Entscheid vom 26. April 2022
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr.
IV 2020/64
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marcel Köppel, Mätzler & Partner, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Verfahrensaufwand ist mit Blick auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als leicht überdurchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die Gerichtskosten auf 800 Franken festzusetzen sind. Diese Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken wird daran angerechnet. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid