Entscheid vom 24. Januar 2022
Besetzung
Versicherungsrichterin Corinne Schambeck (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2020/83
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente (Verrechnung)
Sachverhalt
Auf die weiteren Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Vorab ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen. Dabei rügt sie, einerseits nicht vor Verfügungserlass angehört worden zu sein und andererseits die fehlende Begründung in der angefochtenen Verfügung.
Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) statuierte Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet unter anderem die Teilgehalte des Anspruchs auf Äusserung der betroffenen Person im Verfahren und auf Begründung der Verfügung durch die Behörde. In Bezug auf die vorgängige Anhörung ist im IV-Verfahren das Vorbescheidsverfahren vorgesehen (Art. 42 und 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) i.V.m. Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Satz 2). Gegenstand des Vorbescheids sind nach Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. a-d IVG der IV-Stellen fallen. Während die Aufgaben der IV-Stelle in Art. 57 IVG geregelt sind, darunter insbesondere die Bemessung der Invalidität (Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG) und der Erlass der Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 57 Abs. 1 lit. g IVG), obliegen Berechnung und Auszahlung der Renten den Ausgleichskassen (Art. 60 Abs. 1 lit. b und c IVG).
In BGE 134 V 97 hat das Bundesgericht entschieden, dass die Pflicht zum Erlass eines Vorbescheides ausschliesslich die Aufgaben der IV-Stelle, nicht aber diejenigen der Ausgleichskassen betrifft (BGE 134 V 102 ff., E. 2.3 ff.). Dies bedeutet aber nicht, dass im Zuständigkeitsbereich der Ausgleichskassen auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden könnte; vielmehr ist dafür eine angemessene Form zu suchen (BGE 134 V 107 f., E. 2.8 f.). Dementsprechend war die Durchführung eines Vorbescheidsverfahren in Bezug auf die Verrechnung nicht notwendig, da die Rentenberechnung und Anordnung der umstrittenen Verrechnung in den Aufgabenbereich der Ausgleichskassen fällt. Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin über die beantragte Verrechnung bzw. Rückforderung der Helsana informiert (Schreiben der Helsana an die Beschwerdeführerin vom 9. März 2020, act. G1, Beilage 6). Darüber hinaus gelangte sie direkt mit Schreiben vom 19. und 28. März 2020 an die AK und liess sich dahingehend vernehmen, dass sie einer Verrechnung nicht zustimme. Damit war es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich, sich in diesem Verfahren vorgängig zu äussern.
Die Begründungspflicht wird vorliegend nur bedingt erfüllt. Trotz den bekannten Einwänden der Beschwerdeführerin unterliess es die Beschwerdegegnerin, auch nur kurz und knapp dazu Stellung zu nehmen. Obwohl dies wünschenswert gewesen wäre, hatte die Beschwerdeführerin allerdings Kenntnis über das Ausmass der Verrechnung. Somit war es ihr möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Denn aus der angefochtenen Verfügung geht die Verrechnung, also welche Abzüge von der Nachzahlung vorgenommen wurden, ohne Weiteres hervor. Folglich liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Selbst bei gegenteiliger Ansicht wäre der Mangel aufgrund der vollen Prüfungsbefugnis des Versicherungsgerichts als Beschwerdeinstanz geheilt (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2019, 9C_279/2019, E. 2.1; Kieser, a.a.O., N 15 zu Art. 42).
Weiter ist näher auf den vorliegenden Streitgegenstand einzugehen. In der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2020 hat die Beschwerdegegnerin unter anderem die Verrechnung der Nachzahlung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis 30. Juni 2019 mit der Forderung der Helsana, der Kollektivtaggeldversicherung der Beschwerdeführerin nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1), in der Höhe von Fr. 39'108.55 angeordnet. Anfechtungsgegenstand bildet einzig die Verfügung der Beschwerdegegnerin und damit die Rechtmässigkeit der Verrechnung. Der Streitgegenstand ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – darauf zu beschränken (siehe nachfolgend E. 2.2 und 2.3).
Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Police Helsana Business Salary für Startup-Unternehmen vom 15. Mai 2015. Dabei handelt es sich um eine Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG (act. G1-2a). Diese gewährt unter anderem selbständig Erwerbenden Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (Ziff. 1 und Ziff. 5.3 AVB).
Kollektive Krankentaggeldversicherungen unterstehen gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts als Zusatzversicherung dem Privatversicherungsrecht (M. Köpfli, Basler Kommentar zum Krankenversicherungsgesetz und zum Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, N 27 zu Art. 2 KVAG mit Verweisen auf das Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2016, 4A_443/2016, E. 1 und weitere). Streitigkeiten aus dem Bereich der Zusatzversicherungen sind nicht im verwaltungsrechtlichen Anfechtungsverfahren, sondern – da privatrechtlicher Natur – auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen (Köpfli, a.a.O., N 31 zu Art. KVAG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss und darf die IV-Stelle lediglich über den Auszahlungsmodus der Rückforderung des vorleistenden Drittversicherers, nicht aber über deren Höhe und Bestand entscheiden (Urteile des Bundesgerichts vom 30. Mai 2012, 4A_24/2012, E. 4.3, und vom 21. Oktober 2004, I 296/03, E. 4.2; Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 2014, IV 2013/74, E. 4.5, abrufbar unter www.sg.ch unter: Recht/Gerichte Gerichtsurteile/Rechtsprechung Versicherungsgericht; vgl. auch Ch. Häberli / D. Husmann, Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, 2015, Rz. 732).
Das vertragliche Rechtsverhältnis zwischen der Helsana und der Beschwerdeführerin ist demnach zivilrechtlicher Natur, untersteht dem VVG und allfällige Ansprüche daraus sind entsprechend im zivilrechtlichen Verfahren zu klären. Das gilt für Fragen betreffend Höhe des versicherten Erwerbseinkommens, welches mit der Helsana vereinbart wurde, ob die allgemeinen Vertragsbestimmungen bzw. der Verrechnungsantrag der Helsana mit den Regelungen des VVG und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) in Einklang stehen, die Unklarheitsregel und ob ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin gegen die Helsana nach Art. 46 VVG verjährt wäre. Demgegenüber beschlägt die Frage, ob es der IV zusteht, die von ihr geschuldeten Nachzahlungen mit den Leistungen der privaten Krankentaggeldversicherung zu verrechnen, das sozialversicherungsrechtliche und als solches das öffentlichrechtliche Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin. Dieses ist im ATSG und im IVG samt zugehöriger Verordnung geregelt und Gegenstand der Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin. Dass die Rückforderung der Helsana gegen die Beschwerdeführerin bestritten ist bzw. noch nicht rechtskräftig darüber entschieden wurde, schliesst mit Blick auf den auch im Sozialversicherungsrecht anwendbaren Art. 120 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) die Verrechnung durch die Beschwerdegegnerin nicht aus (vgl. F. Schlauri, Die zweigübergreifende Verrechnung und weitere Instrumente der Vollstreckungskoordination des Sozialversicherungsrechts, in: R. Schaffhauser/F. Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2004, S. 147). Die die Verrechnung anordnende Instanz hat lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen, ob die im Verrechnungsantrag genannte Forderung überhaupt bestehen kann (Schlauri, a.a.O., S. 159).
Gemäss Ziff. 6.3 AVB der Helsana gilt die Versicherung als Schadenversicherung, sofern in der Police keine Summenversicherung vereinbart ist. Aus der Police der Versicherten ergibt sich keine Vereinbarung einer Summenversicherung, weshalb von einer Schadenversicherung auszugehen ist. Dass die Police die Möglichkeit einer Erhöhung des versicherten Erwerbseinkommens vorsieht, spricht ebenfalls für eine Schadenversicherung. Weiter ist der Police zu entnehmen, dass der Versicherer in Abänderung von Ziff. 13.2 AVB bei namentlich versicherten Selbständigerwerbenden oder Betriebsinhabern während drei vollen Versicherungsjahren seit Beginn des ersten Vertrages auf den Nachweis von Erwerbsausfall verzichte (act. G. 1-2a). Diese Bestimmung statuiert lediglich eine Beweiserleichterung, ändert aber nichts am Inhalt des Versicherungsvertrags. Sie vermag daher den Nachweis einer (allenfalls befristeten) die Verrechnung ausschliessenden Summenversicherung nicht zu erbringen.
Nicht zu folgen ist der Ansicht der Beschwerdeführerin, die Helsana habe die Verrechnung gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht fristgerecht beantragt: Art. 85bis Abs. 1 Satz 3 IVV sieht vor, dass die bevorschussenden Stellen ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen haben. Die Helsana hat bereits mit Schreiben vom 20. April 2016 – mit der IV-Anmeldung – einen Verrechnungsantrag gestellt (IV-act. 37) und am 4. März 2020 – vor Erlass der angefochtenen Verfügung – die Verrechnung mit dem dafür vorgesehenen Formular für einen konkreten Zeitpunkt fristgerecht beantragt (IV-act. 25-2).
Für den der Verrechnung zugrundeliegenden Rückforderungsanspruch der Helsana sind die in Art. 25 Abs. 2 ATSG vorgesehenen Fristen massgebend, da es sich um einen (zufolge einer Überentschädigung) unrechtmässigen Leistungsbezug handelt (Kieser, a.a.O., N 92 zu Art. 69). Demnach erlischt das Rückforderungsrecht mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Erfolgt die Rückerstattung jedoch aufgrund einer nachträglichen (rückwirkenden) Leistungserbringung durch eine andere Sozialversicherung, existiert die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs erst in jenem Zeitpunkt, in welchem die tatbestandsmässigen Voraussetzungen der Leistungskoordination feststehen. Dementsprechend beginnt im Falle der rückwirkenden Zusprechung einer Rente der IV die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist für die – dadurch begründete – Rückforderung von Taggeldleistungen im Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Rentenverfügung rechtskräftig (geworden) ist (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2013, 8C_138/2013, 8C_171/2013, E. 4.4.1 f.; Kieser, a.a.O., N 92 zu Art. 69). Folglich war die von der Helsana mit der Nachzahlung der IV zu verrechnende Rückforderung im Zeitpunkt des Verrechnungsantrages noch nicht verjährt und die Helsana hat die Verrechnung frist- und formgerecht geltend gemacht.
Es bleiben die weiteren invalidenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen der bestrittenen Verrechnung zu prüfen.
Nach Art. 22 Abs. 1 lit. b ATSG können Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt, abgetreten werden. Im Verhältnis zwischen der IV und der ausserhalb der Sozialversicherungssystems angesiedelten Kranken(taggeld)versicherungen gemäss VVG sind die Abtretung bzw. Verrechnung von Nachzahlungen und Vorleistungen Gegenstand von Art. 85bis IVV. Danach können Krankenversicherer, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistung erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Art. 85bis Abs. 1 und Abs. 2 lit. b). Als Vorschussleistung gelten einerseits freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (Art. 85bis Abs. 2 lit. a IVV) und andererseits vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV).
Es ist ohne Weiteres zulässig und üblich, dass Leistungen der Krankentaggeldversicherung nach VVG subsidiär zur Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet werden (BGE 142 V 473, E. 3.3.4). Sinn und Zweck der Verrechnung der Invalidenrentennachzahlung mit Rückforderungen anderer Leistungserbringer ist es, über das bundesrechtliche Sozialversicherungssystem hinaus zu verhindern, dass aus der Existenz weiterer Quellen für Leistungen, die der Deckung desselben Risikos wie die Invalidenrente dienen, für den Leistungsbezüger und Invalidenrentner ungerechtfertigte Vorteile resultieren, die nicht vorhanden wären, wenn es nur eine einzige Leistungsquelle für das entsprechende soziale Risiko gäbe (vgl. Schlauri, a.a.O., S. 190 f.). Leistungspflichtige Versicherer oder Versicherungszweige, die in der Koordinationsreihenfolge erst nach der Invalidenversicherung erscheinen, (…) sollen nicht mit dem Inkassoaufwand und -risiko belastet werden, welche mit der Rückforderung ihrer zuviel ausgerichteten Leistungen beim Leistungsempfänger persönlich unweigerlich verbunden wären. In diesem Sinn stellt jede Leistung eine Vorschussleistung im Hinblick auf eine zu erwartende Invalidenrente dar, die dasselbe soziale Risiko wie die Invalidenrente (krankheitsbedingte Erwerbseinbusse) deckt, aber entsprechend der (meist selbst definierten) Einordnung in die koordinationsrechtliche Rangfolge erst nach der Invalidenrente erscheint und deshalb – im Nachhinein betrachtet – koordinationsrechtlich zu Unrecht ausgerichtet worden ist (sogenannte sachlich kongruente Leistung, vgl. Schlauri, a.a.O., S. 197).
Dass die Leistung des Drittversicherers eine Vorschussleistung der IV-Nachzahlungen darstellt, bedingt zunächst, dass die Leistungen dasselbe Risiko abdecken (sachliche Kongruenz). Vorliegend ist diese gegeben, denn sowohl die Taggelder der Helsana als auch die nachzuzahlenden IV-Renten haben zum Zweck, die wirtschaftlichen Folgen der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit auszugleichen (vgl. Art. 1 AVB der Helsana und Art. 1a lit. b IVG). Die Beschwerdeführerin macht im Übrigen zu Recht nicht geltend, die Kinderrenten hätten nicht in die Berechnung der Überentschädigung einbezogen werden dürfen, zumal die Kinderrenten zur Hauptrente strikt akzessorisch sind - mit anderen Worten untrennbar mit dieser verbunden sind - und die Kinder keine Auszahlung an sie selbst beantragt hatten (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2013, KV-Z 2013/2, E. 4; Wegleitung über die Renten [RWL] vom 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2021, Rz. 10074; Häberli / Husmann, a.a.O., Rz. 717 mit Verweis auf BGE 134 V 16 f., E. 2.3.3).
Gemäss Art. 85bis Abs. 3 IVV darf der bevorschussenden Stelle eine Summe höchstens in der Höhe der Vorschussleistung und für den Zeitraum, für welchen diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (sogenannte zeitliche Kongruenz).
Die Helsana richtete der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. November 2016 bis 21. November 2017 (rund 12,7 Monate) Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 42'451.40 aus, entsprechend der Arbeitsunfähigkeit bzw. dem Lohnausfall (IV-act. 25-7). Gemäss Ziff. 23.1 Abs. 2 Satz 1 AVB der Helsana liegt die Überentschädigungsgrenze bei der Höhe der versicherten Leistungen. Es besteht mithin keine davon abweichende Koordinationsgrenze (vgl. hierzu Häberli / Husmann, a.a.O., Rz. 225). Hierzu ist zu bemerken, dass für die Berechnung der Verrechnungssumme der von der Helsana tatsächlich ausgerichtete Betrag massgebend ist. Dieser wird nicht bestritten. Vielmehr vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, das von der Helsana ausgerichtete Taggeld hätte ihrem effektiven Einkommen entsprechend höher – analog zum von der IV angenommenen Valideneinkommen – bemessen werden müssen. Dies hätte allerdings lediglich zur Folge, dass die Helsana einen höheren Betrag zur Verrechnung bringen könnte, als sie dies effektiv getan und die Beschwerdegegnerin tatsächlich verrechnet hat. Im vorliegenden Verfahren ist diese Rüge jedoch nicht näher zu prüfen und die Beschwerdeführerin ist zur allfälligen Klärung ihrer Ansprüche gegenüber der Helsana auf das zivilrechtliche Verfahren zu verweisen.
Seitens der IV wurden der Beschwerdeführerin im nämlichen Zeitraum eine ganze Rente in der Höhe von monatlich Fr. 1'880.-- sowie Kinderrenten für die beiden Kinder von je Fr. 752.-- (Fr. 3'384.-- monatlich; IV-act. 28) bzw. gemäss der Helsana insgesamt Fr. 42'942.50 ausgerichtet (IV-act. 25-7). Für die Zeit vom 1. November 2016 bis 5. April 2017 und vom 18. September bis 21. November 2017 übersteigt die IV-Rente die durch die Helsana ausgerichtete Leistung, weshalb im vollen Ausmass der von der Helsana ausgerichteten Leistung zu Gunsten der IV eine Überentschädigung vorliegt. Für die Periode vom 6. April bis 17. September 2017 ist die von der Helsana ausgerichtete Leistung höher als diejenige der IV, so dass die Überentschädigung nicht der gesamten Leistung der Helsana entspricht. Somit resultiert eine Überentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 39'108.55 (vgl. im Detail IV-act. 25-7). Zeitlich sind die Versicherungsleistungen der Helsana und die Renten der IV kongruent.
Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass die von der Helsana begehrte Verrechnung unzulässigerweise in das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdeführerin eingreift (vgl. dazu BGE 138 V 402; Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2017, 9C_621/2016, E. 2.1; Schlauri, a.a.O., S. 148 ff.; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Renten [RWL], Rz. 10921).
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Da es sich bei Streitigkeiten um Verrechnung bzw. Drittauszahlung an bevorschussende Dritte nicht um solche Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen handelt (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S Z. vom 9. Dezember 2005, I 632/03, noch zu Art. 132 OG), sind vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP