Entscheid vom 28. September 2020
Besetzung
Einzelrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2020/76
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Zahner, Studer Anwälte AG, Hauptstrasse 11a, Postfach 2125, 8280 Kreuzlingen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Begutachtung (Abklärungsstelle)
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der angeordneten psychiatrischen Begutachtung durch Dr. C.___.
Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Eine solche kann unter anderem dann angefochten werden, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2010, B 2009/197, E. 2.5; vgl. auch BGE 138 V 275 E. 1.2.1). Für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten ist zu beachten, dass das medizinische Administrativgutachten in der Regel die wichtigste medizinische Entscheidgrundlage im Beschwerdeverfahren bildet. Die Mitwirkungsrechte der versicherten Personen müssen daher bereits vor der Begutachtung durchgesetzt werden können, bevor präjudizierende Effekte eintreten. Aufgrund des begrenzten Überprüfungsvermögens der rechtsanwendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nachträglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, einzuräumen (vgl. BGE 138 V 276 E. 1.2.2). Ablehnungs- und Ausstandsgründe sind sofort nach deren Bekanntwerden geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2009, 9C_273/2009, E. 1.2 mit Hinweisen). Des Weiteren darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Anordnung medizinischer Untersuchungen an einer Person «zweifellos» einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) darstellt (BGE 136 V 126 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen). Als solcher muss die Anordnung einer Begutachtung die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen, was im Bestreitungsfall gerichtlich überprüfbar sein muss. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, was von den Parteien auch nicht bestritten wird.
Der Beschwerdegegnerin kommt hinsichtlich der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ein grosser Ermessensspielraum bezüglich der Notwendigkeit, des Umfangs und der Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2011, 9C_1037/2010, E. 5.1 mit Hinweis).
Zunächst ist die Rüge der Beschwerdeführerin zu beurteilen, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keine einvernehmliche Bestimmung der psychiatrischen Fachperson vorgenommen habe (act. G 1, Rz 7.1, S. 4).
Das Versicherungsgericht hat sich im Entscheid vom 5. Juli 2013, IV 2012/412, E. 1.3 ff., ausführlich zur Bedeutung einer einvernehmlichen Bestimmung der Sachverständigen geäussert. Darauf kann verwiesen werden. Das Bundesgericht bejaht eine Verpflichtung der IV-Stellen zur Durchführung eines Einigungsversuchs, wenn bei der Anordnung eines Gutachtens grundsätzlich ein konsensorientiertes Vorgehen angezeigt ist und sofern gegen den gewählten Gutachter zulässige oder stichhaltige Einwände geltend gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 2015, 9C_401/2015, E. 3 mit Hinweisen).
Von Bedeutung ist vorliegend, dass die Beschwerdegegnerin zunächst Dr. B.___ als Gutachter anordnete (Zwischenverfügung vom 6. September 2017, IV-act. 180). Gegen diese Anordnung und die Person von Dr. B.___ brachte die Beschwerdeführerin mehrere Einwände vor (Beschwerde vom 22. September 2017, IV-act. 186-2 ff., insbesondere Rz 6.1 und Rz 6.3). Die Beschwerdegegnerin teilte offenbar zumindest teilweise die Kritik der Beschwerdeführerin, widerrief sie doch die Wahl von Dr. B.___ als Gutachter und hielt in der Folge nicht mehr an ihm als Gutachter fest (IV-act. 191). In dieser Situation wäre die Beschwerdegegnerin zu einem konsensorientierten Vorgehen bezüglich der Neubestimmung der psychiatrischen Fachperson verpflichtet gewesen (siehe vorstehende E. 2.1), zumal die Beschwerdeführerin bereits in der Stellungnahme vom 13. Januar 2017 eine Gutachtensperson vorgeschlagen hatte (IV-act. 177). Stattdessen ordnete die Beschwerdegegnerin wiederum einseitig Dr. C.___ als neuen Gutachter an (Mitteilung vom 28. Januar 2020, IV-act. 214) und hielt an ihm fest, ohne sich ernsthaft mit den Vorschlägen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen (Schreiben vom 19. Februar 2020, IV-act. 218; Zwischenverfügung vom 13. März 2020, worin lediglich auf das Amtsgeheimnis verwiesen wurde, IV-act. 220). Dadurch hat die Beschwerdegegnerin die Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin verletzt. Die Beschwerdegegnerin durfte bei der neuerlichen Wahl der psychiatrischen Fachperson das von der Beschwerdeführerin geforderte Einigungsverfahren nicht ignorieren, sondern hätte im Interesse der Verfahrensfairness, der besseren Akzeptanz des Gutachtens, der Gutachtensqualität sowie der Beschleunigung des Verfahrens zunächst eine einvernehmliche Bestimmung anstreben müssen (vgl. den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 13. Dezember 2017, IV 2017/141, E. 2.2).
Mit Blick auf die Prozessökonomie erscheint es sachgerecht, dass die Beschwerdegegnerin einen der von der Beschwerdeführerin genannten Gutachter mit der Begutachtung beauftragt, soweit diese hierzu überhaupt zur Verfügung stehen bzw. zur Auftragsübernahme bereit sind. Sowohl bei Dr. E.___ als auch bei med. pract. D.___ handelt es sich um erfahrene psychiatrische Gutachter. Beide Gutachter sind in der Liste der SVA Zürich «Abklärung von IV-Leistungen: Externe Gutachterinnen und Gutachter» aufgeführt (S. 3 und S. 5) und verfügen über die Gutachterausbildung mit Zertifikat der Swiss Insurance Medicine (siehe http://www.D.___.ch/ausbildung.php; <https://www. praxis-E..ch/>, je abgerufen am 31. August 2020). Sie erscheinen daher mit versicherungspsychiatrischen Beurteilungen vertraut und hierzu ausreichend befähigt zu sein. Entgegen des nicht näher substanziierten Vorbringens der Beschwerdegegnerin (act. G 3, III. Rz 11) sind keine konkreten Hinweise erkennbar, dass die beiden genannten Psychiater generell nicht im Stande wären, fremdanamnestische Akten bzw. Angaben (wie sie sich etwa aus dem Observationsmaterial ergeben) entsprechend den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerische Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP vom 16. Juni 2016 zu würdigen. Med. pract. D. wurde denn auch seitens des RAD Ostschweiz in den Jahren 2018 und 2019 mit Begutachtungen beauftragt (vgl. act. G 5.2).
Da die Sache zur Durchführung eines konsensorientierten Verfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, können die Fragen offenbleiben, ob sie im Verwaltungsverfahren das rechtliche Gehör verletzte (zur entsprechenden Rüge der Beschwerdeführerin siehe act. G 1, Rz 7.1, S. 5 f.) und die Einwände gegen die Person von Dr. C.___ als Gutachter stichhaltig sind. Der Vollständigkeit halber ist bezüglich der Kritik der Beschwerdeführerin an der Fachkompetenz von Dr. C.___ (act. G 1, Rz 7.1, S. 5) lediglich anzufügen, dass er zwar nicht in der Liste «Externe Gutachterinnen und Gutachter» der SVA des Kantons Zürich, jedoch in derjenigen der IV-Stelle des Kantons Bern aufgeführt ist.
Bei Streitigkeiten betreffend die Anordnung für eine Begutachtung im Verwaltungsverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend «IV-Leistungen» handelt, findet die Kostenregelung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) keine Anwendung.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte keine Kostennote ein. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint mit Blick auf die eingeschränkte Streitfrage und auf vergleichbare Fälle (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 2. Dezember 2019, IV 2019/195, E. 4.3) eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Entscheid
im Verfahren gemäss Art. 18 OrgR