Entscheid vom 6. Dezember 2021
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz), Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Felicia Sterre
Geschäftsnr.
IV 2020/9
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Bivetti, rechtsanwälte.og 42, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden setzt eine fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 141 V 281 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2016, 8C_1/2016, E. 4.3). Erforderlich ist zudem, dass die geltend gemachten Beschwerden sich auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auswirken. Für somatisch unklare Beschwerdebilder (somatoforme Schmerzstörung und gleichgestellte Diagnosen) und psychische Erkrankungen wie namentlich Depressionen ist der Beweis nach dem strukturierten Verfahren mittels Indikatoren zu führen (vgl. dazu BGE 143 V 418 E. 6 und E. 7.2; BGE 141 V 281 E. 3.5 und E. 4.2). Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt (BGE 143 V 418, E. 6 a. E.).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4).
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b und BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 wies die Beschwerdegegnerin das erste Leistungsgesuch des Beschwerdeführers ab (IV-act. 126). Auf sein neues Gesuch vom 28. August 2017 ist sie eingetreten, weshalb auf die entsprechenden Voraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) nicht mehr einzugehen und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand seit dem Ergehen des abweisenden Entscheids rentenwirksam verändert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2019, 8C_467/2019, E. 3.2).
Der Beschwerdeführer hatte zuletzt als Z.___ gearbeitet und dabei auch Lasten über 10 bis 25 kg heben müssen. Mit ZMB-Gutachten vom 14. Januar 2016 wurde sinngemäss festgehalten, dass er in einer solchermassen körperlich anstrengenden Erwerbstätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung der Gutachter bezieht sich mithin nur auf eine den somatischen Einschränkungen angepasste Tätigkeit (vgl. zum Ganzen IV-act. 37-3, 112-58 und 205-67; vgl. auch IV-act. 181 und 205-16 ff.). Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG war demnach im Februar 2018 bereits erfüllt. Dies wird denn auch von keiner Partei in Frage gestellt. Zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer ab Februar 2018 Anspruch auf Rentenleistungen hat.
Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, gemäss Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) könnten Verlaufsgutachten bei derselben Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden, die bereits das erste polydisziplinäre Gutachten erstellt habe, vorausgesetzt, dass dieses über die Plattform Suisse-MED@P vergeben worden sei (Rz 2077.5 KSVI, gültig ab 1. Januar 2010, Stand 1. Januar 2018). Auch die Muster-Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Gutachterstelle xy betreffend die Durchführung von polydisziplinären Gutachten zur Beurteilung von Leistungsansprüchen in der Invalidenversicherung (online abrufbar unter https://www.bsv.admin.ch/dam/bsv/de/dokumente/iv/uebersichten/SuisseMEDAP %20-%20medizinische%20Gutachterstellen/vereinbarung-muster.pdf.download.pdf/Muste
rvereinbarung%20SuisseMED@P%20190612.pdf, abgerufen am 30. Juli 2021) sieht in ihrem Art. 3 lit. a vor, dass Aufträge für Verlaufsgutachten, welche innerhalb einer Frist von drei Jahren seit der ersten polydisziplinären Begutachtung notwendig sind, vom Zufallsprinzip ausgenommen sind.
Verwaltungsweisungen wie das KSVI richten sich an die Durchführungsstellen und sind für die Gerichte grundsätzlich nicht verbindlich. Indes berücksichtigen die Gerichte die Kreisschreiben insbesondere dann und weichen nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Durch Verwaltungsweisungen dürfen jedoch keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 147 V 79 E. 7.3.2 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine Gutachterstelle ohne Zuhilfenahme des Zufallsprinzips mit einem polydisziplinären Verlaufsgutachten beauftragt werden darf, wenn die von ihr erstellte Erstexpertise auf einer zufallsbasierten Auftragserteilung beruht. Denn die ursprüngliche Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip neutralisiert – zusammen mit den weiteren Vorgaben – generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen; nicht einzelfallbezogene Bedenken werden gegenstandslos. Vom KSVI und der Mustervereinbarung ist deshalb nicht ohne triftigen Grund abzuweichen (BGE 147 V 79 E. 7.4.4 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hatte bei der ursprünglichen Vergabe des Gutachtensauftrags die Möglichkeit, Einwände zu erheben (vgl. IV-act. 105-2). Diese hat er nicht genutzt. Nachdem allgemeine Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen durch eine unstreitig zufallsbasierte Auftragserteilung für das Erstgutachten eliminiert und die Erstgutachter dadurch nicht unzulässig vorbefasst sind, ist gegen ein Verlaufsgutachten durch die gleiche Abklärungsstelle vorliegend nichts einzuwenden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (act. G1) handelt es sich insbesondere nicht um eine psychiatrische Neubegutachtung; bereits im Rahmen der ersten ZMB-Begutachtung wurde unter anderem ein psychiatrisches Teilgutachten in Auftrag gegeben und erstellt (vgl. IV-act. 105 und 112-45 ff.). Art. 72bis IVV ist somit durch die Verlaufsbegutachtung bei der gleichen medizinischen Abklärungsstelle nicht verletzt. Auch der relativ geringe zeitliche Abstand zwischen dem ursprünglichen Gutachten (welches vom 14. Januar 2016 datiert) und dem Auftrag für das Verlaufsgutachten vom 15. Oktober 2018 (vgl. IV-act. 188) lässt eine Verlaufsbegutachtung bei derselben Gutachterstelle als sinnvoll erscheinen.
Hinweise, wonach die Arztpersonen im Zuge der Verlaufsbegutachtung nicht ergebnisoffen vorgegangen wären, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Dass ihre Beurteilung mit den Erkenntnissen der ersten Begutachtung im Einklang steht, kann nicht als Folge einer vorgefassten Meinung der Gutachter betrachtet werden. Sie legten ausführlich dar, welche gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer festgestellt wurden und weshalb diese in somatischer Hinsicht unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führen (vgl. beispielhaft IV-act. 205-4 ff.).
Dass mit der Verlaufsbegutachtung nicht einfach an den Ergebnissen der früheren Begutachtung festgehalten wurde, ergibt sich auch aus der psychiatrischen Teilbegutachtung. Gestützt auf die Entwicklungen seit der ersten Begutachtung, namentlich die Aufnahme der Psychotherapie bei Dr. D.___ und den stationären Aufenthalt in der Klinik E.___, gelangte die psychiatrische Gutachterin zum Schluss, dass für kurze Zeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bzw. 100 % vorgelegen habe und seither das Rendement um 30 % vermindert sei (vgl. IV-act. 205-6).
Nach dem Gesagten wirken sich die Tatsachen, dass dieselbe Abklärungsstelle und teilweise dieselben Gutachtenspersonen (vgl. hierzu IV-act. 105 und 196) mit der Verlaufsbegutachtung beauftragt worden sind und in somatischer Hinsicht nach wie vor keine Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit attestiert wurde, nicht negativ auf den Beweiswert der Verlaufsbegutachtung aus.
Bei der Würdigung der medizinischen Aktenlage ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Dies gilt für Hausärzte wie auch für spezialärztliche behandelnde Medizinalpersonen. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (statt vieler: Entscheide des Bundesgerichts vom 3. Mai 2021, 8C_164/2021, E. 3.2.1, und vom 17. Februar 2021, 8C_783/2020, E. 5.2, je mit Hinweisen).
Tatsächlich wäre es vorliegend wünschenswert gewesen, dass die Gutachter vertieft Stellung zu den anderslautenden Arbeitsunfähigkeitsschätzungen und den Arztberichten in den Vorakten genommen hätten. Indes haben die Gutachter die Vorakten, insbesondere die für das jeweilige Teilgutachten relevanten Berichte, durchaus berücksichtigt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers finden sich nicht nur eine Aktenzusammenfassung in der "Anlage A" (vgl. hierzu IV-act. 205-14 ff.), sondern auch Hinweise auf die wesentlichen Vorakten in den einzelnen Teilgutachten ("Anlage B" ff., vgl. beispielhaft IV-act. 205-25, 205-28 f., 205-31 ff., 205-49 f. und 205-66). Die Einschätzung der Gutachter, soweit sie von jenen der behandelnden Arztpersonen gemäss Vorakten abweicht, ist jeweils nachvollziehbar begründet. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer auch nicht vor, die Gutachter hätten eine wesentliche gesundheitliche Einschränkung oder Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus den Vorakten übersehen. Im Gegensatz zum Behandler nahm der psychiatrische Gutachter auch eine Indikatorenprüfung vor. Auch wenn keine explizite Auseinandersetzung mit den Einschätzungen der Behandler im Gutachten ausformuliert wurde, waren die Gutachter mit den Vorakten demnach vertraut und haben diese in ihre Beurteilung miteinbezogen.
Mit dem Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass aus der fehlenden regelmässigen Behandlung angesichts der finanziell prekären Lage des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres auf einen fehlenden Leidensdruck geschlossen werden darf. Den Gutachtern war indes bekannt, dass dem Beschwerdeführer wegen Prämienausständen diverse Behandlungen nicht vergütet werden und er aus diesem Grund seit mehreren Monaten keine regelmässige Therapie beim Psychiater wahrnahm sowie befürchtete, auch seine Medikation nicht mehr bezahlen zu können (vgl. IV-act. 205-10 und 205-62). Dass sie dennoch die Fortsetzung der Behandlung sowie weitere medizinische Massnahmen empfahlen, ist nicht als Widersprüchlichkeit zu werten. Vielmehr wurde die aktuelle Situation dargelegt und ausgeführt, welche medizinisch-therapeutische Behandlung sinnvoll wäre. Die ZMB-Gutachter äusserten hingegen nicht, dass ohne diese Behandlung eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eintreten würde (vgl. ebenfalls IV-act. 205-10 und 205-67 f.).
Dies erscheint auch nicht überwiegend wahrscheinlich, zumal der Beschwerdeführer zuvor – insbesondere aufgrund seiner finanziellen Situation – unterbrochen durch seinen stationären Aufenthalt in der Klinik E.___ vom 5. September bis 20. Oktober 2018 nur unregelmässig (beispielsweise lediglich für zwei Sprechstunden vom 30. Juni bis 19. Juli 2018, IV-act. 173) und seit Dezember 2018 gar nicht mehr bei Dr. D.___ in Behandlung gewesen war (vgl. auch IV-act. 205-26), ohne dass eine psychische Dekompensation aufgetreten wäre. Auch finanzielle Schwierigkeiten bestehen beim Beschwerdeführer schon lange. 2015 gab er an, er könne gewisse Therapien nicht in Anspruch nehmen, da er den Selbstbehalt nicht bezahlen könne, und er könne die Krankenkasse nicht wechseln, weil er bei dieser Schulden habe (IV-act. 77-2). Ihm war somit seit Jahren klar, dass Schulden bei der Krankenkasse sich auf seine Behandlungsoptionen auswirken. Zudem schätzt der Beschwerdeführer seine gesundheitliche Einschränkung regelmässig gravierender ein als die Medizinalpersonen (vgl. etwa act. G4.2/4-6 ff., IV-act. 205-5 f., 205-8 f., 205-36 ff.). Dafür, dass es zwischen der Begutachtung und dem Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung zu einer rentenrelevanten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen wäre, finden sich in den Akten keine Hinweise. Insbesondere sind keine neuen medizinischen Berichte eingegangen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das ZMB-Gutachten in Kenntnis der Vorakten erstellt wurde. Die Gutachter untersuchten den Beschwerdeführer persönlich und berücksichtigten nebst den klinischen, bildgebenden und laborchemischen Befunden die geklagten Beschwerden. Das Gutachten ist umfassend und die medizinische Beurteilung ist einleuchtend. Namentlich die Arbeitsfähigkeitsschätzung ist nachvollziehbar begründet. Insgesamt mutet vor dem Hintergrund der plausiblen nur noch leichtgradigen Depressivität eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 30 % eher grosszügig an. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen jedenfalls keine ernstlichen Zweifel an den Ergebnissen der Begutachtung zu wecken. Somit ist das Gutachten beweiskräftig, sodass darauf abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer ist folglich in einer adaptierten Tätigkeit ab dem 4. November 2018 zu 70 % arbeitsfähig (100 % Anwesenheit mit einem um 30 % reduzierten Rendement, vgl. IV-act. 205-6). Damit kann entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt nicht auf die von den Behandlern attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50% abgestellt werden. Hingegen betrug die Arbeitsunfähigkeit sowohl gemäss den Behandlern als auch gemäss den Gutachtern im Zeitraum vom 30. Juni 2018 bis 4. November 2018 50 %, für kurze Zeit (stationärer Aufenthalt in der Klinik E.___) sogar 100 % (vgl. IV-act. 205-6).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird grundsätzlich das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG).
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. In der Regel wird am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Berufliche Weiterentwicklungen, die ein Versicherter normalerweise vollzogen hätte, sind bei der Festsetzung des Valideneinkommens zu berücksichtigen, sofern ein hypothetischer beruflicher Aufstieg sehr wahrscheinlich erscheint. Rein theoretische Aufstiegsmöglichkeiten sind unbeachtlich (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, Art. 28a N 49 und N 63 f.; BGE 129 V 222 E. 4.3.1 und BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung statistische Werte, insbesondere die Lohnstrukturerhebung (LSE) beigezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich). Der Prozentvergleich bietet sich somit namentlich an, wenn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind. Deren genaue Ermittlung erübrigt sich: Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2019, 9C_851/2018, E. 5.1, mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer war ab Mitte Februar 2012 bei der B.___ AG festangestellt, nachdem er im Jahr 2011 gesundheitliche Probleme gehabt hatte. Insbesondere war er zuvor bei der G.___ AG nur drei Monate angestellt gewesen, bis er einen Unfall erlitten hatte und noch in der Probezeit die Kündigung erfolgt war. Bereits kurze Zeit nach Arbeitsbeginn bei der B.___ AG stellten sich wieder gesundheitliche Schwierigkeiten ein, sodass der Beschwerdeführer im Juli 2012 bereits wieder 100% krankgeschrieben und im August und November 2012 am Rücken operiert wurde. Auch danach blieb der Beschwerdeführer weitgehend arbeitsunfähig geschrieben. Er erzielte bei der B.___ AG somit nur für wenige Monate ein Erwerbseinkommen, danach bezog er weitestgehend Krankentaggelder (vgl. zum Ganzen IV-act. 1 bis 23, 112-18, 112-46, 112-52 f. und 211-5; act. G4.2/4).
Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz bzw. seit 2008 nie über längere Zeit bei einer Arbeitgeberin angestellt war und auch nie ein Jahreseinkommen von Fr. 66'950.-- erzielte. Seine Einkommen waren stets tiefer und bestanden 2009 und 2010 überwiegend aus Arbeitslosenentschädigung (vgl. hierzu Auszug aus dem individuellen Konto, IV-act. 22). Demnach ist der von der B.___ AG angegebene Monatslohn nicht massgebend. Für die Bestimmung des Valideneinkommens kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, der Beschwerdeführer hätte im Gesundheitsfall dauerhaft ein solches Einkommen erzielt.
Der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist deshalb unbestrittenermassen auf die LSE abzustellen.
Der Beschwerdeführer hat zwar eine Ausbildung zum Z.___ absolviert. Dabei handelt es sich aber nicht um einen Berufsabschluss, sondern um einen wenige Monate dauernden Kurs (vgl. IV-act. 14-4 und 211-12; vgl. auch IV-act. 221-3). Er hat denn in der Schweiz auch nie ein Jahreseinkommen erzielt, welches dem Einkommen auf dem Kompetenzniveau 2 der LSE entsprochen hätte (siehe auch E. 8.3 vorstehend). Sowohl für das Validen- wie auch für das Invalideneinkommen ist deshalb auf die Tabelle TA1 der LSE für das Total sämtlicher Wirtschaftszweige, Kompetenzniveau 1, Männer, abzustellen (siehe Anhang 2 der vom BSV herausgegebenen IV-Textausgabe, Ausgabe 2019, S. 228, basierend auf der LSE). Da für die Bestimmung sowohl des Validen- wie auch des Invalideneinkommens somit die gleichen Tabellenlöhne heranzuziehen sind, kann ein Prozentvergleich erfolgen. Demnach entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Tabellenlohnabzugs.
Der psychischen Einschränkung wird durch die Rendement-Reduktion um 30 % Rechnung getragen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben Männer keinen Anspruch auf einen Teilzeitabzug, wenn ihnen eine ganztägige Anwesenheit zumutbar ist und lediglich das Rendement reduziert ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2018, 8C_211/2018, E. 4.4). Die somatischen Einschränkungen des Beschwerdeführers werden im von den Gutachtern definierten Adaptionsprofil berücksichtigt (leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende rückenadaptierte Arbeiten ohne längeres Stehen und Gehen, ohne repetitive Überkopfarbeiten, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen der LWS, ohne Tätigkeiten in absturzgefährdeter Position, wie auf Leitern, Gerüsten etc. (IV-act. 205-42 und 205-54). Diese Adaptionskriterien sind auch im Zusammenspiel mit den psychischen Einschränkungen nicht dermassen umfassend, dass geeignete Erwerbstätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht verfügbar wären. Hilfsarbeiten werden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts altersunabhängig nachgefragt, sodass das Alter des Beschwerdeführers keinen weitergehenden Tabellenlohnabzug rechtfertigt. Fachwissen oder Berufserfahrung sind dafür grundsätzlich ebenfalls nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2018, 9C_862/2017, E. 3.3). Zu denken ist etwa an leichte Kontroll-, Überwachungs-, Sortier-, Verpackungs-, Recycling-, (De-)Montage- sowie Maschinenbedienungsarbeiten. Ein Tabellenlohnabzug rechtfertigt sich deshalb nicht.
Gemäss ZMB-Verlaufsgutachten trat per 30. Juni 2018 (Aufnahme der Behandlung bei Dr. D.___) eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands ein, sodass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf 50% reduzierte. Diese Verschlechterung dauerte gemäss ZMB-Verlaufsgutachten bis zum 4. November 2018. Für eine gewisse Zeit bestand sogar eine volle Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-act. 205-6). Diese Zeitspanne war indes so kurz, dass sie bei der Rentenprüfung nicht rentenerhöhend berücksichtigt wird (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers betrug demnach im Zeitraum vom 30. Juni 2018 bis 4. November 2018 50 %. Nachdem sowohl die Karenzfrist als auch das Wartejahr am 30. Juni 2018 bereits erfüllt waren, hat der Beschwerdeführer demnach ab 1. Juni 2018 Anspruch auf eine befristete halbe Rente. Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ist deshalb erst drei Monate nach dem 4. November 2018, mithin ab 1. März 2019, zu berücksichtigen. Somit hat der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis zum 28. Februar 2019 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. In diesem Umfang ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegenden Angelegenheit angemessen. Der Beschwerdeführer hat mit der Zusprache einer befristeten Rente nur in untergeordnetem Ausmass obsiegt. Ihm sind daher ermessensweise zwei Drittel der Kosten, d.h. Fr. 400.--, aufzuerlegen. Den Restbetrag von Fr. 200.-- hat die Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist der Beschwerdeführer für seinen Teil der Gerichtsgebühr von der Bezahlung zu befreien.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, hat er einen reduzierten Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. Bei vollständigem Obsiegen wäre im Hinblick auf vergleichbare Fälle eine Parteientschädigung von rund Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Da der Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt, erscheint vorliegend eine Parteientschädigung von rund einem Drittel, mithin von Fr. 1‘350.--, gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer somit mit Fr. 1'350.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Die Differenz zur Parteientschädigung, die bei vollem Obsiegen geschuldet wäre, bezahlt der Staat zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung, jedoch ist der Differenzbetrag um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70]). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 2'120.-- ([Fr. 4'000.-- Pauschalbetrag - Fr. 1'350.-- für das anteilige Obsiegen] x 80% für Kürzung um einen Fünftel; inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP