Entscheid vom 26. März 2021
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; a.o. Gerichtsschreiberin Melanie Rickenbach
Geschäftsnr.
IV 2020/91
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Karl Gehler, LL.M., Hofmann Gehler Schmidlin, Lattenhofweg 4, Postfach 2151, 8645 Jona,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Hilfsmittel (orthopädische Schuheinlagen)
Sachverhalt
Erwägungen
Verschiedene Gründe sprechen dafür, dass sich die Beschwerde vom 13. Mai 2020 nur gegen die Verfügung betreffend Kostengutsprache für orthopädische Schuheinlagen gemäss der Ziff. 4.05* HVI richtet. Zum einen hat der Beschwerdeführer beantragen lassen, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, die Kosten für orthopädische Schuheinlagen zu übernehmen (act. G 1 Ziff. 1/II). Von einer Kostenübernahme für medizinische Massnahmen ist weder in den Rechtsbegehren noch in der Beschwerdebegründung die Rede gewesen. Die medizinischen Massnahmen sind bloss im Kontext der Hilfsmittelzusprache erwähnt worden. Zum andern liess der Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren separate Anträge bezüglich Kostengutsprache für medizinische Massnahmen und orthopädische Schuheinlagen stellen (IV-act. 75-1). Dass er nun im Beschwerdeverfahren lediglich eine Kostengutsprache für orthopädische Schuheinlagen beantragen lässt, deutet auf einen bewussten Entscheid hin, nur eine der beiden Verfügungen anfechten zu wollen.
Zusammengefasst ist einzig die Übernahme der Kosten für die orthopädischen Schuheinlagen strittig. Die Verfügung betreffend Kostenübernahme der medizinischen Massnahmen ist mittlerweile unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Über den Anspruch auf die Übernahme medizinischer Massnahmen nach Art. 13 IVG wurde bereits früher rechtskräftig verfügt (IV-act. 13). Mit seinen Einwänden betreffend Vorliegen eines Geburtsgebrechens nach Art. 13 IVG (act. G 1 Ziff. 14; act. G 11 Ziff. 8 f) ist der Beschwerdeführer deshalb nicht zu hören.
Aufgrund des Umstandes, dass der Anspruch auf die Übernahme medizinischer Massnahmen nach Art. 12 und Art. 13 IVG durch die Beschwerdegegnerin geprüft und verneint worden ist, bleibt als mögliche Anspruchsgrundlage nur noch Art. 21 Abs. 1 IVG. In einem ersten Schritt sind deshalb die Voraussetzungen für den Anspruch auf die orthopädischen Schuheinlagen als Hilfsmittel gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG i.V.m. Ziff. 4.05* HVI zu prüfen.
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte gegenüber der Invalidenversicherung Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste auch die Hilfsmittel, deren eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zweck der funktionellen Angewöhnung bedarf. Der Bundesrat hat seine Kompetenz zur Erstellung der Hilfsmittelliste in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen und dieses hat die HVI erlassen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes zur Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Nach Ziff. 4.05* HVI besteht ein Anspruch auf orthopädische Schuheinlagen, sofern diese eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
Nach der Rechtsprechung ist es unerheblich, ob es sich dabei um eine von der Invalidenversicherung durchgeführte medizinische Massnahme handelt; entscheidend ist vielmehr, dass die Voraussetzungen der Übernahme der ärztlichen Vorkehr als medizinische Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung an sich erfüllt wären (ZAK 1964, S. 266, 1965, S. 157; BGE 105 V 147). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, gelangt eine Auslegung des Begriffs der medizinischen Eingliederungsmassnahmen in Ziff. 4.05* HVI zum selben Ergebnis.
Zunächst ist mittels grammatikalischer Auslegung der Wortsinn einer Gesetzesnorm anhand ihres Wortlauts zu ermitteln. Aus dem Wortlaut des Art. 21 Abs. 1 IVG in allen drei Sprachfassungen ist nicht ersichtlich, dass die Übernahme der medizinischen Massnahme durch die Invalidenversicherung ein Kriterium für die Übernahme der Hilfsmittelkosten darstellen würde.
Bei einer systematischen Auslegung zeigt sich ebenfalls eine Loslösung der Übernahme der medizinischen Massnahmen von der Übernahme der Hilfsmittelkosten. So unterscheidet der Gesetzgeber im IVG die Durchführung der medizinischen Massnahmen einerseits von ihrer wesentlichen Ergänzung durch Hilfsmittel andererseits (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Art. 21-21quater N 55). So wären die Hilfsmittelkosten selbst dann zu übernehmen, wenn die medizinische Massnahme bereits abgeschlossen wäre (vgl. BGE 119 V 225 E. 4).
