Entscheid vom 16. September 2021
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Vera Kolb
Geschäftsnr.
IV 2020/74
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Silvana Ebneter, M.A. HSG in Law, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Mit der angefochtenen Verfügung vom 9. März 2020 hat die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen. Da das Beschwerdeverfahren die Prüfung der Rechtmässigkeit dieser Verfügung zum Ziel hat, muss es sich auf den in der Verfügung enthaltenen Gegenstand beschränken. Folglich ist nur zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Die drei Abteilungen des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen haben im Frühjahr 2019 in einem Verfahren nach Art. 54 des Gerichtsgesetzes (sGS 941.1) folgende Frage mehrheitlich bejaht: "Haben Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und die nach Ablauf dieses Jahres weiterhin zu mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig sind, grundsätzlich Anspruch auf eine Rente, obwohl zumutbare Eingliederungsmassnahmen, welche ihre Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, nicht abgeschlossen sind?" Damit hat das Versicherungsgericht im Ergebnis einen alternativen Invaliditätsbegriff geschaffen, der sich von dem im Art. 8 Abs. 1 ATSG definierten Invaliditätsbegriff darin unterscheidet, dass der Grundsatz der Eingliederung vor Rente (vgl. etwa U. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. A., Vorbemerkungen N. 86 ff.) nicht zur Anwendung kommt. Der entsprechende Invaliditätsgrad wird in analoger Anwendung des Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Valideneinkommen einem Invalideneinkommen gegenübergestellt wird, das ausgehend von einer (i.d.R. fiktiven) Erwerbstätigkeit, die vor dem Beginn bzw. vor dem Abschluss der (medizinischen und/oder beruflichen) Eingliederung ausgeübt wird bzw. ausgeübt werden könnte. Massgebend ist der jeweils aktuelle Arbeitsfähigkeitsgrad einer in dieser Situation zumutbaren Erwerbstätigkeit.
Der Beschwerdeführer hat eine Berufslehre als Bäcker abgeschlossen und ist danach bis zum Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung auch als Bäcker tätig gewesen. Zuletzt, nämlich seit dem 22. April 2014, ist er bei einer Bäckerei angestellt gewesen. Davor hatte er erfolgreich eine eigene Bäckerei geführt. Da er die Selbständigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern aus freien Stücken und vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung aufgegeben hat, ist nicht das erzielte Einkommen als Selbständiger relevant für die Berechnung des Invaliditätsgrades, sondern das zuletzt erzielte Einkommen als angestellter Bäcker. Die letzte Arbeitgeberin des Beschwerdeführers hat in einem Schreiben vom 2. Januar 2020 (IV-act. 133-5 f.) angegeben, sie habe mit dem Beschwerdeführer bereits bei Stelleneintritt im April 2014 vereinbart, dass er einen Einstiegslohn von Fr. 35.-- erhalte; Ziellohn sei ein Stundenlohn von Fr. 45.--. In Januar 2016 sei dann definitiv vereinbart worden, dass im Jahr 2017 der Stundenlohn auf Fr. 45.-- und die Höchstarbeitszeit auf 50 Stunden pro Woche erhöht werde. Aufgrund der langjährigen Erfahrung als Bäcker und wegen des mitgebrachten Know-hows (z.B. auch Rezepte) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits beim Stellenantritt im April 2014 über die qualitative und quantitative Leistungsfähigkeit verfügt hat, die sowohl ein Entgelt von Fr. 45.-- pro Stunde als auch eine Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche gerechtfertigt hat. Dafür spricht auch, dass er den Umsatz des Bäckereibetriebes bereits kurz nach der Arbeitsaufnahme hat steigern können. Zur Berechnung des Valideneinkommens ist daher von einem Stundenlohn von Fr. 45.-- und von einer fünfzigstündigen Arbeitswoche auszugehen. Infolgedessen errechnet sich ein relevanter Jahreslohn bzw. ein Valideneinkommen von Fr. 117'450.00 (Fr. 45.-- x 10 Arbeitsstunden x 261 Arbeitstage).
Zur Beantwortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch den RAD am 28. Februar 2019 pneumologisch abklären lassen (IV-act. 116). Der Abklärungsbericht von Dr. D.___ beinhaltet eine umfassende Darstellung der vorhandenen Akten und eine ausführliche Anamnese. Dr. D.___ hat den Beschwerdeführer untersucht, sich eingehend mit den ihm geklagten Beschwerden auseinandergesetzt und diese bei seiner Beurteilung berücksichtigt. Die erhobenen Diagnosen sind aufgrund der objektiv festgestellten Befunde nachvollziehbar. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass die Beurteilung durch sachfremde, d.h. durch nicht medizinische Aspekte beeinflusst worden wäre oder dass objektiv wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden wären. Dr. D.___ hat einleuchtend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer - schon im Hinblick auf die erlassene Nichteignungsverfügung der SUVA - nicht mehr in seinem angestammten Beruf als Bäcker tätig sein kann. Weiter hat er aufgrund der attestierten Diagnosen und den daraus hervorgehenden Einschränkungen überzeugend angegeben, dass für sonstige Tätigkeiten mit bis zumindest mittelschwerer körperlicher Arbeit in Wechselhaltung, ohne repetitive, kraftfordernde Beanspruchung des linksseitigen Handgelenkes/der Handwurzelknochen eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit bestehe. Aus lungenärztlicher Sicht habe dabei die Exposition gegenüber höheren Konzentrationen von atemwegsreizenden Stäuben, Dämpfen und Rauch, Kälte, Nässe und Zugluft zu unterbleiben. Diese gutachterliche Leistungsbeurteilung gelte ab der RAD-Abklärung vom 28. Februar 2019. Der Abklärungsbericht von Dr. D.___ überzeugt; auf ihn kann abgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände gegen den Abklärungsbericht von Dr. D.___ vorgebracht hat. Im Abklärungsbericht hat Dr. D.___ nur eine Arbeitsfähigkeitsschätzung ab der RAD-Abklärung vom 28. Februar 2019 abgegeben. Für vorangehende Arbeitsunfähigkeiten in einer adaptierten Tätigkeit ist daher auf Behandler- und RAD-Berichte abzustellen. Daraus ergeben sich infolge der eingeschränkten Lungenfunktion eine medizinisch-theoretische 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 30. August 2016 (IV-act. 26), eine anschliessende, volle Arbeitsunfähigkeit infolge von Beschwerden und einer Operation am Handgelenk nach einem Velounfall vom 4. Juli bis zum 10. Dezember 2017 (IV-act. 60-8) und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 11. Dezember 2017 (IV-act. 87-3) bis höchstens zur RAD-Abklärung am 28. Februar 2019 aufgrund der damals erhobenen pneumologischen Befunde. Aufgrund der jeweils nachgewiesenen eingeschränkten Lungenfunktion ist eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 30. August 2016 bis zum 4. Juli 2017 und ab dem 11. Dezember 2017 bis 28. Februar 2019 nachvollziehbar, darauf kann abgestellt werden. Dass aufgrund eines zwischenzeitlichen Velounfalls eine Operation am Handgelenk und danach eine Heilungsphase notwendig gewesen ist, was im Zeitraum vom 4. Juli bis 10. Dezember 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten zur Folge gehabt hat, ist ebenfalls überzeugend, weshalb auch auf diese Arbeitsfähigkeitsangabe abgestellt werden kann.
Da die Tätigkeit als Bäcker offensichtlich nicht mehr möglich ist und da eine Umschulung aufgrund des Alters des Beschwerdeführers nicht verhältnismässig wäre, kommt als Invalidenkarriere nur die Verrichtung einer ideal leidensadaptierten Hilfsarbeit in Frage. Bis mittelschwere Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer noch zumutbar (vgl. Erw. 3.2). Da kein statistischer Nachweis dafür existiert, dass körperlich leichte bis mittelschwere Hilfsarbeiten wesentlich tiefer als körperlich anstrengende Hilfsarbeiten entlöhnt würden, ist der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne als Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens heranzuziehen. Das durchschnittliche jährliche Einkommen eines Hilfsarbeiters hat im Jahr 2016 Fr. 66'803.-- brutto betragen (vgl. Anhang 2 der IV-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen seiner Selbständigkeit als auch danach als Angestellter stets überdurchschnittlich leistungsfähig gewesen ist. Er ist stets gewillt gewesen, an seine Leistungsgrenze zu gehen. Dadurch hat er innert kurzer Zeit ausserordentliche Erfolge erzielt. Diese ausserordentliche Leistungswilligkeit ist bereits im Rahmen der Ermittlung des Valideneinkommens (durch die Erhöhung des Stundenlohnes auf Fr. 45.-- und der wöchentlichen Höchstarbeitszeit auf 50 Stunden) berücksichtigt worden. Konsequenterweise muss diese überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft auch bei der Bemessung des Invalideneinkommens Einbezug finden, denn aufgrund der Akten kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch in einer adaptierten Tätigkeit bereit und in der Lage wäre, mehr zu leisten als ein durchschnittlich leistungsfähiger Hilfsarbeiter. Daher ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein ökonomisch denkender Arbeitgeber bereit wäre, dem Beschwerdeführer mehr Lohn zu zahlen als einem durchschnittlich leistungsfähigen Hilfsarbeiter. Der Beschwerdeführer würde als Hilfsarbeiter also zu jenen 50% gehören, deren Lohn über dem Zentralwert liegt. Infolgedessen ist auf den statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne ein Zuschlag von ermessensweise 10% vorzunehmen, womit ein Invalideneinkommen von Fr. 73'483.30 (66'803.-- x 1.1) resultiert. Dieser Zuschlag ist jedoch erst ab der RAD-Abklärung im Februar 2019 zu berücksichtigen, da aufgrund der zuvor bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen (stark eingeschränkte Lungenfunktion und Verletzung/ Operation am Handgelenk) keine höhere Leistungsfähigkeit möglich gewesen ist. Für die Zeit vor der RAD-Abklärung ist daher vom statistischen Zentralwert auszugehen. Unter Berücksichtigung der retrospektiven (vor der RAD-Abklärung festgehaltenen) Arbeitsunfähigkeitsgrade ergeben sich (ausgerechnet auf ganze Monate, da die Rente gemäss Art. 29 Abs. 3 IVG jeweils vom Beginn des Monats an ausbezahlt wird, an dem der Rentenanspruch entsteht) für die Zeit vor der RAD-Abklärung folgende Invaliditätsgrade für die jeweiligen Zeiträume:
– 01.12.2016 - 30.06.2017 (50% Arbeitsunfähigkeit; kein Zuschlag):
Valideneinkommen: Fr. 117'450.--
Invalideneinkommen: Fr. 33'401.50
Erwerbseinbusse: Fr. 84'048.50
Invaliditätsgrad: 71.56%
– 01.07.2017 - 30.11.2017 (volle Arbeitsunfähigkeit; kein Zuschlag):
Valideneinkommen: Fr. 117'450.--
Invalideneinkommen: Fr. 0.--
Erwerbseinbusse: Fr. 117'450.--
Invaliditätsgrad: 100%
– 01.12.2018 - 31.01.2019 (50% Arbeitsunfähigkeit; kein Zuschlag):
Valideneinkommen: Fr. 117'450.--
Invalideneinkommen: Fr. 33'401.50
Erwerbseinbusse: Fr. 84'048.50
Invaliditätsgrad: 71.56%
Für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2019 (RAD-Abklärung war am 28. Februar 2019, aber Anspruch entsteht bereits zu Beginn des Monats gemäss Art. 29 Abs. 3 IVG) errechnet sich damit unter Berücksichtigung der vollen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit und des Tabellenlohnzuschlages von 10% ein zumutbarerweise erzielbares Invalideneinkommen von Fr. 73'483.30 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 37.43%.
3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von 1. Dezember 2016 bis 30. Juni 2017 zu 71.56%, vom 1. Juli bis 30. November 2017 zu 100%, vom 1. Dezember 2018 bis 31. Januar 2019 zu 71.56% und ab dem 1. Februar 2019 zu 37.43% invalid gewesen ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der rückwirkenden Zusprache einer befristeten Invalidenrente Art. 88a Abs. 1 IVV analog anzuwenden, wenn noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist. Dies bedeutet, dass die bisherige höhere Rente grundsätzlich drei Monate über die Verbesserung des Gesundheitszustands hinaus gewährt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2019, 8C_36/2019, E. 5). Infolge der dreimonatigen Verzögerung im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV ist dem Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2016 bis 30. April 2019 eine ganze Rente zuzusprechen. Für die Zeit ab dem 1. Mai 2019 steht dem Beschwerdeführer aufgrund eines IV-Grades von weniger als 40% keine Rente mehr zu. Anzufügen bleibt, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" bei der Zusprache einer befristeten Invalidenrente für die Vergangenheit nicht zur Diskussion stehen können. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers kommen auch allfällige Umschulungen, die eine Berentung verhindern könnten, nicht mehr in Frage, da der Beschwerdeführer bis zu deren Abschluss bereits das Pensionsalter erreichen würde oder kurz davor stünde.
3.5. Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 9. März 2020 aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Dezember 2016 bis 30. April 2019 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Die Sache ist zur Festsetzung und Ausrichtung des Rentenbetrages an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.
4.1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.2. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. In einem durchschnittlich aufwändigen IV-Rentenfall spricht das Versicherungsgericht neu eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu. In einer Plenarsitzung vom 25. Mai 2021 haben die Versicherungsrichterinnen und Versicherungsrichter nämlich beschlossen, die durchschnittlichen Ansätze für die Parteientschädigungen um Fr. 500.-- zu erhöhen. Aus Praktikabilitätsgründen soll diese Praxisänderung sofort auf alle hängigen Fälle Anwendung finden. Diese Übergangsregelung führt dazu, dass die Beschwerdegegnerin einen Nachteil erleidet, denn sie hat nur deswegen eine um Fr. 500.-- höhere Parteientschädigung auszurichten, weil die Beschwerde erst nach dem Plenumsbeschluss vom 25. Mai 2021 beurteilt wird. Die Beschwerdegegnerin soll dies gemäss dem Beschluss des Richterplenums allerdings im Interesse der Praktikabilität in Kauf nehmen müssen. Der Vertretungsaufwand erweist sich durchschnittlich, deshalb besteht ein Anspruch auf eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP