Entscheid vom 20. April 2021
Besetzung
Einzelrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2020/99
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Claudia Schaumann, Zähringerstrasse 51, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Begutachtung (Abklärungsstelle)
Sachverhalt
Erwägungen
Gegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung bilden ausschliesslich die Anordnung der bidisziplinären (orthopädisch-neurologischen) Begutachtung und der hierfür zu beauftragenden Sachverständigen (Dr. I.___ und Prof. H.; IV-act. 156). Nicht vom Gegenstand erfasst ist demgegenüber der vom Beschwerdeführer kritisierte Fragekatalog. Es finden sich denn auch in der angefochtenen Zwischenverfügung keine Ausführungen hierzu. Im Gegensatz zur Mitteilung vom 24. Januar 2020 (IV-act. 140) enthielt die Beilage zur Zwischenverfügung zudem keinen Fragekatalog. Dass die Beschwerdegegnerin noch keine abschliessend verbindlichen Anordnungen zum Fragekatalog bzw. dessen Inhalt erlassen wollte, wird durch den Umstand bestätigt, dass die nach der Mitteilung vom 24. Januar 2020 von der RAD-Ärztin Dr. D. empfohlenen Zusatzfragen (Stellungnahme vom 23. März 2020, IV-act. 153-2) - soweit ersichtlich - noch nicht verarbeitet wurden. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Fragebogen unter seiner Mitwirkung im Sinn der Ausführungen gemäss Rz 32 zu erstellen, ist folglich nicht einzutreten.
Zwischen den Parteien umstritten ist die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin angeordneten bidisziplinären (orthopädisch-neurologischen) Begutachtung durch die Neuroinstitut St. Gallen GmbH - IME - Interdisziplinäre Medizinische Expertisen und die dort tätigen Dr. I.___ und Prof. H.___.
Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Eine solche kann unter anderem dann angefochten werden, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2010, B 2009/197, E. 2.5; vgl. auch BGE 138 V 275 E. 1.2.1). Für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten ist zu beachten, dass das medizinische Administrativgutachten in der Regel die wichtigste medizinische Entscheidgrundlage im Beschwerdeverfahren bildet. Die Mitwirkungsrechte der versicherten Personen müssen daher bereits vor der Begutachtung durchgesetzt werden können, bevor präjudizierende Effekte eintreten. Mit Blick auf das begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsanwendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nachträglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, einzuräumen (vgl. BGE 138 V 276 E. 1.2.2). Der Verfahrensfairness kommt beim Einbezug von medizinischen Sachverständigen bei der Rechtsanwendung daher ein besonderes Gewicht zu: Hohe verfahrensrechtliche Standards müssen zumindest teilweise ausgleichen, was die materiellrechtliche Steuerung durch den Gesetzgeber und die Nachkontrolle durch die Rechtsanwender nicht bzw. nur beschränkt zu leisten vermögen. Wo es den Rechtsanwendern nicht bzw. bloss beschränkt möglich ist, eine inhaltliche Ergebniskontrolle durchzuführen, haben sie umso genauer zu prüfen, ob der Entscheid von fachkompetenten Organen in einem fairen Verfahren zustande gekommen ist. Damit kommt der Kontrolle der (verfahrensrechtlichen) Rahmenbedingungen, die einen richtigen Entscheid gewährleisten sollen, entscheidende Bedeutung zu (siehe hierzu den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 7. September 2020, IV 2020/69, E. 3.2 mit Hinweisen auf Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, St. Gallen 2010, Rz 472 und Rz 478). Des Weiteren darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Anordnung medizinischer Untersuchungen an einer Person «zweifellos» einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) darstellt (BGE 136 V 126 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen). Als solcher muss die Anordnung einer Begutachtung die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen, was im Bestreitungsfall gerichtlich überprüfbar sein muss. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Bei der von der Beschwerdegegnerin angeordneten Gutachtenstelle (Neuroinstitut St. Gallen GmbH - IME - Interdisziplinäre Medizinische Expertisen; nachfolgend: IME) handelt es sich um eine Gutachtenstelle, mit der das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) spätestens seit Ende 2019 eine Vereinbarung für die Erstattung von polydisziplinären Begutachtungen im Rahmen des Zufallsprinzips SuisseMED@P abgeschlossen hat (siehe hierzu SuisseMED@P Reporting 2019, Teil 1, S. 3; Download unter: <https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/iv/grundlagengesetze/ organisation-iv/medizinische-gutachten-iv.html>, abgerufen am 16. Dezember 2020). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beachtung der Verfahrensfairness bzw. der Verfahrensgarantien bei der Vergabe von mono- und bidisziplinären Gutachtensaufträgen an Gutachtenstellen, mit denen das BSV eine eingangs erwähnte Vereinbarung getroffen hat, umso wichtiger, um eine Umgehung des «zufallsbasierten MEDAS-Zuweisungssystems» zu verhindern. Im Fall, indem eine IV-Stelle von einer MEDAS eine bi- oder gar bloss monodisziplinäre Expertise einholen will, hat sie - worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist (act. G 1, Rz 22) - «zwingend» einen Einigungsversuch einzuleiten (BGE 139 V 357 E. 5.4, bestätigt in BGE 142 V 565 E. 7.3.2.3). Indem die Beschwerdegegnerin trotz der diesbezüglich klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung - mit der sich weder deren Rechtsdienst (siehe etwa IV-act. 155-2 oder act. G 3) noch der Chefarzt des RAD (act. G 3.3) auseinandersetzte - jegliche Bereitschaft für ein konsensorientiertes Vorgehen, wie es vom Beschwerdeführer von Beginn weg gefordert wurde (IV-act. 148-2), vorliegend vermissen liess (siehe etwa IV-act. 155-2), verletzte sie die von ihr zu beachtenden Anforderungen an ein faires Verfahren. Die Beauftragung der IME bzw. deren Sachverständigen ist folglich unzulässig, weshalb die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben und die Sache zur konsensorientierten Bestimmung der Gutachtenstelle an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Es erscheint hierzu unter Berücksichtigung der Interessen sowohl des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdegegnerin sachgerecht, dass dem Beschwerdeführer das Recht eingeräumt wird, aus der Sachverständigenliste der Beschwerdegegnerin zusätzlich zu den bereits geäusserten zwei Vorschlägen (MEDAS Zentralschweiz sowie asim Begutachtung, siehe act. G 8, III. Rz 4), einen weiteren Vorschlag zu unterbreiten. Die Beschwerdegegnerin wird diese drei Vorschläge ernsthaft zu prüfen haben (siehe zum Ganzen den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 8. Dezember 2020, IV 2020/93, E. 1.2; auf eine von der Beschwerdegegnerin dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht nicht ein [Urteil vom 29. März 2021, 9C_15/2021]). Bei diesem Verfahrensausgang kann offenbleiben, ob die weiteren Rügen des Beschwerdeführers gegen die Gutachtenstelle bzw. die dort tätigen Sachverständigen zutreffend sind. Gleiches gilt hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Gehörsverletzung betreffend die Dr. I.___ betreffenden Einwände (siehe zur gerügten Gehörsverletzung act. G 1, Rz 37).
Die von der Beschwerdegegnerin angeordneten Fachdisziplinen (Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Neurologie) beruhen auf einer ausführlich begründeten Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. D.___ vom 21. Januar 2020 (IV-act. 138-4). Zudem legte die RAD-Ärztin am 23. März 2020 überzeugend dar, dass es sich bei dem zu beurteilenden Gesundheitsschaden um einen unbefriedigenden Residualzustand nach zwei Diskushernienoperationen - mithin nach chirurgischen Eingriffen an der Wirbelsäule - handle (IV-act. 153-1). Weshalb nur rheumatologische Fachpersonen den Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers (mit)beurteilen können sollen, ist nicht nachvollziehbar, bilden doch (chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch der Orthopädie (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2012, 9C_270/2012, E. 4.2). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine orthopädisch-neurologische Begutachtung anstelle der vom Beschwerdeführer beantragten rheumatologisch-neurologischen Abklärung ins Auge gefasst hat. Im Übrigen entspricht eine orthopädisch-neurologische Begutachtung seinem Eventualantrag (act. G 1, S. 2, Antrag 3).
Bei Streitigkeiten betreffend die Anordnung für eine Begutachtung im Verwaltungsverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend «IV-Leistungen» handelt, findet die Kostenregelung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) keine Anwendung.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Gutachtensanordnung der Beschwerdegegnerin wurde vollumfänglich aufgehoben, weshalb bei der Bemessung der Parteientschädigung von einem vollen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen ist, obschon dem Antrag um Berücksichtigung einer rheumatologischen Fachperson nicht zu entsprechen und auf den Antrag betreffend die Formulierung des Fragebogens nicht einzutreten ist. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte keine Kostennote ein. Ihr war am 7. Oktober 2020 der Abschluss des Schriftenwechsels und die anstehende Entscheidfällung mitgeteilt worden (act. G 11). Damit hatte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Gelegenheit, sich zur Bezifferung ihres Entschädigungsantrags (siehe hierzu act. G 1, Antrag 6) zu äussern. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint mit Blick auf die eingeschränkte Streitfrage und dem zusätzlichen Schriftenwechsel eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Entscheid
im Verfahren gemäss Art. 18 OrgR