Entscheid vom 30. September 2020
Besetzung
Einzelrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2020/57
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur, MLaw, Baur Imkamp & Partner, Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Begutachtung (Notwendigkeit; Fragekatalog)
Sachverhalt
Erwägungen
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darlegt (act. G 6, III, Rz 1), bildet Gegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung ausschliesslich die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens einschliesslich des Fragekatalogs (IV-act. 395). Nicht deren Gegenstand und damit nicht Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren bilden der Rentenanspruch bzw. dessen allfällige revisionsweise Anpassung sowie die Sistierung der Invalidenrente. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge (act. G 1, S. 2) ist deshalb nicht einzutreten.
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2020 angeordneten psychiatrischen (Ober-)Begutachtung.
Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Eine solche kann unter anderem dann angefochten werden, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2010, B 2009/197, E. 2.5; vgl. auch BGE 138 V 275 E. 1.2.1). Für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten ist zu beachten, dass das medizinische Administrativgutachten in der Regel die wichtigste medizinische Entscheidgrundlage im Beschwerdeverfahren bildet. Die Mitwirkungsrechte der versicherten Personen müssen daher bereits vor der Begutachtung durchgesetzt werden können, bevor präjudizierende Effekte eintreten. Mit Blick auf das begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsanwendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nachträglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, einzuräumen (vgl. BGE 138 V 276 E. 1.2.2). Des Weiteren darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Anordnung medizinischer Untersuchungen an einer Person «zweifellos» einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) darstellt (BGE 136 V 126 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen). Als solcher muss die angeordnete Begutachtung die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen, was im Bestreitungsfall gerichtlich überprüfbar sein muss (Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Auf die Beschwerde bezüglich der Gutachtensanordnung ist daher einzutreten, was von den Parteien auch nicht bestritten wird (siehe zum Ganzen den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 27. Mai 2020, IV 2019/309, E. 1.1).
Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich der Notwendigkeit, des Umfangs und der Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz hat der Sozialversicherer den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden kann. Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der versicherten Person. Danach hat sich diese den ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, wenn sie zumutbar sind. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG müssen diese aber auch notwendig und somit von entscheidender Bedeutung für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sein (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2007, U 571/2006, E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze ergeben sich auch aus der im Rahmen der Beurteilung der Rechtmässigkeit eines Grundrechtseingriffs vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 36 Abs. 3 BV).
Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden notwendigen Abklärungen beinhalten nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine «second opinion» zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt. Der versicherten Person steht diese Möglichkeit ebenfalls nicht offen. Es geht hier namentlich nicht darum, die Tunlichkeit einer medizinischen Massnahme mittels Einholung einer Zweitmeinung zu hinterfragen, sondern darum, in welchem Umfang und in welcher Tiefe Abklärungen vorzunehmen sind, damit der rechtserhebliche Sachverhalt als mit dem massgebenden Beweisgrad erstellt gelten kann. Dabei ergibt sich die Notwendigkeit der Anordnung weiterer Abklärungen aus der Beantwortung der Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise erfüllen. Dies hängt entscheidend davon ab, ob sie für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind und in diesem Rahmen auf den erforderlichen allseitigen Abklärungen beruhen; die geklagten Beschwerden wiedergeben und sich damit auseinandersetzen, was vor allem bei psychogenen Fehlentwicklungen nötig ist; in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden sind; in der Darlegung der medizinischen Zustände, Entwicklungen und Zusammenhänge einleuchten; und die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die Rechtsanwender sie kritisch nachvollziehen können (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2007, U 571/2006, E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
Zunächst ist die Frage zu beurteilen, ob der Sachverhalt aus psychiatrischer Sicht spruchreif abgeklärt wurde.
Die Einschätzung eines psychischen Krankheitsbilds und dessen allfällige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit muss sich - mangels zuverlässiger bzw. bewährter Messmethodik - zwangsläufig zunächst auf die Angaben und das Verhalten der versicherten Person stützen. Um Beweiskraft erlangen zu können, muss eine objektive fachmedizinische Beurteilung insbesondere diesem Umstand Rechnung tragen. Deshalb ist eine umfassende Prüfung der Konsistenz und der Plausibilität der Leidensschilderung sowie -präsentation für die Gewährleistung einer möglichst objektiven fachmedizinischen Beurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von zentraler Bedeutung. Gemäss Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP (3. vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage, 16. Juni 2016) ist eine Stellungnahme zur Authentizität von Beschwerden, von präsentierten Symptomen und von Leistungseinschränkungen denn auch obligatorischer Bestandteil eines versicherungspsychiatrischen Gutachtens. Das beinhaltet eine Stellungnahme zur Frage, ob die berichteten Beschwerden und präsentierten Symptome in sich konsistent sind oder ob Diskrepanzen, allenfalls sogar Widersprüche bestehen. Dies gelingt am ehesten durch eine Gegenüberstellung der erhobenen Informationen mit Hilfe der verschiedensten methodischen Zugänge. Diesbezüglich sind Hinweise aus der Verhaltensbeobachtung und dem Anamneseverlauf relevant (Leitlinien, S. 29). Eine besondere Bedeutung bei der Exploration kommt der detaillierten Beschreibung eines üblichen Tagesablaufs durch die versicherte Person zu, da sich hieraus häufig Hinweise auf Interessen, Aktivitäten, Alltagsgewohnheiten und damit Potential und Ressourcen, jedoch auch Diskrepanzen zu anderen Angaben oder zum Verhalten in der Untersuchung ergeben (Leitlinien, S. 16).
