Entscheid vom 23. Juni 2021
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2020/85
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).
Zunächst ist zu prüfen, ob der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht spruchreif abgeklärt wurde. Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung der asim-Sachverständigen, die dem Beschwerdeführer als mangelhaft erscheint.
Der Beschwerdeführer bemängelte die vom neuropsychologischen asim-Sachverständigen vorgenommene Konsistenzbeurteilung (act. G 1, III. Rz 5 ff.). Von einem aggravatorischen Verhalten sei bei den somatischen Untersuchungen und bei der eigentlichen psychiatrischen Untersuchung keine Rede gewesen (act. G 1, III. Rz 13 am Schluss). Ausserdem erachtete der Beschwerdeführer die von den asim-Sachverständigen bescheinigte 80%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten als «völlig unrealistisch und überhöht». Die chronischen Schmerzen, die Wurzelkompression in der LWS, die Probleme in den Knien usw. würden das Leistungsvermögen erheblich einschränken. Das Schmerzgebaren sei anlässlich der Begutachtungstermine ohne weiteres feststellbar gewesen (act. G 1, III. Rz 13).
Die Behauptung des Beschwerdeführers, lediglich der neuropsychologische asim-Sachverständige sei von einem aggravatorischen Verhalten ausgegangen, erweist sich als aktenwidrig. So beschrieb der orthopädische asim-Gutachter nachvollziehbar, es sei zusätzlich zur Schmerzverdeutlichungstendenz «eine Inkonsistenz zwischen den beklagten, der Ausführung aufgeforderter Bewegungen (hier teilweise Verweigerung der Ausführung) und der flüssigen Bewegung im weiteren Untersuchungsverlauf sowie den zum Teil milden klinischen und radiologischen Befunden festzustellen» (IV-act. 48-101 oben). Auch der psychiatrische asim-Gutachter gelangte zum Schluss, dass der Schweregrad der vom Beschwerdeführer präsentierten Symptomatik aggraviert wirke (IV-act. 48-56 unten). Der von ihm zur Feststellung einer Aggravation und Simulation durchgeführte Test ergab ein positives Resultat (IV-act. 48-50). Bei der psychiatrischen Befunderhebung verhielt sich der Beschwerdeführer darüber hinaus teilweise «bewusst täuschend» (IV-act. 48-48; zum von Dr. D.___ bereits geäusserten Simulationsverdacht siehe fremd-act. 2-19). Zudem wurde auch im Rahmen der körperlichen Untersuchungen eine eingeschränkte Kooperation des Beschwerdeführers wahrgenommen (IV-act. 48-6 unten). Im asim-Gutachten wurden überdies plausibel die Kränkung und Opferrolle als krankheitsfremde Gründe für die Passivität des Beschwerdeführers benannt (IV-act. 48-6 oben und IV-act. 48-56). Damit decken sich die Ausführungen von Dr. D.___, der ebenfalls auf die Bedeutung des Verharrens des Beschwerdeführers in der Kranken- und Opferrolle sowie theatralisches Verhalten hinwies (fremd-act. 2-18, fremd-act. 2-19 und fremd-act. 2-20 f.). Ergänzend kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum aggravatorischen Verhalten des Beschwerdeführers verwiesen werden (act. G 4, III. Rz 2 S. 5).
Entgegen dem nicht näher begründeten Standpunkt des Beschwerdeführers (act. G 1, III. Rz 13) wurden sein «Schmerzgebaren» bzw. die von ihm an vielen Körperstellen geltend gemachten Schmerzen von den asim-Sachverständigen gerade nicht bestätigt, sondern in Frage gestellt (siehe hierzu die Ausführungen zur Aggravation und zu den Inkonsistenzen in vorstehender E. 2.1.1). Die fallführende und mit der internistischen Begutachtung betraute asim-Sachverständige hielt fest, «während der 75-minütigen Exploration kein Anhalt für schmerzhafte Einschränkungen, lediglich eine Schmerzäusserung am Ende der körperlichen Untersuchung nach Aufstehen von der Liege» (IV-act. 48-40). Ein vergleichbares Verhalten stellte auch der psychiatrische asim-Gutachter fest (IV-act. 48-48; siehe auch zur wahrgenommenen Diskrepanz zwischen Schmerzklagen und Verhalten während der Untersuchung IV-act. 48-55 unten). Bezüglich der beklagten Kniebeschwerden wurde ferner festgehalten, diese seien «schwer» mit dem dezenten radiologischen und unauffälligen klinischen Befund in einen Zusammenhang zu bringen (IV-act. 48-6 unten). In damit zu vereinbarender Weise beschrieb der psychiatrische asim-Gutachter den Beschwerdeführer als «sehr klagsam und sehr jammerig» (IV-act. 48-49 oben) und bestätigte damit die frühere Wahrnehmung von Dr. D.___ («auffallend klagsam und jammernd», fremd-act. 2-15). Im asim-Gutachten wurde zudem eine fehlende Therapiecompliance festgestellt (IV-act. 48-9 Mitte und IV-act. 48-56 Mitte), was gegen das «Schmerzgebaren» des Beschwerdeführers bzw. einen entsprechenden Leidensdruck spricht, und die gleichlautende Einschätzung von Dr. D.___ bekräftigt (fremd-act. 2-18). Auch der neuropsychologische asim-Gutachter verneinte sowohl eine gute Compliance als auch eine intrinsische Motivation (IV-act. 48-84).
Die polydisziplinäre Beurteilung der asim-Sachverständigen erfolgte gestützt auf umfassende persönliche Untersuchungen und in Berücksichtigung der relevanten Voraktenlage. Sie erfasste die Leidensangaben des Beschwerdeführers vollständig und unterzog diese einer nachvollziehbaren objektiven Konsistenz- und Ressourcenprüfung. Die von den asim-Sachverständigen gezogenen Schlüsse sind ausführlich begründet und einleuchtend. Dass der psychiatrische asim-Gutachter etwa bezüglich der Leidenspräsentation des Beschwerdeführers im Ergebnis die gleichen Schlüsse wie bereits Dr. D.___ zog, schadet seiner Beurteilung offensichtlich nicht. Im Gegenteil: Vielmehr liegen zwei eigenständige, je sich auf persönliche Untersuchungen stützende gutachterliche Beurteilungen vor, welche die Diskrepanzen in der Leidenspräsentation, die krankheitsfremden Aspekte, die vom Beschwerdeführer eingenommene Opferrolle und sein teilweise bewusst täuschendes Verhalten aufdeckten (siehe hierzu vorstehende E. 2.1.1 f.) und welche eine von den behandelnden medizinischen Fachpersonen abweichende Arbeitsfähigkeitsschätzung beinhalten. Demgegenüber enthalten die Berichte der behandelnden medizinischen Fachpersonen keine erkennbare Konsistenz- und Ressourcenprüfung und erwecken den Eindruck, hauptsächlich die Leidensdarstellung des Beschwerdeführers unkritisch übernommen zu haben. Bei der Würdigung des Beweiswerts des neuropsychologischen Teilgutachtens ist ausserdem von Bedeutung, dass es ebenfalls auf umfassenden Untersuchungen beruht und darin ausführlich – im Einklang mit der im übrigen asim-Gutachten beschriebenen inkonsistenten bis bewusst täuschenden Leidenspräsentation des Beschwerdeführers (siehe vorstehende E. 2.1.1 f.) – dargelegt wurde, dass die beklagten kognitiven Defizite nicht objektivierbar waren. Die übrige vom Beschwerdeführer geäusserte Kritik geht im Wesentlichen darin auf, neuropsychologische Untersuchungen generell abzuwerten («[…] nicht mehr auf alle Computer-Spiele reagierte […]», act. G 1, III. Rz 13), weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. Offenbleiben kann, ob die Verlaufsbeurteilung des psychiatrischen asim-Gutachters überzeugt, dass bis «ca. Herbst 2017» eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (IV-act. 48-57). Denn dieser Zeitraum ist für den Rentenanspruch irrelevant, da ein solcher aufgrund der IV-Anmeldung vom 5. Juni 2017 (IV-act. 1) frühestens am 1. Dezember 2017 entstünde (Art. 29 Abs. 1 IVG).
In Anbetracht der zahlreichen Inkonsistenzen in der Leidenspräsentation und des aggravatorischen Verhaltens des Beschwerdeführers (siehe vorstehende E. 2.1.1 f.) erscheint fraglich, ob überhaupt eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 287 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Der neurologische asim-Gutachter begründete die von ihm bescheinigte Arbeitsunfähigkeit einzig mit dem Kopfschmerzsyndrom (IV-act. 48-69). Abgesehen davon, dass dieses nach seiner Ansicht «höchstens leichtgradige Einschränkungen» der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermag (IV-act. 48-68), stützt sich die gutachterliche Beurteilung allerdings hauptsächlich auf die fraglichen Leidensangaben des Beschwerdeführers, ohne dass hierfür ein organisches Korrelat gefunden wurde (IV-act. 48-67; siehe auch die Ausführungen des orthopädischen asim-Gutachters in IV-act. 48-99 Mitte). Grösstenteils Gleiches gilt hinsichtlich der im orthopädischen Teilgutachten enthaltenen Arbeitsfähigkeitsbescheinigung infolge «Schmerzsymptomatik im Bereich von LWS, HWS und der rechten Schulter» (IV-act. 48-101). Dieser liegen im Wesentlichen syndromale Leiden (chronisches diskogenes und spondylogenes Lumbalsyndrom ohne Hinweis auf eine radikuläre Ausstrahlung und Spannungskopfschmerz mit möglicher anteilsmässiger vertebragener Komponente, IV-act. 48-98 unten) ohne entsprechendes objektives Korrelat zugrunde (IV-act. 48-99; zur auffälligen Konsistenzprüfung siehe IV-act. 48-101 oben). Letztlich kann indessen offenbleiben, ob bezüglich leidensangepasster Tätigkeiten von einer 100%igen oder – entsprechend der gutachterlichen Beurteilung – einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Denn so oder anders resultiert kein rentenbegründender Mindestinvaliditätsgrad (siehe nachstehende E. 3.3).
Zu bestimmen bleibt der Invaliditätsgrad im Rahmen eines Einkommensvergleichs.
Der Beschwerdeführer verweist zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die Lohnangabe der ehemaligen Arbeitgeberin vom 17. Januar 2019 (Fr. 80'743.-- [Fr. 6'211.-- x 13]; IV-act. 62-5 und IV-act. 76). Zu beachten ist, dass sich diese Lohnangabe auf das Jahr 2019 bezieht («heute»; IV-act. 62-5 unten), worauf der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ebenfalls hinwies («Gemäss Auskunft der .___ vom 17.01.19 würde unser Mandant "heute" […] Fr. 80'743.00 verdienen», IV-act. 76; unzutreffend erscheint daher die nicht begründete Nennung dieses Betrags als Lohn ab Januar 2018 in der Beschwerdeschrift, act. G 1, III. Rz 1 am Schluss). Diesen Betrag übernahm die Beschwerdegegnerin (IV-act. 77). Vorliegend kann offenbleiben, ob für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die Lohnangabe zum Jahr 2019, oder den für 2017 vereinbarten Lohn (Fr. 80'340.-- [Fr. 6'180.-- x 13]; IV-act. 62-5) abzustellen ist, da in beiden Varianten kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40% resultiert. Ein solcher würde erst bei Gewährung eines 10%igen Tabellenlohnabzugs resultieren. Wie sich aus nachstehenden Überlegungen ergibt, ist ein Abzug vom Tabellenlohn vorliegend indessen nicht gerechtfertigt.
Ob der Beschwerdeführer die ihm verbliebene 80%ige Arbeitsfähigkeit ganztags oder im Rahmen eines 80%igen Beschäftigungsgrads mit 100%iger Leistungserbringung ausüben kann, spielt für die Frage eines Tabellenlohnabzugs vorliegend keine Rolle. Denn im erstgenannten Fall verneint die bundesgerichtliche Rechtsprechung generell einen Abzugsgrund (siehe etwa Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2019, 8C_395/2019, E. 6.5.2 mit Hinweisen). Demgegenüber wäre im Fall eines reduzierten Beschäftigungsgrads zu berücksichtigen, dass ein lediglich leicht reduzierter 80%iger Beschäftigungsgrad im Vergleich zu einer vollzeitlichen Beschäftigung (90 % oder mehr) noch nicht zu einer lohnmässigen Benachteiligung führt (siehe hierzu Bundesamt für Statistik, Tabelle T18, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, Schweiz 2018, Ohne Kaderfunktion, Männer). Zwar steht der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Erwerbsalter. Aus der Sicht eines ökonomisch denkenden Arbeitgebers sind damit gewisse Nachteile verbunden (insbesondere höherer Ferienanspruch und höhere Beiträge für die zweite Säule). Diese Nachteile könnten potentielle Arbeitgeber mit einem tieferen Lohnangebot kompensieren. Allerdings bestehen beim Beschwerdeführer auch lohnerhöhende, in seiner langjährigen Berufserfahrung liegende Umstände, die seinen «Wert» auf dem Arbeitsmarkt erhöhen und damit die erwähnten Nachteile ausgleichen dürften. Wie der Beschwerdeführer zu Recht erwähnt und sich aus den Akten ergibt, absolvierte er zahlreiche Kurse für das Führen von verschiedenen Maschinen (IV-act. 60-2, IV-act. 66 und fremd-act. 1-10). Er verfügt zudem nicht bloss über Erfahrung im Führen und Bedienen von Maschinen, sondern auch im Einrichten von Maschinen, in der Beseitigung von Störungen und der Berücksichtigung von Sicherheitsvorschriften. Es handelte sich dabei um geistig anforderungsreiche Tätigkeiten (IV-act. 62-4). Damit geht mit dem fortgeschrittenen Alter eine breite, langjährige maschinentechnische Erfahrung einher, welche altersbedingte lohnwirksame Nachteile kompensiert. Dieser Erfahrungsschatz ist krankheitsbedingt nicht eingeschränkt, da mit dem psychiatrischen und neuropsychologischen asim-Gutachter ein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die kognitiven Fähigkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – entgegen der anderslautenden, nicht näher substanziierten Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers (act. G 6, III. Rz 2) – zu verneinen ist. Ebenso wenig ergaben die psychiatrischen und neuropsychologischen Begutachtungen eine relevante Beeinträchtigung der Flexibilität des Beschwerdeführers (zum gegenteiligen Vorbringen des Beschwerdeführers siehe act. G 6, III. Rz 3). Der psychiatrische asim-Gutachter legte vielmehr schlüssig dar, dass keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehe (IV-act. 48-50 unten) und die Flexibilität lediglich leicht beeinträchtigt sei (IV-act. 48-49). Es kann daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der berufliche Erfahrungsschatz des Beschwerdeführers zumindest teilweise auch bei leidensangepassten Hilfsarbeitertätigkeiten (siehe hierzu IV-act. 48-8 und IV-act. 70-1), etwa im industriellen Fertigungsbereich oder bei Bedienen von Maschinen ohne relevante Vibrationsexposition, wertschöpfungserhöhend eingesetzt werden kann. Im Licht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Tabellenlohnabzug vornahm. Ergänzend kann auf ihre ausführliche Begründung verwiesen werden (act. G 4, III. Rz 3).
Aus dem Einkommensvergleich in der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass bei einem Valideneinkommen von Fr. 80'743.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 53'162.-- ein Invaliditätsgrad von 34% resultiert. Anzumerken bleibt, dass die Bestimmung des Invalideneinkommens insoweit – allerdings zugunsten des Beschwerdeführers – falsch ist, als hierfür der LSE-Hilfsarbeiterlohn des Jahres 2014 herangezogen (Fr. 66'453.--; siehe hierzu Anhang 2: Lohnentwicklung, IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019) und einem (zeitlich nicht identischen) Valideneinkommen für das Jahr 2019 gegenübergestellt wurde. Mangels Entscheidrelevanz kann indessen eine die Nominallohnentwicklung berücksichtigende Erhöhung des Invalideneinkommens und eine entsprechende Neuberechnung des Invaliditätsgrads unterbleiben.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm daran anzurechnen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP