Entscheid vom 8. Dezember 2020
Besetzung
Einzelrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2020/93
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Zahner, Studer Zahner Anwälte AG, Hauptstrasse 11a, Postfach 2125, 8280 Kreuzlingen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Begutachtung (Abklärungsstelle)
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin angeordneten bidisziplinären (orthopädisch-psychiatrischen) Begutachtung durch die Z.___ und die dort tätigen Prof. G.___ und Dr. H.___.
Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Eine solche kann unter anderem dann angefochten werden, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2010, B 2009/197, E. 2.5; vgl. auch BGE 138 V 275 E. 1.2.1). Für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten ist zu beachten, dass das medizinische Administrativgutachten in der Regel die wichtigste medizinische Entscheidgrundlage im Beschwerdeverfahren bildet. Die Mitwirkungsrechte der versicherten Personen müssen daher bereits vor der Begutachtung durchgesetzt werden können, bevor präjudizierende Effekte eintreten. Mit Blick auf das begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsanwendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nachträglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, einzuräumen (vgl. BGE 138 V 276 E. 1.2.2). Der Verfahrensfairness kommt beim Einbezug von medizinischen Sachverständigen bei der Rechtsanwendung daher ein besonderes Gewicht zu: Hohe verfahrensrechtliche Standards müssen zumindest teilweise ausgleichen, was die materiellrechtliche Steuerung durch den Gesetzgeber und die Nachkontrolle durch die Rechtsanwender nicht bzw. nur beschränkt zu leisten vermögen. Wo es den Rechtsanwendern nicht bzw. bloss beschränkt möglich ist, eine inhaltliche Ergebniskontrolle durchzuführen, haben sie umso genauer zu prüfen, ob der Entscheid von fachkompetenten Organen in einem fairen Verfahren zustande gekommen ist. Damit kommt der Kontrolle der (verfahrensrechtlichen) Rahmenbedingungen, die einen richtigen Entscheid gewährleisten sollen, entscheidende Bedeutung zu (siehe hierzu den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 7. September 2020, IV 2020/69, E. 3.2 mit Hinweisen auf Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, St. Gallen 2010, Rz 472 und Rz 478). Des Weiteren darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Anordnung medizinischer Untersuchungen an einer Person «zweifellos» einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) darstellt (BGE 136 V 126 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen). Als solcher muss die Anordnung einer Begutachtung die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen, was im Bestreitungsfall gerichtlich überprüfbar sein muss. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Bei der von der Beschwerdegegnerin angeordneten Gutachtenstelle handelt es sich um eine Gutachtenstelle, mit der das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) spätestens seit Ende 2019 eine Vereinbarung für die Erstattung von polydisziplinären Begutachtungen im Rahmen des Zufallsprinzips SuisseMED@P abgeschlossen hat (siehe hierzu SuiseMED@P Reporting 2019, Teil 1, S. 3; Download unter: <https://www.bsv.admin.ch/ bsv/de/home/sozialversicherungen/iv/grundlagen-gesetze/organisation-iv/medizinische-gutachten-iv.html>, abgerufen am 8. Dezember 2020). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beachtung der Verfahrensfairness bzw. der Verfahrensgarantien bei der Vergabe von mono- und bidisziplinären Gutachtensaufträgen an Gutachtenstellen, mit denen das BSV eine eingangs erwähnte Vereinbarung getroffen hat, umso wichtiger, um eine Umgehung des «zufallsbasierten MEDAS-Zuweisungssystems» zu verhindern. Im Fall, indem eine IV-Stelle von einer MEDAS eine bi- oder gar bloss monodisziplinäre Expertise einholen will, hat sie «zwingend» einen Einigungsversuch einzuleiten (BGE 139 V 357 E. 5.4, bestätigt in BGE 142 V 565 E. 7.3.2.3). Indem die Beschwerdegegnerin jegliche Bereitschaft für ein konsensorientiertes Vorgehen - wie es vom Beschwerdeführer von Beginn weg gefordert wurde (IV-act. 219-4; siehe auch den Eventualantrag in der Beschwerde, act. G 1) - vermissen liess (siehe etwa act. G 3, III. Rz 3), verletzte sie die von ihr zu beachtenden Anforderungen an ein faires Verfahren. Die Beauftragung der Z.___ bzw. deren Ärzte ist folglich unzulässig, weshalb die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben und die Sache zur konsensorientierten Bestimmung der Gutachtenstelle an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Es erscheint hierzu unter Berücksichtigung der Interessen sowohl des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdegegnerin sachgerecht, dass dem Beschwerdeführer das Recht eingeräumt wird, aus der Sachverständigenliste der Beschwerdegegnerin drei Vorschläge zu machen, die sie ernsthaft zu prüfen haben wird. Bei diesem Verfahrensausgang kann offenbleiben, ob die weiteren Rügen des Beschwerdeführers gegen die Gutachtenstelle bzw. die dort tätigen Sachverständigen zutreffend sind. Anzufügen bleibt, dass aus dem allgemein gehaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers, eine umfassende administrative Erstbegutachtung habe regelmässig polydisziplinär zu erfolgen (act. G 1, Rz 6), mangels konkreter Begründung nichts gegen die Zulässigkeit einer bidisziplinären Begutachtung im vorliegenden Fall abgeleitet werden kann. Denn es wird weder von ihm geltend gemacht noch ist zurzeit erkennbar, dass eine orthopädisch-psychiatrische Begutachtung das von ihm geklagte Leidensbild bloss unvollständig erfassen würde.
Bei Streitigkeiten betreffend die Anordnung für eine Begutachtung im Verwaltungsverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend «IV-Leistungen» handelt, findet die Kostenregelung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) keine Anwendung.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Gutachtensanordnung der Beschwerdegegnerin wurde vollumfänglich aufgehoben, weshalb von einem vollen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen ist, obschon seinem Antrag um Beauftragung der von ihm vorgeschlagenen medizinischen Sachverständigen nicht, sondern lediglich seinem Eventualantrag um konsensorientierte Bestimmung entsprochen wurde. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Kostennote ein. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint mit Blick auf die eingeschränkte Streitfrage und auf vergleichbare Fälle (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 2. Dezember 2019, IV 2019/195, E. 4.3) eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Entscheid
im Verfahren gemäss Art. 18 OrgR