Wie Dr. K.___ einlässlich plausibel begründete und worauf verwiesen werden kann (IV-act. 355-7 ff.), zeigte der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Situationen ausserhalb medizinischer Abklärungen und Behandlungen wiederholt ein Verhalten, das mit seiner Leidenspräsentation anlässlich der Inanspruchnahme medizinischer Behandlungen oder Untersuchungen nicht zu vereinbaren ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer trotz der aus seiner Sicht die Arbeitsfähigkeit hauptsächlich beeinträchtigenden «starken Konzentrationsprobleme» (IV-act. 383-8 und ‑12), die ihm u.a. das Lesen verunmöglichen würden (IV-act. 383-8 f.), ohne Weiteres in der Lage war, sich täglich stundenlang mit Videospielen zu beschäftigen (IV-act. 337-7). In damit zu vereinbarender Weise vermochten die in der Psychiatrie H.___ behandelnden medizinischen Fachpersonen bei Austritt (17. Mai 2019) keine Hinweise auf Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen zu finden (IV-act. 385-22). Widersprüchlich ist auch, dass der Beschwerdeführer angab, die Menge konsumierter Zigaretten vermöge er nicht anzugeben (IV-act. 383-7) und er könne sich praktisch u.a. an Jahreszahlen nicht erinnern (IV-act. 383-11 und -18 oben), hingegen an anderer Stelle detaillierte Angaben über den Gewichtsverlust in masslicher und zeitlicher Hinsicht machte (IV-act. 383-13 oben). Vor diesem Hintergrund ist eine objektive Wahrnehmung des sich unbeobachtet fühlenden Beschwerdeführers und dessen zwischenmenschlichen Alltagsverhaltens auch im vorliegenden Fall offensichtlich für die Ermittlung eines allfälligen psychischen Gesundheitsschadens und einer allenfalls dadurch beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit zentral.
Zwar benannte der psychiatrische BEGAZ-Gutachter diverse Inkonsistenzen (IV-act. 383-17 f.), ohne dass aus seiner weiteren Beurteilung im Teilgutachten einleuchtend erkennbar ist, ob bzw. inwiefern diese bei der Bescheinigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit Berücksichtigung fanden (IV-act. 383-18 f.). Erst im Rahmen der polydisziplinären Gesamtbeurteilung findet sich der Vorbehalt, dass die vom psychiatrischen BEGAZ-Gutachter bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit bzw. deren Ausmass «aufgrund der neuropsychologisch bestätigten Aggravation» in Frage gestellt werden müsse (IV-act. 379-17 und -18 oben), womit letztlich unklar bleibt, ob im Rahmen des polydisziplinären Konsenses überhaupt noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen wurde, es lägen psychisch bedingte Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit vor. Diese Unklarheit wird zusätzlich dadurch verstärkt, als im psychiatrischen Teilgutachten noch vorbehaltlos eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3) diagnostiziert wurde, hingegen der psychiatrische Gutachter im polydisziplinären Gutachtensteil lediglich noch einen Verdacht auf eine entsprechende Diagnose äusserte (IV-act. 379-18), ohne dass dieser nachträgliche Vorbehalt und dessen allfällige Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachvollziehbar erläutert wurden. Hinzu kommt, dass - wie Dr. K.___ zutreffend kritisiert - der psychiatrische Gutachter den Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchung offenbar kein relevantes Gewicht beimass, zumindest jedoch diese nicht in erkennbarer Weise diskutierte.
Wie die Beschwerdegegnerin ausserdem zutreffend ausführt (act. G 6, III. Rz 10), ist davon auszugehen, dass der psychiatrische BEGAZ-Gutachter die Videodateien (act. G 6.3) nicht anschaute bzw. nicht anschauen konnte (vgl. dessen Ausführungen zum Fernsehauftritt und zu «allfälligem Observationsmaterial» in IV-act. 383-10 f.) und seine Beurteilung insoweit auf einer unvollständigen Grundlage beruht.
Unter diesen Umständen leuchtet die Kritik von Dr. K.___ ein, dass die Beurteilung des psychiatrischen BEGAZ-Gutachters nicht überzeugt bzw. die an ihn gerichteten Fragen (noch) nicht überzeugend beantwortet wurden (IV-act. 389-3 f.). Die verschiedenen Berichte der behandelnden psychiatrischen Fachpersonen beruhen nicht auf einer objektiven Konsistenz- und Ressourcenprüfung bzw. auf einer Diskussion der ausgewiesenen Inkonsistenzen, weshalb sie das Abklärungsdefizit nicht zu beheben vermögen. Demnach kann der Sachverhalt noch nicht als spruchreif abgeklärt betrachtet werden.
Bezüglich der weiteren Abklärungen gilt es das Folgende zu beachten: Der psychiatrische BEGAZ-Gutachter brachte - wenn auch erst im Rahmen der polydisziplinären Beurteilung - an der eigenen im Teilgutachten vorgenommenen Einschätzung nachträglich Vorbehalte an (siehe vorstehende E. 2.4.3). Zumindest einen Teil des inkonsistenten Verhaltens anerkannte er bereits im Teilgutachten, auch wenn er dieses noch nicht überzeugend in die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung einfliessen liess bzw. nachvollziehbar diskutierte. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass er ergebnisoffen Stellung zur von Dr. K.___ vorgebrachten Kritik unter Einbezug des noch nicht gesichteten Videomaterials nehmen wird. Angesichts der bereits umfangreichen medizinischen Abklärungen, insbesondere der bereits erfolgten polydisziplinären Begutachtung, erscheint zum jetzigen Verfahrensstand eine weitere psychiatrische Begutachtung bzw. die Erstattung eines psychiatrischen Obergutachtens durch einen noch nicht mit dem Fall des Beschwerdeführers befassten Experten nicht unabdingbar. Unter den gegebenen Umständen ist die Beschwerdegegnerin vor der Anordnung einer weiteren psychiatrischen Begutachtung in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes verpflichtet, zunächst den psychiatrischen BEGAZ-Gutachter sowie den fallführenden allgemeininternistischen BEGAZ-Gutachter (IV-act. 379-4) mit der Kritik von Dr. K.___ bzw. der von ihr wahrgenommenen Unklarheiten zu konfrontieren und ihnen Gelegenheit für eine Stellungnahme zu geben. Dafür sind ihnen auch die bisher versehentlich nicht zugestellten Videodateien zur Verfügung zu stellen. Erst danach wären bei Fortbestehen von Zweifeln bzw. Unklarheiten weitere Abklärungsmassnahmen in Form eines neuen psychiatrischen (Ober-)Gutachtens verhältnismässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Februar 2014, 8C_874/2013, E. 3.3, und Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Januar 2020, IV 2019/240, E. 2.4, und vom 16. Juni 2020, IV 2019/307, E. 3). Die von der Beschwerdegegnerin verfügte psychiatrische (Ober-)Begutachtung erweist sich zum jetzigen Verfahrensstand somit als unzulässig. In seiner von der Beschwerdegegnerin einzuholenden Stellungnahme wird sich der psychiatrische BEGAZ-Gutachter zudem noch zum weiteren Gesundheitsverlauf, insbesondere zum Austrittsbericht der Psychiatrie H.___ vom 21. Mai 2019 (IV-act. 385-20 ff.) zu äussern haben. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Kritik des Beschwerdeführers am Fragekatalog stichhaltig ist.
Auf die Beschwerdeanträge betreffend den Rentenanspruch sowie die Aufhebung der Sistierung des Rentenanspruchs ist nicht einzutreten.
Bei Streitigkeiten betreffend die Anordnung für eine Begutachtung im Verwaltungsverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend «IV-Leistungen» handelt, findet die Kostenregelung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) keine Anwendung.
Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat eine Kostennote eingereicht, worin sie einen Zeitaufwand von 13.5 Stunden geltend macht (act. G 5). Allerdings ist zu beachten, dass nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2009, 8C_140/2008, E. 11.4 mit Hinweisen; siehe auch Art. 98 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Vorliegend enthält die eingereichte Kostennote auch Aufwände für Anträge, die nicht Anfechtungsgegenstand bildeten und deshalb auch nicht notwendig waren. Folglich kann nicht auf den von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers geltend gemachten Aufwand abgestellt werden, worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hinwies (act. G 9). Mit Blick auf die eingeschränkte Streitfrage, den einfachen Schriftenwechsel und auf vergleichbare Fälle (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 2. Dezember 2019, IV 2019/195, E. 4.3) erscheint eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Bei diesem Ausgang erübrigt sich eine Entschädigung aus der gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (act. G 7).
Entscheid
im Verfahren gemäss Art. 18 OrgR