Aus historischer Sicht führte der Gesetzgeber die Regelung in Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz IVG ein, um dem Missbrauch bei an sich IV-pflichtigen Hilfsmitteln vorzubeugen. Unter Missbrauch verstand der historische Gesetzgeber eine ungerechtfertigte Umgehung der Einschränkung, dass Hilfsmittel nur im Hinblick auf die gänzliche oder teilweise, unmittelbare oder mittelbare Eingliederung in den Arbeitsprozess zu gewähren sind (BBI 1958 II S. 1260). Ein Bedingungszusammenhang zwischen der Hilfsmittelabgabe durch die Invalidenversicherung und der Übernahme der medizinischen Massnahmen durch die Invalidenversicherung wird aus historischer Warte also nicht vorausgesetzt.
Eine Loslösung der Übernahme der medizinischen Massnahmen von der Übernahme der Hilfsmittelkosten stellt nicht etwa den Zweck der restriktiven Regelung betreffend Schuheinlagen als Hilfsmittel der Invalidenversicherung in Frage. Mit dem Erfordernis einer eingliederungswesentlichen, notwendigen, medizinischen Massnahme wird eine Hürde für den Leistungsbezug der IV-Hilfsmittel gesetzt, die ein wirksames Mittel zur Missbrauchsbekämpfung darstellt. So kann z.B. eine ärztliche Konsultation zum Zweck der Ausstellung eines Physiotherapierezepts nicht als medizinische Eingliederungsmassnahme i.S.v. Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz IVG verstanden werden. Im Übrigen verdeutlicht auch Art. 65 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), dass Hilfsmittel auch zulasten der Invalidenversicherung gehen können, wenn die medizinische Eingliederungsmassnahme z.B. von der Unfallversicherung oder der Militärversicherung durchgeführt wird. Sieht nämlich die grundsätzlich nach der Unfallversicherung leistungspflichtige Invalidenversicherung einen weiteren Kreis der Hilfsmittel vor als die Unfallversicherung, so ist sie (komplementär) leistungspflichtig, auch wenn die medizinische Eingliederungsmassnahme durch die Unfallversicherung übernommen wird (vgl. dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 19 zu Art. 65; Erwin Murer, Stämpflis Handkommentar, Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27bis IVG], 2014, N 31 zu Art. 12).
Aus geltungszeitlicher Sicht ist anzumerken, dass im Rahmen der 5. IVG-Revision der Kreis der Leistungsbezüger nach Art. 12 IVG deutlich eingeschränkt wurde. Medizinische Massnahmen, welche die Invalidenversicherung zu übernehmen hatte, wurden weitgehend abgeschafft. Bestehen blieben medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen und für Versicherte bis zum 20. Altersjahr. Art. 21 Abs. 1 IVG blieb durch die 5. IVG-Revision jedoch unverändert (BBl 2006 S. 8313 ff.). Dies kann als Bestätigung gelten, dass die medizinischen Eingliederungsmassnahmen, auf die sich Art. 21 Abs. 1 IVG bezieht, nicht nur solche der Invalidenversicherung sein können. Die Verknüpfung von Schuheinlagen mit medizinischen Eingliederungsmassnahmen ausschliesslich der Invalidenversicherung würde nach Inkrafttreten der 5. IVG-Revision nur noch selten zu sinnvollen Ergebnissen führen. Brillen, Schuheinlagen und Zahnprothesen könnten nur noch selten als Hilfsmittel der Invalidenversicherung zugesprochen werden, was der Gesetzgeber offensichtlich nicht bezweckt haben kann. Hätte er eine solch weitreichende Änderung bezweckt, hätte er dies in den Materialien zur 5. IVG-Revision erläutert.
Insgesamt kann für die Übernahme der Hilfsmittelkosten gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG nicht entscheidwesentlich sein, ob nun die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die obligatorische Unfallversicherung oder aber die Invalidenversicherung diese medizinische Massnahme erbringt. Deshalb ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob ein Anspruch auf die Übernahme der Schuheinlagen gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG besteht.
Der Begriff der medizinischen Eingliederungsmassnahme in Art. 21 Abs. 1 IVG und Ziff. 4.05* HVI ist dabei im Sinne von Art. 12 IVG zu verstehen (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 215). Die Eingliederungswirksamkeit einer medizinischen Massnahme ist somit analog zu Art. 12 IVG zu beurteilen. Laut Art. 12 Abs. 1 IVG handelt es sich dabei um medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung eines Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor einer wesentlichen Beeinträchtigung zu bewahren. Mittels einer Prognose ist zu schätzen, ob die medizinische Massnahme eine Beeinträchtigung der zukünftigen beruflichen Ausbildungsmöglichkeiten zu verhindern vermag (Murer, SHK IVG, N 13, 19 zu Art. 12). Darunter fällt beispielsweise die Erhaltung der Fähigkeit, jeden gewünschten und den eigenen Fähigkeiten entsprechenden Beruf zu erlernen, ohne in der Berufswahl durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung eingeschränkt zu sein. Auch die Minimierung von Einschränkungen bei der Ausbildung ist davon erfasst (vgl. hierzu den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 14. November 2016, IV 2015/262 und IV 2016/77, E. 3.3).
Die Physiotherapie dient gemäss den medizinischen Akten der schulischen und auch der späteren beruflichen Eingliederung des Beschwerdeführers. Die Therapie ermöglicht dem Beschwerdeführer, am regulären Schulunterricht, am Sportunterricht sowie an Schullagern teilzunehmen. Ausserdem ist er so im Stande, den Schulweg schmerzfrei zurückzulegen (Bericht von Dr. C.___ vom 14. September 2018, IV-act. 61-1). Im Sinne einer Prognose hat Dr. C.___ festgehalten, dass durch die Behandlung mit weniger überlastungsbedingten Schmerzen in der Schul-, Ausbildungs- und Erwerbsphase zu rechnen sein werde (Bericht vom 4. September 2019, IV-act. 61-2). Sie und auch die Physiotherapeutin haben überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer ohne die Physiotherapie in seiner schulischen Ausbildung und dann auch in der beruflichen Ausbildung, respektive in der Wahl des zukünftigen Berufs, eingeschränkt wäre. Er könnte beispielsweise keine berufliche Ausbildung wählen, die längere stehende Tätigkeiten erfordern würde (IV-act. 60-3, 61-1). Obwohl die Therapie gleichzeitig auch eine Verbesserung der Schmerzsituation im Alltag zur Folge hat, lässt sich ihre Eingliederungswirksamkeit also nicht bestreiten. Zudem schätzt die Physiotherapeutin, dass mit der Physiotherapie zusammen mit den Schuheinlagen eine Verbesserung erzielt werden kann und dass bei einem Unterbruch der Behandlung während des Wachstums mit einer Verschlechterung zu rechnen wäre (IV-act. 61-2). Die Physiotherapie verhindert eine solche negative Entwicklung. Folglich dient sie nicht nur der Behandlung des Leidens an sich, sondern trägt massgebend dazu bei, dass die zukünftige Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers oder die zukünftige Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, vor einer wesentlichen Beeinträchtigung zu bewahren. Das Vorliegen einer medizinischen Eingliederungsmassnahme gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG ist somit zu bejahen.
Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Schuheinlagen im vorliegenden Fall als notwendige Ergänzung der Physiotherapie eingestuft werden können. Aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 29. September 2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer Schuheinlagen zum Zweck der Aufrichtung der massiv fehlgestellten Füsse braucht (IV-act. 25). Im Bericht vom 20. Oktober 2016 hat sie ergänzt, dass die orthopädietechnische Versorgung sowohl Alltagssituationen als auch den Schulbesuch betreffe. Ohne die Versorgung mittels Schuheinlagen könne der Beschwerdeführer nur kurze Strecken ausser Haus gehen (IV-act. 26). Die Physiotherapeutin hat im Verlaufsbericht vom 8. März 2017 bestätigt, dass der Beschwerdeführer auf die Schuheinlagen angewiesen sei, da er sonst Schmerzen beim Gehen habe. Ihrer Ansicht nach könne eine physiotherapeutische Unterstützung zusammen mit Schuheinlagen einer späteren Chronifizierung ("Einschränkungen im Berufsalltag, chronische Schmerzen, allfällige Operationen") vorbeugen (IV-act. 44-3). Im Bericht vom 7. September 2018 hat sie erneut ausgeführt, dass die Einlagenversorgung Teil eines Massnahmenkomplexes sei, der auf die Schmerzreduktion und die Verhinderung von Sekundärschäden an den unteren Extremitäten abziele (IV-act. 60-3). Die Schuheinlagen erscheinen insgesamt in nachvollziehbarer Weise als eine wesentliche Ergänzung der Physiotherapie.
Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 21 Abs. 1 IVG i.V.m. Ziff. 4.05* HVI Anspruch auf die Vergütung der Kosten der orthopädischen Schuheinlagen hat. Die Sache ist folglich in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 26. März 2020 zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens, das heisst Ermittlung der Kosten und zur anschliessenden Kostenvergütung der Schuheinlagen, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die Verfügung vom 26. März 2020, mit der die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers für orthopädische Schuheinlagen verneint hat, erweist sich somit als rechtswidrig, weshalb sie aufzuheben ist. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer ist der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerin ist zur Ausrichtung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten. Angesichts des sehr geringen Aktenumfangs ist der erforderliche Vertretungsaufwand als unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Die Entschädigung wird deshalb auf 2'000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP