somit ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen.
Folglich ist der Einkommensvergleich zu prüfen. Da die Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit von 31 % (respektive 34 %) ab der USZ-Begutachtung im Jahr 2019 attestieren, ist dieses Jahr massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2022, 8C_350/2022, E. 6 [richtig wohl E. 6.1.1]; BGE 129 V 222).
Der Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Ist eine Ermittlung des Validen- und/oder Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls nicht möglich, wird subsidiär auf die Lohnstatistik, in der Regel auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) abgestellt (BGE 148 V 189 E. 9.2 und 9.2.1, mit Verweis auf BGE 142 V 178, E. 2.5.7; Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2022, 8C_104/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.3.2 betr. Invalideneinkommen).
Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt in der Malerei bzw. Rotelisierung der I.___ AG (Angaben Arbeitgeberin vom 24. Juni 2009, IV-act. 24). Gemäss Gerichtsgutachten besteht in dieser Tätigkeit seit 2007 keine Arbeitsfähigkeit mehr (act. G 34.1 S. 15). Nach Angabe der ehemaligen Arbeitgeberin hätte er im Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 66'865.-- erzielt (Angabe vom 24. Juni 2009, IV-act. 24-3). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (BFS, T 39, Männer; Index 2008: 2092; Index 2019: 2279) bis zum Jahr 2019 entspricht dies einem Jahreslohn von Fr. 72'842.--.
In einer optimal angepassten Tätigkeit besteht erst seit dem Zeitpunkt des HNO-Gutachtens des USZ (Untersuchungen Oktober/November 2019, IV-act. 181-1) nachweislich eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 66 % (act. G 34.1 S. 15 ff., E. 4.6). Für die Berechnung des Invalideneinkommens ist vom Durchschnittseinkommen des Kompetenzniveaus 1 Männer für das Jahr 2019 von Fr. 68'336.-- (Informationsstelle AHV/IV, IV, Ausgabe 2022, Anhang 2) auszugehen. Dies ergibt ein Einkommen von Fr. 45’102.-- (Fr. 68'336.-- x 0,66).
Der Beschwerdeführer kann seine Arbeitsfähigkeit während 6 Stunden täglich verwerten, was einem Anwesenheitspensum von 72 % entspricht (30 Std. : 41,7 Std.). Gemäss T 18, 2020 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad und Geschlecht), Männer ohne Kaderfunktion, erleidet er dadurch eine Einkommenseinbusse von rund 4 % (Fr. 5'957.-- : Fr. 6'218.--). Die wenn auch kurzzeitigen Schwindelanfälle führen zu Unterbrüchen des Betriebsablaufs und damit aus wirtschaftlicher Sicht für die Arbeitgeberin zu einem Aufwand, der den reinen Leistungsausfall des Beschwerdeführers übersteigt. Zudem sind sturzgefährdete und lärmexponierte Arbeiten und solche an Maschinen nicht möglich, was den möglichen Tätigkeitskreis des Beschwerdeführers einschränkt. Praxisgemäss keine lohnsenkenden Auswirkungen hat im Bereich der Hilfsarbeiten das Alter (Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2022, 8C_799/2021 E. 4.3.3). In Bezug auf die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt anerkennt die Rechtsprechung einen Abzug, wenn sie auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen ist (Urteile des Bundesgerichts vom 21. Juli 2022, 9C_14/2022, E. 5.5, und vom 30. April 2021, 8C_111/2021, E. 4.3.3). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 26. Februar 2014 (IV-act. 106) die Ablehnung eines Rentenanspruchs mangels einer Krankheit invalidisierenden Ausmasses schützte. Indes ist ihm die bisherige Tätigkeit gar nicht mehr zumutbar (act. G 34.1 S. 14), weshalb die Wiedereingliederung in Kombination mit dem fortgeschrittenen Alter einer beruflichen Umstellung bedarf, die abzugsrelevant erscheint. Insgesamt rechtfertigt sich daher ein Tabellenlohnabzug von 10 %. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 40'592.-- (Fr. 45'102.-- x 0,9). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 72'842.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 44 %. Der Beschwerdeführer hat damit ab 1. Oktober 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- erscheint aufgrund der Einholung eines Gerichtsgutachtens und des damit verbundenen Mehraufwands als angemessen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die gesamten Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
Die Kosten des polydisziplinären Gerichtsgutachtens von Fr. 23'318.40 (act. G 36) hat die Beschwerdegegnerin zu tragen (BGE 137 V 265 f. E. 4.4.2).
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Beschwerdeführer beantragt eine nach Zeitaufwand berechnete Parteientschädigung von insgesamt Fr. 9'182.30 einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer (act. G 17.1, act. G 38, act. G 45.1 f.). Ein Honorar nach Zeitaufwand sieht die HonO im Verfahren vor dem Versicherungsgericht grundsätzlich nicht vor (vgl. dazu Art. 23 f. HonO). Zu entschädigen ist zudem nur der notwendige Vertretungsaufwand (Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2016, 8C_136/2016, E. 2.2). Für durchschnittlich komplexe Fälle mit Gerichtsgutachten wird üblicherweise eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 5'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Anzumerken bleibt, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nach Kritik durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Sachverhalt, B.e, act. G 9) ihren Aufwand in ihrer Eingabe vom 25. Oktober 2021 (act. G 13) konkretisiert hat. Der geltend gemachte Stundenaufwand von rund 40 Stunden erscheint eindeutig als zu hoch. Der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen erscheint damit eine Parteientschädigung von pauschal maximal Fr. 5'500.--. Bei diesem Ausgang erübrigt sich die Festlegung einer Entschädigung aus der gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP