Entscheid vom 19. August 2021
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Christiane Gallati Schneider und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2020/71
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Im Streit liegt die Verfügung vom 24. Februar 2020, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat. - Berufliche Massnahmen zu gewähren, hatte die Beschwerdegegnerin zuvor mit - formell rechtskräftiger - Verfügung vom 21. November 2019 abgelehnt, da sich die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt in lediglich niedrigem Teilzeitpensum als arbeitsfähig erachtet habe.
Nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente.
Die Beschwerdegegnerin hat den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung nach der gemischten Methode mit einer Aufteilung in 80 % Erwerbs- und 20 % Haushalttätigkeit berechnet. Diese Beurteilung erscheint nach der Aktenlage plausibel, doch kann die Frage dahingestellt bleiben, da ihr keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind im Juli/August 2019 polydisziplinär begutachtet worden.
Bei der allgemeininternistischen Begutachtung gab die Beschwerdeführerin an, die Probleme mit dem krummen Rücken habe sie seit etwa dem 14. Lebensjahr (vgl. IV-act. 55-6), die Hüftprobleme hätten etwa 2010 begonnen (vgl. IV-act. 55-7). Sie erachte sich als zu 80 % arbeitsunfähig; einen Tag pro Woche könnte sie Arbeit im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen ausüben (vgl. IV-act. 55-9). - Der Gutachter der Allgemeinen Inneren Medizin beschrieb kurz den erhobenen Befund (vgl. IV-act. 55-10). Er legte dar, welche Medikamente die Beschwerdeführerin einnehme (vgl. IV-act. 55-9) und wies auf eine Blutserumspiegelmessung für Zaldiar (Paracetamol und Tramadol) und Mephadolor (Mefenaminsäure) hin (vgl. IV-act. 55-10), ohne aber die Ergebnisse zu benennen oder zu bewerten (vgl. aber IV-act. 59-3 und 61: Tramal innerhalb Konsensusleitlinie, übrige beide - Paracetamol und Mefenaminsäure - nicht). Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhob er nicht (vgl. IV-act. 55-11). Als Inkonsistenz benannte der Gutachter, dass die geklagten Schmerzen (von 5 auf der VAS-Skala) klinisch nicht hätten nachvollzogen werden können (vgl. IV-act. 55-9).
Bei der orthopädischen Begutachtung teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe immerzu, auch nachts, Schmerzen. Beim Aufstehen komme es oft zu einer Blockierung der linken Hüfte und zu einem Krampf mit Ausstrahlung in den Kreuzbereich und in die linken Zehen, oft auch mit Taubheitsgefühl (vgl. IV-act. 56-6 f.). Sie habe wegen der Beschwerden schon zwölf Tabletten Zaldiar am Tag einnehmen müssen; zusätzlich nehme sie regelmässig Mephadolor und Novalgin ein. Zurzeit - am Untersuchungstag (2. August 2019) - habe sie starke Schmerzen und Kopfweh, derentwegen sie bis zur Begutachtung bereits vier Tabletten Zaldiar und ausserdem ein Migräne-Mittel (Zomig oro) eingenommen habe (vgl. IV-act. 56-7). Daneben mache sie gegen die Beschwerden regelmässig die im Fitness erlernten Übungen, nehme oft ein warmes Bad und verwende Tigerbalsam (vgl. IV-act. 56-7). Nachts wache sie im Stundentakt auf. Spazieren könne sie für rund eine halbe Stunde, Sitzen ohne Unterbruch rund eineinhalb Stunden. Am besten sei Liegen mit unterlegten Kissen, fast am schlimmsten und für maximal etwa eine Stunde möglich sei das Stehen an Ort (vgl. IV-act. 56-8). - Der Gutachter der Orthopädie beschrieb den erhobenen Befund (vgl. IV-act. 56-10 ff.) und konnte radiologische Untersuchungsbefunde mitbeurteilen (vgl. IV-act. 56-12 ff.). Es wurde festgehalten, ein Arthro-MRI vom 4. Februar 2016 habe gemäss Bericht der Klinik B.___ eine ausgesprochen grosszügige Resektion am femoralen Kopf-/Hals-Übergang gezeigt. Die Restbeschwerden seien auf eine dortige ossäre Kante zurückgeführt worden. Am 31. August 2016 sei von deutlichen Fortschritten (sc. in der Besserung der linken Hüfte) berichtet worden (vgl. IV-act. 56-5). Am 10. August 2018 habe bildgebend ein Kapseldefekt festgestellt werden können (vgl. IV-act. 56-6). Beurteilend wies der Gutachter auf die bildgebend festgestellte grosszügige Korrektur der Offset-Problematik hin. Klinisch finde sich eine an sich beidseits gut erhaltene Hüftbeweglichkeit mit Endphasenschmerz insbesondere in Flexion, aber auch in Innenrotation. Seitens der ISG und der LWS habe keine relevante Pathologie bestanden (vgl. IV-act. 56-15). Es bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen den geäusserten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Im spontanen Verhalten scheine die Beschwerdeführerin nicht sehr eingeschränkt zu sein. Beim Endphasenschmerz sei es nicht zu einer schmerzbedingten Gegeninnervation gekommen. Der SLR (wohl: Straight Leg Raise) sei links deutlich schwächer vorgetragen worden als rechts, während die Muskelumfänge symmetrisch gewesen seien (vgl. IV-act. 56-16). Es sei erstaunlich, dass die Beschwerden an der linken Hüfte auch heute noch sehr gross seien (vgl. IV-act. 56-16).
Bei der psychiatrischen Begutachtung erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe keine psychischen Probleme. Die (sc. Schmerz-) Situation sei nicht ganz einfach und führe teilweise allenfalls zu leichteren Stimmungsschwankungen. Seit Kindheit leide sie an Durchschlafstörungen und schlafe in der Regel nicht mehr als vier oder fünf Stunden (vgl. IV-act. 57-3). - Der Gutachter der Psychiatrie hielt fest, es hätten keine Hinweise auf eine psychische Störung gefunden werden können (vgl. IV-act. 57-7). Die psychosoziale Situation sei belastet durch eine unklare Zukunftsperspektive und eine relativ hohe [...]. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, auf ihre Fähigkeiten zurückzugreifen und diese anzuwenden (vgl. IV-act. 57-8 f.).
Bei der neurologischen Begutachtung gab die Beschwerdeführerin an, die Migräneattacken mit massiver Intensität (VAS 10) dauerten je nachdem acht bis zwölf Stunden an. Sie träten in wechselnder Häufigkeit, im Durchschnitt zwischen einmal in zwei Monaten und zweimal pro Monat auf. Die Attacken erforderten jeweils den Notarzt oder die Ambulanz, die Morphium spritzten. Sie setze vier- bis zwölfmal täglich Zalidar, zwei- bis achtmal täglich Mephadolor und drei- bis viermal pro Woche Zomig oro ein, in Reserve sei Novalgin, einmal wöchentlich bis einmal alle zwei Wochen. Mit Ausnahme von Zomig oro nehme sie die Medikamente aber vor allem auch wegen der Hüftschmerzen ein. Das früher eingenommene Irfen/Brufen dürfe sie wegen Magenproblemen nicht mehr einsetzen. Sie habe auch Physiotherapie, Massage- und naturärztliche Behandlungen sowie Akupunktur versucht, alles ohne Erfolg (vgl. IV-act. 58-5). Neben der Migräne leide sie auch unter andersartigen, täglich (mit Ausnahme von höchstens einem bis maximal zwei Tagen pro Woche) auftretenden, konstanten Kopfschmerzen. Zurzeit der Untersuchung betrage die Kopfschmerzintensität VAS 6. Die Rückenschmerzen habe sie seit dem 17. bis 18. Lebensjahr, sie seien immer vorhanden und hätten im Lauf der Jahre zugenommen. Zurzeit lägen sie bei VAS 7. Unter Fitnesstraining seien die Beschwerden noch viel schlimmer geworden (vgl. IV-act. 58-6 f.). - Der Gutachter der Neurologie beschrieb die erhobenen Befunde (vgl. IV-act. 58-11 f.). Mit der in erster Linie zu beurteilenden, langjährigen, im Verlauf unveränderten Kopfschmerzproblematik könne die seit 2014 geltend gemachte erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründet werden (vgl. IV-act. 58-13). Es bestehe ein chronisches unspezifisches vertebragenes Schmerzsyndrom mit thorakalem Maximum. Im Rahmen der klinisch neurologischen Untersuchung habe sich weder zervikal noch lumbal ein radikuläres Reiz- und Ausfallssyndrom feststellen lassen. Auch der übrige neurologische Status sei unauffällig gewesen (vgl. IV-act. 58-14). Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei adäquat gewesen; das geltend gemachte Schmerzerleben habe sich in Mimik und Bewegungsverhalten jedoch nicht nachvollziehen lassen (vgl. IV-act. 58-14). Rein neurologisch betrachtet sei die Beschwerdeführerin vollschichtig arbeitsfähig. Die Leistungseinschränkung infolge der Migräne betrage insgesamt weniger als 10 % (vgl. IV-act. 58-15). Der hohe Schmerzmittelgebrauch verfestige die Komponente eines Medikamentenübergebrauchskopfschmerzes (vgl. IV-act. 58-16).
Wie sich aus dem oben Dargelegten ergibt, basiert das Begutachtungsergebnis von - die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigenden - Restbeschwerden an der Hüfte links auf einem vollständigen und nachvollziehbar begründeten allseitigen Gutachten, das in Kenntnis der Aktenlage und nach Erfragen der Anamnese und der geklagten Beschwerden ergangen ist. Dem Gutachten vom 13. August 2019 - mit dem Ergebnis einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % - kommt daher ein grosser Beweiswert zu.
Im Einzelnen ist dazu des Weiteren festzuhalten, dass die schon seit Kindheit bestehende Migräne (vgl. IV-act. 54-8) im Gutachten unter die Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingeordnet wurde (vgl. IV-act. 54-9). Die dadurch bewirkte Leistungseinschränkung betrage weniger als 10 % (vgl. IV-act. 54-12). Gemäss dem Gutachten stehen die Hüftbeschwerden der Beschwerdeführerin im Vordergrund (vgl. IV-act. 54-8). Es ist davon auszugehen, dass auch der Medikamentengebrauch im Gutachten ausreichend gewürdigt wurde.
Aus den Darlegungen der Beschwerdeführerin zum Tagesablauf wurde eine nicht zu vernachlässigende Einschränkung der Leistungsfähigkeit ersichtlich. So gab die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung gegenüber dem Gutachter der Allgemeinen Inneren Medizin an, sie mache (als Hausfrau und Mutter) alles, was sie könne, aber langsam (vgl. IV-act. 55-8). Bei der psychiatrischen Expertise beschrieb sie, sie verrichte den Haushalt in Etappen und lege sich dazwischen hin und entspanne sich, ohne zu schlafen. Sobald sie schlafe, träten vermehrt Kopfschmerzen oder Migräne auf (vgl. IV-act. 57-3). Anlässlich der neurologischen Begutachtung erklärte sie gar, die Tage verbringe sie mehr liegend als stehend. Immer wieder müsse sie sich hinlegen oder absitzen (vgl. IV-act. 58-9). Die Einschränkungen wurden - wie es erforderlich ist - gutachterlich berücksichtigt.
Zur Aussage des Gutachters der Orthopädie, es sei erstaunlich, dass die beiden Hüfteingriffe links keinerlei schmerzlindernden Effekt mit sich gebracht hätten (vgl. IV-act. 56-16), ist zu erwähnen, dass gleichzeitig immerhin von einer "grosszügigen Korrektur" der Offset-Problematik (sowie von einem Kapseldefekt, nebst einer ehemaligen ossären Kante) an der linken Hüfte die Rede war (vgl. IV-act. 56-5 f, 56-15). Auch im spontanen Verhalten der Beschwerdeführerin war ein leichtes Schonhinken beobachtet worden (vgl. IV-act. 56-10 f.). Dagegen fällt etwa auf, dass bei der orthopädischen wie bei der neurologischen Untersuchung das Trendelenburg-Zeichen beidseits negativ gewesen war (vgl. IV-act. 56-11 und IV-act. 58-11). Die Angaben des Gutachters erscheinen insgesamt nachvollziehbar. Die bei der Begutachtung vorgefundenen Restbeschwerden der Beschwerdeführerin haben nach der einleuchtenden Beurteilung der Gutachter denn auch Grund für die attestierte (Teil-) Arbeitsunfähigkeit gebildet.
Im Gutachten wurden ferner auch Ausführungen zu möglichen weiteren Abklärungsmassnahmen gemacht. So wurde erwähnt, bei anhaltenden Beschwerden, die eine höhergradige Wiederaufnahme der Arbeit verunmöglichten, wäre unter Umständen ein weiterführendes SPECT-CT der linken Hüfte (mit der Frage nach relevanter ossärer/articulärer Hüftgelenkspathologie links) sinnvoll. Diagnostisch ebenfalls hilfreich wäre ausserdem eine allenfalls in Betracht zu ziehende Infiltration. Zum Ausschluss einer relevanten Weichteilpathologie wäre unter Umständen auch nochmals eine sonographische Beurteilung mit der Möglichkeit einer sonographisch gesteuerten Intervention sinnvoll. Es sei aber nochmals zu betonen, dass aus rein orthopädischer Sicht klinisch ausser der schmerzbedingt eingeschränkten Hüftbeweglichkeit keine relevante Funktionseinbusse des linken Hüftgelenks festgestellt werden könne. Das Management der Kopfschmerzproblematik - mit dem hohen Schmerzmittelgebrauch - sei ungünstig. Aus neurologischer Sicht sei die Einleitung einer Migräne-Intervallbehandlung (Einsatz eines Betablockers Typ Propranolol oder Metoprolol; oder etwa von Topiramat; allenfalls flankierend mit einem gemischten Wiederaufnahmehemmer Typ Venlafaxin oder Duloxetin oder mit einem Trizyklikum Typ Amitriptylin) zu empfehlen. - Diese Hinweise stellen die abschliessend geäusserte Arbeitsfähigkeitsschätzung der Experten für den Begutachtungszeitraum nicht in Frage. Denn abgestellt wird diesbezüglich gemäss der entsprechenden Begründung auf den klinisch erhobenen Befund. Daher ist, auch wenn auf das Erstellen aktueller Bilder bei der Begutachtung verzichtet wurde, für den damaligen Gesundheitszustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitsunfähigkeit des gutachterlich festgelegten Ausmasses auszugehen.
Auch die abweichende Beurteilung von med. pract. C.___ vermag keine erheblichen Zweifel am Beweiswert des Gutachtens zu begründen. Es sind keine Faktoren erwähnt, welche im Gutachten nicht berücksichtigt worden wären. Ebenso verhält es sich mit den Angaben im Bericht über das RAV-Einsatzprogramm. Dem Ergebnis der polydisziplinären Begutachtung der medizinisch zumutbaren Leistung kommt deshalb vorliegend der Vorrang zu.
Die Beschwerdegegnerin ist demnach für Tätigkeiten mit ständigem bzw. längerem Stehen und Gehen und für solche mit repetitivem Tragen und Heben schwerer Lasten nicht mehr arbeitsfähig, für wechselbelastende, also teils im Sitzen, teils im Gehen auszuübende Tätigkeiten hingegen vollschichtig arbeitsfähig, jedoch wegen der erheblichen Beschwerdeproblematik mit einem vermehrten Pausenbedarf von 20 %.
Diese Arbeitsunfähigkeitsschätzung lässt sich auch auf den Haushalt übertragen. Auch wenn in einem Haushalt auch Tätigkeiten im Stehen und Gehen (selten allenfalls auch mit Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg, vgl. IV-act. 54-11) erforderlich sind, ist eine Wechselbelastung dort möglich. Unter dieser Voraussetzung wird im Gutachten für eine ausserhäusliche Erwerbsarbeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestiert. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit kann demnach auch für den Tätigkeitsbereich im Haushalt mit der vergleichsweise freieren Arbeitseinteilung nicht angenommen werden.
Retrospektiv hielten die Gutachter fest, diese Einschätzung gelte spätestens ab dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Hüfteingriff links vom 26. Mai 2016 (vgl. IV-act. 54-12 oben) bzw. gemäss der Konsensbesprechung gesamtmedizinisch ab Januar 2017 (vgl. IV-act. 54-12 Mitte) für die angestammte, weitgehend adaptierte Tätigkeit als . - Gemäss dieser Beurteilung ist davon auszugehen, dass in der Zeit vor diesem Datum (vom Januar 2017) zumindest ab der Operation vom Mai 2016 eine höhere Arbeitsunfähigkeit angenommen wurde (echtzeitlich dokumentiert wurde eine solche von 100 % vom 12. Juli 2016 bis 18. September 2016, danach für wechselbelastende Tätigkeiten eine solche von 50 %, vgl. IV-act. 33, 34, 36; dann weitere Verbesserung, vgl. IV-act. 37). Nach Lage der Akten erscheinen auch bereits früher - vorübergehende - höhere Arbeitsunfähigkeiten möglich, handelte es sich doch beim betreffenden Eingriff vom Mai 2016 um eine Re-Arthroskopie Hüfte links mit Offsetnachbesserung nach der ersten Hüftoperation links vom Dezember 2014. Med. pract. C. hat dazu festgehalten, die Beschwerdeführerin habe seit 2015 bzw. 2016 ohne Attest einer Arbeitsunfähigkeit nur teilzeitlich - zu 20 bis 60 % - gearbeitet. Er hat der Beschwerdeführerin allerdings erst ab 29. November 2018 ein solches Attest (einer Arbeitsunfähigkeit von 80 %) ausgestellt. Nach dem Dargelegten rechtfertigt sich insgesamt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Annahme, dass keine Wartezeit von einem Jahr mit einer anhaltenden, ununterbrochenen, im Durchschnitt mindestens 40 % ausmachenden Arbeitsunfähigkeit ablief, an deren Ende zudem eine Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität rentenbegründenden Ausmasses (vgl. unten E. 5) vorlag.
Bei der Invaliditätsbemessung wird wie in Art. 16 ATSG angeordnet eine ausgeglichene Arbeitsmarktlage angenommen. Es kommt demnach nicht darauf an, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen tatsächlich an eine Stelle vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob und in welchem Rahmen sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 4. Mai 2018, 9C_294/2017 E. 5.4.2., AHI 1998 S. 287 E. 3b). Der massgebliche theoretische und abstrakte ausgeglichene Markt (vgl. BGE 134 V 64, BGE 129 V 480 E. 4.2.2) hat nämlich rein hypothetischen Charakter und dient ausserdem dazu, die Risiken von Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abzugrenzen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 23. September 2014, 9C_192/2014 E. 3.1; BGE 110 V 276 E. 4b, vgl. auch BGE 134 V 64, BGE 129 V 480 E. 4.2.2). Was die verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch den körperlichen Einsatz angeht, weist er einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (vgl. Bundesgerichtsentscheide vom 5. November 2018, 9C_304/2018 E. 5.1.1, und vom 10. April 2019, 8C_811/2018 E. 4.4.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst er selbst sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen gesundheitlich Beeinträchtigte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 18. Dezember 2019, 9C_693/2019 E. 5.1.3, und vom 28. November 2014, 9C_485/2014). Realitätsfremde Einsatzmöglichkeiten dürfen bei der Invaliditätsbemessung aber nicht berücksichtigt werden. Von einer zumutbaren Tätigkeit im Sinn von Art. 16 ATSG kann insbesondere dort nicht gesprochen werden, wo sie nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt, oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 8. Oktober 2015, 8C_582/2015, und vom 25. September 2018, 8C_290/2018 E. 5.4, ZAK 1991 S. 318 E. 3b).
In Anbetracht des Umstands, dass gemäss dem Gutachten eine teilweise anfallsartig auftretende Arbeitsunfähigkeit ("an den Migränetagen ... vorübergehend jeweils ausser Gefecht gesetzt", IV-act. 54-10) anzunehmen ist, erscheint die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin selbst auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erschwert. Zum Intervall der Migräneanfälle gab die Beschwerdeführerin bei der neurologischen Begutachtung an, diese träten in wechselnder Häufigkeit, im Durchschnitt zwischen einmal in zwei Monaten und zweimal pro Monat auf. Sie gab allerdings auch an, drei- bis viermal pro Woche (das Migränetherapeutikum) Zomig oro einzunehmen (der entsprechende Serumspiegel wurde - soweit ersichtlich - nicht gemessen). Gemäss dem Gutachten besteht die Migräne wie erwähnt schon seit Kindheit (vgl. IV-act. 54-8) und das Leiden bewirkt - nur, aber immerhin - eine Leistungseinschränkung von weniger als 10 % (vgl. IV-act. 54-12). Die Ausübung der angestammten Tätigkeit ist der Beschwerdeführerin nach gutachterlicher Beurteilung, welcher wie erwähnt gefolgt werden kann, insgesamt weiterhin zu 80 % zumutbar. Die Beschwerdeführerin bezeichnete ihre zuletzt tatsächlich ausgeübte Tätigkeit in einem ___ als ideal; sie hat die - allerdings lediglich teilzeitliche - Stelle nicht aus gesundheitlichen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen verloren. In Anbetracht der oben dargelegten weitreichenden Möglichkeiten der Verwertbarkeit von Arbeitsfähigkeit auf dem massgeblichen Arbeitsmarkt gemäss der Rechtsprechung (einschliesslich gar von Nischenarbeitsplätzen) und der konkreten Gegebenheiten kann angenommen werden, dass es auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausreichend viele zugängliche Arbeitsmöglichkeiten für die Beschwerdeführerin gibt.
Dementsprechend ist in einem Einkommensvergleich ein invaliditätsbedingter Einkommensausfall von etwa 20 % zu erwarten, der (da unter 40 % liegend) keinen Anspruch auf eine Rente gibt. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung gemäss IK-Auszug auch kein im Vergleich zu den statistisch erhobenen Löhnen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, Kompetenzniveau 1) überdurchschnittliches Einkommen erzielt, so dass bei einer allfälligen anderweitigen (als der angestammten) Tätigkeit kein Unterschied im Lohnniveau für die Invaliditätsbemessung relevant ist. Ein Grund für einen rentenrelevanten Abzug besteht nicht.
Ein höherer Invaliditätsgrad ergibt sich wie oben dargelegt auch im Haushalt nicht. Daher ist die Methode der Invaliditätsbemessung vorliegend nicht ausschlaggebend.
Die angefochtene Rentenabweisung ist demnach nicht zu beanstanden.
Eine Prüfung beruflicher Massnahmen kann die Beschwerdeführerin angesichts einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % bei der Invalidenversicherung allenfalls nochmals beantragen. Angemerkt werden kann, dass es Voraussetzung einer Zusprache ist, dass die versicherte Person subjektiv eingliederungsfähig und -willig ist. Die Frage gehört allerdings - mangels Rentenanspruchs ohne solche Massnahme - nicht zum vorliegenden Streitgegenstand.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Die Beschwerdeführerin ist im Verfahren unterlegen, weshalb ihr die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen sind. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten) am 9. Juli 2020 ist sie jedoch von deren Bezahlung zu befreien. - Wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es ihr gestatten, kann sie jedoch zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP/SG; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP