Entscheid vom 16. September 2021
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Miriam Lendfers und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2020/7
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Regula Schmid, Engelgasse 2 / Marktplatz, Postfach 42, 9004 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Im Streit liegt die Verfügung vom 26. November 2019, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2012, namentlich den Rentenanspruch, bei - nach reinem Einkommensvergleich bemessen - nicht vorhandenem Invaliditätsgrad abgelehnt hat. - Am 13. April 2012 war der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, weitere berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt, da sie wieder im ursprünglichen Pensum arbeiten könne und eine Pensensteigerung nicht möglich sei. - Die Beschwerdeführerin lässt (wie schon mit der früheren Beschwerde) einzig Rentenleistungen beantragen. Sollte sich jedoch zeigen, dass ohne Eingliederungsmassnahmen ein Rentenanspruch in Frage kommt, so gehörte zum Streitgegenstand notwendigerweise auch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" beachtet und eine allfällige Pflicht der Beschwerdeführerin zu Massnahmen ausreichend in Anspruch genommen habe.
Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Schaffung dieser Bestimmung hat keine Veränderung des (nämlich in Art. 4 IVG und Art. 28 IVG geregelten) Zeitpunkts des Eintritts des Versicherungsfalls mit sich gebracht (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 14. Dezember 2015, 9C_655/2015 E. 4; Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Mai 2016, IV 2013/641 E. 1.1).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, vgl. auch BGE 102 V 165). - Sämtliche psychischen Erkrankungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 f.) grundsätzlich (bei Ausnahmen nach dem jeweiligen Beweisbedarf) einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Die funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung sind danach qualitativ zu erfassen und quantitativ einzuschätzen. Für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens sind in der Regel diverse Standardindikatoren beachtlich, die in zwei Kategorien systematisiert werden, nämlich einerseits in der Kategorie des funktionellen Schweregrads und anderseits in jener der Konsistenz. - Durch den Versicherungsträger und im Beschwerdefall durch das Gericht ist zu prüfen, ob und inwieweit bei einer Begutachtung die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3). Kommen die medizinischen Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nach, wird die medizinisch-psychiatrische Folgenabschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechtsanwenders - Durchführungsstelle oder Gericht - Bestand haben. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3). Dabei gilt als Leitschnur, dass die ärztliche Beurteilung - von der Natur der Sache her unausweichlich - Ermessenszüge aufweist, die auch den Rechtsanwender begrenzen (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3).
Die allgemein internistische Begutachtung ergab keine Erkrankungen mit Einfluss auf die funktionelle Leistungsfähigkeit (vgl. IV-act. 128-26).
Bei der neuropsychologischen Fachbegutachtung gab die Beschwerdeführerin an, sie fühle sich bereits morgens nach dem Aufstehen nicht ausgeruht; die Müdigkeit baue sich während des Tages immer mehr auf. Wenn sie eine Pause mache, gehe es anschliessend wieder etwas besser. Die Müdigkeit sei jedoch dauernd latent da. Sie sei auch stimmungsabhängig. Im ersten Jahr (der Erkrankung) 2001 sei sie sehr stark ausgeprägt gewesen, dann sei es besser geworden und habe sich auf dem gegenwärtigen Niveau stabilisiert (vgl. IV-act. 128-83). - Bei den Befunden (vgl. IV-act. 128-80 f., Ziff. 2.3) wurden eine leichte Verminderung (im Vergleich zum Normbereich) beim Aktivierungsniveau der Aufmerksamkeit (Alertness) und eine mittelschwere Verminderung beim Arbeitstempo verzeichnet (vgl. IV-act. 128-81). Die als Gutachterin amtierende Fachpsychologin für Neuropsychologie hielt fest, die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung habe vorgelegen; auf ihren Wunsch seien zwei kurze Pausen gemacht worden. Sie habe im Antrieb etwas reduziert und wenig schwingungsfähig, affektiv aber stabil gewirkt. Das Sprechtempo in verbalen Aufgaben sei mittelgradig verlangsamt und die Aktivierbarkeit leicht reduziert gewesen. Die übrigen kognitiven Funktionsbereiche seien innerhalb der unauffälligen Norm gewesen. Die Fachpsychologin erklärte, die lediglich zwei auffälligen Parameter bei etwas mehr als 50 erhobenen Kennwerten seien - im Wissen um das Auftreten von auffälligen Testbefunden bei kognitiv gesunden Personen - als kognitiver Normalbefund (vgl. Diagnose IV-act. 128-82) zu beurteilen (vgl. IV-act. 128-84). Das Antwortverhalten in den Beschwerdevalidierungstests (DMT und TBFN) sei unauffällig gewesen. Von einer Symptomverdeutlichung oder Aggravation müsse nicht ausgegangen werden (vgl. IV-act. 128-84). Die Fatigue-Prüfung nach der Skala für Motorik und Kognition (FSMC) habe kognitiv und motorisch und im Gesamtwert eine schwere Fatigue ergeben (vgl. IV-act. 128-80). Die Fachpsychologin legte dar, in der mehrstündigen und belastungsreichen neuropsychologischen Testung sei keine auffällige Ermüdung (Fatigue) der Beschwerdeführerin erkennbar gewesen. Ob eine solche Ermüdung bei ganztägigen Arbeitseinsätzen an mehreren Tagen pro Woche aufträte, könne nicht schlüssig beurteilt werden (vgl. IV-act. 128-84 f.). Im Vergleich zur Voruntersuchung 2003 habe sich eine Verbesserung gezeigt. Neuropsychologisch gesehen sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig, bei vorausgesetzter Selbstbestimmung des Arbeitstaktes und der Pausengestaltung.
Bei der neurologischen Begutachtung gab die Beschwerdeführerin an, vor 2001 sehr aktiv gewesen zu sein und fast jeden Tag Hobbys ausgeübt zu haben, diese dann aber wegen der fehlenden Energie aufgegeben zu haben (vgl. IV-act. 128-64). Die Gutachter der Neurologie hielten fest, bei der klinisch-neurologischen Untersuchung habe sich mit Ausnahme der Angabe einer dezenten residuellen Hypästhesie im Bereich der medialen Grosszehe links kein fokal-neurologisches Defizit erheben lassen. Im MRI des Neurokraniums habe sich ein unauffälliger Befund gezeigt mit nur sehr wenigen, kleinsten Marklagerläsionen. Eine FSME gehe typischerweise nicht mit solchen Läsionen einher, weshalb eine post-infektiöse Ätiologie sehr unwahrscheinlich sei. Im EEG (vgl. IV-act. 128-35) habe sich eine normale Grundaktivität mit Zeichen der Schläfrigkeit gezeigt, ausserdem eine Funktionsstörung frontotemporal rechts und ein intermittierender Herdbefund frontotemporal links mit dort auch selten epilepsieverdächtigen Potentialen. Diese Veränderungen würden als Ausdruck einer organischen Veränderung gewertet, so dass in Zusammenschau mit den genannten Beschwerden ein organisches Fatiguesyndrom als Folge der FSME zu postulieren sei (vgl. IV-act. 128-71). Der kognitive Normalbefund in der aktuellen neuropsychologischen Testung sei nicht in Widerspruch zu diesem organischen Fatiguesyndrom zu sehen. Er sei vielmehr Ausdruck einer guten Kooperation (vgl. IV-act. 128-71). Das Vorliegen einer residuellen hirnorganischen Fatigue sei plausibel. Anhand der Auskünfte über die bisherigen Arbeitspensen und über die Arbeitsfähigkeit als Lehrerin sei eine Arbeitsunfähigkeitsschätzung von 50 % bei reduzierter Belastbarkeit gerechtfertigt (vgl. IV-act. 128-72). Die Kopfschmerzen und das Taubheitsgefühl an der medialen Grosszehe links seien für die Arbeitsfähigkeit nicht relevant (vgl. IV-act. 128-71). Aus neurologischer Sicht wurde hauptsächlich der Status nach Frühsommer-Meningoenzephalitis mit residueller hirnorganischer Fatigue (A84.9; gemäss ICD-10: Virusenzephalitis, durch Zecken übertragen, nicht näher bezeichnet) diagnostiziert (vgl. IV-act. 128-69).
Bei der infektiologischen Begutachtung gab die Beschwerdeführerin an, die Müdigkeit und die Erschöpfung seien an jedem Tag zu spüren und sie fühle sich bereits beim Aufstehen am Morgen müde und erschöpft (vgl. IV-act. 128-89 und 128-91). Seit 2013 sei es nicht mehr zu Verschlechterungen gekommen, sei sie psychisch stabil und habe sich wieder eine leichte Besserung der Leistungsfähigkeit gezeigt. Seit zwei bis drei Jahren sei die Symptomatik stabil (vgl. IV-act. 128-94). - Die Gutachter der Infektiologie gaben an, die Verschlechterung der Leistungsfähigkeit, die seit 2001 bestehe und sich bis 2006 wieder langsam gebessert habe, werde als überwiegend wahrscheinlich durch die FSME-Erkrankung verursacht beurteilt. Nach 2006 sei es anamnestisch zu zusätzlichen vorübergehenden Verschlechterungen gekommen, die (bei der FSME-Prädisposition) überwiegend wahrscheinlich durch die psychosozialen Belastungsfaktoren bzw. psychiatrische Leiden verursacht worden seien. Aufgrund der aktuellen Angaben der Beschwerdeführerin und des zeitlichen Verlaufs werde der grösste Teil der aktuellen Leistungsminderung wahrscheinlich durch die FSME-Erkrankung verursacht (vgl. IV-act. 128-94). Die Beschwerdeführerin habe bei der Begutachtung einen nicht gestressten Eindruck gemacht (vgl. IV-act. 128-92). Für die funktionellen Auswirkungen der Befunde und die Diagnosen (vgl. IV-act. 128-94) bzw. für die Quantifizierung der aus der Diagnose eines postenzephalitischen Syndroms nach FSME-Erkrankung 2001 abzuleitenden Defizite sowie die zumutbare Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-act. 128-95) wurde auf die neuropsychologische Testung verwiesen (vgl. IV-act. 128-94; IV-act. 128-95, dort auch auf die Konsensbeurteilung).
Bei der psychiatrischen Begutachtung erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe das vom [...] (sc. 201_) vorgeschriebene Pensum von 60 % nicht dauerhaft einhalten können, zumal sie keine ___ [Bereich K.___] Ausbildung gehabt habe. Das Pensum von 50 % an einer ___schule [...] könne sie gut leisten (vgl. IV-act. 128-50). Sie gab aber auch an, mit diesem Pensum am Limit zu sein. Sie könne zwar mehr arbeiten, aber dann könne sie nicht mehr auftanken. Eigentlich würde sie gern etwas weniger arbeiten (vgl. IV-act. 128-51). - Die Gutachterin der Psychiatrie hielt fest, aufgrund mangelnder Umgangs- und Bewältigungsstrategien der Beschwerdeführerin sei es möglich, dass eine gewisse, willentlich nicht beeinflussbare Verdeutlichungstendenz, insbesondere der kognitiven Beschwerden, bestehe (vgl. IV-act. 128-56). Sowohl in der bisherigen wie in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus fachpsychiatrischer Sicht zu 40 % in der Arbeitsfähigkeit reduziert, und zwar wegen einer Residualsymptomatik bei Status nach postenzephalitischem Syndrom und wegen vorbestehender schwer depressiver Entwicklung bei derzeit unzureichender psychiatrischer ambulanter und medikamentöser Behandlung. Es bestehe fortwährend das Risiko einer erneuten schwer depressiven Entwicklung, die eine volle und längerdauernde Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen könne. Die Einschränkung betreffe auch die Präsenzzeit (vgl. IV-act. 128-57). Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen sei möglich (vgl. IV-act. 128-58).
Polydisziplinär wurde festgehalten, das von der Beschwerdeführerin aktuell ausgeübte Pensum von 50 % könne nachvollziehbar als Leistungsmaximum angenommen werden. Die Beschwerdeführerin könne keine 50 % übersteigende Arbeitsfähigkeit erreichen. Das ergebe sich aufgrund der funktionellen Einschränkungen bei organisch bedingter Fatigue-Symptomatik konsensual aus infektiologisch-neurologischer Sicht. Die psychiatrische Symptomatik sei dabei mitberücksichtigt (vgl. IV-act. 128-7 f.). Persönlichkeitsaspekte spielten keine Rolle (vgl. IV-act. 128-7).
Bei einer diesbezüglichen Würdigung kann zunächst festgehalten werden, dass bei der Gesamtbeurteilung als relevante Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach Frühsommer-Meningoenzephalitis im Jahr 2001 mit (u.a.) einer residuellen hirnorganischen Fatigue/einem postenzephalitischen Syndrom angenommen wurde. Auch die Gutachterin der Psychiatrie, welche die Diagnose eines Status nach einem postenzephalitischen Syndrom, Residualsyndrom (F07.1), stellte (während die Diagnose des Syndroms als solches gemäss der Gutachterin der Psychiatrie gemäss ICD-10 eine anhaltende unspezifische und uneinheitliche Verhaltensänderung nach einer Enzephalitis umschreibt und - als Hauptunterschied zu den organisch bedingten Persönlichkeitsstörungen - reversibel ist und selten länger als 24 Monate andauert, vgl. IV-act. 128-55), favorisierte die Annahme einer organischen Komponente des Krankheitsbildes (vgl. IV-act. 128-57 oben).
Was die zu prüfenden Standardindikatoren betrifft, ist festzuhalten, dass sich die Gutachter mit den entsprechenden Faktoren auseinandergesetzt haben. Sie haben unter Hinweis auf das Vorliegen einer ausgeprägten Fatigue-Symptomatik im Rahmen eines postenzephalitischen Syndroms eine Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit beschrieben (vgl. IV-act. 128-6).
Es wurden im Einzelnen die Belastungsfaktoren und Ressourcen gutachterlich beschrieben. Dabei war bei der psychiatrischen Teilbegutachtung berücksichtigt worden, dass den Beeinträchtigungen eine Vielzahl von Ressourcen gegenüberstünden. Die Beschwerdeführerin könne einen ausgefüllten Tagesablauf aufrechterhalten und die Kinder und den Haushalt versorgen, dies allerdings nur im Rahmen der vielfältigen Unterstützung durch die Familie (vgl. IV-act. 128-57). - Bei den Belastungen waren namentlich die psychosozialen Faktoren zu werten. Denn die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden nach der Rechtsprechung (im Rahmen der Standardindikatorenprüfung) auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen. Soweit diese Belastungsfaktoren direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, haben sie ausser Acht zu bleiben. Hingegen können sie mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit als solcher mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt haben, wenn sie also einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 20. Januar 2020, 8C_559/2019 E. 3.2). Gemäss der psychiatrischen Begutachtung hatte bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 eine Vielzahl von psychosozialen Belastungssymptomen (körperliche Erkrankung, Trennung vom Partner, Überforderung am Arbeitsplatz bei zusätzlicher Betreuung von ___ Kleinkindern und Residualsymptomatik) eine depressive Episode bewirkt (vgl. IV-act. 128-56). Im Gutachten wurde dies berücksichtigt und es wurde dazu festgehalten, die Doppelbelastung als alleinerziehende Mutter und Erwerbstätige habe zumindest vorübergehend mit der organisch bedingten Fatigue-Symptomatik interagiert. Derzeit werde die Beschwerdeführerin aber durch die Familie gut unterstützt und teilweise auch von der Kindererziehung und von Haushalttätigkeiten entlastet. Insgesamt sei vom Vorliegen eines eigenständigen, unabhängig von den Belastungsfaktoren bestehenden Krankheitsbildes auszugehen (vgl. IV-act. 128-7). Es ist nicht ersichtlich, dass diese medizinisch-gutachterliche Würdigung unzutreffend sein könnte.
Unter dem Aspekt der Konsistenzprüfung lässt sich festhalten, dass gemäss der Begutachtung keine Hinweise für Inkonsistenzen vorgefunden wurden (vgl. IV-act.128-7). Die Gutachterin der Psychiatrie hielt eine gewisse Verdeutlichungstendenz, insbesondere der kognitiven Beschwerden, für möglich, bezeichnete diese jedoch als willentlich nicht beeinflussbar (vgl. IV-act. 128-56). Namentlich kann darauf hingewiesen werden, dass in der Beschwerdevalidierung der neuropsychologischen Abklärung (in beiden Tests) keine Auffälligkeiten festgestellt wurden. Aufgrund der Verhaltensbeobachtungen sei auch die Leistungsbereitschaft unauffällig gewesen. Die Testbefunde seien zudem mit der eigenanamnestisch beschriebenen Alltags- und Berufsfunktionalität konsistent gewesen. Von einer Symptomverdeutlichung oder Aggravation müsse nicht ausgegangen werden (vgl. IV-act. 128-84). Der Umstand, dass die Beschwerdevalidierung unauffällig ausfiel, erscheint auch bei einem insgesamt angenommenen kognitiven Normalbefund für die Frage der Zuverlässigkeit bedeutsam.
Der Hinweis des RAD, dass keine relevanten Einschränkungen hätten objektiviert werden können, veranlasste die Gutachterin der Allgemeinen Inneren Medizin, in der Stellungnahme vom 30. April 2019 darzulegen, dass die Beschwerden in allen Untersuchungen authentisch vorgetragen worden seien und die medizinische Evidenzlage die Angaben spiegle. Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft und plausibel angegeben, früher viel aktiver gewesen zu sein und nun Konzentrationsstörungen und Gedächtnisprobleme zu haben (vgl. IV-act. 142-1 f.).
Was die letzteren klinischen Befunde betrifft (vgl. im Weiteren E. 4.1), wies die Fachpsychologin darauf hin, dass in der mehrstündigen und belastungsreichen neuropsychologischen Testung keine auffällige Ermüdung (Fatigue) der Beschwerdeführerin erkennbar gewesen sei. Es habe sich zu Beginn und am Ende in der Aufgabe Alertness keine Veränderung objektivieren lassen (vgl. IV-act. 128-84). Die Gutachterin der Psychiatrie hielt ebenfalls fest, im Lauf des Gesprächs seien keine Ermüdungserscheinungen aufgetreten. Die Beschwerdeführerin habe auch keine Pause machen wollen (vgl. IV-act. 128-52). - Die Fachpsychologin erklärte, dass nicht schlüssig beurteilt werden könne, ob eine (sc. vermehrte) Ermüdung bei ganztägigen Arbeitseinsätzen über mehrere Tage pro Woche aufträte (vgl. IV-act. 128-84 f.). In der nachträglichen Stellungnahme erläuterte die Gutachterin der Allgemeinen Inneren Medizin diesbezüglich, die neuropsychologische Untersuchung bilde lediglich eine Momentaufnahme ab (vgl. IV-act. 142-2) und Auswirkungen über einen längeren Zeitraum hinweg oder kumulativ in einer Arbeitswoche könnten darin nicht objektiviert werden. - Die Gutachter haben sich bereits im Gutachten ausdrücklich mit dem Umstand befasst, dass sich bei der damaligen neuropsychologischen Untersuchung keine kognitiven Defizite im engeren Sinn hatten objektiveren lassen. Sie hielten fest, das widerspreche nicht (sc. ihrer Annahme) einer erhöhten Ermüdbarkeit bei längeren Belastungen (vgl. IV-act. 128-6).
Die Gutachter stellten fest, die Anstrengungsbereitschaft und die Motivation der Beschwerdeführerin für eine Berufstätigkeit seien als hoch einzuschätzen (vgl. IV-act. 128-7). Ihre hohe Motivation habe der Beschwerdeführerin ermöglicht, ihre Tätigkeit bisher - in den letzten Jahren - in einem Pensum von maximal 50 % aufrechtzuerhalten (vgl. IV-act. 128-6). Das derzeit durchgeführte Pensum von 50 % stelle ein Leistungsmaximum dar (vgl. IV-act. 128-7 und -6).
Die Gutachter haben ferner - zur weiteren Objektivierung - auch einen Vergleich mit den Alltagsaktivitäten gezogen, wie er rechtsprechungsgemäss vorgesehen ist. Sie schlossen, das geschilderte Beschwerdebild sei kongruent mit der geschilderten Alltagsfunktionalität (vgl. IV-act. 128-7). - Aus den Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung vom 2. Juni 2017 (IV-act. 93) wird ein namhaftes - jedoch nicht volles - Leistungsniveau der Beschwerdeführerin erkennbar. Am 13. März 2017 (IV-act. 82) gab sie an, in einem Beschäftigungsgrad von 40 bis 60 % tätig zu sein. Das Arbeitsverhältnis endete im ___ 201_. Gemäss dem Anstellungsentscheid für die Zeit ab ___ 201_ (IV-act. 148-6 f.) betrug ihr Pensum in der Folge dort mindestens 46.7 % und maximal 60 %. Bei der neuropsychologischen Begutachtung vom Februar 2018 erklärte die Beschwerdeführerin, sie arbeite seit ___ 201_ an vier halben Tagen pro Woche, zu einem Pensum von 50 % (vgl. IV-act. 128-78). - Nach der Aktenlage ist anzunehmen, dass das Pensum der Beschwerdeführerin auch schon mehr als 50 % betrug, dass es aber auch Schwankungen bzw. einen Spielraum (4_._ % bis 60 %) aufwies und kaum je über ein ganzes Jahr durchgehalten wurde. Hierauf deuten auch die Einträge im IK-Auszug hin, welche während der insgesamt aufgezeichneten Jahre erhebliche Differenzen in den jeweiligen Einkommen der Beschwerdeführerin aufzeigen.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass gemäss den Gutachtern bei einer Pensensteigerung über 50 % hinaus mit einer deutlich erhöhten Vulnerabilität für das Wiederauftreten einer psychiatrischen Beschwerdesymptomatik zu rechnen ist. Die Experten erachteten eine solche Erhöhung als für eine Exazerbation der organisch bedingten Fatigue-Symptomatik prädisponierend (vgl. IV-act. 128-7). Nach ihrer gutachterlichen Beurteilung beträgt die medizinische Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin daher maximal 50 % (a.a.O.). - Unter diesen Umständen ist bei der vorliegenden konkreten Sachverhaltslage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit mit einem 50 % übersteigenden Pensum zu massgeblicher Zeit aus medizinischer Sicht nicht zumutbar war.
Das Ergebnis einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % wurde mit für die Gutachter nachvollziehbaren, die Beschwerdeführerin in ihrer beruflichen Tätigkeit deutlich beeinträchtigenden residuellen Symptomen (vgl. IV-act. 128-5) begründet. Die Gutachter haben gemäss der Darlegung ihres polydisziplinären Konsenses - unter Mitwirkung der Fachpsychologin - festgehalten, es bestünden bei der Beschwerdeführerin eine rasche Erschöpfbarkeit, eine reduzierte Belastbarkeit und Einschränkungen der Konzentrations- und Merkfähigkeit, vor allem bei längeren Belastungsphasen. Die von ihr geschilderte deutliche Ermüdbarkeit und der deutlich erhöhte Pausenbedarf bzw. die erhöhte erforderliche Erholungszeit seien aus infektiologisch-neurologischer Sicht nachvollziehbar (vgl. IV-act. 128-6).
Die Arbeitsunfähigkeit ergab sich, was die Teilgutachten betrifft, aus psychiatrischer (40 %) und aus neurologischer (50 %) Sicht. Dieses Zusammenfallen ist als gewisses Erschwernis zu bezeichnen. Im psychiatrischen Teil des Gutachtens war denn auch darauf hingewiesen worden, dass eine kombinierte Symptomatik vorliege bzw. dass die verschiedenen Diagnosen sich hinsichtlich der Funktionalität negativ beeinflussten (vgl. IV-act. 128-57). Aus dem infektiologischen Gutachten als solchem lässt sich indessen keine (quantitative) Arbeitsunfähigkeit lesen, da für die Defizite und die Arbeitsunfähigkeit auf die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung verwiesen wurde (vgl. IV-act. 128-95), wo sich keine Arbeitsunfähigkeit ergab (vgl. IV-act. 128-84), Letzteres allerdings wie erwähnt nur unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin den Arbeitstakt und die Pausengestaltung selbst bestimmen kann.
Die Beschwerdegegnerin hat den ehemals gemäss dem früheren Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen als unzureichend abgeklärt zu betrachtenden Sachverhalt wie vorgesehen durch eine medizinische Begutachtung ergänzend abklären lassen. Die Gutachter haben sich wie erwähnt mit den erforderlichen Standardindikatoren auseinandergesetzt und gehen vom Vorliegen eines eigenständigen, unabhängig von Belastungsfaktoren bestehenden Krankheitsbildes aus (vgl. IV-act. 128-7). Auf diese konsensuale polydisziplinäre medizinische Würdigung des Gutachtergremiums auf der Grundlage einer vollständigen Begutachtung mit Aktenkenntnis und Untersuchungen kann daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgestellt werden. Jede ärztliche Begutachtung beinhaltet zwangsläufig einen gewissen Ermessensspielraum. Eine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht stattfinden (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_10/2021 vom 15. Juni 2021 E. 3.3.2). Im Übrigen könnten von ergänzenden Abklärungen mit noch längerem zeitlichem Abstand zum medizinischen Sachverhalt, der sich zurück bis ins Jahr 2001, mindestens aber zurück bis 2011, erstreckt, voraussichtlich auch nicht mehr zuverlässigere Erkenntnisse erwartet werden. Auch der RAD-Arzt hat am 15. Juni 2018 dafürgehalten, aus medizinischer Sicht könne keine weitere "Schärfung" des Sachverhalts angeboten werden (vgl. IV-act. 129-2).
Die Gutachter nehmen die Arbeitsunfähigkeit auch für die zurückliegende Zeit ab dem Abklingen der Akutphase bei Erkrankungsbeginn an (das vorübergehend ausgeübte höhere Pensum sei retrospektiv klar als Überforderungssituation zu interpretieren, vgl. IV-act. 128-8). Auch von dieser Einschätzung ist dementsprechend auszugehen. Dieser Zeitpunkt liegt jedenfalls lange vor dem frühestmöglichen Beginn einer Rentenzahlung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG vom Juli 2012, so dass von einem damals bereits vorhandenen Ablauf der einjährigen Wartezeit mit ausreichender durchschnittlicher Arbeitsunfähigkeit (von 50 %) und anschliessender entsprechender Invalidität (vgl. unten E. 5) ausgegangen werden kann. Dr. F.___ etwa hielt im Übrigen am 30. September 2011 fest, eine (damals als voll bezeichnete) Arbeitsunfähigkeit sei (erneut) am 9. Mai 2011 eingetreten. Gemäss den ärztlichen Angaben von Prof. I.___ vom März 2012 lag seit August 2001 eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % vor; eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % nahm auch Dr. C.___ im Oktober 2013 und im Januar 2014 an.
Eine Veränderung des medizinischen Sachverhalts nach der Begutachtung ist nicht anzunehmen.
Die medizinisch gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung von (maximal) 50 % bezieht sich zudem auf die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit, die gleichzeitig als angepasst gelten kann. Gemäss dem Gutachten kann eine höhere Arbeitsfähigkeit nicht erreicht werden. Da eine hälftige Arbeitsfähigkeit vorliegt, ist im Einkommensvergleich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen invaliditätsbedingten Erwerbsausfall erleidet, der dem Grad dieser Arbeitsunfähigkeit von 50 % entspricht. Dass berufliche Massnahmen den Invaliditätsgrad zu massgeblicher Zeit relevant hätten reduzieren können, ist nicht anzunehmen. Die Beschwerdeführerin begründet demnach Anspruch auf eine halbe Rente. Sie übt eine Erwerbstätigkeit auch faktisch aus. Das tatsächliche berufliche Umfeld ist im Übrigen gemäss Assessmentprotokoll vom März 2012 ehemals durch Wechsel der Klasse und Beizug einer N.___ (vgl. IV-act. 30-3) sowie gemäss Gutachten durch den Schulwechsel und [...] an das Beschwerdebild angepasst worden (vgl. IV-act. 128-7). - Allfällige künftige (d.h. nach Erlass der angefochtenen Verfügung liegende) Veränderungen beträfen im Weiteren nicht mehr dieses Verfahren.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1bis IVG), gesamthaft der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP/SG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. Der Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Die Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP